Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2021 25 Urteil vom 7. Oktober 2021 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Dina Beti, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin: Melany Madrid Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen GEMEINDE B.________, Vorinstanz Gegenstand Liegenschafts- und Kirchensteuern der natürlichen Personen – Steuerrechnungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 Beschwerde vom 3. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 In Anbetracht dessen, dass die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Gemeinde) A.________ am 23. Juni 2016 (Steuerjahr 2015), 15. Februar 2018 (Steuerjahr 2016) und 26. März 2019 (Steuerjahr 2017) die Gemeindesteuern (Einkommenssteuer, Liegenschaftssteuer) und Kirchensteuern in Rechnung stellte; dass die Steuerpflichtigen gegen diese Rechnungen am 20. Juli 2016 (Steuerjahr 2015), 26. Februar 2018 (Steuerjahr 2016) und 23. April 2019 (Steuerjahr 2017) Einsprache erhoben, mit welcher sie u.a. erklärten, mit der Erhebung der Liegenschafts- und Kirchensteuern nicht einverstanden zu sein; dass die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 die Einsprachen, soweit sich die Beschwerdeführer damit gegen die Erhebung der Liegenschafts- und Kirchensteuern zur Wehr setzten, abwies; weitergehend wurde auf die Einsprache nicht eingetreten; dass die Steuerpflichtigen am 3. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben und sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 11. März 2021 (604 2021 36) vom Steuergerichtshof des Kantonsgerichts abgewiesen wurde, weil eine Bedürftigkeit der Gesuchsteller nicht ausgewiesen sei und die Beschwerde darüber hinaus – nach einer summarischen Prüfung der Begehren und ihrer Begründung – als von vornherein aussichtslos erscheine; dass die Beschwerdeführer, nachdem der Zwischenentscheid vom 11. März 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, am 20. Mai 2021 aufgefordert wurden, bis zum 18. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 800.- zu bezahlen; dass der Kostenvorschuss am 18. Juni 2021 geleistet wurde; dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2021 den Ausstand des gesamten Steuergerichtshofs verlangten und dieser – unter Ausschluss seiner ordentlichen Mitglieder einschliesslich der Gerichtsschreiberin, die am Zwischenentscheid vom 11. März 2021 mitwirkte – das Ausstandsgesuch mit unangefochten gebliebenem Zwischenentscheid vom 30. Juni 2021 (604 2021 85) abwies; dass die Gemeinde am 1. Oktober 2021 die Vorakten einreichte; erwägend, dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern [GStG; SGF 632.1] und Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat [KSG; SGF 190.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] und Art. 26 des Reglements
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde; dass dem angefochtenen Einspracheentscheid die Steuerrechnungen der Steuerjahre 2015 bis 2017 zu Grunde liegen und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Liegenschafts- und Kirchensteuern bestätigt wurden; dass im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege als Streitgegenstand das Rechtsverhältnis gilt, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet, und zwar in dem Umfang, in dem es im Streit liegt; Beschwerdebegehren, die neue, im angefochtenen Entscheid nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind deshalb unzulässig, kann doch in einem Rechtsmittelverfahren der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden (vgl. Urteile BGer 2C_386 und 387/2012 vom 16. November 2012 E. 3.3; 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 und 3.1 mit Hinweisen); dass auf die Beschwerde, soweit sie die im Einspracheverfahren nicht beanstandeten ordentlichen Gemeindesteuern sowie allfällige Opfer- und Vandalismusentschädigungen und Wassergebühren beschlägt, folglich nicht eingetreten werden kann; dass die Beschwerdeführer gleichwohl darauf hinzuweisen sind, dass der Kanton den Gemeinden nicht vorschreibt, für die ordentlichen Gemeindesteuern der natürlichen Personen den gleichen Steuerfuss wie für die juristischen Personen vorzusehen; vorgeschrieben ist einzig, dass die Steuerfüsse der Einkommens- und Vermögenssteuer (natürliche Personen) resp. der Gewinn- und Kapitalsteuer (juristische Personen) nicht verschieden sein dürfen (vgl. Art. 4 und Art. 5 GStG); dass sich die Beschwerdeführer auch nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit («Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln») berufen können, handelt ist es sich doch bei der Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen um zwei unterschiedliche Sachverhalte, die auch unterschiedlich behandelt werden dürfen; dass die Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund auch mit ihrem Einwand, Grossgrundbesitzer, Landwirte und Firmen würden keine Liegenschaftssteuern bezahlen, nicht zu hören sind; dass die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügen, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Rechnungen würden keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, was nicht den Tatsachen entspricht, ist doch auf jeder Rechnung erwähnt, dass dagegen innert 30 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden kann; dass den Beschwerdeführern, wenn sie rügen, dass die Rechnungen nur ungenügend begründet seien und ihnen die Gemeinde die anwendbaren Gesetze auch nicht ausgehändigt habe, ausserdem entgegen zu halten ist, dass ihnen die rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid im Detail dargelegt wurden und sie ohne weiteres in der Lage waren, begründete Einwände dagegen zu erheben und darzutun, inwiefern sie mit der Erhebung der Liegenschafts- und Kirchensteuern nicht einverstanden sind; dass insgesamt festzustellen ist, dass sowohl der angefochtene Einspracheentscheid wie auch die ihm zugrunde liegenden Rechnungen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden sind;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass auch nichts dagegen einzuwenden ist, dass die Gemeinde die Einspracheverfahren vereinigt und darüber in einem einzigen Einspracheentscheid befunden hat, sieht doch Art. 42 Abs. 1 lit. b VRG ausdrücklich vor, dass den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigt werden können; dass in materieller Hinsicht streitig ist, ob die Gemeinde zu Recht Liegenschafts- und Kirchensteuern erhoben hat; dass vorab festzustellen ist, dass weder die Veranlagungs- noch Bezugsverjährung eingetreten ist (vgl. Art. 44 Abs. 3 GStG und Art. 17 Abs. 2 KSG i.V.m. Art. 151 und Art. 152 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern [DStG; SGF 631.1]); dass, auch wenn die Einspracheverfahren sehr lange gedauert haben (Steuerjahr 2015: 4½ Jahre; Steuerjahr 2016: 3 Jahre; Steuerjahr 2017: 1¾ Jahre), sich die Beschwerdeführer nie bei der Gemeinde nach dem Stand der Verfahren erkundigt haben und sich auch nie über die lange Verfahrensdauer beschwert oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben, weshalb sie mit dem Einwand der langen Verfahrensdauer nicht mehr zu hören sind; dass die politischen Gemeinden berechtigt sind, Personen und Güter zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 GStG) und zusätzlich zu den ordentlichen Gemeindesteuern (vgl. Art. 3 ff. GStG) auf den in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften eine Liegenschaftssteuer zu erheben, die von den am 1. Januar der Steuerperiode im Grundbuch eingetragenen Eigentümern oder Nutzniessern zu entrichten ist (vgl. Art. 13 GStG); dass es sich bei der Liegenschaftssteuer um eine Steuer handelt, die – im Gegensatz zu einer Gebühr oder Abgabe – von den Steuerpflichtigen voraussetzungslos geschuldet ist und namentlich keine staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil voraussetzt; dass die Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft auf dem Gebiet der Gemeinde sind; dass diese Liegenschaft einen Steuerwert von CHF 378'000.- aufweist und mit einem Steuerfuss von 2‰ besteuert wird (vgl. die auf der Homepage der Gemeinde publizierten Steuerfüsse: http://www.B.________.ch/de/portrait/uebersichtportrait/gemeindeinzahlen/), was innerhalb der zulässigen Bandbreite liegt (vgl. Art. 13 Abs. 2 GStG); dass die Liegenschaftssteuer von den Beschwerdeführern somit zu Recht erhoben wurde und auch der veranlagte Steuerbetrag (jährlich CHF 756.-) nicht zu beanstanden ist; dass die Beschwerdeführer nicht bestreiten, in den Steuerjahren 2015 bis 2017 der römischkatholischen resp. der evangelisch-reformierten Kirche angehört zu haben und der Austritt des Beschwerdeführers aus der römisch-katholischen Kirche aktenkundig erst am 27. Dezember 2018 erklärt wurde; dass die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche durch die Staatsverfassung des Kantons Freiburg öffentlich-rechtlich anerkannt sind (Art. 141 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.Mai 2004 [KV; SGF 10.1]; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 KSG); dass die Pfarreien (Kirchgemeinden) zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer finanziellen Verpflichtungen von den natürlichen und juristischen Personen, die ganz oder teilweise den Kantonssteuern unterstehen und nicht von der Steuerpflicht befreit sind, Steuern erheben können (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 KSG);
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dass die Pfarreien (Kirchgemeinden) den Betrag der Kirchensteuern auf der Grundlage der kantonalen Veranlagungen berechnen und einziehen (Art. 17 Abs. 1 KSG), die von den natürlichen Personen geschuldeten Kirchensteuern jedoch auf Grund einer Vereinbarung mit den interessierten Pfarreien (Kirchgemeinden) auch vom Staat oder von einer Gemeinde bezogen werden können (Art. 17a Abs. 1 KSG); dass sowohl die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde C.________ wie auch die katholische Pfarrei B.________ die Gemeinde mit dem Bezug der Kirchensteuern beauftragt haben (vgl. die von der Gemeinde eingereichten Vereinbarungen mit der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde C.________ vom 12. bzw. 14. Juli 1999 und mit der katholischen Pfarrei B.________ vom 5. Juli 1985); dass die Gemeinde den Beschwerdeführern somit zu Recht die Kirchensteuern in Rechnung stellte und auch der veranlagte Steuerbetrag (jährlich je 5 Prozent der veranlagten einfachen Kantonssteuer) nicht zu beanstanden ist; dass die Beschwerdeführer abschliessend darauf hinzuweisen sind, dass der Umstand, dass die (anerkannten) kirchlichen Körperschaften von der Steuerpflicht befreit sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c DStG), nicht bedeutet, dass auch die natürlichen Personen, die diesen kirchlichen Körperschaften angehören, von der Steuerpflicht befreit sind; dass auch der Vergleich mit den Zeugen Jehovas fehlschlägt, da die Beschwerdeführer der evangelisch-reformierten bzw. römisch-katholischen Kirche und nicht den Zeugen Jehovas angehören und es sich bei Letzteren auch nicht um eine öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchgemeinde handelt; dass insgesamt festzustellen ist, dass die Gemeinde zur Recht Liegenschafts- und Kirchensteuern von den Beschwerdeführern erhoben hat und die erhobenen Steuern auch in ihrem Betrag nicht zu beanstanden sind; dass folglich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens (CHF 800.-) den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind;
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. Oktober 2021/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: