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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 07.07.2022 604 2022 52

7. Juli 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,139 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2022 52-54 Verfügung vom 7. Juli 2022 Steuergerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen – offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde Beschwerde vom 16. Mai 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (604 2022 52 und 53) Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege vom selben Tag (604 2022 54)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass die Steuerpflichtigen gegen die ordentliche Steuerveranlagung 2018 Einsprache erhoben, welche mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg (nachfolgend: Steuerverwaltung) vom 12. April 2022 abgewiesen wurde; dass die Steuerpflichtigen gegen den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben und sinngemäss beantragen, es seien der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die geltend gemachten Krankheits- und Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zuzulassen; dass sie in ihrer Eingabe zudem beantragen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (wörtlich: «Die A.________ und B.________ verlangen die unentgeltlichen Rechtspflegen und die unentgeltlichen Rechtsbeistände/Innen nach Bundesverfassung […] und Kantonsverfassung […], da die Einsprachen nicht aussichtlos sind und die [Steuerverwaltung] die [A.________ und B.________] nicht anhört und per Willküren von Letzteren immer wieder die Steuerveranlagungen der Krankenkasse […] verlang[t], obwohl diese Privatversicherung gar keine Steuerveranlagungen für die A.________ und B.________ abzugeben hat.»); dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2022 aufgefordert wurden, bis zum 17. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu bezahlen; sollte der Kostenvorschuss nicht fristgemäss einbezahlt werden, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; dass die Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 eine Zahlung von CHF 80.- leisteten; dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Juni 2022 eine Nachfrist bis zum 29. Juni 2022 angesetzt wurde, um den Restbetrag von CHF 720.- zu begleichen; innert gleicher Frist bestehe auch die Möglichkeit, ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen (mit Angaben der möglichen Ratenhöhe und -termine) resp. um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (mit Angaben und Belegen zu den finanziellen Verhältnissen); sollten sich die Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen lassen und auch den noch ausstehenden Betrag nicht restlos bezahlen, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ihren Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege wiederholten (wörtlich: «Was uns nun zugewiesen werden muss, sind die unentgeltlichen Rechtsvertreter*innen und die unentgeltlichen Rechtspflegen und zwar ohne Einschränkungen […], denn wir werden […] völlig zu Unrecht erpresst […] und genötigt.»); dass die Beschwerdeführer ausserdem darauf verwiesen, dass sie kein Formular betreffend Ratenzahlung erhalten hätten; dass bis zum heutigen Tag keine weitere Zahlung der Beschwerdeführer eingegangen ist;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erwägend, dass das Verfahren vor dem Steuergerichtshof des Kantonsgerichts kostenpflichtig ist (Art. 144 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11] und Art. 182 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern vom 6. Juni 2000 [DStG; SGF 631.1] i.V.m. Art. 131 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1991 [VRG; SGF 150.1]); dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 182 DStG); dass Art. 128 VRG vorsieht, dass in Streitigkeiten vor dem Kantonsgericht die Partei einen von der Behörde festgesetzten Kostenvorschuss als Sicherheit für die Bezahlung der voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten muss (Abs. 2 Satz 1), und dass der Partei eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses angesetzt wird unter der Androhung, andernfalls ihr Gesuch für unzulässig zu erklären (Abs. 3); dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 16. Mai 2022 um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ersuchten; dass den Beschwerdeführern bereits in früheren Verfahren – so in den Verfahren 604 2022 30/32 (Urteil vom 24. Mai 2022), 604 2022 25 (Urteil vom 19. Mai 2022), 604 2022 27/28 (Urteil vom 13. Mai 2022) und 604 2021 36 (Zwischenentscheid vom 11. März 2021), siehe auch das Verfahren 101 2021 117 (Urteil vom 5. Mai 2021) – dargelegt wurde, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur dann gewährt wird, wenn die gesuchstellende Partei finanziell bedürftig ist und die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 29 Abs. 4 KV; Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG); dass die Beschwerdeführer indes nicht geltend machen, finanziell bedürftig zu sein, sondern ihr Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege damit begründen, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei; ausserdem würde die Steuerverwaltung sie nicht anhören und willkürlich handeln; dass den Beschwerdeführern vor diesem Hintergrund am 18. Mai 2022 eine Frist bis zum 17. Juni 2022 angesetzt wurde, einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu leisten; dass, nachdem die Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 einen Teilbetrag von CHF 80.- einbezahlt hatten, ihnen am 20. Juni 2022 eine Nachfrist bis zum 29. Juni 2022 gewährt wurde, um den Restbetrag von CHF 720.- zu begleichen; innert gleicher Frist könne auch ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt oder ein (begründetes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden; dass die Beschwerdeführer innert Frist keine weitere Zahlung leisteten; dass sie, obschon sie ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden, auch kein Gesuch um Ratenzahlung stellten; dass sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2022 zwar das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wiederholten, jedoch wiederum weder geltend machten, finanziell bedürftig zu sein, noch irgendwelche Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machten und auch keine entsprechenden Belege dazu ins Recht legten;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Beschwerdeführer damit ihrer Mitwirkungspflicht, gemäss welcher sie ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen haben (vgl. Urteil BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2), nicht nachgekommen sind; dass folglich auf die Beschwerde infolge Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten (604 2022 52 und 53) und das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege mangels geltend gemachter und nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist (604 2022 54); dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf CHF 200.- festzusetzen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 80.- zu verrechnen sind; dass den Beschwerdeführern somit noch CHF 120.- in Rechnung zu stellen sind; dass bei einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde der Präsident oder die Präsidentin einer kollegialen Beschwerdeinstanz für den Nichteintretensentscheid zuständig ist (Art. 100 Abs. 1 Bst. a VRG); der Präsidialentscheid ist summarisch zu begründen (Art. 100 Abs. 2 VRG); verfügt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten (604 2022 52 und 53). II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (604 2022 54). III. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.- werden A.________ und B.________ auferlegt. CHF 80.- werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, CHF 120.- werden A.________ und B.________ noch in Rechnung gestellt. IV. Zustellung. Das vorliegende Urteil kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. Art. 73 StHG und Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Juli 2022/dki Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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