Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.01.2016 607 2014 44

8. Januar 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·2,294 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 607 2014 44 607 2014 45 Entscheid vom 8. Januar 2016 Stellvertretender Präsident des Steuergerichtshofs Besetzung Stellvertretender Präsident: Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Verletzung der Mitwirkungspflichten, ordentliche Veranlagung, Nichteintretensentscheid oder Abweisung? Schätzung des Einkommens nach dem Lebensaufwand Beschwerde vom 12. Dezember 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2013

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Der Steuerpflichtige, geboren 1962, ist von Beruf Elektromonteur. In seiner Steuererklärung, welche er am 6. April 2014 für die Steuerperiode 2013 einreichte, vermerkte er unter der Rubrik "Arbeitgeber/in 2013", er habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. Zahlenmässig deklarierte er ausschliesslich Einkommen von CHF 0.- sowie ein negatives steuerbares Einkommen von CHF -4'380.- (was dem geltend gemachten Pauschalabzug für Kranken- und Unfallversicherungen entspricht). Andere Steuerfaktoren wurden weder beziffert noch sonstwie erwähnt. In einem beigelegten Schreiben legte der Steuerpflichtige zudem dar, er sei bis Anfang des Sommers im Ausland gewesen, nach seiner Rückkehr erkrankt und habe in der Folge – auch angesichts seines Alters – keine Arbeit gefunden. Da er gratis bei einem Freund wohnen könne und keine anderen grossen Auslagen, aber einen grossen Gemüsegarten habe, sei er mit weniger als CHF 700.- pro Monat ausgekommen. Kleider erhalte er geschenkt und er habe das Jahr 2013 mit Unterstützung von Freunden und etwas Erspartem überlebt. Seine grösste Sorge sei die Krankenkasse, wofür er jetzt Subventionen beantragen werde. Sonstige Unterstützung habe er keine. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 teilte die Kantonale Steuerverwaltung dem Steuerpflchtigen mit, sie stelle nach einer ersten Überprüfung der Steuererklärung fest, dass das deklarierte Einkommen nicht ausreiche, um die üblichen Lebensunterhaltskosten zu begleichen. Daher wurde er um Mitteilung gebeten, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können (unter Einreichung einer detaillierten Liste samt Belegen betreffend die Einnahmen, Ausgaben sowie allfällige Unterstützungen). Diese Aufforderung blieb unbeantwortet. In der Folge wurde der Steuerpflichtige am 21. August 2014 trotzdem nicht nach Ermessen, sondern "ordentlich" veranlagt. Gemäss der Veranlagungsanzeige setzte die Kantonale Steuerverwaltung kein Erwerbseinkommen fest. Hingegen berücksichtigte sie (unter Code 3.410) mit dem Vermerk "Schätzung!" ein "sonstiges Einkommen (Wohnrecht)" in der Höhe von CHF 30'000.-. Nach Abzug der Pauschale für die Krankenkassenprämien ergab sich ein steuerbares Einkommen von CHF 25'620.- (Kanton; geschuldete Steuer: CHF 1'384.90) bzw. CHF 27'450.- (Bund; geschuldete Steuer: CHF 99.30). B. Am 19. September 2014 erhob der Steuerpflichtige gegen diese Veranlagung Einsprache. Darin machte er einige Angaben über seinen äusserst bescheidenen Lebensaufwand, ohne jedoch irgendwelche Beweismittel oder sonstigen Unterlagen einzureichen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde ihm am 7. Oktober 2014 – unter Androhung eines Entscheides aufgrund der Akten gemäss Art. 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) – eine Frist gesetzt, um die (konkret aufgelisteten) notwendigen Unterlagen samt Belegen einzureichen. Diese Aufforderung blieb ebenso ohne fristgemässe Folge wie die Mahnung vom 27. Oktober 2014, mit welcher ein Nichteintretensentscheid und eine Busse gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 219 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) angedroht wurden. Eine vom 5. November 2014 datierte Eingabe traf anscheinend erst nach Fällung des Einspracheentscheides ein.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Mit Entscheid vom 11. November 2014 trat die Kantonale Steuerverwaltung auf die Einsprache (sowohl bezüglich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer) nicht ein. Sie legte im Wesentlichen dar, der Steuerpflichtige habe es trotz entsprechenden Aufforderungen sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspracheverfahren versäumt, die notwendigen Unterlagen einzureichen. Unter diesen Umständen habe die Veranlagungsbehörde die Lebenshaltungskosten (gemäss Berechnungstabelle) aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen ermitteln müssen. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) reichte der Steuerpflichtige beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein, ohne eigentliche Rechtsbegehren zu stellen und sich zur Nichteintretensfrage zu äussern. Hingegen legt er insbesondere nochmals seine Lebensumstände, den soeben beschrittenen Weg zum Sozialamt sowie das beabsichtigte Gesuch um eine IV-Rente dar. Als einzige sachbezogene Unterlage legte er einen Bankauszug für das Jahr 2013 bei. Daraus sind (bei einem übertragenen Anfangssaldo von CHF 4'885.50) verschiedene Belastungen im Gesamtbetrag von CHF 12'031.15 sowie Gutschriften von insgesamt CHF 7'196.55 ersichtlich, wobei es sich offensichtlich nicht um ein vollständiges Bild der finanziellen Verhältnisse handeln kann. Der mit Verfügung vom 14. Mai 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 400.- wurde fristgemäss bezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. bzw. 12. Februar 2015 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie hebt einerseits nochmals hervor, dass der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten in keiner Weise nachgekommen sei und trotz Aufforderung die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Die wenigen erhaltenen Angaben seien nicht nur unbelegt, sondern auch teilweise widersprüchlich und unvollständig gewesen. Insbesondere sei unersichtlich, wie der Steuerpflichtige unter Berücksichtigung der früheren steuerbaren Einkommen (im Schnitt der letzten fünf Jahre rund CHF 20'000.-) habe Geldmittel ansparen können. Andererseits enthalte die Beschwerde keine neuen, substanziellen Angaben zu den Einkommmens- und Vermögensverhältnissen und erst recht keine beweiskräftigen Unterlagen. Nebst dem eingereichten Bankauszug, welcher Einzahlungen aus unerfindlichen Quellen enthalte, seien auch die über das Postkonto beglichenen Auslagen zu beachten. Schliesslich müsse festgestellt werden, dass der Steuerpflichtige über ein Wertschriftendepot verfüge, für welches es ebenfalls an vollständigen Angaben fehle. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. In seinen Gegenbemerkungen vom 14. bzw. 17. März 2014 hält der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Er betont insbesondere noch, er sei in den Jahren 2000 bis 2002 nach Deutschland ausgewandert und habe dort eine volle Festanstelllung gehabt, welche er dann aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Das in dieser Zeit Ersparte habe er in einen Aktienfond investiert. Diese Werte habe er 2013 "wegen Geldmangels ausgelöst" und damit seinen Lebensunterhalt sowie die sehr bescheidenen Kosten seines Auslandaufenthalts finanziert. Im Übrigen sei er nun 53 Jahre alt, habe keine Arbeit im Winter und verdiene sein Geld im Sommer auf dem Bau, solange er noch könne. Als ergänzende Unterlagen legt er ein Dokument "Vermögensübersicht per 31.12.2012 – Portfolio ...." (von dem jedoch sechs Seiten fehlen) sowie zwei Rechnungen für Auslandflüge ins Recht. Am 19. März 2015 traf eine weitere Stellungnahme ein, in der die Lebensumstände noch detaillierter ausgebreitet werden. Dieser Eingabe wurde neu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 das Schreiben eines gewissen B.________ vom 2. März 2015 beigelegt, in dem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Deutschland bei ihm "unentgeltlich und ohne finanzielle Verpflichtung" Wohnsitz sowie im Jahr 2013 von ihm ein Darlehen im Betrag von CHF 2'000.- erhalten habe. Die Vorinstanz verzichtete am 2. April 2015 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Obwohl kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde, reichte der Beschwerdeführer am 20. April 2015 noch zusätzliche Bemerkungen ein. Darin führt er insbesonder aus, er verdiene seinen Lebensunterhalt im Sommer auf Baustellen und verdiene im Schnitt ca CHF 15'000.- bis CHF 20'000.- pro Jahr. Gleichzeitig legte er einen Lohnausweis der Firma Manpower SA für das Jahr 2014 ins Recht (Nettolohn CHF 16'913.-). Erwägungen I. Direkte Bundessteuern (607 2014 44) 1. Der vorliegend angefochtene Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer ist gemäss Dispositiv ein Nichteintretensentscheid. Insofern könnte man davon ausgehen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daher einzig die Frage sein kann, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig betrachtet hat. Da sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht damit auseinandersetzt, sondern ausschliesslich materielle Erwägungen zur angefochtenen Veranlagung macht, könnte diesfalls auf seine Beschwerde überhaupt nicht eingetreten werden. Aus der – wenn auch minimalen – Begründung des angefochtenen Entscheides lässt sich jedoch vage entnehmen, dass die Vorinstanz die Einsprache wohl abweisen wollte. Unter diesem Aspekt kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Parteien im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ihre (ausschliesslich) materiellrechtlichen Standpunkte ausführlich dargelegt haben. 2. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere auch die Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person, Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden sowie allenfalls die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 b) Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – trotz der offensichtlich zu Recht festgestellten Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und der unvollständigen Unterlagen – aus unerfindlichen Gründen keine Ermessensveranlagung, sondern ausdrücklich eine ordentliche Veranlagung (unter Schätzung des Einkommens nach dem vermuteten Lebensaufwand) eröffnet. Insofern kommen die besonderen verfahrensrechtlichen Folgen einer Ermessensveranlagung nicht zum Tragen. Gleichzeitig hat die Vorinstanz formell, d.h. dem Dispositiv nach einen Nichteintretensentscheid gefällt, wie wenn es um eine Ermessenveranlagung gegangen wäre. In Rahmen eines ordentlichen Einspracheverfahrens waren jedoch die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheides nicht erfüllt, ist doch gemäss Art. 132 Abs. 1 DBG die Einreichung der notwendigen Unterlagen keine Eintretensvoraussetzung. Dieses nicht zum ersten Mal auftauchende Durcheinander in der Anwendung der einschlägigen Verfahrensvorschriften ist schwer nachvollziehbar und auch kaum mehr entschuldbar. Die Vorinstanz ist daher einzuladen, in diesem Bereich für eine bessere und einheitliche Rechsanwendung zu sorgen. Unter diesen Umständen sind die streitigen und schätzungsweise festgesetzten Steuerfaktoren frei zu überprüfen und die allgemeinen Beweislastregeln anzuwenden, soweit auf die Beschwerde (nur) eingetreten werden kann, weil auch die faktische Abweisung der Einsprache Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. d) In der Sache selbst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Verfahrenspflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat, indem er eine offensichtlich unvollständige Steuererklärung ausgefüllt, gewisse Elemente (Konten, Wertpapiere, Gelegenheitsarbeiten, usw.) verschwiegen und die notwendigen präzisen Unterlagen (sowohl bezüglich seines Lebensaufwandes als auch seiner effektiven Einnahmen zur Bestreitung seines Unterhaltes) trotz wiederholter Aufforderung durch die Vorinstanz nicht eingereicht hat. Insofern kam die Veranlagungsbehörde nicht umhin, die Steuerfaktoren mit einem entsprechenden Ermessensspielraum zu schätzen. Eine solche allfällige Bemessung des Einkommens nach der Vermögensentwicklung und dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen beruht auf der Überlegung, dass das Einkommen mindestens so hoch sein muss, dass es zur Bestreitung des Aufwandes oder der Lebenshaltung der daraus lebenden Personen ausreicht. Zudem gilt die Vermutung, dass der Aufwand aus steuerbarem Einkommen bestritten wird. Der Steuerpflichtige kann jedoch diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass er die in der Berechnungsperiode angefallenen Lebenshaltungskosten aus steuerfreien Einkünften bestritten oder dafür sein Vermögen angezehrt hat. Umgekehrt ist auf ein den blossen Lebensunterhalt übersteigendes Einkommen zu schliessen, wenn der Steuerpflichtige Ersparnisse bilden konnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus den vorne dargelegten Angaben ergibt – nach und nach zum Teil neue, zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht hat. Vor allem aber hat er bis heute keine umfassenden Unterlagen mit den entsperchenden vollständigen Beweismitteln beigebracht, welche eine gesetzeskonforme

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Veranlagung ermöglichen könnten. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie angesichts der fehlenden Bestimmungselemente erscheint die vorgenommene Schätzung (gesamte steuerbare Einkünfte von CHF 30'000.-, unter Berücksichtigung auch der gemäss eigenen Angaben mangels Prämienverbilligung tatsächlich bezahlten Prämien von CHF 4'380.-) als vertretbar. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (vgl. für die direkten Bundessteuern Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen. II. Kantonssteuern (607 2014 45) 4. Auf kantonaler Ebene gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie im Bereich der direkten Bundessteuer (vgl. insbesondere Art. 154 Abs. 1, 157 ff., 164 Abs. 2 sowie 176 Abs. 1 und 3 DStG; Art. 42, 46 Abs. 3 und 48 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Demzufolge ist aus den vorne dargelegten Gründen auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 200 Franken festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Der stellvertretende Präsident entscheidet: in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. c VRG I. Direkte Bundessteuern (607 2014 44) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (607 2014 45) 3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten (Gebühr: 200 Franken) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Januar 2016/hca Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiberin

607 2014 44 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 08.01.2016 607 2014 44 — Swissrulings