Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2025 78 604 2025 79 Urteil vom 27. Januar 2026 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Angélique Marro Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________ AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – Elterntarif, Splitting Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2025; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2023
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtiger oder Beschwerdeführer) ist seit September 2022 rechtskräftig geschieden. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er fünf Kinder, wovon ein Kind (C.________, Jahrgang 2002) bereits volljährig und finanziell unabhängig ist. Für die vier minderjährigen Kinder haben die Kindseltern das gemeinsame elterliche Sorgerecht vereinbart, wobei die elterliche Obhut wie folgt aufgeteilt ist: D.________ (Jahrgang 2008), E.________ (Jahrgang 2011) und F.________ (Jahrgang 2013) stehen unter der alleinigen elterlichen Obhut der Kindsmutter, G.________ (Jahrgang 2010) unter der alleinigen elterlichen Obhut des Kindsvaters. Zwischen den minderjährigen Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil besteht ein ausgedehntes Besuchsrecht. Für die nicht unter seiner elterlichen Obhut stehenden Kinder (D.________, E.________ und F.________) bezahlt der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge. Für das Kind G.________, das unter der elterlichen Obhut des Steuerpflichtigen steht, wurden keine Unterhaltsbeiträge vereinbart (vgl. Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Broyebezirks vom 9. August 2022). B. Mit ordentlicher Veranlagungsanzeige vom 20. Februar 2025 wurde der Steuerpflichtige für das Steuerjahr 2023 ordentlich veranlagt. Die Kantonale Steuerverwaltung (nachfolgend: Steuerverwaltung oder Vorinstanz) gewährte dem Steuerpflichtigen den Sozialabzug für ein unterhaltenes Kind (Code 6.110) und setzte das steuerpflichtige Einkommen auf CHF 116'782.- (direkte Bundessteuer) resp. CHF 100'576.- (Kantonssteuer; massgebender Satz: CHF 103'882.-) fest. Die nach dem Grundtarif ermittelten, geschuldeten Steuerbeträge belaufen sich auf CHF 4'150.75 (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 10'975.20 (Kantonssteuer). Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 19. März 2025 Einsprache, mit welcher er geltend machte, er sei nach dem Elterntarif zu veranlagen (direkte Bundessteuer) resp. das steuerpflichtige Einkommen sei zu splitten (Kantonssteuer). Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 wies die Steuerverwaltung die erhobene Einsprache ab. C. Am 15. Mai 2025 erhob der Steuerpflichtige, vertreten durch die B.________ AG, Beschwerde an das Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Elterntarif anzuwenden (direkte Bundessteuer) resp. das steuerpflichtige Einkommen zu splitten (Kantonssteuer). Der mit Verfügung vom 19. Mai 2025 auf CHF 800.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 10. Juni 2025 geleistet. In ihren Bemerkungen vom 1. Juli 2025 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. D. Die weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit für die Urteilsfindung wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen Prozessuales 1. 1.1. Gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonsgericht schriftlich Beschwerde erheben (Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; Art. 180 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]). Die Beschwerdeschrift muss die Begehren der beschwerdeführenden Person und deren Begründung enthalten (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 2 DStG). Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 50 Abs. 2 StHG; Art. 180 Abs. 3 DStG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) (Art. 182 DStG). 1.2. Die Beschwerde vom 15. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2025 ist durch den rechtsgültig vertretenen Beschwerdeführer frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Steuerschuldner durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Direkte Bundessteuer (604 2025 78) 2. 2.1. Grundsätzlich berechnet sich der Steuerbetrag der direkten Bundessteuer nach der Tabelle des Art. 36 Abs. 1 DBG (Grundtarif). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (Verheiratetentarif). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Verheiratetentarif sinngemäss (Elterntarif). 2.2. Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Elterntarif (Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinne von Art. 36 Abs. 2bis DBG den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher diesen Abzug beanspruchen kann (so schon BGE 131 II 553 E. 3.1; Urteile BGer 9C_190/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.6; 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.2). Da dieser Abzug wiederum daran anknüpft, dass kein Unterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies – da der Unterhaltsschuldner nicht zwecks Steueroptimierung auf den Unterhaltsabzug verzichten und dafür den Kinderabzug und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 den Elterntarif in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil BGer 2C_437/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 2.2 f.) – dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Elterntarif, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert die Zuteilung des Sozialabzugs (Urteil BGer 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.4.3) und entscheidet über die Anwendung des jeweiligen Tarifs (Urteil BGer 9C_110/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4). Der Elterntarif ist also stets mit dem Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG verbunden. Eine Verbindung zwischen dem Kinderabzug und dem Elterntarif erscheint sinnvoll, da damit das gleiche steuerliche Ziel (Berücksichtigung der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterstützung von Kindern) erreicht werden soll. Einer steuerpflichtigen Person, der kein Kinderabzug zukommt, kann auch nicht der Elterntarif gewährt werden, was aber nicht bedeutet, dass jeder steuerpflichtigen Person, der ein Kinderabzug zukommt, automatisch auch der Elterntarif zusteht; der Kinderabzug ist nur eine notwendige, aber keine ausreichende Voraussetzung für die Gewährung des Elterntarifs (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 36 N. 42 und 60). 2.3. Hinsichtlich der verschiedenen möglichen Familienkonstellationen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern sieht das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [nachfolgend kurz: KS Nr. 30] Folgendes vor (siehe zum Ganzen auch ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet, in FamPra.ch 2020 S. 644, 658 f.; BAUMGARTNER/EICHENBERGER in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage 2022, Art. 36 Rz. 36l): In Fällen von alleiniger elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen sind die Unterhaltsbeiträge für das Kind vom Empfänger zu versteuern. Im Gegenzug kann der leistende Elternteil die geleisteten Unterhaltszahlungen in Abzug bringen. Der Elternteil mit der elterlichen Sorge, der mit dem Kind zusammenlebt und für dessen Unterhalt sorgt, kann den Kinderabzug für das Kind geltend machen und erhält den Elterntarif. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, wird zum Grundtarif besteuert (KS Nr. 30 Ziff. 14.3). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil je den halben Kinderabzug für das Kind geltend machen (vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG). Befindet sich das Kind nicht in alternierender Obhut, erhält der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt, den Elterntarif. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert. Bei alternierender Obhut erhält derjenige Elternteil, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, den Elterntarif. Dabei ist davon auszugehen, dass dies derjenige mit dem höheren Einkommen ist. Der andere Elternteil wird zum Grundtarif besteuert (KS Nr. 30 Ziff. 14.4). Tragen beide Elternteile (bei gleicher Betreuung) zu gleichen Teilen an den Unterhalt des Kindes bei, indem sie den gleichen Betrag leisten, erhält der Elternteil mit dem geringeren Einkommen den Elterntarif, da er derjenige Elternteil ist, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Dieses Vorgehen ist gemäss Bundesgericht durch den Umstand gerechtfertigt, dass – da die beiden Elternteile die durch das Kind verursachten Kosten zu gleichen Teilen tragen – der Elternteil mit dem kleineren Einkommen proportional die bedeutendere Last trägt (BGE 141 II 338 E. 6.3.1 f. in Pra 97 [2016] Nr. 45). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen sind die Unterhaltsbeiträge für das Kind vom Empfänger zu versteuern. Im Gegenzug kann der leistende Elternteil die geleisteten Unterhalts-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 beiträge in Abzug bringen. Der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, kann den Kinderabzug geltend machen und wird zum Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, wird zum Grundtarif besteuert (KS Nr. 30 Ziff. 14.5). Dabei ist zu erwähnen, dass sich das Kreisschreiben Nr. 30 als Verwaltungsverordnung vorab an die Vollzugsorgane richtet und für das Gericht nicht verbindlich ist. Dieses berücksichtigt Kreisschreiben aber bei seiner Entscheidung, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen ab, sofern deren generell-abstrakter Gehalt eine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, welche diese überzeugend konkretisiert (BGE 147 II 248 E. 2.2.1; 142 II 182 E. 2.3.3). 2.4. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der reduzierte Elterntarif nur einem der beiden Elternteile gewährt werden, selbst wenn die Eltern alternierend betreuen (BGE 133 II 305 E. 6.8; 131 II 553 E. 3.3; vgl. auch BGE 143 I 321 E. 6.4 und Urteil BGer 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 7.1). Ausserdem besteht ein sog. Kumulationsverbot, das besagt, dass eine steuerpflichtige Person nicht durch Kinderabzug und Abzug von Unterhaltsleistungen doppelt entlastet werden darf (Urteil BGer 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 133 II 305 E. 6.8 und Urteile 2C_533/2021 vom 23. Juni 2022 E. 6.3.1 sowie 2C_905/2017 vom 11. März 2019 E. 2.1.2). 3. 3.1. Auf die vorliegend zu beurteilende Familienkonstellation von Eltern mit mehreren gemeinsamen Kindern, welche auf die beiden Elternteile "aufgeteilt" sind – mithin Familienkonstellationen, in denen beide Elternteile mit Kindern, deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, im gleichen Haushalt zusammenleben – wird weder im Kreisschreiben Nr. 30 noch in der Doktrin (vgl. auch JAQUES in Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Auflage 2017, Art. 36 Rz. 28 ff.) Bezug genommen. Auch hat sich – soweit ersichtlich – das Bundesgericht mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. Um eine Antwort auf die Frage zu finden, ob in diesen Fällen beide Elternteile den günstigeren Elterntarif beanspruchen können, ist somit die gesetzliche Bestimmung von Art. 36 Abs. 2bis DBG auszulegen. 3.2. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 140 II 80 E. 2.5.3 mit vielen Referenzen). 3.2.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG gilt für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Verheiratetentarif gemäss Abs. 2 sinngemäss. Der Gesetzestext verlangt also kumulativ, dass (1.) die steuerpflichtige Person mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Per-
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 son im gleichen Haushalt zusammenlebt und (2.) deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Gesetzestext definiert indessen nicht, welcher Elternteil derjenige ist, der mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt (zu denken ist hier beispielsweise an die alternierende Obhut oder an Fälle mit mehreren Kindern, die auf die beiden Elternteile "aufgeteilt" sind) resp. den Unterhalt des Kindes oder der unterstützungsbedürftigen Person "zur Hauptsache bestreitet". Auch lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen, ob die genannten Voraussetzungen nur bei einem oder auch bei beiden Elternteilen erfüllt sein können resp. welchem Elternteil der Vorzug zu geben wäre, wenn die Voraussetzungen auf beiden Seiten erfüllt sind (Prioritäten- oder Ausschlussregelung). Der Wortlaut von Art. 36 Abs. 2bis DBG gibt somit keine Antwort auf die hier interessierende Frage, ob nur ein Elternteil oder auch beide den Elterntarif beanspruchen können. Damit muss auf die anderen Auslegungsmethoden (historisch, teleologisch und systematisch) zurückgegriffen werden. 3.2.2. Bei der historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Der Botschaft des Bundesrats vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (nachfolgend: Botschaft; in BBl 2009 4729 ff.) lässt sich entnehmen, dass der steuerlichen Entlastung von Familien aus volkswirtschaftlicher und familienpolitischer Sicht grosse Wichtigkeit beigemessen wird. Neben der steuerlichen Entlastung von Familien sollen in der Reform zusätzlich die Besteuerung der getrennt lebenden Eltern gemäss deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sichergestellt und die kantonale Tarifautonomie bei der Besteuerung der Alleinerziehenden wiederhergestellt werden (BBl 2009 4744). Mit der Einführung des Elterntarifs werden alle Steuerpflichtige mit Kindern, die im geltenden Recht Anspruch auf den Verheiratetentarif und den Kinderabzug haben (verheiratete Eltern und Alleinerziehende), neu zum dritten und mildesten Tarif besteuert; die bereits bestehenden kinderrelevanten Abzüge sollen unverändert beibehalten werden (BBl 2009 4749). Zur Erinnerung: Vor Einführung des Elterntarifs stand der Kinderabzug Steuerpflichtigen zu, die für den Unterhalt eines minderjährigen oder in der beruflichen Ausbildung stehenden Kindes sorgten (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG, Stand am 1. Februar 2009). Die Beschränkung auf Steuerpflichtige, die den Unterhalt des Kindes "zur Hauptsache" bestreiten, fand sich im alten Recht noch nicht. Somit konnten nach dem alten Recht alle alleinstehenden Eltern einen Kinderabzug geltend machen, wenn sie mit ihren unmündigen Kindern zusammenlebten (BAUMGARTNER in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Auflage 2008, Art. 35 N. 20). Bezüglich der Besteuerung von alleinerziehenden Steuerpflichtigen weist die Botschaft ausserdem darauf hin, dass der Bundesrat vorsieht, sämtlichen Alleinerziehenden bei der direkten Bundessteuer weiterhin den Verheiratetentarif zu gewähren. Dabei sei hinsichtlich der Definition der alleinerziehenden Person keine Änderung angezeigt (BBl 2009 4755). In den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln findet sich ausserdem der Hinweis, dass der Elterntarif nur angewendet werden soll, wenn der Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenlebt. Vorausgesetzt wird dabei, dass die steuerpflichtige Person bzw. das Ehepaar deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dies sind grundsätzlich die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die alleinerziehenden Personen, auch wenn diese im Konkubinat leben (BBl 2009 4766 f.). Der Elterntarif wurde eingeführt, um die steuerliche Benachteiligung von Einelternfamilien (geschiedenen, getrennt lebenden oder verwitweten Eltern) zu mildern. Gemäss Botschaft soll der Elterntarif auf alle Steuerpflichtigen angewandt werden, die mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Dies mit dem erklärten Ziel, der finanziellen Belastung von alleinerziehenden Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen und sie nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Wenn nun die Voraussetzungen für den Elterntarif (Zusammenleben im gleichen Haushalt, Bestreitung des Unterhalts zur Hauptsache) bei beiden Elternteilen erfüllt sind, müssen auch beide Elternteile, um nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert zu werden, den Elterntarif beanspruchen können. Andernfalls würden gewisse alleinerziehende Steuerpflichtige von der steuerlichen Entlastung von Familien ausgeschlossen werden, was dem Willen des Gesetzgebers klar widersprechen würde. Die historische Auslegung von Art. 36 Abs. 2bis DBG spricht somit dafür, dass der Elterntarif auch auf beide Elternteile angewandt werden kann, vorausgesetzt natürlich, dass beide Elternteile die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. 3.2.3. Weiter ist nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu fragen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Hier kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Namentlich war es dem Gesetzgeber wichtig, die alleinerziehenden Steuerpflichtigen steuerlich zu entlasten und sie nach ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Auch verweist die Botschaft an mehreren Stellen darauf, dass vom Elterntarif alle Eltern mit Kindern, unabhängig vom Zivilstand, steuerlich entlastet werden sollen, damit die steuerliche Gleichbehandlung von steuerpflichtigen Personen mit und ohne Kinder gewährleistet ist (BBl 2009 4746; vgl. auch BBL 2009 4749). Um die steuerliche Gleichbehandlung von steuerpflichtigen Personen mit und ohne Kinder zu gewährleisten, muss der Elterntarif auf alle Steuerpflichtigen, die die Voraussetzungen für den Elterntarif erfüllen, mithin mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, angewandt werden. Andernfalls würde nicht nur zwischen den konkret betroffenen Elternteilen eine steuerliche Ungleichbehandlung bestehen (ein Elternteil könnte den günstigeren Tarif beanspruchen, der andere nicht), sondern auch gegenüber einem Elternteil ohne Kind im gleichen Haushalt, haben doch Eltern mit einem Kind im gleichen Haushalt eine viel tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Eltern ohne Kind im gleichen Haushalt. Diese Problematik würde sich mit jedem weiteren Kind, das im gleichen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen lebt, akzentuieren. Da es nicht Sinn und Zweck von Art. 36 Abs. 2bis DBG sein kann, in Bezug auf den anwendbaren Steuertarif eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen zu schaffen resp. gewisse alleinerziehende Steuerpflichtige vom Elterntarif auszuschliessen, spricht auch die teleologische Auslegung von Art. 36 Abs. 2bis DBG dafür, den Elterntarif auf beide Elternteile anzuwenden, sofern die Voraussetzungen für den Elterntarif (Zusammenleben im gleichen Haushalt, Bestreitung des Unterhalts zur Hauptsache) bei beiden Elternteilen erfüllt sind. 3.2.4. Auch die systematische Auslegung spricht dafür, den Elterntarif auf beide Elternteile anzuwenden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (Zusammenleben im gleichen Haushalt, Bestreitung des Unterhalts zur Hauptsache) bei beiden Elternteilen erfüllt sind. Zunächst ist allgemein darauf zu verweisen, dass Ehepaare gemeinsam und unverheiratete Personen individuell besteuert werden (vgl. Art. 9 DBG). Die Frage, ob ein verwitweter, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebender, geschiedener oder lediger Elternteil die Voraussetzungen für den Elterntarif erfüllt, ist damit für jeden Elternteil separat und grundsätzlich unabhängig vom anderen El-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 ternteil zu prüfen. Einen Steuerpflichtigen alleine deshalb vom Elterntarif auszuschliessen, weil der andere Elternteil die Voraussetzungen für den Elterntarif erfüllt, würde dem Grundsatz der individuellen Besteuerung von unverheirateten Personen widersprechen. Kommt hinzu, dass die Steuertarife (wie die Sozialabzüge) bezwecken, die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit möglichst in Einklang zu bringen. Dabei soll insbesondere den familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil BGer 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Art. 35 Abs. 1 Bst. a Satz 2 DBG sieht vor, dass der Kinderabzug hälftig aufgeteilt wird, wenn ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Sofern sich die getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern die Verantwortung für ein Kind teilen, können also beide Elternteile gleichermassen vom Sozialabzug profitieren. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht auch beim Steuertarif der Fall sein könnte, wenn die Voraussetzungen für den Elterntarif (Zusammenleben im gleichen Haushalt, Bestreitung des Unterhalts zur Hauptsache) bei beiden Elternteilen erfüllt sind. Es wurde bereits erwähnt, dass der Elterntarif an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen anknüpft. Dieser ist in Art. 127 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich verankert. Während ein Steuerpflichtiger, der nicht mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt, sondern seiner Unterstützungspflicht mittels Unterhaltsbeiträgen nachkommt, diese vom steuerbaren Einkommen abziehen kann (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG), muss der Steuerpflichtige, der mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt zusammenwohnt und dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern (vgl. Art. 23 Bst. f DBG). Dafür wird ihm, da auch er an den Unterhalt des Kindes beiträgt, ein Sozialabzug (Kinderabzug) gewährt (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Dem Umstand, dass ein Haushalt mit Kind weit höhere Auslagen hat als ein Haushalt ohne Kind, wird mit dem Elterntarif begegnet. Bleibt der Hinweis auf den allgemeingültigen Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV), der besagt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Wird einer alleinerziehenden Person, die die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2bis DBG erfüllt, der Elterntarif nicht gewährt, so wird sie nach dem Grundtarif besteuert. Sie wird also tarifmässig gleich behandelt wie eine Person, die die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2bis DBG nicht erfüllt; dies obschon sie höhere Auslagen resp. eine tiefere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat (Ungleiches wird gleich behandelt). Gegenüber einer anderen alleinerziehenden Person, die die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2bis DBG erfüllt und der der Elterntarif gewährt wird, wiederum besteht eine Ungleichbehandlung, obschon die familiäre Situation gleich ist (Gleiches wird ungleich behandelt). In beiden Fällen liesse sich die Gleichbehandlung resp. Ungleichbehandlung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen. Kommt hinzu, dass es heutzutage die vielfältigsten Familienkonstellationen gibt, und sich die Frage, welchem Elternteil der Elterntarif zu gewähren wäre resp. welcher Elternteil davon auszuschliessen wäre, nicht immer beantworten liesse: Zu denken ist etwa an einen geschiedenen Ehemann, der mit einem vorehelichen Kind (dessen Mutter verstorben ist) in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und der für seine Kinder aus der geschiedenen Ehe Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter bezahlt. Dem Ehemann könnte man den Elterntarif nicht verweigern, weil für den Unterhalt seines (vorehelichen) Kindes allein aufkommt, der geschiedenen Ehefrau aber auch nicht, da sie Empfängerin von Unterhaltszahlungen ist.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 3.2.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die historische wie auch die teleologische und systematische Auslegung von Art. 36 Abs. 2bis DBG dafürsprechen, dass der Elterntarif auch auf beide Elternteile angewandt werden kann. Dass diesfalls die Voraussetzungen für den Elterntarif (Zusammenleben im gleichen Haushalt, Bestreitung des Unterhalts zur Hauptsache) bei beiden Elternteilen erfüllt sein müssen, versteht sich von selbst. Dies lässt sich mit dem Grundsatz vereinbaren, wonach der Elterntarif nicht doppelt oder je hälftig angewandt werden kann. Zwar können die Voraussetzungen für den Elterntarif je Kind resp. unterstützungsbedürftiger Person nur beim einen oder beim anderen Elternteil erfüllt sind (vgl. zuvor E. 2.3). Bei mehreren Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen (teilweise auch aus verschiedenen Beziehungen) sind aber durchaus Familienkonstellationen denkbar, bei denen beide Elternteile die Voraussetzungen für den Elterntarif erfüllen. In diesen Fällen kann nicht ein Elternteil vom Elterntarif ausgeschlossen werden, nur weil ihn der andere Elternteil erhält. Zu einer mehrfachen (doppelten) Anwendung des Elterntarifs kommt es aber trotzdem nicht, da jeweils ein anderes Kind oder eine andere unterstützungsbedürftige Person den Elterntarif "auslöst". Zu guter Letzt sei erwähnt, dass das Kreisschreiben Nr. 30 verschiedene Fallkonstellationen behandelt, aber immer nur von "Kind" (im Singular) und nicht von "Kindern" (im Plural). Die unzulässige mehrfache Anwendung des Elterntarifs bezieht sich damit auch hier lediglich auf ein- und dieselbe Person (Kind oder unterstützungsbedürftige Person) und nicht auf Fälle, wo für mehrere Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen betroffen sind, für welche unterschiedliche Regelungen bezüglich elterlicher Sorge, Obhut, Betreuungsanteile oder Unterhaltszahlungen gelten. 4. 4.1. Dies führt im konkreten Fall dazu, dass nicht nur die geschiedene Ehefrau Anspruch auf den Elterntarif hat, sondern auch der Beschwerdeführer. Mit Scheidungsurteil vom 9. August 2022 wurde der Kindsmutter die alleinige Obhut über die Kinder D.________, E.________ und F.________ zugesprochen. Die Kindsmutter erhält für diese drei Kinder Unterhaltsbeiträge. Damit kommt auf sie der reduzierte Elterntarif zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer wiederum wurde die alleinige Obhut über das Kind G.________ zugesprochen. Zwar hat die Kindsmutter ein freies und ausgedehntes Besuchsrecht (Dispositiv des Scheidungsurteils, Art. 7: "[…] un libre et large droit de visite […]"), eine alternierende Obhut oder Betreuung zu gleichen Teilen wurde aber nicht vereinbart. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer für das Kind G.________ keine Unterhaltsbeiträge erhält und für seinen Unterhalt weitgehend allein aufkommt (Dispositiv des Scheidungsurteils, Art. 10: "[…] assume seul l'ensemble des frais d'entretien ordinaires […]" und Art. 11: "Les frais extraordinaires des enfants […] sont pris en charge par chaque parent pour ce qui concerne les premiers Fr. 600.- de coûts annuels pour chaque enfant dont il/elle a la garde […]"). Nur die ausserordentlichen Kosten von über CHF 600.- pro Jahr werden von der Kindsmutter zur Hälfte übernommen. Da der Beschwerdeführer mit dem Kind G.________ im gleichen Haushalt zusammenlebt und auch für seine Unterhaltskosten zur Hauptsache aufkommt, kann auch er den reduzierten Elterntarif beanspruchen. 4.2. Zu einer doppelten Anwendung des Elterntarifs kommt es dabei nicht. Die Kindsmutter hat Anspruch auf den Elterntarif, weil sie für die Kinder D.________, E.________ und F.________ Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers erhält. Der Beschwerdeführer wiederum hat Anspruch auf den Elterntarif, weil er mit dem Kind G.________ im gleichen Haushalt zusammenlebt und für seine
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Unterhaltskosten zur Hauptsache aufkommt. Die Anwendung des Elterntarifs wird folglich durch ein anderes Kind "ausgelöst". Auch kommt es mit der Gewährung des Elterntarifs auch nicht zu einer doppelten Entlastung des Beschwerdeführers. Zwar kann er die an die Kinder D.________, E.________ und F.________ geleisteten Unterhaltszahlungen von seinem steuerbaren Einkommen abziehen. Dieser Abzug hat aber mit dem Kind G.________, das unter seiner alleinigen elterlichen Obhut steht und für dessen Unterhalt der Beschwerdeführer zur Hauptsache aufkommt, nichts zu tun. Der steuerrechtliche Grundsatz, wonach kein Betrag doppelt zum Abzug gebracht werden darf, wird durch die Anwendung des Elterntarifs auch auf den Beschwerdeführer somit nicht verletzt. 4.3. Bleibt zu erwähnen, dass die Argumentation der Steuerverwaltung nicht stichhaltig ist. Die Kindsmutter trägt nicht die Hauptlast für vier Kinder, sondern nur für drei Kinder (D.________, E.________ und F.________); die Hauptlast für das vierte Kind (H.________) trägt der Beschwerdeführer. Auch verfängt der Vergleich mit verheirateten Paaren nicht. Da Ehegatten gemeinsam veranlagt werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG), profitieren beide (verheiratete) Elternteile vom Elterntarif und nicht nur einer. 5. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen neu veranlagt. Kantonssteuer (604 2025 79) 6. Das kantonale Recht kennt nur einen Tarif resp. Steuersatz (vgl. Art. 37 Abs. 1 DStG). Abs. 3 dieser Bestimmung sieht aber vor, dass das steuerbare Gesamteinkommen für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, zum Steuersatz besteuert wird, der 50 Prozent des Einkommens gemäss Abs. 1 entspricht (sog. Splitting). Damit kennt das kantonale Recht einen reduzierten Steuersatz für dieselben Personengruppen (Verheiratete und Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen) wie das Bundesrecht. Auch sind für diese Personengruppen die Voraussetzungen für die Gewährung des reduzierten Steuersatzes gleich geregelt wie im Bundesrecht. Angesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in den Erwägungen 2 bis 4 verwiesen werden. Demzufolge ist auch die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer für das Steuerjahr 2023 neu veranlagt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Kosten- und Entschädigungsfolge 7. 7.1. In einem Beschwerdeverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dem Bund, dem Staat, den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Privatpersonen und privaten Institutionen dürfen indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, es sei denn, ihre Vermögensinteressen seien betroffen (Art. 133 VRG). Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- ist ihm zurückzuerstatten. 7.2. Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Die Parteientschädigung wird der unterliegenden Parteien auferlegt (Art. 141 VRG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostenliste eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach freiem Ermessen festzusetzen ist. (Art. 11 Abs. 1 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 [Tarif VJ; SGF 150.12]). In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen sowie des erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwands (einfacher Schriftenwechsel) rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.- (inkl. Auslagen), zuzüglich einer Mehrwertsteuer (8,1 Prozent) von CHF 64.80. Der Gesamtbetrag von CHF 864.80 geht zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: Direkte Bundessteuer (604 2025 78) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie A.________ für das Steuerjahr 2023 im Sinne der Erwägungen neu veranlagt. Kantonssteuer (604 2025 79) 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2025 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie A.________ für das Steuerjahr 2023 im Sinne der Erwägungen neu veranlagt. Kosten und Entschädigung 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.- wird A.________ zurückerstattet. 4. A.________ wird zu Lasten der Kantonalen Steuerverwaltung eine Parteientschädigung für Honorar und Auslagen der Rechtsvertreterin von CHF 800.-, zuzüglich der Mehrwertsteuer von CHF 64.80 (8,1 Prozent von CHF 800.-), ausmachend total CHF 864.80, zugesprochen. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Januar 2026/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin