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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 17.09.2020 604 2020 55

17. September 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·1,044 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Aufenthaltstaxe

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2020 55 604 2020 56 604 2020 57 Urteil vom 17. September 2020 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richterinnen: Daniela Kiener, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen FREIBURGER ZENTRALKASSE FÜR DIE AUFENTHALTSTAXE, Vorinstanz Gegenstand Aufenthaltstaxe (pauschale Aufenthaltstaxe) Beschwerde vom 13. Juli 2020 gegen die Verfügungen vom 19. Juni 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe A.________ am 19. Juni 2020 drei Rechnungen (Eigentümer-/Mieterpauschale) über einen Betrag von je CHF 420.- zustellte (Rechnungen 2020002931, 2020002932 und 2020005056); dass A.________ mit Eingabe vom 13. Juli 2020 für sich und B.________ und C.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhob und sinngemäss beantragte, aufgrund der coronabedingten Einschränkungen seien die in Rechnung gestellten Beträge zu reduzieren; dass das Kantonsgericht drei Verfahren (604 2020 55, 604 2020 56 und 604 2020 57) eröffnete und den Kostenvorschuss mit (separaten) Verfügungen vom 17. Juli 2020 auf je CHF 300.- ansetzte; dass A.________ gleichzeitig aufgefordert wurde, eine von B.________ und C.________ unterzeichnete Vollmacht zu den Akten zu reichen, welche seine Vertretungsbefugnisse belege; dass die Kostenvorschüsse am 4. August 2020 geleistet wurden; dass das Kantonsgericht A.________ mit Schreiben vom 7. August 2020 darauf hinwies, dass bis dato keine von B.________ und C.________ unterzeichnete Vollmacht eingereicht worden sei, und ihn aufforderte, eine solche bis spätestens 15. September 2020 einzureichen, ansonsten auf die Beschwerden von B.________ und C.________ nicht eingetreten werde; dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltskasse am 28. August 2020 beantragte, es seien die Beschwerden abzuweisen; dass die einverlangte Vollmacht nicht innert der angesetzten Frist zu den Akten gereicht wurde; dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wurde; erwägend, dass die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen kann (Art. 42 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); dass die Beschwerden 604 2020 55, 604 2020 56 und 604 2020 57 den gleichen Sachverhalt betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, weshalb die Verfahren zu vereinigen sind und über die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu befinden ist; dass der Steuergerichtshof des Kantonsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus [TG; SGF 951.1] i.V.m. Art. 114 Abs. 1 Bst. f VRG und Art. 26 des Reglements des Kantonsgerichts vom 22. November 2012 betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass sich die Parteien in jedem Verfahrensabschnitt vertreten lassen können, wenn nicht ein Gesetz oder die Erfordernisse der Instruktion verlangen, dass sie persönlich handeln, wobei die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 13 Abs. 1 und 3 VRG); dass A.________ trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts keine von B.________ und C.________ unterzeichnete Vollmacht zu den Akten reichte, weshalb sich die Frage stellt, ob auf die von A.________ für B.________ und C.________ erhobenen Beschwerden (604 2020 56 und 604 2020 57) eingetreten werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 2 VRG), zumal nicht aktenkundig ist, ob B.________ und C.________ die Verfügungen vom 19. Juni 2020 überhaupt mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechten wollten; dass diese Frage unter den gegebenen Umständen aber offengelassen werden kann, da auch die für B.________ und C.________ erhobenen Beschwerden, sollte darauf eingetreten werden, aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen wären; dass die Aufenthaltstaxen in den Art. 26 ff. TG geregelt sind; dass der Ertrag aus den kantonalen (Art. 26 TG), regionalen (Art. 27 TG) und lokalen (Art. 28 TG) Aufenthaltstaxen im Interesse der Gäste zu verwenden ist und unter anderem dazu verwendet wird, die Leistungen für den Empfang, die Information und die Unterhaltung der Gäste sowie die touristischen Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren (Art. 29 TG); dass die Aufenthaltstaxe von allen Gästen zu bezahlen ist, die sich im Kanton aufhalten, insbesondere in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern und Ferienwohnungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b TG); dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen sowie die Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer eine pauschale Aufenthaltstaxe zu entrichten haben (Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b TG); dass sich die Pauschaltaxe für Zweitwohnungen auf der Grundlage von 150 Übernachtungen pro Jahr berechnet (Art. 38 Abs. 1 Bst. a TG); dass die infolge des Coronavirus vom Staatsrat des Kantons Freiburg erlassenen Verordnungen – namentlich die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV-COVID-19; SGF 821.40.61) und die Verordnung vom 14. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus im Tourismusbereich (WMT-COVID-19; SGF 821.40.62) – keine wirtschaftlichen Massnahmen in dem Sinne vorsehen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen im Jahr 2020 nicht die volle pauschale Aufenthaltstaxe zu entrichten hätten; dass sich eine Reduktion der pauschalen Aufenthaltstaxe auch sachlich nicht rechtfertigen liesse, zumal die coronabedingten Einschränkungen nur vorübergehender Natur waren und auch die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten ihre Zweitwohnung im Jahr 2020 nicht an mindestens 150 Übernachtungen (vgl. 38 Abs. 1 Bst. a TG) benutzen können; dass damit festzustellen ist, dass die Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe den Beschwerdeführern zu Recht die volle (ungekürzte) pauschale Aufenthaltstaxe in Rechnung stellte; dass die gegen die Verfügungen vom 19. Juni 2020 erhobenen Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen sind;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden A.________ auf insgesamt CHF 500.- festzusetzen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen sind, wobei der Saldo in der Höhe von CHF 400.- A.________ zurückzuerstatten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf eine solidarische Auferlegung zu verzichten ist, da mangels entsprechender Vollmacht unklar bleibt, ob B.________ und C.________ gegen die Verfügungen vom 19. Juni 2020 Beschwerde erheben wollten; erkennt der Hof: I. Die Beschwerdeverfahren 604 2020 55, 604 2020 56 und 604 2020 57 werden vereinigt. II. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. III. Die Kosten (Gebühr: CHF 500.-) werden A.________ auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo (CHF 400.-) wird A.________ zurückerstattet. IV. Zustellung. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, in Lausanne (BGG; SR 173.110), innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. September 2020/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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