Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.05.2022 604 2022 27

13. Mai 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·3,595 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliche kommunale Abgaben

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2022 27 604 2022 28 Urteil vom 13. Mai 2022 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Öffentliche kommunale Abgaben (Gebührenrechnung für Wasser und Abwasser des Jahres 2019) Beschwerde vom 21. März 2022 gegen den Entscheid vom 28. Februar 2022 (604 2022 27) sowie Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom selben Tag (604 2022 28)

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) haben am 29. November 2019 die Gebührenrechnung für Wasser, Abwasser und Kehricht der Gemeinde C.________ (nachfolgend: Gemeinde) betreffend das Jahr 2019 erhalten. Ihnen wurde ein Gesamtbetrag von CHF 601.25 in Rechnung gestellt, der sich wie folgt zusammensetzt: Gegen diese Gebührenrechnung erhoben die Beschwerdeführer am 22. Dezember 2019 Einsprache an den Gemeinderat C.________ (nachfolgend: Gemeinderat). Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die erhobenen Grundgebühren für Wasser (CHF 98.65) und Abwasser (CHF 120.95) nicht geschuldet und die angewandten Ansätze mit CHF 1.17/m3 (Wasser) und CHF 1.44/m3 (Abwasser) zu hoch seien. Ausserdem laute die anzuwendende Formel bei Regenwassernutzung Summe = Zähler A – (Zähler B + Zähler C). Am 15. Januar 2020 überwiesen die Beschwerdeführer der Gemeinde für das Abrechnungsjahr 2019 einen Betrag von insgesamt CHF 361.15. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020 wies der Gemeinderat die erhobene Einsprache ab und verfügte, dass die Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 601.25 zu begleichen sei. In der Begründung des Einspracheentscheids verwies der Gemeinderat auf die entsprechenden kommunalen Reglemente. Diese seien im konkreten Fall korrekt angewandt worden. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 Beschwerde an das Oberamt des Sensebezirks (nachfolgend: Oberamt oder Vorinstanz), welches die erhobene Einsprache mit Entscheid vom 28. Februar 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. B. Am 21. März 2022 gelangten die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Freiburg. Sie stellen im Wesentlichen und sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid des Oberamtes aufzuheben und festzustellen, dass die geschuldeten Gebühren für Wasser und Abwasser des Jahres 2019 bereits bezahlt seien. Zudem beantragen sie, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu machen und die entsprechenden Belege einzureichen, erklärten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April Bezeichnung Menge Ansatz MwSt Prozent MwSt Anteil Betrag in CHF Wasser Wasserbezug 112.00 m3 1.17 2.5 3.20 131.05 Grundgebühr Wasser 96.25 2.5 2.40 98.65 Abwasser Abwasser 112.00 m3 1.44 7.7 12.40 173.70 Grundgebühr Abwasser 112.30 7.7 8.65 120.95 ARA-Zuschlag für Regenwasser -2.00 m3 1.44 7.7 -0.20 -3.10 Kehricht Grundgebühr Kehricht 1 80.00 7.7 5.70 80.00 601.25

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2022, dass sie ausschliesslich von der IV-Rente leben würden. Die Steuerveranlagungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 lägen noch nicht vor. In ihren Bemerkungen vom 5. Mai 2022 schliesst die Vorinstanz auf eine Abweisung der Beschwerde. C. Auf die weiteren Elemente des Sachverhalts wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts ist sachlich und örtlich zuständig, als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Entscheide der Oberamtmänner zu beurteilen (Art. 114 Abs. 1 Bst. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SGF 150.1] i.V.m. Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Bst. a VRG). Die 30tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und die Beschwerdeschrift erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen an ihre Form (Art. 80 und 81 VRG). Auf die Beschwerde kann grundsätzlich – mit gewissen Einschränkungen (vgl. hierzu sogleich) – eingetreten werden. 1.2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben kann vor dem Kantonsgericht auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 78 Abs. 2 Bst. a VRG). 2. 2.1. In einem Beschwerdeverfahren gilt als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Beschwerdebegehren, die neue, im angefochtenen Entscheid nicht geregelte Fragen aufwerfen, gehen über den Gegenstand des Verfahrens hinaus. Der Gegenstand des Verfahrens kann sich im Instanzenzug also nur verengen beziehungsweise um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Urteile BGer 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4; 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2021 E. 3.3; siehe auch BGE 133 II 30 E. 2). 2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 28. Februar 2022 bestätigt die mit Rechnung vom 29. November 2019 von der Gemeinde erhobenen und von den Beschwerdeführern zuerst mit Einsprache an den Gemeinderat und hernach mit Beschwerde an das Oberamt beanstandeten Gebühren für Wasser und Abwasser des Abrechnungsjahres 2019. Damit beschränkt sich auch der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Frage, ob

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 die von der Gemeinde erhobenen Wasser- und Abwassergebühren 2019 zu Recht erhoben wurden und geschuldet sind. Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausgehen, ist also auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies betrifft namentlich die angeprangerte Trinkwasserqualität, die geltend gemachte Entschädigung wegen illegaler Enteignung und Vandalismus sowie die im Einsprache- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht gerügte und damit bereits in Rechtskraft erwachsene und auch schon bezahlte Grundgebühr für den Kehricht. 3. Die Beschwerdeführer erheben mehrere formelle Rügen, welchen jedoch aus den folgenden Gründen nicht stattgegeben werden kann: 3.1. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass auf der beanstandeten Gebührenrechnung vom 29. November 2019 die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Vielmehr ist daselbst erwähnt, dass gegen die Rechnung innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden kann. Auch der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 21. September 2020 sowie der Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. 3.2. Die Beschwerdeführer verweisen zu Recht darauf, dass die Gebührenrechnung vom 29. November 2019 keine Begründung enthält. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da die Behörde auf eine Begründung verzichten kann, wenn gleichartige Entscheide in grosser Zahl getroffen werden und sie durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 67 Bst. b VRG). Dies ist vorliegend zweifelsfrei der Fall. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. September 2020 hat der Gemeinderat die Begründung denn auch nachgeliefert und die Beschwerdeführer in die Lage versetzt, die dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Gebührenrechnung sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz (dem Oberamt) anzufechten. 3.3. Unbegründet ist auch der Vorhalt, die Beschwerdeführer seien vom Oberamt nicht mündlich angehört worden, ist doch das Verfahren grundsätzlich schriftlich, wenngleich die Behörde bei Bedarf das Verfahren auch mündlich durchführen kann (Art. 32 Abs. 1 VRG). Da die von den Beschwerdeführern erhobenen Gebühren auf den einschlägigen kommunalen Reglementen beruhen, welche bekannt und von Amtes wegen anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 1 VRG), bestand vorliegend kein Grund, die Parteien zu einer mündlichen Anhörung vorzuladen. Bezeichnenderweise vermögen die Beschwerdeführer auch nicht darzutun, welchen Nachteil sie erlitten haben, weil sie nicht mündlich angehört wurden. 3.4. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, welche gesetzlichen oder reglementarischen Fristen die Gemeinde im Einspracheverfahren verletzt haben sollte. Dass die Frist für die Erhebung der Einsprache 30 Tage beträgt (Art. 103 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Trinkwasserreglements und Art. 55 Abs. 1 des Abwasserreglements, beide vom 20. April 2018 und durch die zuständigen kantonalen Behörden genehmigt), bedeutet selbstredend nicht, dass die Einspracheinstanz innert gleicher Frist einen Entscheid fällen muss. Auch steht es den Einsprecherinnen und Einsprechern nicht zu, der Einspracheinstanz diesbezüglich irgendwelche Fristen einzuräumen. Bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt und von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht wird, dass sie sich je nach dem Stand des

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 Verfahrens erkundigt hätten. Auch haben sie sich nach Lage der Akten nie über die lange Verfahrensdauer beschwert oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht. Im Übrigen erscheint eine Verfahrensdauer von insgesamt 9 Monaten auch nicht als übermässig lang. 4. Auch in materieller Hinsicht erheben die Beschwerdeführer mehrere Rügen, auf welche im Folgenden näher einzugehen sein wird: 4.1. Die Beschwerdeführer monieren im Wesentlichen, dass die Gemeinde nebst der (mengenabhängigen) Betriebsgebühr eine (mengenunabhängige) Grundgebühr für Wasser und Abwasser erhebt. Ausserdem kritisieren sie den angewandten Tarif von CHF 1.17/m3 (Wasser) resp. CHF 1.44/m3 (Abwasser). 4.1.1. Die von der Gemeinde erhobene Gebühr für Wasser basiert auf dem kommunalen Trinkwasserreglement, das in Art. 37 festhält, dass die Aufgabe der Trinkwasserversorgung finanziell selbsttragend sein muss. Gemäss Art. 38 wird die Kostendeckung durch die Erhebung folgender Abgaben erreicht: Anschlussgebühr, Vorzugslast, Benutzungsgebühren (jährliche Grundgebühr, Betriebsgebühr), Abgeltung betriebsfremder Leistungen und Beiträge Dritter. Zu den Benutzungsgebühren hält auch Art. 48 fest, dass sich diese aus einer Grundgebühr und einer Betriebsgebühr zusammensetzen. Der Tarif für die Grundgebühr beträgt höchstens CHF 0.20 pro m2 gebührenrelevante Fläche, mindestens jedoch CHF 40.- (Art. 49), der Tarif für die Betriebsgebühr maximal CHF 1.40 pro m3 bezogenen Wassers gemäss Wasserzähler (Art. 52). Auch das kantonale Gesetz über das Trinkwasser vom 6. Oktober 2011 (TWG; SGF 821.32.1), auf dem das kommunale Trinkwasserreglement beruht, sieht in Art. 27 Abs. 3 vor, dass nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird. Das kommunale Abwasserreglement bildet die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Abwassergebühr. Dieses sieht in Art. 24 vor, dass die Gemeinde die kommunalen und interkommunalen Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, finanziert und dafür sorgt, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz dieser Abwasseranlagen mit Gebühren den Verursachern überbunden werden. Zu diesem Zweck erstellt die Gemeinde einen Finanzplan für die Investitionen, der folgende Einnahmen umfasst: Anschlussgebühr, Vorzugslast, Benutzungsgebühren (Grundgebühr, Betriebsgebühr), Subventionen und andere Beiträge Dritter. In Art. 42 wird präzisiert, dass die Benutzungsgebühren die Grundgebühr und die Betriebsgebühr umfassen. Der Tarif für die Grundgebühr beträgt höchstens CHF 0.25 pro m2 gebührenrelevante Fläche, mindestens jedoch CHF 40.- (Art. 43 Abs. 2), der Tarif für die Betriebsgebühr höchstens CHF 1.70 pro m3 verbrauchte Wassermenge gemäss Zähler (= Summe aller Wasserzähler, d.h. Trinkwasser, Meteorwassertank, Quellen usw.), welche in die öffentlichen Kanalisationsanlagen abgeleitet wird (Art. 48 Abs. 1). Auch das kantonale Gewässergesetz vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1) sieht in Art. 40 Abs. 3 vor, dass nebst der Anschlussgebühr und Vorzugslast eine jährliche Grundgebühr und eine Betriebsgebühr erhoben wird. Sowohl das Trinkwasserreglement wie auch das Abwasserreglement wurden am 20. April 2018 durch die Gemeindeversammlung verabschiedet. Die Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Behörden erfolgte am 20. Juni 2018 (Trinkwasserreglement) bzw. 2. Juli 2018 (Abwasserreglement). Beide kommunalen Reglemente sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und von den Behörden von Amtes wegen anzuwenden (Art. 10 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Bleibt darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG; SGF 140.1) keine Pflicht vorsieht, die kommunalen Reglemente in Papierform an die Bürgerinnen und Bürger individuell zuzustellen. Die Reglemente können bei Bedarf auf der Homepage der Gemeinde, wo sie aufgeschaltet sind, eingesehen oder auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. 4.1.2. Es kann also festgestellt werden, dass die gleichzeitige Erhebung einer (mengenabhängigen) Betriebsgebühr und einer (mengenunabhängigen) Grundgebühr nicht nur in den einschlägigen kommunalen Reglementen explizit vorgesehen ist. Wie gesehen entspricht die von der Gemeinde verabschiedete Gebührenregelung auch den kantonalrechtlichen Vorgaben. Auch das Bundesgericht hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach als zulässig erachtet, wenn zusätzlich zur Betriebsgebühr eine Grundgebühr erhoben wird (BGE 128 I 46 E. 5b/bb; Urteil BGer 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; aber auch Urteile BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.4 und 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5 ff.). Dabei handelt es sich nicht etwa um eine doppelte oder gar vierfache Gebührenerhebung, wie die Beschwerdeführer weismachen wollen. Während die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert sind, richten sich die Betriebsgebühren nach der tatsächlichen Benutzung der entsprechenden Anlagen (Urteil BGer 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.1 mit Verweis auf KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in URP 1999 S. 539 ff., hier S. 556). Folglich kann den Beschwerdeführern auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Gemeinde für die erhobenen Grundgebühren keine Leistung erbringt. Dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Gebühren dem Äquivalenzprinzip oder dem Gleichheitsgebot widersprechen, wird nicht geltend gemacht. Es bestehen vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür. 4.1.3. Bleibt darauf hinzuweisen, dass, soweit – wie vorliegend – eine entsprechende formellgesetzliche Grundlage besteht, auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden können, die einen Mehrertrag abwerfen (BGE 124 I 11 E. 6d; 122 I 279 E. 6a). Im Geltungsbereich des Kostendeckungsprinzips darf die Abgabe aber maximal so bemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes erlaubt. Zu diesem zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das Kostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen sollen, dass also ein Gewinn angestrebt wird (Urteile BGer 2C_404/2010 vom 20. Februar 2012 und 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 6.2.2; BGE 124 I 11 E. 6c sowie E. 7c und 7e). Dass dem so wäre, wird von den Beschwerdeführern zwar wiederholt vorgebracht, aber nicht begründet dargelegt. 4.1.4. Was die kritisierten Tarife anbelangt, so entsprechen diese mit CHF 1.17/m3 (Wasser) resp. CHF 1.44/m3 (Abwasser) den kommunalen Reglementen (Art. 52 des Trinkwasserreglements; Art. 48 Abs. 1 des Abwasserreglements) sowie den vom Gemeinderat am 23. September 2019 verabschiedeten Tarifen (Art. 3 des Trinkwassertarifs; Art. 5 des Abwassertarifs). Wie die kommunalen Reglemente sind auch die einschlägigen Tarife auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet, wo sie von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde eingesehen werden können. 4.2. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer wiederholt vor, dass die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren dem «Burgerschen Gesetz» widersprechen. Sie beziehen sich dabei auf das

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 vom ehemaligen Gemeinderat und Syndic D.________ signierte Dokument mit dem Titel «Regenwasser-Nutzung: Vorschriften zur Verrechnung». Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer beinhaltet dieses Dokument keine individuellen Zusicherungen. Vielmehr wird den Beschwerdeführern daselbst in allgemeiner Art und Weise dargelegt, nach welchen Formeln sich die Wasser- und Abwassergebühren berechnen: «Trinkwassergebühr: Zähler 1» bzw. «ARA-Gebühr: Zähler 1 – Zähler 2 + Zähler 3». Die auf dem eingereichten Dokument angebrachte handschriftliche Notiz («Addition vor Subtraktion») stammt denn auch ganz offensichtlich nicht von D.________, sondern vom Beschwerdeführer selbst. Bereits mehrmals wurde den Beschwerdeführern dargelegt, wie sich die Formel für die Abwassergebühr erklärt, so zuletzt im Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 21. September 2020 sowie im Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022. Da die Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen gegen diese Erwägungen erheben und die angewandte Formel auch im Einklang steht zu den den Beschwerdeführern von D.________ kommunizierten Verrechnungsvorschriften, kann in diesem Punkt auf die vorinstanzlichen Entscheide verwiesen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der Wasserverbrauch einer Liegenschaft einen tauglichen Indikator für die erzeugte Abwassermenge darstellt (Urteil BGer 2P.262/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.1), selbst wenn nicht das ganze bezogene Trinkwasser mit dem Abwasser abfliesst. 4.3. Die Beschwerdeführer stellen sich sodann auf den Standpunkt, dass die Wasser- und Abwassergebühren 2019 bereits bezahlt seien. Sie hätten nämlich der Gemeinde (am 15. Januar 2020) einen Betrag von CHF 361.15 überwiesen. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass den Beschwerdeführern am 29. November 2019 für das Jahr 2019 ein Betrag von insgesamt CHF 601.25 in Rechnung gestellt wurde. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, diesen Betrag nicht bezahlt zu haben. Stattdessen haben sie der Gemeinde am 15. Januar 2020 einen (Teil-) Betrag von CHF 361.15 überwiesen, was von der Gemeinde nicht bestritten wird (vgl. den Debitoren Kontoauszug vom 5. November 2020, Vorakten 000010). Damit erweist sich auch der Vorhalt, die Gemeinde habe diesen bezahlten (Teil-) Betrag unterschlagen, als haltlos. Wenn der Gemeinderat im Einspracheentscheid vom 21. September 2020 die Einsprache abweist (Dispositiv Ziff. 1) und verfügt, dass die Gebührenrechnung in der Höhe von CHF 601.25 zu begleichen sei (Dispositiv Ziff. 2), so ist diese Formulierung zwar etwas unglücklich gewählt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Einspracheentscheid den zwischenzeitlich geleisteten (Teil-) Betrag von CHF 361.15 weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. Nichts desto trotz hat der Gemeinderat die Beschwerdeführer nicht dazu verurteilt, der Gemeinde CHF 601.25 zu bezahlen, sondern lediglich verfügt, dass die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Gebühren geschuldet sind. Wenn die Beschwerdeführer also am 15. Januar 2020 einen (Teil-) Betrag von CHF 361.15 geleistet haben, schulden sie der Gemeinde noch die ausstehende Differenz von CHF 240.10 (CHF 601.25 minus CHF 361.15). Etwas anderes wird weder von der Gemeinde noch vom Oberamt behauptet. Dass die Gemeinde für diesen (Teil-) Betrag bislang keine Zahlungserinnerung oder Mahnung verschickt hat, ändert nichts daran, dass die noch ausstehenden Gebühren geschuldet sind. 4.4. Auch mit dem Vorwurf der Willkür sind die Beschwerdeführer nicht zu hören. Konkrete Vorhalte, die auf Willkür schliessen liessen, werden von den Beschwerdeführern auf jeden Fall nicht

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 vorgebracht. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Gemeinde oder das Oberamt wider Treu und Glauben handeln würden. 4.5. Zu guter Letzt ist auch die gegen die Erhebung einer Verfahrensgebühr von CHF 500.erhobene Kritik unbegründet. Gemäss Art. 131 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten in einem Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 2 des Tarifs der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz vom 17. Dezember 1991 (Tarif VJ; SGF 150.12) werden die Kosten, die zwischen CHF 50.- und CHF 50'000.- betragen, nach dem erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach dem betreffenden Streitwert festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Tarif VJ). Vorliegend ist festzustellen, dass der Vorinstanz aufgrund der vorgebrachten formell- und materiellrechtlichen Rügen ein gewisser Zeit- und Arbeitsaufwand entstanden ist. Auch handelt es sich bei den erhobenen Wasser- und Abwassergebühren um jährlich wiederkehrende Gebühren, was bei der Festsetzung der Höhe der Kosten entsprechend berücksichtigt werden kann. Unter den gegebenen Umständen kann die erhobene Gebühr von CHF 500.- auf jeden Fall nicht als unangemessen bezeichnet werden. 5. Insgesamt ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des Oberamtes vom 28. Februar 2022 nicht zu beanstanden ist, weshalb er zu bestätigen und die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 500.- festgesetzt werden, den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Tarif VJ). 6. Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, es sei ihnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 6.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 29 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter Vorbehalt dieses verfassungsmässigen Mindestanspruchs wird der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss Art. 142 Abs. 1 und 2 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können; die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Das vorliegende Gesuch ist demnach zu bewilligen, wenn die Gesuchsteller bedürftig sind und die Streitsache nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 bedarf. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die Vermögensverhältnisse (Urteil BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5 und 129 I 129 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Grundlage der Beurteilung bilden die konkreten Verhältnisse, das heisst die Begehren und der zu ihrer Begründung vorgebrachte Sachverhalt unter Einschluss der Beweismittel und Beweisanträge (Urteil BGer 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E. 3.2). 6.2. Mit Schreiben vom 29. März 2022 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen (Einnahmen und Ausgaben) zu machen und die entsprechenden Belege einzureichen. Mit der Eingabe vom 26. April 2022 kamen die Beschwerdeführer dieser Aufforderung indessen nicht nach, sagt doch der geltend gemachte Bezug einer IV-Rente für sich allein noch nichts über die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellen Person aus. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher bereits mangels nachgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. Kommt hinzu, dass die Beschwerde auch von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. So setzen sich die Beschwerdeführer seit Jahren mit den immer selben Argumenten gegen die von der Gemeinde erhobenen Gebühren (erfolglos) zur Wehr, obschon diese den von den zuständigen kantonalen Direktionen genehmigten kommunalen Reglementen entsprechen, was von den Beschwerdeführern im Prinzip auch nicht bestritten wird. Ihre Vorbringen sind denn auch in weiten Teilen sehr appellatorisch und pauschal und entbehren jeglicher (vernünftiger) Argumentation.

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (604 2022 27). II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen (604 2022 28). III. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 500.- festgesetzt und den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 13. Mai 2022/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

604 2022 27 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 13.05.2022 604 2022 27 — Swissrulings