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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 02.06.2023 604 2023 40

2. Juni 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,460 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2023 40 Urteil vom 2. Juni 2023 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorinstanz Gegenstand Aufenthaltstaxe (pauschale Aufenthaltstaxe für ein Wohnschiff) Beschwerde vom 20. April 2023 gegen die Verfügung vom 6. April 2023

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe B.________ am 6. April 2023 eine Rechnung (Wohnschiffpauschale 2023) über einen Betrag von CHF 180.- zustellte (Rechnung ccc); dass A.________ und B.________ am 20. April 2023 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und beantragten, es sei, da sie nur gelegentlich im Hafenliegeplatz in Portalban übernachten würden (im Jahr 2022 nur 7 gemeinsame Übernachtungen; in den letzten vier Jahren nicht mehr als 10 Übernachtungen pro Jahr), der in Rechnung gestellte Betrag auf CHF 60.- (für 20 Übernachtungen) zu korrigieren; dass der mit Verfügung vom 27. April 2023 auf CHF 300.- festgesetzte Kostenvorschuss am 8. Mai 2023 geleistet wurde; dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse am 11. Mai 2023 beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen; dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde; erwägend, dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 56 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]); dass die Aufenthaltstaxe in den Art. 21 ff. TG geregelt ist; dass auf dem gesamten Kantonsgebiet eine kantonale und eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben wird (Art. 21 TG); dass der Ertrag aus der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxe im Interesse der Gäste zu verwenden ist und unter anderem dazu verwendet wird, die Leistungen für den Empfang, die Information, die Unterhaltung und die Mobilität der Gäste sowie Anlässe, Veranstaltungen und touristische Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 23 Abs. 1 und 2 TG); dass die Aufenthaltstaxe von allen Gästen zu bezahlen ist, die zu Besuch weilen, insbesondere in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Wohnschiffen gemäss Definition im Reglement (Art. 24 Bst. b TG); dass gemäss Art. 24 des Reglements vom 7. Dezember 2021 über den Tourismus (TR; SGF 951.11) als Wohnschiff jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen gilt; dass von der Pflicht zur Zahlung der Aufenthaltstaxe unter anderem Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen befreit sind, wenn sich der Liegeplatz im Hafen oder der Ankerplatz an ihrem oder seinem Wohnort befindet (Art. 25 Bst. d TG);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass die Aufenthaltstaxe pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben wird (Art. 27 TG); dass unter anderem die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe pro Objekt zu entrichten haben (Art. 31 Abs. 1 Bst. d TG); dass in diesem Pauschalbetrag die diesen Personen nahestehenden Familienmitglieder (Ehegattin oder Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Ehegattinnen und Ehegatten; eingetragene Partnerinnen und Partner sind den Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt) inbegriffen sind (Art. 31 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 27 TR); dass sich die Pauschaltaxe für Wohnschiffe auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr berechnet (Art. 32 Bst. c TG); dass es sich bei der Aufenthaltstaxe um eine Kostenanlastungssteuer handelt (vgl. die folgenden Urteile des Kantonsgerichts Freiburg: 604 2022 46 vom 19. Dezember 2022 E. 3.7, 604 2022 59 vom 12. August 2022 E. 2.5, 604 2022 37 vom 7. Juli 2022 E. 2.4 und 604 2021 74 vom 25. August 2021 mit Hinweis auf zahlreiche weitere Urteile); dass die hier relevante kantonale Ordnung (in Kraft seit 1. Januar 2022) im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2021 geltenden Recht in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, weshalb ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden kann; dass die Kostenanlastungssteuer zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes erhoben wird und ihr Ertrag der Finanzierung der entsprechenden Auslagen dient; dass mit der Kostenanlastungssteuer besondere Aufwendungen des Gemeinwesens ganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt werden, die zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in besonderem Masse anzulasten sind; dass die Kostenanlastungssteuer eine voraussetzungslos geschuldete Abgabe ist, also keine Kausalabgabe, sondern eine eigentliche Steuer; dass es also rein von der Konzeption der Abgabe her nicht erforderlich ist, dass der Pflichtige tatsächlich von seiner Zweitwohnung Gebrauch macht, sondern es an sich schon genügt, dass er als Eigentümer oder Dauermieter zu jenem Personenkreis gehört, welcher von den mit der Abgabe zu finanzierenden Aufwendungen des Gemeinwesens – der touristischen Infrastruktur – in der Regel profitiert (Urteil BGer 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1); dass gemäss der Lehre die Logiernacht der geeignete Massstab für die Bemessung von Kurtaxen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, S. 669 Rz. 2840; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, 1991, S. 164 und 321), der Gesetzgeber aber anstelle der tatsächlichen Zahl von Logiernächten eine obligatorische oder freiwillige Pauschalierung vorsehen kann, welche von durchschnittlichen Verhältnissen und nicht von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ausgeht (MARANTELLI, S. 155 ff.); dass auch das Bundesgericht wiederholt eingeräumt hat, dass sich die Bemessung der Kostenanlastungssteuer nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann (vgl. Urteil BGer 2C_860/2019 vom

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 22. März 2021 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 124 I 289 E. 3b und die Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen und 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3); dass damit auch im Bereich der Kostenanlastungssteuern aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert, abgestellt werden kann; solche Schematisierungen sind nicht nur zulässig, sondern auch verbreitet (vgl. beispielsweise die Urteile BGer 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 4.4 und 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 [Kurtaxe Naters/VS]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2 [Gästetaxe Laax/GR]; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4 [Kurtaxe Leukerbad/VS]; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.4.2 [Tourismusabgabe Kanton Obwalden]; 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E. 4.1 [Kurtaxe Adelboden/BE]; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3 [Kurtaxe Arosa/GR]); dass auch im Kanton Freiburg von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Zweitwohnungen (oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können), von den Mieterinnen und Mietern von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer, von den Mieterinnen und Mietern eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt, und von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen oder einen Ankerplatz von mehr als dreissig Tagen eine pauschale Aufenthaltstaxe erhoben wird (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a-d TG), was nach dem Gesagten zulässig ist; dass die pauschale Aufenthaltstaxe für Wohnschiffe auf der Grundlage von 60 Übernachtungen pro Jahr berechnet wird (vgl. Art. 32 Bst. c TG), wogegen der Steuergerichtshof gegenüber der freiburgischen Gesetzgebung bereits wiederholt Vorbehalte angebracht hat, da die völlig undifferenzierte Berücksichtigung von einer gewissen Anzahl an Übernachtungen pro Jahr gewisse Rechtsungleichheiten bewirkt, welche nur solange im Rahmen des verfassungsmässig zulässigen Schematismus bleiben, als es sich um bescheidene Beträge handelt (vgl. dazu die Urteile vom 30. April 1993 in FZR 1993 S. 378 E. 3 und vom 16. Dezember 2005 in FZR 2006 S. 105 E. 3b sowie das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 604 2021 74 vom 25. August 2021); dass der vorliegend erhobene Jahresbetrag von insgesamt CHF 180.- letztendlich noch als genügend bescheiden gelten kann, so dass diesbezüglich kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung besteht; dass die Beschwerdeführer deshalb mit ihrem Einwand, sie würden weniger als 60 Nächte in ihrem Hafenliegeplatz in Portalban verbringen, nicht durchzudringen vermögen, da es angesichts der vom Gesetzgeber gewollten pauschalen Erhebung gerade nicht auf die tatsächliche Anzahl Logiernächte, die namentlich bei einem Aufenthalt in einer Zweitwohnung auch schwierig zu erheben wären, ankommt; dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe in Rechnung gestellte Betrag von CHF 180.- nicht zu beanstanden ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom 6. April 2023 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist; dass die Gerichtskosten von CHF 300.- den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Kosten (Gebühr: CHF 300.-) werden A.________ und B.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Luzern angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. Juni 2023/dki Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

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