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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 21.03.2016 604 2014 95

21. März 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·5,535 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 604 2014 95 604 2014 96 Urteil vom 21. März 2016 Steuergerichtshof Besetzung Präsident: Marc Sugnaux Richter: Christian Pfammatter, Hugo Casanova Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friederich Kramer gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz Gegenstand Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen; Ermessensveranlagung (fehlende Beweiskraft der Buchhaltung; Aufrechnung nach erfahrungsgemässer Bruttogewinnmarge) Beschwerde vom 1. September 2014 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. Die Firma A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige oder die Beschwerdeführerin) hat ihren Sitz in B.________. Aufgrund ihrer Statuten bezweckt sie "C.________“ Per 1. Mai 2012 wurde D.________ als neuer (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen, nachdem er alle 20 Stammanteile à CHF 1'000.- vom früheren Gesellschafter und Geschäftsführer E.________ (mit Rückwirkung per 1. Januar 2012) übernommen hatte. Gemäss Erklärung des Geschäftsführers vom 24. Juni 2010 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine uneingeschränkte Revision. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 12. April 2013 für die Steuerperiode 2012 einreichte, wies die Steuerpflichtige einen steuerbaren Gewinn von CHF 8'951.12 und ein steuerbares Kapital von CHF 35'538.- aus. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nahm die Kantonale Steuerverwaltung am 6. März 2014 eine Buchprüfung vor. Im entsprechenden Revisionsrapport vom 26. März 2014 wurde darauf hingewiesen, dass die Buchhaltung grosse Mängel aufweise und nur beschränkt zur Ermittlung des steuerbaren Reingewinns und Kapitals herangezogen werden könne. Da sie nicht ordnungsgemäss geführt und dementsprechend nicht beweiskräftig sei, müsse der steuerbare Reingewinn nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 162 DBG) ermittelt werden. Im Einzelnen wurde insbesondere festgehalten, dass kein Kassenbuch geführt und keine Kontrollen gemacht worden seien. Der Kassabestand habe per 1. Januar 2012 CHF 0.- betragen. Während des Jahres hätten Minussaldi vorgelegen. Dies deute daraufhin, dass entweder die Einnahmen nicht vollständig oder die Ausgaben zu hoch eingetragen worden seien. Per Ende Jahr habe ein Kassabestand von CHF 74'018.15 resultiert, welcher nicht nachvollzogen werden könne. Sodann sei mittels Abstimmung der Belegerfassung festgestellt worden, dass die Einnahmen des Monats Mai doppelt verbucht worden seien. Gemäss der Verkehrsprüfung sei versucht worden, einen Geschäftsvorfall vom Anfang bis zum Ende einschliesslich der dazugehörenden Unterlagen durch alle Stufen des Rechnungswesens zu verfolgen (Wareneinkauf: von der Bestellung, bis zur Bezahlung der Rechnung und Warenverkauf: von Rechnungsstellung bis zum Erhalt des Rechnungsbetrages). Bei der Expertise hätten jedoch weder die Agenda noch die Lieferscheine zur Verfügung gestanden. Gemäss Auskunft von Herrn F.________ (Treuhänder) würden die Lieferscheine nicht aufbewahrt. Die Agenda enthalte ebenfalls private Einträge und sei für die Expertise nicht zur Verfügung gestellt worden. Gemäss Stichprobenkontrolle seien viele Debitorenrechnungen/Quittungen mit Angabe der Firma "Passant", Bezeichnung "Bar Einnahmen" gefunden worden. Diese Debitorenrechnungen/Quittungen, welche per Kasse bezahlt worden seien, könnten nicht als ordnungsgemäss erachtet werden. Vielmehr würden folgende "Beleginhalte" vorausgesetzt:

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 - "Wirtschaftlicher Grundtatbestand; - Rechnerische Korrektheit; - Belegtext (Umschreibung des Geschäftsvorfalls, Firmenanschrift); - Datierung; - Nummerierung und Codierung; - Kontierung und Querverweise; - evtl. Visierung gemäss Visaordnung." Weiter wurde dargelegt, die Vollständigkeit der Einnahmen habe nicht geprüft werden können. Zudem sei man bei der Kontrolle auf zwei Bankkonti gestossen, für welche (angeblich mangels Transaktionen) keine Auszüge vorgelegt worden seien. Ebenso sei für das Warenlager kein Inventar aufgenommen worden. Der bilanzierte Warenwert sei lediglich geschätzt worden und seit dem Vorjahr unverändert geblieben, was ebenfalls den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung widerspreche. Vergleichbare Unternehmen wiesen eine höhere Bruttomarge in Ihrer Jahresrechnung aus. Die Bruttomarge der Steuerpflichtigen sei seit dem Vorjahr stark gesunken. Ausgehend von einer Bruttomarge von 45% müssten Einnahmen von CHF 70'000.aufgerechnet werden. Diese geldwerte Leistung werde ebenfalls der Abteilung natürliche Personen mitgeteilt. Im Übrigen werde das Recht vorbehalten, den Inventarwert mittels eigenen Schätzungen festzusetzen. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den Fahrzeugen am 1. April 2012 folgende Buchung vorgenommen worden: "1550 (Fahrzeuge) / 2051 (KK D.________) betreffend Anzahlung - VW T4 im Betrag von CHF 20'000.-". Ebenfalls seien Leasingkosten von 12 x CHF 418.- = CHF 5'016.- für ein Fahrzeug verbucht worden, wobei weder eine Kopie des Leasingvertrages noch des Rechnungsbeleges der Anzahlung habe ausgehändigt werden können. Aus diesem Grund werde weder der Leasingaufwand von CHF 5'016.- noch die Abschreibung des Fahrzeuges in der Höhe von CHF 6'000.- akzeptiert. Am 12. April 2014 nahm die Steuerpflichtige zu diesem Revisionsrapport Stellung. Sie legte insbesondere dar, es handle sich um einen Einmannbetrieb. Trotz eines täglichen Arbeitspensums von 15 Stunden würden die Büroarbeiten sehr gewissenhaft und exakt erledigt. Die unbewiesenen Behauptungen im Rapport könnten daher so nicht stehen gelassen werden. Die beauftragte Treuhandfirma sei denn auch ein wenig erstaunt über die Intoleranz der zuständigen Person der Kantonalen Steuerverwaltung. Diese habe den sehr wichtigen Grundsatz der "Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens" ausser Acht gelassen. Es sei zwar richtig, dass kein eigentliches Kassabuch mit Saldo geführt werde. Hingegen werde ein Kassajournal geführt, in dem alle Bargeldgeschäfte schriftlich festgehalten seien. Zudem seien sämtliche Belege im Ordner "Kassa" abgelegt. Es sei auch absurd, die Buchhaltung wegen der doppelten Verbuchung der Einnahmen im Monat Mai zurückzuweisen, da dies ja zu Ungunsten der Firma geschehen sei. Im Weiteren wurde betont, als Buchungsbeleg gälten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig seien, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. Die Bezeichnungen "Passant" oder "Bar Einnahmen" würden als Beweis dafür erachtet, dass der Geschäftsinhaber sämtliche Geschäftsvorfälle lückenlos schriftlich festhalte. Bei der Steuerpflichtigen würden viele Kunden ohne Anmeldungstermin bedient. In diesem

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 Zusammenhang könne man sich fragen, ob allgemein bei einem Einkauf in einem Laden die Personalien der einkaufenden Person aufgenommen würden. Im Übrigen besage kein Gesetzesartikel, dass eine Agenda oder Lieferscheine zur Verfügung stehen müssten. Die Steuerpflichtige sei nur verpflichtet, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang ihres Geschäftes nötig seien. Da nicht alle Kunden vorangemeldet seien, würden diese nicht in der Agenda geführt. Die Agenda diene dem Geschäftsinhaber nur als Erinnerung an abgemachte Zeiten (Geschäft und Privat!) bei einzelnen Kunden und sie sei dadurch nicht übereinstimmend mit den Einnahmen. Somit könne die Aufrechnung von CHF 70'000.- nicht akzeptiert werden. Abschliessend wurde in Aussicht gestellt, dass in einer ruhigeren Geschäftsphase die Belege für den verbuchten Fahrzeugaufwand nochmals gesucht würden. In der Folge wurde die Gesellschaft am 17. April 2014 nach Ermessen veranlagt. Gemäss der Veranlagungsanzeige wurden der steuerbare Gewinn auf CHF 89'900.- und das steuerbare Kapital auf CHF 35'900.- festgesetzt. Die Abweichung von der eingereichten Steuererklärung ergab sich (wie früher angekündigt) aus der "Aufrechnung Bruttogewinnmarge auf 45%" im Betrag von CHF 70'000.- (unter dem Titel "Geldwerte Leistungen jeglicher Art") sowie aus zwei Aufrechnungen "Nicht begründeter Aufwand" (Leasing und Abschreibung Fahrzeug) in der Höhe von CHF 5'016.- und CHF 6'000.-. B. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige, vertreten durch die G.________ Treuhand AG, am 12. Mai 2014 Einsprache mit dem Antrag, die vorgenommenen Aufrechnungen zu streichen. Als Beweismittel reichte sie den Leasingvertrag, den Kaufvertrag für das Fahrzeug und eine Kopie des Kassajournals 2012 ein. Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. Juli 2014 insofern teilweise gutgeheissen, als die Aufrechnungen betreffend Leasing-Aufwand (CHF 5'016.-) und Abschreibung Fahrzeug (CHF 6'000.-) antragsgemäss korrigiert wurden. Im Übrigen hielt die Kantonale Steuerverwaltung am Standpunkt gemäss dem Revisionsrapport fest, wonach die Buchhaltung der Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäss geführt und mithin nicht beweiskräftig sei. Diesbezüglich legte sie insbesondere noch dar, ein beweiskräftiges Kassabuch müsse die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufzeichnen und durch "Kassenstürze" regelmässig kontrolliert werden. Im Übrigen sei der Vertreter der Treuhandfirma bei der Bücherrevision erfolglos um eine Erklärung zur unterdurchschnittlichen Bruttogewinnmarge (Verhältnis Umsatz/Warenaufwand) gebeten worden. Es sei einzig auf den Geschäftsführerwechsel und – in der Einsprache – auf das Erfordernis der Konkurrenzfähigkeit hingewiesen worden. Die errechnete Marge von 37.06% liege deutlich unter der Marge aus Vorjahresvergleichen (2010: 41.61%; 2011: 48.78%) und aus Erfahrungszahlen gewonnener Bruttogewinnmargen von 46%. Vorliegend sei keineswegs nachgewiesen, dass die ermessensweise anhand der Erfahrungszahlen vorgenommene Aufrechnung von CHF 70'000.- (Erhöhung der Bruttogewinnmarge auf 45%) offensichtlich unrichtig sei. Somit ergab sich neu ein steuerbarer Gewinn von CHF 78'900.- (neue Veranlagungsanzeige vom 22. August 2014). C. Mit Eingabe vom 1. September 2014 reichte die Steuerpflichtige, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, diesen aufzuheben, soweit er die Aufrechnung von CHF 70'000.- betrifft, und

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Ohne gleichzeitig neue Beweismittel einzureichen, macht sie insbesondere geltend, der neue Geschäftsführer habe darauf vertraut, dass die von der Treuhandfirma des Vorgängers erstellten Buchhaltungsunterlagen korrekt seien. Dieser sei insbesondere auch das manuell geführte Kassabuch übergeben worden, in dem die Bruttoeinnahmen vollständig aufgezeichnet und erfasst worden seien. Im Übrigen widerspreche der theoretische Umsatz, welcher sich aus der streitigen Aufrechnung ergebe, den Tatsachen. Dabei seien auch die neuen Investitionen und Kosten nicht berücksichtigt worden. Schliesslich sei es unzulässig, ermessensweise Erfahrungszahlen anzuwenden. Abschliessend wurde die Nachreichung verschiedener Beweismittel in Aussicht gestellt. Wie sich aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten ergibt, erhob die Treuhänderin der Beschwerdeführerin parallel dazu am 18. September 2014 bei der Kantonalen Steuerverwaltung "Einsprache" gegen die berichtigte Veranlagungsanzeige vom 22. August 2014. Darin stellte sie insbesondere in Aussicht, die "Buchhaltung 2012 mit Belegen (vollständig)" nachzureichen. Der mit Verfügung vom 8. September 2014 festgesetzte Kostenvorschuss von CHF 1'500.- wurde fristgemäss bezahlt. Am 20. Oktober 2014 (d.h. ausserhalb der Beschwerdefrist) ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Beschwerdeschrift mit weiteren Ausführungen und Beweismitteln. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. bzw. 23. Oktober 2014 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. In der Folge nahm sie am 12. bzw. 13. November 2014 auch noch zur ergänzenden Beschwerdeschrift Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Dezember 2014 ihre Schlussbemerkungen ein, in denen sie an ihrem Standpunkt festhält und noch die Rückweisung des Dossiers "zu einer weiteren revisionsmässigen Abklärung der Verhältnisse" beantragt. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich und notwendig, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 2014 95) 1. a) Gemäss Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 124 DBG) insbesondere die unterzeichneten Jah-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 resrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 DBG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 126 DBG). b) Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG). Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Der Grundtatbestand, etwa dass Einkommen erzielt worden ist, muss gewiss sein. Die pflichtgemässe Schätzung kann sich grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen. Nur ausnahmsweise, wenn jegliche Anhaltspunkte fehlen, muss eine Ermessenseinschätzung auch ohne konkrete Anhaltspunkte zulässig sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine formell mangelhafte Buchhaltung derart unzuverlässig ist, dass sie als Ganzes abgelehnt werden muss. Unter dieser Voraussetzung wird in Praxis und Doktrin auch eine sog. Vollschätzung, z.B. aufgrund von Erfahrungszahlen, als zulässig erachtet. Ansonsten dürfen nur jene Einkommensbestandteile ermessensweise eingeschätzt werden, die im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ungewiss geblieben sind (siehe dazu sowie zum Nachfolgenden das Bundesgerichtsurteil 2C_554 und 55/2013 vom 30. Januar 2014 und LOCHER, Kommentar DBG, N 14 zu Art. 130, je mit weiteren Hinweisen). Vorgängig einer Ermessenseinschätzung ist im Untersuchungs- und Beweisverfahren zu prüfen, ob eine steuerbegründende oder -erhöhende bzw. steuermindernde oder -aufhebende Tatsache besteht. Wird dieser Beweis nicht geleistet, ist zu Ungunsten der mit dem Beweis belasteten Person zu entscheiden. Zu einer Ermessensveranlagung kommt es erst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine solche Tatsache bestehen, die aber im Quantitativen der Abklärung bedürfen. Von der Ermessensveranlagung zu unterscheiden ist auch die blosse Aufrechnung. Kann eine steuerpflichtige Person einen verbuchten Aufwand nicht näher belegen oder will sie z.B. bei Schulden oder Schuldzinsen keine Angaben über den Gläubiger machen, so ist nicht nachgewiesen, dass der Aufwand geschäftsmässig begründet ist und hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Solche Leistungen werden daher nach ständiger Praxis aufgerechnet. Für eine Schätzung im Quantitativen oder eine Ermessensveranlagung ist in einem solchen Fall kein Raum. c) Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die in Art. 132 Abs. 3 DBG vorgesehenen Erfordernisse der Begründung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen eine Ermessenseinschätzung erhoben werden, Prozessvoraussetzungen dar; bei deren Fehlen wird auf die Einsprache (grundsätzlich ohne An-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 setzung einer Nachfrist) nicht eingetreten (BGE 131 II 548 E. 2.3; 123 II 552 / Pra 1998, 807; BGer 29.3.2005, StE 2005 B 95.1 Nr. 5; 2C_1205 und 1206/2012 vom 25.4.2013 E. 3.1). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Dementsprechend muss der Steuerpflichtige – soweit möglich – die bisher versäumten Mitwirkungshandlungen auch vollständig nachholen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (BGer 2C_504/2010, StR 2012, 143 E. 2.2; 2C_1205 und 1206/2012 vom 25.4.2013 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (BGer 2C_1205 und 1206/2012 vom 25.4.2013 E. 3.3). Sowohl die Einschränkung der Kognition (Anfechtung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit) als auch die besonderen Prozessvoraussetzungen, welche nach Art. 132 Abs. 3 DBG bei der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung gelten (Begründung und Nennung der Beweismittel innert der dreissigtägigen Frist), wirken sich logischerweise im gleichen Sinne auf ein allfälliges Beschwerde- oder Rekursverfahren gegen einen Einspracheentscheid aus. Daher stellen diesfalls die Erfordernisse der Begründung sowie des Beweismittelangebots innert der Rechtsmittelfrist – soweit neue Vorbringen und Beweismittel überhaupt noch zulässig sind – ebenfalls Prozessvoraussetzungen dar (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht – Direkte Steuern, § 24 Rz. 35, sowie FENNERS/LOOSER, Besonderheiten bei der Anfechtung der Ermessensveranlagung, AJP 2013, 33 ff., 42 f.). 2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine Ermessensveranlagung vorgenommen, weil sie die Buchhaltung der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Bücherrevision als nicht beweiskräftig erachtet hat. a) Das Steuerrecht der juristischen Personen beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre. Dies zeigt sich im Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 DBG). In seinem Aspekt als "Bemessungsprinzip" bestimmt es, dass der handelsrechtskonforme Einzelabschluss an sich auch steuerrechtlich verbindlich ist (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG). Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen das Steuerrecht etwas Anderes bestimmt. In der Funktion als "Korrekturprinzip" besagt es, dass verbuchter, geschäftsmässig aber unbegründeter Aufwand (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG) und unverbuchter Ertrag (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG) steuerlich aufzurechnen sind (Urteil BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Wer buchführungspflichtig ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang seines Geschäfts notwendig sind, um namentlich das Ergebnis des Geschäftsjahres festzustellen (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR). Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens juristischer Personen wie jenes aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Jahresrechnungen an (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG). Auch wenn Selbstständigerwerbende nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, besteht gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG eine Aufzeichnungspflicht. Es sind diejenigen Aufstellungen chronologisch zu führen, welche die Geschäftsvorfälle zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 Verwirklichung, und damit aktuell festhalten. Es mag im Einzelfall – je nach Betrieb – fraglich sein, welche Journale zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile sinnvoll und notwendig sind. Insbesondere die Führung eines Kassabuchs ist indessen auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Es geht dabei um den Beweiswert, der dem Kassabuch objektiv zukommen soll. Es ist daher zu verlangen, dass im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu erfüllen (vgl. z.B. Urteile BGer. 2A.350/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2 und 2C_657/2008 vom 28. November 2008 E. 3.2). b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Buchhaltungsunterlagen, welche ihr im Zeitpunkt der Veranlagung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheides zur Verfügung standen, offensichtlich sehr lückenhaft und in verschiedenen wesentlichen Punkten nicht ordnungsgemäss waren (kein Kassabuch, nicht nachvollziehbare Kassabestände, weitgehend fehlende Geschäftsbelege, keine Geschäftsagenda, aufgetauchte undeklarierte Bankkonti ohne Auszüge, kein Wareninventar, usw.). Dies wird denn auch in der Beschwerdeschrift – abgesehen von der Berufung auf das (offensichtlich nicht beweistaugliche) Kassajournal – kaum substanziert bestritten. Soweit sie teilweise vorbringt, es handle sich um Unterlagen, welche für ihren Einmannbetrieb nach Art und Umfang nicht zweckmässig und erforderlich seien, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht durchzudringen. In der Tat lagen – trotz entsprechender Einforderung durch die Steuerbehörden sowohl im Rahmen als auch nach der Buchprüfung – schlicht keine zuverlässigen Unterlagen vor, welche eine einwandfreie Ermittlung der verschiedenen Steuerfaktoren ermöglicht hätten. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin auch aus der Tatsache nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass der neue Gesellschafter und Geschäftsführer weiterhin die gleiche Treuhänderin mit der Buchführung beauftragt hat, welche das Mandat bereits unter dessen Vorgänger hatte. Dies gilt umso mehr, als früher keine Buchprüfung vorgenommen worden ist. Zudem ist ja wesentlich, welche Geschäftsunterlagen der Treuhänderin zur Erstellung der Buchhaltung übergeben werden oder eben nicht. Schliesslich wäre es unter diesen Umständen umso zumutbarer gewesen, plausible und belegte Erklärungen für die mit dem Geschäftsführerwechsel gesunkene Bruttogewinnmarge zu geben. Fehlte es somit im massgebenden Zeitpunkt an der Beweiskraft der Buchhaltung, so waren die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung grundsätzlich erfüllt. Dabei ist festzuhalten, dass auf jeden Fall die ermessensweise Schätzung der Einkünfte gerechtfertigt war, welche vorliegend allein zur Diskussion steht. 3. a) Zu prüfen bleibt unter diesen Umständen, ob die streitige Ermessensveranlagung gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich unrichtig ist. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin, welcher der entsprechende Nachweis obliegt, (rechtzeitig) rechtsgenügende Rügen erhoben und Beweise angeboten hat. In prozessualer Hinsicht ist insbesondere festzuhalten, dass neue Vorbringen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zwar nicht generell unzulässig sind, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzutun. Im Lichte der dargelegten Grundsätze über die besonderen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Prozessvoraussetzungen bei der Ermessensveranlagung sind jedoch namentlich neue Rügen und Beweismittel, welche erstmals ausserhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht (bzw. angeboten) werden, grundsätzlich zum vorherein unzulässig. Insofern erscheint zweifelhaft, ob und in welchem Umfang auf die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2014 und die damit erstmals eingereichten neuen Unterlagen noch eingetreten werden kann. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist. b) In der Beschwerdeschrift wird insbesondere geltend gemacht, es bestehe ein (bereits in Kopie eingereichtes) Kassabuch bzw. Kassajournal, in dem jeweils Ende Monat ein Monatsabschluss gemacht worden sei. Dabei seien sämtliche Zahlungseingänge aus Bareinnahmen und Zahlungen via Post-, EC- und Visakarte zusammengezählt und anschliessend die Kassaabgänge abgezogen worden. Unter Berücksichtigung des Anfangsstocks von CHF 600.seien der Saldo per Ende Monat ermittelt und der entsprechende Betrag auf das Geschäftskonto bei der Freiburger Kantonalbank überwiesen worden, welches zur Zahlung von Rechnungen gedient habe. Das Total der so vollständig aufgezeichneten und in der Buchhaltung erfassten Bruttoeinnahmen ergebe den Geschäftsumsatz von CHF 499'957.-. Die streitige Aufrechnung von CHF 70'000.- ergebe einen Umsatz von CHF 569'957.-, was den wahren Verhältnissen widerspreche. Im Übrigen sei dank dem Eifer des neuen Geschäftsführers der Umsatz gegenüber dem Vorjahr (CHF 317'088.-) in aussergewöhnlichem Mass auf CHF 499'957.- gesteigert worden, was erhebliche markt- und betriebswirtschaftliche sowie werbemässige Veränderungen (Sonderaufwand von CHF 15'000.-) bedingt habe. Auch im Warenbestand und bei den Einrichtungen seien erhebliche Investitionen von insgesamt 35'000.- getätigt worden. Angesicht der grundlegenden Veränderungen gehe es nicht an, den Geschäftsaufwand im Jahr 2012 mit jenem im Vorjahr zu vergleichen. Ebenso wenig habe die Vorinstanz bei der Bruttomarge (Verhältnis Waren- und Materialaufwand zum Umsatz) auf die wahren Verhältnisse abgestellt, sondern auf behauptete und nicht anwendbare Erfahrungszahlen. Auf der Umsatzseite sei zu berücksichtigen, dass die Preise aus Konkurrenzgründen unter dem Branchenüblichen gehalten worden seien, um sich möglichst viele Geschäfte zu sichern. In der nachträglich eingereichten Beschwerdeergänzung wird sodann behauptet, die nunmehr nachgereichten Beweismittel (Beilagen Nr. 5 – 11: Kontoblätter 1 – 114, Lohnausweis und Kontoauszug "Gehälter und Löhne", Kontoauszug "Einnahmen H.________ und Arbeiten", Kontoauszug "Materialeinkauf", Kontoauszug "Pendenzen-Kontrollkonto", lückenlos datierte und unterzeichnete "Passanten-Belege", Geschäftsbuch mit "Aufzeichnungen von Geldeinnahmen bar, PC und EC-Karte") hätten, wie überhaupt die vollständige Buchhaltung, anlässlich der Bücherrevision vorgelegen. In den Schlussbemerkungen wird nochmals dargetan, die versehentlich doppelte Erfassung des Monatsumsatzes Mai, welche von den als Zeugen zu befragenden Mitarbeitern der Treuhänderin bestätigt werden könne, sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgt. Dieser Fehler mache die Buchhaltung jedoch keineswegs zur "nicht ordnungsgemäss geführten". Zudem seien die eingereichten "Passanten-Belege" strafrechtlich geschützte Urkunden und somit absolut taugliche Buchhaltungsbelege. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Aufrechnung nicht verkraftbar sei und die Insolvenz der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Dieser Eingabe

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 wurde eine Bestätigung der Treuhandfirma beigelegt, in welcher diese verschiedene Elemente der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin bestätigt. Hingegen wird nicht näher auf die Gegenbemerkungen der Vorinstanz eingegangen. c) Demgegenüber hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort an ihrem Standpunkt, den sie bereits im angefochtenen Entscheid begründet hat, fest. Einleitend hebt sie hervor, sie habe am 18. April 2013 eine Mitteilung einer Freiburger Gesellschaft erhalten, wonach die Beschwerdeführerin ihnen keine Rechnungen und nur mit Widerwillen eine Quittung ausstelle. Infolgedessen sei dann am 6. März 2014 eine Buchprüfung für die Steuerperiode 2012 durchgeführt worden. In der Sache selbst betont die Vorinstanz insbesondere noch, auch das nachgereichte manuell geführte Kassenjournal sei mangelhaft (keine Nachführung des Kassenbestandes; registrierte Kassenausgänge teilweise in der Buchhaltung nicht auf dem Konto "Kasse" erfasst; das Konto "Kasse" in der Buchhaltung enthalte Buchungen – Einzahlungen auf Bank –, welche im Journal nicht erfasst seien). Wenn die Beschwerdeführerin bezüglich des geführten "Kassabuchs" selber darlege, dass der Kassensaldo (nach Abzug des Anfangsstocks von CHF 600.-) per Ende Januar CHF 156.50 und per Ende Dezember CHF 19'868.25 betragen habe, so sei dem die Tatsache entgegenzuhalten, dass die Buchhaltung per 31. Januar 2012 einen Saldo von CHF -19'537.05 und per 31. Dezember eine Saldo von CHF 74'018.15 ausweise. Im Übrigen werde mehr als die Hälfte des Umsatzes der Beschwerdeführerin in bar einkassiert. Somit handle es sich zweifelsohne um einen bargeldintensiven Betrieb. Damit einem solchen Betrieb die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung attestiert werden könne, müsse dem Kassabuch besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Als Mindestanforderung sei zu stellen, dass entweder eine Registrierkasse oder ein fortlaufend manuell nachgeführtes Kassabuch eingesetzt werde und der Kasseninhalt periodisch mit dem Saldo der Registrierkasse resp. des Kassabuches abgeglichen werde. Nur so könne festgestellt werden, ob alle Kasseneinnahmen und -ausgaben vollständig erfasst worden seien. Im Weiteren ergebe sich aus den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung, dass der Bestand des H.________-Warenlagers durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen sei. Diesbezüglich sei es auch widersprüchlich und unglaubwürdig, dass trotz der behaupteten Zusatzinvestitionen in neue I.________ das Warenlager gegenüber dem Vorjahr unverändert mit CHF 75'000.- bewertet worden sei. Mehrere der Anforderungen seien also von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden. An der nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung (insbesondere Konten "Kasse" und "Waren") ändere auch das eingereichte Kassenjournal nichts. Bezüglich der Höhe der Ermessenveranlagung wird darauf hingewiesen, dass das Gesetz im Rahmen einer Ermessensveranlagung die Berücksichtigung von Erfahrungszahlen vorsehe. Dies sei vorliegend pflichtgemäss erfolgt. Der Bruttogewinn sei auf dem Durchschnitt, der von der Beschwerdeführerin selber in den früheren Jahren 2010 und 2011 ausgewiesen worden sei (45.2%), festgesetzt und abgerundet worden (45%). Eine Querkontrolle mit anderen, vergleichbaren Unternehmen habe für die Jahre 2008 bis 2012 eine durchschnittliche Bruttogewinnmarge von 46% ergeben, wobei die Marge in den Jahren 2011 und 2012 noch deutlich darüber gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren 2012 ausgewiesenen Bruttogewinn von 37% nicht rechtfertigen können und auch nicht nachgewiesen, dass die geschätzte Marge zu hoch sei. Eine Überprüfung oder zumindest Plausibilisierung der Marge habe von der Steuerbehörde nicht vorgenommen werden können, da hierzu verschiedene Dokumente

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 gefehlt hätten oder unvollständig gewesen seien (zum Beispiel Lieferscheine der Lieferanten, Warenlager-Inventar, Kundenrechnungen mit Detailangaben). Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin den Beweis für die behaupteten tieferen Preise gegenüber Dritten in der Branche erbracht. In ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Rechtsschrift der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz nochmals fest, dass anlässlich der Buchprüfung zwar die ins Recht gelegten Kontenblätter, jedoch weder Kassabuch, Lieferscheine noch Agenda zur Verfügung der Revisorin gestanden hätten. Das Kassabuch (Journal) sei erst mit der Einsprache nachgereicht worden. Im Übrigen belege der nachgereichte Kontoauszug nicht, dass die Preise bei der Beschwerdeführerin günstiger seien als bei der Konkurrenz respektive gegenüber den Vorjahren. Er liefere auch keinen Beweis, dass die vorgenommene Margenberechnung bei der Ermessensveranlagung offensichtlich falsch sei. Zudem sei das Erstellen eines Sammelbeleges pro Tag ungenügend. Da keine tägliche Saldokontrolle "Kasseninventar" mit "Kassenbuch" vorgenommen worden sei, erweise sich als fraglich, wie der Betrag des Sammelbeleges ermittelt worden sei. Aus Sicht der Steuerbehörde sollte für jeden Kunden ein Beleg erstellt werden und täglich eine dokumentierte Saldokontrolle stattfinden. Schliesslich sei auch fraglich, welchen Kontrollzwecken das Kassabuch diene, wenn der Endjahressaldo (CHF 20'468.25 gemäss Kassabuch) nicht einmal mit der Buchhaltung (CHF 74'018.15 gemäss Konto "Kasse") übereinstimme. Somit ergäben sich aus den eingereichten Unterlagen keine neuen Erkenntnisse. d) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich nicht rechtfertigt, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Parteibefragung sowie "Zeugenbefragung" (Sachbearbeiter der Treuhänderin) stattzugeben. Das Beschwerdeverfahren vor dem Steuergerichtshof ist grundsätzlich schriftlich und die fachkundig vertretene Beschwerdeführerin hatte mehr als genügend Anlass und Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend zu erläutern und zu belegen. Dasselbe gilt für die Treuhänderin, welche die von Beginn weg zur Diskussion stehende Buchhaltung erstellt hat. Es ist nicht einzusehen und von der Antragstellerin auch nicht genügend dargetan, inwiefern eine mündliche Befragung wesentliche neue Sachverhalts- oder Beweiselemente zutage bringen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Antrag vor allem im Zusammenhang mit der doppelten Verbuchung der Einkünfte im Monat Mai (zum Nachteil der Beschwerdeführerin) gestellt wird, welche völlig unbestritten ist und von der Vorinstanz selber (wenn auch als weiteres Beispiel für die festgestellten Unsorgfältigkeiten) hervorgehoben wurde. Im Übrigen vermöchte auch keineswegs eine stärkere Beweiskraft zu entfalten, dass die im Beschwerdeverfahren schriftlich vorgebrachten Parteibehauptungen von der Beschwerdeführerin und ihren Parteivertretern noch mündlich bestätigt würden. Vielmehr kommt es hier massgebend auf schriftliche Beweis- bzw. Buchhaltungsunterlagen an, deren Beschaffung und Einreichung längst hätte erfolgen müssen und, falls vorhanden, können. Eine ergänzende mündliche Befragung ist allgemein nur durchzuführen, soweit sich dies als notwendig oder zumindest sachdienlich erweist. Dies ist vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung zu verneinen. In der Sache selbst ergibt sich, dass nach wie vor keine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung vorliegt. In der Tat vermag das eingereichte handschriftliche Kassajournal, wie es gemäss eigener Darstellung mit den monatlichen Abschlüssen geführt wurde, den Anforderungen an ein Kassabuch, welches für den bargeldintensiven Betrieb der Beschwerdeführerin unerlässlich ist, nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht einmal versucht, die von der

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 Vorinstanz dargelegten Widersprüche bezüglich der Kasse zu erklären, geschweige denn zu widerlegen. Sodann ist davon auszugehen, dass von der Vorinstanz – wie vorne dargelegt – weitere erhebliche Lücken und Mängel der Buchhaltung aufgezeigt wurden, welche – abgesehen von den vagen allgemeinen Behauptungen zur angeblichen Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Buchhaltung – in vielen konkreten Punkten unwidersprochen geblieben sind. Was den Hinweis auf die erheblichen Investitionen in den Warenbestand in der Höhe von insgesamt CHF 26'000.- für neue I.________ betrifft, so ist schwer nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. Einerseits handelt es sich im Verhältnis zum verbuchten Materialeinkauf (CHF 309'256.10) um einen völlig nebensächlichen Betrag. Andererseits unterstreicht dies gerade die Notwendigkeit eines korrekt erstellten Wareninventars, als welches die gegenüber dem Vorjahr unverändert beibehaltene pauschale Schätzung des Warenlagers auf CHF 75'000.- nicht gelten kann. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihren Ausführungen auch, dass die Vorinstanz nicht den Geschäftsaufwand, sondern den Bruttogewinn mit dem Vorjahr verglichen hat. Angesichts der Natur des Betriebes ist sodann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Kunden der Beschwerdeführerin, wenn auch nicht vollständig, so doch mehrheitlich im Rahmen vereinbarter Termine bedient werden. Umso aufschlussreicher wäre die von der Veranlagungsbehörde erfolglos verlangte Geschäftsagenda. Dies gilt erst recht, wenn man sich die kleine Zahl der (mangels detaillierter Angaben ohnehin nur sehr beschränkt aussagekräftigen) "Passanten-Belege" (weniger als 180 für das ganze Jahr und mithin nicht einmal ein Einziger pro Arbeitstag) vor Augen hält. Dies widerspricht auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie viele Kunden ohne Anmeldungstermin bedient. Überhaupt forderte die Vorinstanz offensichtlich zu Recht umfassende Geschäftsunterlagen und Belege, welche es ermöglicht hätten, stichprobenmässig einzelne Geschäftsvorfälle vom Anfang bis zum Ende nachzuverfolgen und zu kontrollieren. Diesen Anforderungen vermögen auch die (teilweise nachträglich erstellten) und mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Unterlagen nicht zu genügen. Konnten somit mangels Ordnungsmässigkeit und Beweiskraft der Buchhaltung die vollständigen Einnahmen und der effektive Gewinn der Beschwerdeführerin nicht zuverlässig ermittelt werden, so erwies sich eine entsprechende Schätzung ebenso gerechtfertigt wie unerlässlich. Was die Schätzung als solche betrifft, so ist es (wie bereits dargelegt) grundsätzlich zulässig, auf Erfahrungszahlen abzustellen. Dabei leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Vorinstanz die bis zur Geschäftsübergabe von der Beschwerdeführerin selbst ausgewiesene Bruttogewinnmarge als Vergleichsgrundlage herangezogen und diese noch anhand der durchschnittlichen Erfahrungszahlen bei Drittbetrieben überprüft hat. Obwohl es nun Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, diese für die schätzungsweise Ermittlung der Einnahmen berücksichtigte Marge zu widerlegen oder zumindest plausibel infrage zu stellen, hat sie es nicht für nötig befunden, auch nur die geringsten konkreten Preisvergleiche anzubieten oder sonst wie konkret zu belegen, wodurch die behauptete Abnahme der Bruttogewinnmarge im eigenen Betrieb (auf 37.06%) gerechtfertigt sein könnte. Unter diesen Umständen ist die streitige Aufrechnung der Einkünfte unter Annahme einer Bruttogewinnmarge von 45% nicht zu beanstanden und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der angefochtenen Ermessensveranlagung nicht erbracht hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 DBG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Höhe der Verfahrenskosten wird durch das kantonale Recht bestimmt (Art. 144 Abs. 5 DBG). Das heisst, dass insbesondere der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ) zur Anwendung gelangt (vgl. Art 146 f. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.]) sowie Art. 4 Abs. 3 des Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 über die direkte Bundessteuer; SGF 634.1.11). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 750 Franken festzusetzen. II. Kantonssteuer (604 2014 96) 5. a) Gemäss Art. 154 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) stellt die Kantonale Steuerverwaltung zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck auferlegt das Gesetz dem Steuerpflichtigen verschiedene Verfahrenspflichten. Einzureichen sind nebst der korrekt ausgefüllten Steuererklärung samt den vorgeschriebenen Beilagen (Art. 157 DStG) insbesondere die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnung) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen (Art. 158 Abs. 2 DStG). Zudem muss der Steuerpflichtige auch sonst alles tun (Erteilung von Auskünften, Aufbewahrung und Vorlegung von Belegen usw.), um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Mitwirkungspflichten gemäss Art. 159 Abs. 1 und 2 DStG; Art. 42 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG, SR 642.14). Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 164 Abs. 2 DStG; vgl. auch Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 176 Abs. 3 DStG; Art. 48 Abs. 2 StHG). b) Bezüglich der Berechnung des Reingewinns kann insbesondere auf Art. 100 Abs. 1 DStG sowie Art. 24 Abs. 1 StHG verwiesen werden. c) Die vorne in Erwägung 1 ff. dargelegten Ausführungen lassen sich ohne weiteres auch auf das kantonale Recht übertragen, sodass der Rekurs betreffend die Kantonssteuer gleich zu behandeln ist. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 750 Franken festzusetzen.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Der Steuergerichtshof erkennt: I. Direkte Bundessteuer (604 2014 95) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten (Gebühr: 750 Franken) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. II. Kantonssteuer (604 2014 96) 3. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten (Gebühr: 750 Franken) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuern als auch der Kantonssteuern gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. März 2016/hca Präsident Gerichtsschreiberin

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