Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2021 85 Zwischenentscheid vom 30. Juni 2021 Steuergerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________ und B.________, Gesuchsteller, gegen Marc SUGNAUX, Präsident, Dina BETI, Daniela KIENER, Christian PFAMMATTER, Richterinnen und Richter, sowie Elisabeth RIME-RAPPO, Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Gesuch vom 15. Juni 2021 im Verfahren 604 2021 25
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.________ vom 25. Januar 2021 betreffend die Steuerrechnungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 erhoben (604 2021 25) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten (604 2021 36); dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 11. März 2021 abwies, da die Gesuchsteller ihre Bedürftigkeit nicht dargetan hätten und die Beschwerde darüber hinaus – nach einer summarischen Prüfung der Begehren und ihrer Begründung – von vorneherein aussichtslos erscheine (604 2021 36); dass die Gesuchsteller mit spontaner Eingabe vom 15. Juni 2021 im Verfahren 604 2021 25 festhielten, es sei "nicht ehrlich und rechtlich korrekt", dass der Steuergerichtshof im Rahmen der Behandlung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 604 2021 36 "bereits die entsprechenden Schuldzuweisungen und Vorverurteilungen" vollziehe, weshalb dies der "Ausstandspflicht des gesamten Steuergerichtshofs" bedürfe (vgl. Ziffer 1 des genannten Schreibens); erwägend, dass Ziffer 1 des Schreibens vom 15. Juni 2021 der Gesuchsteller als Ausstandsgesuch im Sinne der Art. 21 ff. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) entgegengenommen wird; dass vorliegend der Ausstand des gesamten Steuergerichtshofs verlangt wird, was unzulässig ist, da nicht die Behörde selbst, sondern nur die für sie tätigen Personen befangen sein können (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3); dass das Begehren der Gesuchsteller dahingehend ausgelegt wird, dass es sich gegen sämtliche ordentlichen Mitglieder des Steuergerichtshofs richtet, wie sie im Rubrum aufgeführt sind, einschliesslich der Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin, die am Zwischenentscheid vom 11. März 2021 mitwirkte; dass der Steuergerichtshof unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder und in der im Rubrum bezeichneten Ad-hoc-Komposition einen Zwischenentscheid über das Ausstandsgesuch fällt (vgl. Art. 24 VRG); dass das vorliegende Ausstandsgesuch sinngemäss damit begründet wird, dass die mit Zwischenentscheid vom 11. März 2021 verfügte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit auf Voreingenommenheit der Mitglieder des Steuergerichtshofs schliessen lasse;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass gemäss Art. 30 Abs. 1 BV der Einzelne Anspruch darauf hat, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird; dass die Verfahrensgarantie des Art. 30 Abs. 1 BV verletzt wird, soweit bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gerichtsmitglieds begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds oder gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden einer Partei; ihr Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet sein. Dabei reicht es praxisgemäss aus, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den blossen Anschein der Befangenheit erwecken. Nicht verlangt wird, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 139 I 121 E. 5.1); dass in diesem Sinne gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. f VRG eine Person, die bei der Instruktion einer Angelegenheit oder der Fällung eines Entscheids mitwirkt, unter anderem dann von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand zu treten hat, wenn andere ernsthafte Gründe Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen; dass es sich bei der Bestimmung um einen Auffangtatbestand handelt, unter den sämtliche, in Art. 21 Abs. 1 lit. a bis e VRG nicht ausdrücklich aufgeführten Ausstandsgründe zu subsumieren sind (Urteil KG FR 608 2020 179 und 608 2020 186 vom 24. November 2020 E. 2.1); dass sich eine Voreingenommenheit nicht bereits aus dem Umstand herleiten lässt, dass die abgelehnte Person in früheren, zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Verfahren mitgewirkt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 mit weiteren Hinweisen); dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Mitwirkung eines Richters an einem negativen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (vgl. nur BGE 131 I 113 E. 3.7; Urteil BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.1); dass die Gesuchsteller keine weiteren Gründe vorbringen, die auf eine Befangenheit der im Rubrum genannten Mitglieder des Steuergerichtshofs hindeuten, und solche auch nicht ersichtlich sind; dass sich die Gesuchsgegner somit in keinerlei Hinsicht "nicht ehrlich und rechtlich korrekt" verhalten haben, und somit auch von Schuldzuweisungen und Vorverurteilungen keine Rede sein kann; dass das Ausstandsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist; dass gemäss Art. 22 Abs. 2 VRG die Partei, die den Ausstand verlangen will, ihr Gesuch stellen muss, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält; dass der Ausstandsgrund rechtsprechungsgemäss in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme geltend zu machen ist, ansonsten dieser verwirkt (vgl. Urteil KG FR 601 2018 31 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.3; siehe auch BGE 143 V 66 E. 4.3); dass der Zwischenentscheid vom 11. März 2021 den Gesuchstellern am 18. März 2021 zugestellt wurde;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Gesuchsteller damit rund drei Monate vor Einreichung ihres Gesuchs Kenntnis vom geltend gemachten Ausstandsgrund hatten; dass sich das Ausstandsgesuch der Gesuchsteller, das nach dem Vorgesagten ohnehin unbegründet ist, somit als verspätet erweist und daher auch zufolge Verwirkung abzuweisen ist; dass das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 42 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern [GStG; SGF 632.1] in Verbindung mit Art. 182 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1] und Art. 127 ff. VRG); dass die Gerichtskosten auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. der kantonale Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12] und den unterliegenden Gesuchstellern auferlegt werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 bzw. Art. 131 Abs. 1 VRG); erkennt der Hof: I. Das Ausstandsgesuch von A.________ und B.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 400.- werden A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheids angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. Juni 2021/mpo Die stellvertretende Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: