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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 15.06.2012 604 2011 36

15. Juni 2012·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·6,913 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen

Volltext

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 604 2011-36 604 2011-37 Urteil vom 15. Juni 2012 STEUERGERICHTSHOF BESETZUNG Präsident: Hugo Casanova Beisitzer: Michael Hank, Berthold Buchs, Albert Nussbaumer, Jean-Marc Vionnet Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo PARTEIEN A.________, Beschwerdeführer, gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz GEGENSTAND Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen; Steuerbefreiung (Anerkennung als gemeinnützige Organisation) Beschwerde vom 5. April 2011 gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2011

- 2 - Sachverhalt A. a) Unter dem Namen "A.________" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in B.________ (nachfolgend: der Verein). Gemäss Art. 2 der Statuten vom 12. Mai 2004 (welche jene vom 18. Mai 1988 ersetzten) bezweckt der Verein die Durchführung von kulturellen Anlässen im Raum B.________, insbesondere während der Sommermonate. Am 3. Mai 2011 wurde diese Bestimmung in dem Sinne präzisiert, dass nun gemäss Abs. 1 die kulturelle Belebung der Region Murten, insbesondere durch die Durchführung eines Festivals klassischer Musik während der Sommermonate bezweckt wird. Zudem wird im neuen Abs. 2 ausdrücklich festgehalten, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolgt. In Wirklichkeit organisiert der Verein jährlich das Festival "C.________". Dessen Kern sind die Sinfonie- und Serenaden-Konzerte im Schlosshof von B.________ oder (bei schlechtem Wetter) in der Deutschen Kirche. Zudem werden im Rahmen des Festivals an verschiedenen Orten in und um B.________ zahlreiche kleinere Konzerte (Kammermusik, Solistenrezitals, usw.) angeboten. Während es sich in der ersten Zeit um eine dreitägige Veranstaltung handelte, wurde das Festival in der Folge auf drei Wochen (mit über dreissig Konzerten) ausgedehnt. Heute handelt es sich notorischerweise um eine der bedeutendsten kulturellen Veranstaltungen im Kanton Freiburg. Das Kantonale Amt für Kultur hat denn auch (in einem Schreiben vom 31. März 2011) ausdrücklich bestätigt, dass der kulturelle Stellenwert des "C.________" weit über jenem einer kommerziellen Unterhaltungsveranstaltung liegt. Angesichts seiner hervorragenden Bedeutung für die Kulturlandschaft wurde es (wie zum Beispiel das "Festival International de Musiques Sacrés", in Freiburg, oder die "Concerts de l'Avent", in Villars-sur-Glâne) von diesem Amt in die Liste der bedeutenden Freiburger Veranstaltungen aufgenommen, welche in den Genuss von Mehrjahres-Beiträgen aus dem kantonalen Fonds der D.________ gelangen. b) Mit Schreiben vom 25. März 2010 stellte der Verein bei der Kantonalen Steuerverwaltung ein Gesuch um Befreiung von den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer. Er machte insbesondere geltend, die unter dem Namen "C.________" organisierten Veranstaltungen seien zu einem festen kulturellen Bestandteil der Region B.________ und des Kantons Freiburg geworden. Ohne die Unterstützung durch Vereinsmitglieder, Gönner, Sponsoren sowie die öffentliche Hand wären die Konzerte im heutigen Rahmen nicht durchführbar. Der Verein verfolge als gemeinnützige juristische Person Kulturzwecke, welche aus gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erachtet werden. Sowohl vom Vorstand als auch den jeweils über hundert Helfern werde ausschliesslich unentgeltliche Arbeit erbracht. Zudem seien die Mittel unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet, nämlich ausschliesslich der Durchführung der Konzerte und übrigen Veranstaltungen. Somit seien die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung, wie sie im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vom 8. Juli 1994) umschrieben werden, erfüllt. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 2. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, der Verein bereichere zwar mit der Unterstützung des Festivals klassischer Musik das kulturelle Leben der Region. Dabei handle es sich jedoch - wie bei vielen anderen Musikfestivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Ausserdem seien die Voraussetzungen der Uneigennützigkeit und des fehlenden Erwerbszwecks nicht erfüllt, da während drei

- 3 - Wochen zahlreiche Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen durchgeführt würden. Dies zeuge vielmehr von einer eigentlichen Geschäftstätigkeit anstatt Gemeinsinn. Somit könne die Vereinstätigkeit nicht als gemeinnützig betrachtet werden. Schliesslich seien auch einige Bestimmungen der Vereinsstatuten nicht mit einer Steuerbefreiung vereinbar. Einerseits werde in den Statuten nirgends festgelegt, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolge. Insbesondere werde auch nicht garantiert, dass die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich oder zumindest zu einem geringeren Lohn als üblich arbeiteten. Andererseits werde das vorhandene Vermögen im Falle einer Vereinsauflösung nicht ausdrücklich einer steuerbefreiten Institution zugedacht. B. a) Am 7. Oktober 2010 erhob der Verein gegen diesen Entscheid Einsprache mit dem Antrag, als gemeinnützige Organisation im Sinne von Art. 56 lit. g DBG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. g DStG anerkannt und dementsprechend von der Steuerpflicht befreit zu werden. Für den Fall, dass die beantragte Anerkennung nur unter vorheriger Anpassung der Statuten möglich sein sollte, ersuchte der Verein um die Aussetzung des Verfahrens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die erforderlichen Anpassungen der Statuten vornehmen werde. Einleitend wies der Verein darauf hin, dass es ihm nicht primär um die Steuerbefreiung gehe, sondern um die Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Eine Steuerbefreiung sei insofern nicht angestrebt, als er ja keinen Gewinn erzielen und - ausser den Reserven, die für den nachhaltigen Bestand des Festivals erforderlich seien - auch kein Kapital äufnen wolle. Das Festival "C.________", das durchaus einen kulturellen Auftrag (und damit auch einen Bildungsauftrag) im Dienste der Allgemeinheit wahrnehme, könne ohne private und öffentliche Zuwendungen nicht existieren. Es gebe Stiftungen, die das Festival angesichts seines kulturellen Werts gerne unterstützen würden, dies aufgrund ihrer eigenen Statuten jedoch nur tun können, wenn die Gemeinnützigkeit der Organisation anerkannt werde. Somit wirke sich der angefochtene Entscheid für den Verein verheerend aus. Hinsichtlich der einzelnen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung legte der Verein insbesondere dar, die Gemeinnützigkeit sei durchaus gegeben. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sei er selber Organisator des Festivals klassischer Musik, sodass es sich nicht nur um eine Unterstützung handle. Das Festival finde auch nicht bloss in der Stadt B.________, sondern in verschiedenen Gemeinden statt. Die Steuerverwaltung ziehe aus BGE 113 Ib 7 ff. schlechterdings unhaltbare Schlussfolgerungen. Gemäss diesem Urteil sei Gemeinnützigkeit anzunehmen, "wenn künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit angeboten werden, die nicht bloss der Unterhaltung des Publikums dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden, allenfalls auch religiös erbauenden Charakter haben". Diese klare Rechtsprechung betrachte etwa die Musikpflege, wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino- Gesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig. Das müsse durchaus auch für das Festival "C.________" gelten. Das Angebot an künstlerisch hochstehenden Produktionen stelle nicht bloss eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter dar. Vielmehr lasse es sich, auch dank Interpreten von absolut internationalem Niveau (wie zum Beispiel Jana Bouškovà, einer der fünf weltbesten Harfenistinnen) durchaus mit demjenigen der grossen, renommierten Festivals vergleichen. Mit dem klaren Programmaufbau zu einem bestimmten Thema werde dem Publikum (unter verschiedenen Aspekten) ein Einblick in künstlerische Zusammenhänge zwischen Sparten der klassischen Musik, Epochen, Komponisten und Interpreten gegeben, welcher schweizweit einzigartig sei. Diese grosse Bedeutung könne von der Kantonalen Direktion für Erziehung, Kultur und Sport jederzeit

- 4 bestätigt werden. Das Festival werde denn auch massgeblich von D.________ sowie durch namhafte Beträge der umliegenden Gemeinden unterstützt. Es habe sogar in der engeren Auswahl für die Verleihung des Freiburger Kulturpreises figuriert. Im Weiteren sei es ganz speziell auch der Förderung junger Künstlerinnen und Künstler verpflichtet (jährlicher Wettbewerb für Ensembles mit Jugendlichen, Entdeckung und Förderung von Nachwuchstalenten wie beispielsweise der Violonistin Patricia Kopatchinskaja). Die kulturelle Leistung zugunsten der Allgemeinheit werde auch durch das Familienkonzert mit freiem Eintritt illustriert, an dem jeweils eine eigens in Auftrag gegebene Produktion uraufgeführt werde. Eine Mehrheit der rund 300 Besucher dieses Konzerts seien Kinder. Zudem werde der Dienst am kulturellen Allgemeinwohl insofern vervollständigt, als das allgemeinbildende Festival-Programm künstlerisch mit der Sparte "offen für neues" abgerundet werde. Diese Produktionen seien meistens sehr teuer, brächten finanziell jedoch relativ wenig ein. Schliesslich sei unerfindlich, inwiefern die Tätigkeit als eigennützig bezeichnet werden könne. Die Vereinsmitglieder erhielten weder Lohn, noch Spesenentschädigung und sie zögen aus ihrer Tätigkeit keinen Nutzen. Ebenso wenig werde die Tätigkeit zum eigenen Nutzen des Vereins ausgeübt. Dessen Zweck bestehe einzig in der Durchführung des Festivals "C.________". Sämtliche Spenden und erwirtschaftete Einnahmen würden vollumfänglich in die Produktion gesteckt. Es treffe auch nicht zu, dass die Konzerte allgemein zu marktgängigen Preisen angeboten werden. Von den diesjährigen 33 Konzerten seien 6 mit freiem Eintritt (ohne Kollekte) angeboten worden. Diese hätten 1'000 Besucher verzeichnet, was 12,5 % der Gesamt-Besucherzahl ausmache. In der Schweiz könnten nur schwerlich Sinfoniekonzerte dieses Niveaus zu einem Ticketpreis von 64 Franken (in der 1. Kategorie) besucht werden. Tatsache sei denn auch, dass die Konzerteinnahmen höchstens 20 % der Kosten decken, obwohl das Personal völlig unentgeltlich arbeite. Für den Rest müsse man mit Fundraising sorgen, was natürlich auch in unbezahlter Arbeit erledigt werde. Damit dürfte offensichtlich sein, welcher Dienst für die Allgemeinheit erbracht werde. Im Übrigen würden auch andere (nicht näher genannte) Organisationen im kulturellen Bereich als gemeinnützig anerkannt, obwohl sie auch Leistungen gegen Entgelt erbringen und über mehr bezahltes Personal verfügten. Bezüglich der Statuten bestreitet der Verein, dass die anwendbaren Gesetzesnormen eine ausdrückliche statutarische Bestimmung über den Ausschluss des Erwerbszwecks erfordern. Massgeblich sei, dass in den Statuten ein Zweck festgelegt werde, welcher grundsätzlich als gemeinnützig qualifiziert werden könne, und dass die übrigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt würden, wie dies vorliegend zutreffe. Ebenso wenig sei notwendig, dass die Gratisarbeit der Vorstandsmitglieder, sofern sie überhaupt als Bedingung der Steuerbefreiung betrachtet werden könne, in den Statuten verankert sein müsse. Letztlich komme es auch hier auf die tatsächliche Situation an. Schliesslich ergebe sich aus Art. 14 Abs. 3 der Statuten genügend klar, dass im Falle einer Auflösung des Vereins das Vermögen an eine Organisation gehen müsse, welche einen möglichst ähnlichen und mithin ebenfalls gemeinnützigen Zweck verfolge. Wie dem auch sei, könnten die Vereinsstatuten ohne Weiteres an der nächsten Mitgliederversammlung (im Mai 2011) in allen Punkten entsprechend angepasst werden. Abschliessend warf der Verein die - für ihn nicht überprüfbare - Frage auf, ob andere vergleichbare Freiburger Festivals (wie das "Festival International de Musiques Sacrés", das "Internationale Folkloretreffen", das "Bollwerk Festival", das "Internationale Filmfestival Freiburg", das "Internationale Orgelfestival", usw.) als gemeinnützig anerkannt seien oder nicht. Auf jeden Fall sei bekannt, dass dies für vergleichbare Festivals in anderen Kantonen zutreffe, so zum Beispiel für das Festival "Interlaken Classics".

- 5 b) Mit Entscheid vom 1. März 2011 wurde diese Einsprache abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung erneut dar, die im Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung dargelegten kumulativen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei sie nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim Festival "C.________" trotz seiner kulturellen Ausrichtung in erster Linie - wie bei anderen Festivals auch - um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle. Zudem biete der Verein die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen an. Obwohl der Verein nicht in erster Linie gewinnorientiert sei, verfolge er dennoch insofern einen kommerziellen Zweck, als er sich aufgrund der zahlreichen Musikfestivals in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Demzufolge sei festzuhalten, dass der Verein keinen gemeinnützigen Zweck verfolge. C. a) Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Verein beim Kantonsgericht gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: "1. Der Verein A.________ beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des Einspracheentscheides der Kantonalen Steuerverwaltung vom 1. März 2011 sowie die Gutheissung des Gesuchs um Steuerbefreiung respektive um Anerkennung als gemeinnützige Organisation (organisation d'utilité publique) im Sinne von Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und von Art. 97 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG). 2. Subsidiär beantragt der Verein A.________ die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des Einspracheentscheides der Kantonalen Steuerverwaltung vom 1. März 2011 und die Rückweisung an die Vorinstanz. 3. Subsubsidiär, das heisst im Falle der Abweisung der Beschwerde, beantragt der Verein A.________, es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 4. Sollte die beantragte Anerkennung als gemeinnützige Organisation und Befreiung von der Steuerpflicht nur unter vorheriger Anpassung der Statuten möglich sein, so beantragt der Verein A.________ die Aussetzung des Verfahrens bis nach der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2011, welche die entsprechenden Anpassungen der Statuten vornehmen wird." Zur Begründung seiner Beschwerde legt der Verein nochmals eingehend die bereits im Einspracheverfahren vorgebrachte Argumentation dar, wobei er an seinem Standpunkt festhält. Ergänzend fügt er in tatsächlicher Hinsicht insbesondere noch bei, dass nebst den völlig unentgeltlich arbeitenden Vorstands- und Vereinsmitgliedern sowie sonstigen Helfern einzig die administrative Direktorin und der künstlerische Leiter im Mandatsverhältnis beschäftigt werden. Deren Entschädigung dürfte jedoch in keinem Verhältnis zu den Vergütungen stehen, welche bei anderen vergleichbaren (und als gemeinnützig anerkannten) Organisationen ausbezahlt werden. Zudem sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Präsident und der Vizepräsident nebst der Vorstandstätigkeit auch wesentliche Teile der Geschäftsleitung wahrnehmen, ohne dafür die geringste Arbeits- oder Spesenentschädigung zu erhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Entscheides. In der rudimentären Begründung werde mit keinem Wort auf die umfassenden und detaillierten Ausführungen in der Einsprache eingegangen. Ebenso werde die neue Aussage, dass der Verein deshalb einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse,

- 6 überhaupt nicht schlüssig aufgezeigt. Damit werde der verfassungsmässige Anspruch auf eine sachliche Entscheidbegründung verletzt. Es sei jedoch dem Gericht anheim gestellt, ob es die Angelegenheit deswegen aus formellen Gründen zur Neubeurteilung zurückweisen oder in der Sache selbst entscheiden wolle. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine unrichtige beziehungsweise willkürliche Würdigung des Sachverhalts geltend. Die Annahme der Vorinstanz, es handle sich beim Festival "C.________" in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter, sei angesichts der ausführlich dargelegten kulturellen Ausrichtung schlechterdings unhaltbar. Ebenso willkürlich sei die Feststellung, dass der Verein einen kommerziellen Zweck verfolge, weil er die meisten Konzerte zu durchaus marktgängigen Preisen anbiete und sich in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Die Vorinstanz habe sich dabei weder auf eine Marktanalyse noch auf konkrete Vergleichspreise berufen. Tatsache sei, dass die Konzerte von "C.________" zu ungefähr denselben Preisen angeboten werden wie diejenigen der "Concerts de l'Avent", welche von der gleichen Behörde als gemeinnützig anerkannt worden seien. Dasselbe gelte für die "Opéra de Fribourg". Die Konzertpreise bei "C.________" lägen grundsätzlich zwischen 40 Franken (Kammermusikkonzerte), 47 bzw. 37 Franken (Serenadenkonzerte) und 64 bzw. 54 Franken (Sinfoniekonzerte), wobei Jugendliche und AHV-Bezüger in den Genuss einer Reduktion von 5 Franken pro Eintritt gelangten. Was als marktgängiger Preis gelte, sei schwer zu sagen. Beispielsweise die "Interlaken Classics" (95 bzw. 75 Franken), das "Menuhin Festival Gstaad" (zwischen 160 und 65 Franken) sowie das "Lucerne Festival" (zwischen 220 und 100 Franken) hätten jedoch deutlich höhere Preise. Auf jeden Fall könne aus den von "C.________" erhobenen Konzertpreisen keineswegs abgeleitet werden, dass das Festival einen kommerziellen Zweck verfolge, welcher der Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstünde. Abgesehen davon werde ja auch bei den "Solothurner Filmtagen" oder beim "Festival International de Films de Fribourg", welche beide als gemeinnützig anerkannt worden seien, ein durchaus marktgängiger Eintrittspreis bezahlt. Dieses Kriterium sei für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit schlicht irrelevant, wie ein Blick auf sämtliche der erwähnten steuerbefreiten kulturellen Organisationen beweise. Zudem müssten sich ja alle kulturellen Veranstaltungen in einem konkurrierenden Markt behaupten, sodass auch die Konkurrenzsituation in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein könne. Gerügt wird sodann eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots. Wie bereits anhand von Beispielen aufgezeigt, gebe es sowohl im Kanton Freiburg als auch in andern Kantonen (mit den gleichen Rechtsgrundlagen) zahlreiche kulturelle Organisationen, welche mit dem Festival "C.________" vergleichbar und als gemeinnützig anerkannt worden seien. Nötigenfalls sei die Kantonale Steuerverwaltung aufzufordern, eine entsprechende Liste ins Recht zu legen. Inwiefern eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Schliesslich hält der Beschwerdeführer auch daran fest, dass die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit (Statuten) erfüllt sind. Die Vereinsstatuten seien mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem anwendbaren Kreisschreiben vereinbar, was übrigens im angefochtenen Einspracheentscheid auch nicht widerlegt werde. Massgebend sei, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Steuerbefreiung primär tatsächlich verwirklicht sein müssen. Diese Auffassung werde durch einen Vergleich mit den beigelegten Statuten des Vereins der "Solothurner Filmfesttage" noch bekräftigt. Da der Verein "A.________" diese Voraussetzungen allesamt tatsächlich erfülle und dies auch nicht zu ändern gedenke, werde er anlässlich der Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2011 die entsprechenden Statutenanpassungen vornehmen. Insbesondere werde, wie von der ver-

- 7 fügenden Behörde im Erstentscheid verlangt, ausdrücklich in die Statuten aufgenommen, dass der Verein keinen Erwerbszweck verfolgt, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich arbeiten und dass im Falle einer Vereinsauflösung ein allfällig vorhandenes Vermögen ausschliesslich einer ebenfalls steuerbefreiten Organisation übergeben wird. Damit könne auch über die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit kein Zweifel mehr bestehen. b) Der mit Verfügung vom 7. April 2011 festgesetzte Kostenvorschuss von 400 Franken wurde fristgemäss bezahlt. c) In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2011 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Die Vorinstanz hält (unter Verweis auf die Begründung des ersten Ablehnungsentscheides und des angefochtenen Einspracheentscheides) an ihrem Standpunkt fest. Ohne zusätzliche Begründung behauptet sie weiterhin, dass es sich beim Festival "C.________", wie bei anderen Festivals mit klassischen Konzerten, in erster Linie um eine Veranstaltung mit unterhaltendem Charakter handle. Zudem verfolge der Verein insofern einen kommerziellen Zweck, als er die meisten Konzerte zu durchaus marktüblichen Preisen anbiete und sich mit den anderen Musikfestivals in einem konkurrierenden Markt behaupten müsse. Auch die Vereinsstatuten erachtet sie weiterhin als ungenügend, ohne jedoch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. d) Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. e) Am 2. August 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Gegenbemerkungen sowie die am 3. Mai 2011 abgeänderten Vereinsstatuten und das Programmheft des Festivals 2011 ein. Einleitend weist er darauf hin, dass die Vorinstanz wiederum mit keinem Wort auf seine ausführlich erläuterten Rügen eingegangen sei. Umso mehr betrachtet er den Standpunkt der Steuerbehörden, welcher nicht im Geringsten belegt worden sei, aus den bereits formulierten Gründen weiterhin als unhaltbar. Ergänzend macht der Beschwerdeführer insbesondere noch geltend, es könnte kaum je ein Konzertveranstalter als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die von der Steuerverwaltung angeführten Kriterien massgeblich wären. Im Übrigen lasse sich nach den inzwischen erfolgten Änderungen sicher nicht mehr behaupten, die Vereinsstatuten vermöchten den Anforderungen nicht zu genügen. Im Weiteren bestätige das neue Programmheft wiederum den bereits hinlänglich dargestellten Charakter der Veranstaltung. Auch im Jahr 2011 würden wiederum 7 von 34 Veranstaltungen gratis angeboten, wobei das Familienkonzert eine Eigenproduktion von "C.________" sei. Zudem werde mit der Abschlussgala auch die Welturaufführung des neuen Lied-Programms von Magdalena Koženà präsentiert, welches anschliessend in den Studios der Deutschen Grammophon für eine CD aufgenommen werde. Der kulturelle Wert des Festivals werde auch dadurch unterstrichen, dass dem Publikum unentgeltlich eine Einführung in das Festivalprogramm ("Festivaltalk") sowie eine Lesung aus Schriften aus dem Erbe des Komponisten Robert Radecke angeboten werden. Wie üblich werde noch eigens ein über 200 Seiten starker Festivalführer verfasst. Dieser wurde am 10. August 2011 nachgereicht. Im Begleitschreiben hob der Beschwerdeführer noch hervor, dass wiederum einige der Konzerte von Radio DRS 2, dem "Kultursender" des Deutschschweizer Radios ausgestrahlt werden. Das zeige ebenfalls, dass die Veranstaltung nicht primär unterhaltenden Charakter habe. Sodann sei die ausführliche Vorschau auf das Konzert von Magdalena Koženà in der Zeitung "La Liberté" (im ebenfalls beigelegten Artikel vom 6. August 2011) sehr wohl

- 8 unter der Rubrik "Culture" und nicht "Divertissement" erschienen. Dieses Konzert bilde übrigens Bestandteil eines europäischen Kulturprojektes der Tschechischen Republik. Schliesslich sei die bevorstehende Aufführung des Konzerts "Der gelbe Fluss" von Xian Xinghai mit der Pianistin Mélodie Zhao von der Volksrepublik China als kulturell dermassen bedeutend angesehen worden, dass es vom chinesischen Botschafter besucht und von einer chinesischen Fernsehanstalt aufgezeichnet werde. Diese Eingaben wurden am 3. bzw. 11. August 2011 der Vorinstanz unterbreitet, wobei diese ausdrücklich aufgefordert wurde, zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung Stellung zu nehmen. f) In ihren Schlussbemerkungen vom 28. bzw. 29. September 2011 nimmt die Vorinstanz ausschliesslich zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung Stellung. Abschliessend macht sie jedoch geltend, die darin enthaltenen Informationen seien dem Steuergeheimnis unterstellt. Somit sei es Sache der Beschwerdeinstanz, über ihre Bekanntgabe zu bestimmen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte der Präsident des Steuergerichts den Parteien mit, er habe von der Berufung auf das Steuergeheimnis Kenntnis genommen. Gleichzeitig machte er darauf aufmerksam, dass in einem späteren Zeitpunkt (nach umfassendem Aktenstudium) darüber entschieden werde, ob und in welchem Umfang die letzte Eingabe dem Beschwerdeführer zu Stellungnahme unterbreitet werde. g) Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert noch neue Unterlagen (insbesondere betreffend den Kulturaustausch mit der Region E.________) ein, welche seiner Ansicht nach den kulturellen Wert des Festivals zusätzlich belegen. Diese wurden der Vorinstanz zur Information zugestellt. Erwägungen 1. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht und zur Begründung seines (subsidiären) Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Einspracheentscheid genüge den minimalen formellen Anforderungen nicht. Es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da es an einer genügenden Begründung mangle. Die Vorinstanz hat sich zu diesem Punkt nicht geäussert. b) Der angefochtene Entscheid erweist sich in der Tat insofern als sehr summarisch begründet, als sich die Vorinstanz darin überhaupt nicht konkret mit den Rügen auseinandersetzt, welche in der Einspracheschrift erhoben worden sind. Vielmehr werden im Einspracheentscheid bloss die kurzen, keineswegs belegten Behauptungen wiederholt, welche bereits zur Begründung des ersten Entscheides angeführt worden sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt, verlangt jedoch, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid wenn auch auf die wesentlichen Punkte beschränkt - zu begründen (vgl. das Bundes-

- 9 gerichtsurteil 2A.613/2006 vom 8. August 2007, Erw. 2 sowie die dort erwähnten Entscheide). Ob diese Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren dank der vollen Kognition des Steuergerichtshofes (vgl. vor allem Art. 78 Abs. 2 lit. a VRG) geheilt werden können, obwohl sich die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend mit einem blossen Verweis auf den Einspracheentscheid begnügt hat, erscheint zweifelhaft. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, da sich die Beschwerde auch sonst als begründet erweist. Unter diesen Umständen macht es in prozessökonomischer Hinsicht wenig Sinn, den angefochtenen Entscheid nur aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuen Entscheids zurückzuweisen. 2. Offenbleiben kann auch die Frage, ob die letzte Eingabe der Vorinstanz (vom 4. Oktober 2011), in welcher konkrete Angaben zur Rüge der rechtsungleichen Behandlung gemacht werden, dem Beschwerdeführer – trotz seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Gründen des Steuergeheimnisses ganz oder zumindest teilweise vorenthalten werden kann oder soll. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde nämlich gutzuheissen, ohne dass es dabei noch auf die Problematik der allfälligen Praxis im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Institutionen ankommt. Am Rande kann immerhin beigefügt werden, dass z. B. die Anerkennung der "Concerts de l'Avent" als gemeinnützige Institution notorisch ist. In der Tat enthält ja die Website dieser Institution den ausdrücklichen Hinweis: "Il s’agit d’une association au sens des articles 60 et suivants du Code civil suisse. Elle a été reconnue d’utilité publique." Im Übrigen nimmt der Steuergerichtshof davon Vormerk, dass die Kantonale Steuerverwaltung in ihren Schlussbemerkungen ausdrücklich in Aussicht gestellt hat, ihre Steuerbefreiungspraxis im Lichte der Praxishinweise der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie der jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung neu zu überprüfen. I. Direkte Bundessteuer (604 2011-36) 3. a) Nach Art. 56 lit. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist, von der Steuerpflicht befreit. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig (Art. 56 lit. g, zweiter Satz DBG). Diese Gesetzesbestimmung wird durch das Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (ASA Bd. 63, 130 ff.; nachfolgend: KS Nr. 12) konkretisiert. Damit eine juristische Person (naturgemäss vor allem Stiftungen und Vereine) von der Steuerpflicht befreit werden kann, müssen danach die folgenden allgemeinen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: - Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung der juristischen Person darf nicht mit eigentlichen Erwerbszwecken oder sonstigen eigenen Interessen der juristischen Person oder ihren Mitgliedern bzw. Gesellschaftern (wie z. B. bei Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten) verknüpft sein. - Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich, das heisst für immer steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein.

- 10 - - Die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss auch tatsächlich verwirklicht werden. - Bei juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung sind die Voraussetzungen des Allgemeininteresses (z. B. Tätigkeiten in karitativen, humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen mit einem grundsätzlich offenen Destinatärskreis) sowie der Uneigennützigkeit (objektives Element des Allgemeininteresses und subjektives Element des altruistischen Handelns) grundlegend. Der Begriff der "ausschliesslichen Gemeinnützigkeit" setzt voraus, dass für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck von Körperschaftsmitgliedern oder Dritten - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbracht werden. - Bei juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung geht es demgegenüber um die Erfüllung einer begrenzten Kategorie von Aufgaben, welche eng an die Staatsaufgaben anzulehnen sind und grundsätzlich kein Opferbringen verlangen. Im Übrigen hat auch die Schweizerische Steuerkonferenz, eine Vereinigung der schweizerischen Steuerbehörden, ihrerseits am 18. Januar 2008 unter dem Titel "Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen - Abzugsfähigkeit von Zuwendungen", allgemeine Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Diese enthalten Ausführungen zu bestimmten Themen des KS Nr. 12 mit dem Ziel, die Entscheidfindung im Bereich der Steuerbefreiungen und damit zusammenhängender Fragen in der täglichen Arbeit zu erleichtern. Gleichzeitig soll dazu beigetragen werden, dass in diesem (gestützt auf Art. 23 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; StHG; SR 642.14) weitgehend harmonisierten Bereich in allen Kantonen ein einheitlicher Massstab zur Anwendung gelangt. Teilweise kritisch geäussert haben sich dazu WALO STÄHLIN und NATALIE NYFENEGGER (Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken - Schweizerische Steuerkonferenz publiziert Praxishinweise, ST 2008, 235 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch darauf nicht näher einzugehen. b) Für die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit muss die Tätigkeit der juristischen Person auch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse der Allgemeinheit liegen und uneigennützig erfolgen. Sie muss aus der jeweils geltenden Gesamtsicht als fördernswert erscheinen. Mit der gemeinnützigen Zielsetzung dürfen nicht Erwerbszwecke oder sonst eigene - unmittelbare wirtschaftliche oder persönliche - Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verbunden sein (BGE 114 Ib 277 ff.; Bundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw. 3.2). Je enger der Kreis der Destinatäre definiert ist, desto eher rechtfertigt es sich, an der Uneigennützigkeit zu zweifeln. Diese fehlt praxisgemäss z. B. bei wirtschaftlichen oder beruflichen Vereinigungen, deren Interessen allein auf die Förderung des Berufsstandes oder eines oder mehrerer (beschränkter) Wirtschaftszweige gerichtet ist (vgl. das Bundesgerichtsurteil 2C_592/2008 vom 2. Februar 2009, Erw. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Die steuerbefreite Zwecksetzung muss tatsächlich verfolgt und verwirklicht werden; die hierzu bestimmten Mittel haben unwiderruflich dem gemeinnützigen Zweck zu dienen (Bundesgerichtsurteil 2C_162/2011 vom 17. Oktober 2011, Erw. 3.2). Diese Grundsätze werden weitgehend auch von der Lehre übernommen (vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 83 ff. zu Art. 56 DBG; MARCO GRETER, in Martin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 23 ff. zu Art. 56

- 11 - DBG; NICOLAS URECH, in Danielle Yersin / Yves Noël, Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 52 ff. zu Art. 56 DBG sowie die dort erwähnten weiteren Autoren). c) Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, ist die Frage der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit insbesondere auch im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Spenden bedeutsam (vgl. Art. 33a DBG). 4. a) Was insbesondere die Steuerbefreiung von juristischen Personen betrifft, welche im Kulturbereich tätig sind, so kann zunächst darauf hingewiesen werden, dass die "Arbeitsgruppe Steuerbefreiung" der Schweizerischen Steuerkonferenz dazu unter dem Titel "Organisationen mit kultureller Zweckverfolgung" noch weitere Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen herausgegeben hat. Darin wird einleitend darauf hingewiesen, dass sich im Kulturbereich einerseits staatliche und anderseits private Institutionen engagieren. Letztere sollen ebenfalls in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen, wenn sie einem öffentlichen Zweck dienen oder gemeinnützig sind. Für den letzteren Fall wird dargelegt, dass eine kulturelle Institution ausser den allgemeinen Voraussetzungen gemäss dem KS Nr. 12 (wie dem Erfordernis der juristischen Person, der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und der entsprechenden tatsächlichen Tätigkeit) insbesondere die Voraussetzungen des Allgemeininteresses und der Uneigennützigkeit erfüllen muss, welche dem Begriff der Gemeinnützigkeit eigen sind. Dabei wird (unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung) anerkannt, dass Tätigkeiten im kulturellen Bereich das Gemeinwohl fördern können und dass ein Allgemeininteresse bejaht werden kann, wenn eine kulturelle Veranstaltung grundsätzlich für jedermann zugänglich ist. Ausgeschlossen werden jedoch Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter, auch wenn sie sich an ein breites Publikum richten (z. B. Kino). Eingeräumt wird, dass die Grenzziehung zwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken heikel ist, wobei es jedoch nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein könne, über den Wert oder den Unwert von kulturellen Veranstaltungen zu befinden. Unter dem Titel "Uneigennützigkeit/Ausschluss von Erwerbs- und Selbsthilfezwecken" wird in diesen Praxishinweisen weiter betont, dass die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit von kulturellen und künstlerischen Publikumsveranstaltungen die Verfolgung von Eigeninteressen der juristischen Personen und ihrer Mitglieder ausschliesst. Juristische Personen, die ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, werden daher auch dann als nicht gemeinnützig betrachtet, wenn sie im kulturellen Bereich tätig sind (z. B. Theatergruppen, Musikgesellschaften, Gesangsvereine oder Quartiervereine). Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn ein Verein zur Hauptsache die kulturelle (z. B. musikalische) Ausbildung Jugendlicher bezweckt. Am Rande wird auch vermerkt, dass die Erhebung eines marktüblichen Eintrittspreises für eine Veranstaltung zwar eher gegen eine Steuerbefreiung spricht, für sich betrachtet aber noch keinen Ablehnungsgrund darstellt. Ebenso soll ein mit dem Betrieb einer kulturellen Einrichtung verbundener, eindeutig untergeordneter Erwerbszweck durch einen gewerblichen Hilfsbetrieb (Cafeteria, Kiosk, Getränkeautomat, usw.) einer Steuerbefreiung der Kulturinstitution nicht hinderlich sein. Für den Sonderfall der Musikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen wird das Allgemeininteresse grundsätzlich anerkannt. Hingegen wird der Standpunkt vertreten, dass es häufig an einer Opfererbringung im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffs fehlt oder dass allenfalls Erwerbszwecke überwiegen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe handelt es sich bei den Trägern solcher Veranstaltungen erfahrungsgemäss um Vereine oder Kapitalgesellschaften, welche kommerziell ausgerichtet sind und sich in einem Marktumfeld bewegen,

- 12 das von Konkurrenz und Wettbewerb geprägt ist (Konkurrenzsituation sowohl in Bezug auf die Artisten als auch hinsichtlich des Publikums). Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrenzieren, sollen sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung haben. Demgegenüber soll bei Veranstaltungen, die einzig auf die Förderung von Artisten ausgerichtet sind, einen speziellen Publikumskreis ansprechen (Behinderte, Betagte, usw.) oder einfach uneigennützig erfolgen (z. B. Gratiseintritt), im Einzelfall geprüft werden, ob ein Markt besteht und ob eine Steuerbefreiung die Wettbewerbsneutralität nicht gefährdet. Ob und inwiefern diese Praxishinweise einheitlich umgesetzt werden, ist insofern schwer überprüfbar, als zahlreiche Kantone keine Liste der steuerbefreiten gemeinnützigen Organisationen veröffentlichen. Eine löbliche Ausnahme macht z. B. der Kanton Zürich, welcher seit kurzem ein Verzeichnis der steuerbefreiten Zürcher Institutionen im Internet aufgeschaltet hat (unter www.steueramt.ch). Daraus ergibt sich, dass insbesondere auch im Bereich der Musikförderung mehrere Institutionen steuerbefreit sind. b) Im grundlegenden, von beiden Parteien angerufenen BGE 113 Ib 7 betreffend die "Welttheatergesellschaft Einsiedeln" hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Steuerbefreiungstatbestand der Gemeinnützigkeit (im Sinne des damals noch anwendbaren Art. 51 Abs. 1 lit. a BdBSt, der jedoch in diesem Punkt materiell mit dem heutigen Recht übereinstimmt) sehr eng auszulegen ist und dass nicht jede Tätigkeit kultureller oder künstlerischer Art, welche die Allgemeinheit bereichert, darunterfällt. Insbesondere bei Veranstaltungen mit bloss unterhaltendem Charakter könne nicht von Gemeinnützigkeit gesprochen werden, wie bereits in BGE 63 I 316 Erw. 2 entschieden worden sei. Ein Verein werde auch nicht schon dadurch gemeinnützig, dass er von einem Gemeinwesen Subventionen erhalte. Gemeinnützigkeit dürfte dagegen z. B. vorliegen, wenn von einem Verein künstlerische Publikumsveranstaltungen zur uneigennützigen Förderung von Künstlern durchgeführt werden, die einer solchen Förderung bedürfen. Ausschliesslich gemeinnützig tätig sei ein Verein auch dann, wenn er - ohne Eigeninteressen für sich oder seine Mitglieder zu verfolgen - künstlerisch hochstehende Produktionen für eine breite Öffentlichkeit anbietet, die nicht bloss der Unterhaltung dienen, sondern allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden Charakter haben. Abschliessend unterstrich das Bundesgericht, wie heikel die Grenzziehung zwischen bloss unterhaltenden und kulturell wertvollen, dem Allgemeinwohl dienenden Zwecken ist. Es könne denn auch kaum Aufgabe der Steuerbehörde sein, über den Wert oder Unwert kultureller Veranstaltungen zu befinden. Immerhin trete dieses Abgrenzungsproblem in der Praxis deswegen in den Hintergrund, weil ja zusätzlich erforderlich sei, dass keine Eigeninteressen des Vereins und seiner Mitglieder verfolgt sowie in selbstloser Weise Opfer erbracht werden. Im Übrigen räumte das Bundesgericht den kantonalen Instanzen, die ja der Sache näherstehen und lokale Verhältnisse besser kennen, bei der Beurteilung dieser Fragen einen gewissen Spielraum ein. Im zu beurteilenden Fall, in dem einzig die Voraussetzung der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit zur Diskussion stand, gelangte es zum Schluss, dass zwar ein Grenzfall vorliege, die Steuerbefreiung des Vereins jedoch trotz der marktüblichen Eintrittspreise und der Ausrichtung von geringfügigen Entschädigungen vertretbar erscheine. Was die Frage des allenfalls bloss unterhaltenden Charakters einer Veranstaltung betrifft, so erweist sich eine genauere Lektüre des oben erwähnten BGE 63 I 316 als aufschlussreich. In diesem Fall ging es um die Casino-Gesellschaft Basel, welche gemäss ihrem statutarischen Zweck die Liegenschaften (Stadtcasino und Sommercasino) "zur Förderung des geselligen Lebens und der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel" verwaltete und instand hielt. Dabei ist zu unterstreichen, dass der Gesellschaft insofern

- 13 eine teilweise Abgabenbefreiung gewährt worden war, als sie die Förderung der musikalischen Bestrebungen der Stadt Basel bezweckte. Obwohl dieser Punkt nicht angefochten war, wies das Bundesgericht in Erwägung 1 zustimmend darauf hin, dass es naheliege, die Musikpflege (auch mit Unterrichtszwecken), wie sie in Basel von den grossen Konzertgesellschaften unter Inanspruchnahme der Konzertsäle der Casino-Gesellschaft betrieben werde, als gemeinnützig anzusehen, soweit die Gesellschaft dafür Opfer erbringe. Gegenstand des Rechtsstreits war also einzig die weitergehende Frage, ob auch die Tatsache, dass einer Stadt Räumlichkeiten für ihre gesellschaftlichen Anlässe (und nicht nur zur Förderung künstlerischer Vorführungen) zur Verfügung gestellt werden, Anlass zu einer Steuerbefreiung geben könne. Dass dies verneint und insofern von einem bloss unterhaltenden Charakter der entsprechenden Veranstaltungen ausgegangen wurde, leuchtet ein. Weiter ging das Bundesgericht, wie es in BGE 113 Ib 7 Erw. 3a hervorhebt, in einem neueren Entscheid zum kantonalen Steuerrecht, indem es sogar unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkürkognition einen zoologischen Garten im weiten Sinne ebenfalls Bestandteil unserer Kultur - als nicht bloss der Unterhaltung und Zerstreuung der Besucher dienend betrachtete, sondern einem solchen unter fachkundiger wissenschaftlicher Leitung stehenden Betrieb eine bedeutende soziale Funktion und deshalb Gemeinnützigkeit beimass, da er zur Förderung des Verständnisses für Tiere, den Tierschutz usw. beitrage. Aus der kantonalen Rechtsprechung kann zunächst das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Dezember 1999 betreffend Steuerbefreiung der Stiftung "Berner Symphonie-Orchester" hervorgehoben werden. Darin wurde zwar die Gemeinnützigkeit verneint, hingegen sogar die Verfolgung eines öffentlichen Zwecks bejaht, bei welcher für die Steuerbefreiung grundsätzlich kein Opferbringen verlangt wird (BVR 2001, 106). Sodann kann das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Aargau vom 25. April 1980 in Sachen "Orchestergesellschaft Baden" erwähnt werden, in welchem die Steuerbefreiung verweigert wurde. Das zuständige Gericht erachtete als massgebend, dass der - wenn auch von der öffentlichen Hand subventionierte - Verein zur Hauptsache Liebhabermusiker zur Pflege ernster Musik und zu sinnvoller Freizeitgestaltung vereinigte, wobei der (an sich im Interesse der Allgemeinheit liegenden) entgeltlichen Konzerttätigkeit eine untergeordnete Bedeutung zukam (drei Konzerte pro Jahr). Insofern ergab sich kein wesentlicher Unterschied zu den gemäss ständiger Praxis nicht steuerbefreiten Musikgesellschaften. Demzufolge wurde das Erfordernis der altruistischen Tätigkeit verneint (AGVE 1980, 332). In einem Urteil vom 23. Juni 1995 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau festgehalten, dass Zuwendungen einer Stiftung für öffentliche Aufführungen von (wenn auch ihrerseits nicht steuerbefreiten) Chören und Theatergruppen sowie zur Neuinstrumentierung einer Jugendmusik eine gemeinnützige Tätigkeit darstellen (StE 1996 B 27.4 Nr. 13). Schliesslich kann im Sinne eines weiteren Beispiels darauf hingewiesen werden, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 1985 die gemeinnützige Zwecksetzung einer Stiftung anerkannt hat, welche den Kulturaustausch zwischen Ländern der Dritten Welt und der Schweiz fördert (StE 1986 B 71.63 Nr. 1). 5. Im vorliegenden Fall erweist sich die Beschwerde auch bei einer strengen Auslegung des Begriffs der Gemeinnützigkeit, wonach keineswegs alle nicht kommerziellen Musikfestivals und Open-Air-Veranstaltungen ohne Weiteres darunterfallen, als begründet. Zu Recht unbestritten ist zunächst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (sowohl statutarisch als auch tatsächlich) einen Zweck verfolgt, welcher im Interesse der Allgemeinheit liegt und als fördernswert erscheint. Es steht zweifelsfrei fest, dass allein schon

- 14 die kulturelle Belebung der Region B.________, welche mit dem allgemein zugänglichen Angebot künstlerisch sehr hochstehender Produktionen geschaffen wird, das Gemeinwohl fördert. Dazu kommen die weiteren kulturell wertvollen Projekte, welche in das Festival integriert sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Festival "C.________" sodann auch nicht als eine Veranstaltung mit bloss unterhaltendem Charakter im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung betrachtet werden. Im diesbezüglich grundlegenden BGE 60 I 316 wurde ja ausdrücklich zwischen der Förderung der Musikpflege, für welche die Steuerbefreiung gewährt worden ist, und den bloss gesellschaftlichen Anlässen in den Räumlichkeiten der Casino-Gesellschaft unterschieden. Zudem wird vorliegend auch von offizieller Seite anerkannt, dass der kulturelle Stellenwert des Festivals weit über jenem einer kommerziellen Unterhaltungsveranstaltung liegt. Dank dieser aussergewöhnlichen Bedeutung für die Kulturlandschaft wurde es ja (wie zum Beispiel das "Festival International de Musiques Sacrés" und die "Concerts de l'Avent") vom Kantonalen Amt für Kultur in die Liste der bedeutenden Freiburger Veranstaltungen aufgenommen, welche in den Genuss von Mehrjahres-Beiträgen aus dem kantonalen Fonds der D.________ gelangen. Im Weitern steht fest, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbszwecke verfolgt. Gemäss dessen glaubwürdiger und auch unbestrittener Darstellung war dies tatsächlich immer so und dies ist nun auch in Art. 2 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich festgehalten. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sonst irgendwelche relevanten (wirtschaftlichen oder persönlichen) Eigeninteressen der Vereinsmitglieder, sei es direkt oder indirekt (z.B. über verbundene Unternehmen) verfolgt werden. Unter dem Aspekt der Uneigennützigkeit ist zudem einerseits darauf hinzuweisen, dass die Vorstandsmitglieder (vgl. dazu den neuen Art. 5 Abs. 1bis der Statuten, welcher die ehrenamtliche Arbeit ausdrücklich statuiert) und über hundert Helfer unentgeltlich arbeiten. Opfer unter Hintansetzung der eigenen Interessen können ja nicht nur in Form von Geld, sondern auch von Arbeitsleistungen erbracht werden. Andererseits ist festzuhalten, dass die erwirtschafteten Mittel zu einem erheblichen Teil auch dafür verwendet werden, Gratisveranstaltungen anzubieten sowie besondere kulturelle Förderungsprojekte zu verwirklichen (zumindest indirekte Unterstützung von Nachwuchstalenten und Jugendchören, Eigenkreationen, Zusatzangebote an kulturellen Einführungen, Erstellung von Dokumentationen, usw.). Dazu kommt, dass scheinbar eine möglichst tiefe Preispolitik angestrebt wird, was die Eintritte zu den entgeltlichen Konzerten einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich macht. Auf jeden Fall hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angeführten Preisvergleiche nicht konkret zu widerlegen versucht. Dass und welche Eintrittspreise erhoben werden, ist für die Gesamtbeurteilung sicher auch in Betracht zu ziehen; der Kartenverkauf als solcher lässt jedoch noch keinen zwingenden Schluss auf eine eigentliche Geschäftstätigkeit und mithin fehlende Gemeinnützigkeit zu. Der Vorinstanz ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in einem konkurrierenden Markt mit anderen Festivals und kulturellen Angeboten steht. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrenzieren, haben sie grundsätzlich Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung (vgl. dazu insbesondere LOCHER, N. 3 zu Art. 56 DBG, sowie die dort erwähnten Autoren und Urteile). Die Wettbewerbsneutralität im Verhältnis zu - vor allem kommerziellen - privaten Anbietern kann jedoch dort etwas in den Hindergrund rücken, wo es um nicht gewinnstrebige und gemeinnützige Kulturinstitutionen geht, welche vom Staat als besonders fördernswert erachtet werden (wie z. B. ein Stadttheater oder private Institutionen, welche geradezu eine vergleichbare Rolle übernehmen). Dies gilt ja auch für die Subventionierung dieser Institutionen, welche naturgemäss ebenfalls zu einer Verfälschung des Marktes führt (zu den

- 15 unterschiedlichen Anforderungen an die Wettbewerbsneutralität siehe insbesondere RETO KUSTER, Steuerbefreiung von Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Diss. ZH 1998, 125 f. und 231 ff.). Somit vermag dieser Aspekt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als ja z.B. auch Jugendmusikschulen, welche anerkanntermassen als gemeinnützig betrachtet werden können, allenfalls in Konkurrenz zu privaten kommerziellen Musikschulen treten. Was schliesslich die unwiderrufliche Widmung der Mittel für den gemeinnützigen Zweck betrifft, so vermag Art. 14 Abs. 3 der Statuten den gesetzlichen Anforderungen durchaus zu genügen. Während zunächst einfach bestimmt wurde, dass die Liquidatoren im Falle einer Auflösung ein allfälliges Vereinsvermögen einer Organisation übergeben, die einen möglichst ähnlichen Zweck verfolgt, wird nun in der jüngsten Fassung (zu der sich die Vorinstanz nicht geäussert hat) noch präzisiert, dass es sich dabei ebenfalls um eine gemeinnützige Organisation handeln muss. Es ist selbstverständlich nicht zu übersehen, wie heikel die Abgrenzung zwischen gemeinnützigen und nicht steuerbefreiten kulturellen Institutionen sein kann. Nichtsdestoweniger geht es nicht an, den gesetzlichen Voraussetzungen einen dermassen absoluten Massstab zu verpassen, dass praktisch jegliche Steuerbefreiung kultureller Institutionen ausgeschlossen wird. Demzufolge ist festzustellen, dass der Verein "A.________" die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung erfüllt, sodass die Beschwerde gutzuheissen ist. Am Rande kann immerhin noch beigefügt werden, dass die Steuerbehörden in Zukunft jeweils von Periode zu Periode neu überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung weiterhin erfüllt sind. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 144 Abs. 1 DBG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben. II. Kantonssteuer (604 2011-37) 7. Die Art. 97 Abs. 1 lit. g des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie 23 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) stimmen mit Art. 56 lit. g DBG überein (vgl. zudem auch Art. 34a DStG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). Unter diese Umständen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen betreffend die direkte Bundessteuer (vorne Erw. 3 - 5) verwiesen werden, um die analoge Gutheissung des Rekurses betreffend die Kantonssteuern zu begründen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von Art. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.

- 16 - D e r Steuergerichtshof erkennt : I. Direkte Bundessteuer (604 2011-36) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Verein "A.________" die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne von Art. 56 lit. g DBG erfüllt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Kantonssteuer (604 2011-37) 3. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Verein "A.________" die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g DStG sowie 23 Abs. 1 lit. f StHG erfüllt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 400 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Lausanne, angefochten werden. Givisiez, 15. Juni 2012/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident:

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