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Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149

27. Mai 2011·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Steuergerichtshof·PDF·8,419 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen

Volltext

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 604 2008-149 604 2008-150 Urteil vom 27. Mai 2011 STEUERGERICHTSHOF BESETZUNG Präsident: Hugo Casanova Beisitzer: Michael Hank, Geneviève Jenny, Berthold Buchs, Albert Nussbaumer Gerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo PARTEIEN A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die KPMG AG gegen KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz GEGENSTAND Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Abzug von Schuldzinsen, Ruling, Steuerumgehung Beschwerde vom 26. November 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2008; direkte Bundessteuer und Kantonssteuern 2006

- 2 - Sachverhalt A. Im Anschluss an eine vorgängige Präsentation und Besprechung unterbreitete die KPMG Fides der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 3. August 2004 detailliert ausformulierte und begründete "Anträge zur steuerlichen Behandlung einer Beteiligung einer in der Schweiz ansässigen natürlichen oder juristischen Person an einer australischen Limited Partnership". Darin wurde insbesondere dargelegt, dass in der Schweiz ansässige natürliche und/oder juristische Personen und eine australische Tochtergesellschaft der C.________ Bank Gelegenheit haben sollen, Investor und Teilhaber einer australischen Limited Partnership zu werden. Da die Partnership über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, seien die Teilhaber an jedem Aktivum direkt beteiligt. Eine andere Gruppengesellschaft der C.________ Bank werde der Limited Partnership ein verzinsliches Darlehen zum Drittvergleichspreis gewähren, wobei der jährlich zu entrichtende Zins zur Schuld geschlagen werde. Die Limited Partnership werde das erhaltene Kapital dazu verwenden, Aktien einer australischen Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, welche ihrerseits in verschiedene Aktiven einschliesslich Beteiligungen und Forderungen investieren werde. Die Erträge der Limited Partnership bestünden aus Dividenden der Kapitalanlagegesellschaft und allfälligen Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Aktien. Die Beteiligung jedes Teilhabers am Gewinn oder Verlust würde anteilsmässig auf der Basis des eingebrachten Kapitals festgesetzt. In der Beilage wurde diese Anlagestruktur wie folgt dargestellt (Slide Nr. 3): Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsdarstellung legte die KPMG Fides sodann die steuerliche Behandlung der Limited Partnership aus ihrer Sicht dar. Da es sich weder um eine ausländische Gesellschaft, noch um einen ausländischen Fonds noch um eine (Handel betreibende) Business Partnership handle, müsse die Limited Partnership für schweizerische Einkommens- und Gewinnsteuerzwecke als ein vollkommen transparentes Gebilde betrachtet werden. Daraus ergebe sich eine anteilsmässige steuerliche Zurechnung bei den Anlegern. Gestützt darauf stellte die KPMG Fides folgende Begehren:

- 3 - "Basierend auf den obigen Ausführungen möchten wie Folgendes beantragen:  AusLP wird für Einkommens- und Gewinnsteuerzwecke der Direkten Bundessteuer als vollkommen transparentes Gebilde betrachtet, und demzufolge a) Der jedem Teilhaber zurechenbare Dividendenanteil ist bei in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen voll steuerbar, wobei eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft den Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 DBG beanspruchen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, b) Ein Kapitalgewinn ist bei Teilhabern, welche in der Schweiz ansässige natürliche Personen sind, steuerfrei, sofern sie die Beteiligung an AusLP für private Anlagezwecke halten, und bei Teilhabern, die in der Schweiz ansässige Gesellschaften sind, voll steuerbar, wobei eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft den Beteiligungsabzug gemäss Art. 70 DBG beanspruchen kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, c) Der an MBL DL-Geber bezahlte Anteil der Zinsaufwendungen auf dem Darlehen ist bei in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen abzugsfähig, falls diese Zinsaufwendung (zusammen mit anderem Einkommen aus beweglichem Vermögen und Zinsaufwendungen der in der Schweiz ansässigen natürlichen Person) nicht die Schwelle von CHF 50,000 pro Jahr (gemäss Art. 33, Absatz 1, lit.a DBG) überschreitet und die in der Schweiz ansässige natürliche Person das Darlehen und den Zinsanteil korrekt in ihrer Steuererklärung deklariert und bei in der Schweiz ansässigen Gesellschaften abzugsfähig, sofern die Zinsaufwendung als solche in der Jahresrechnung erfasst ist, d) Die Vermögensverwaltungsgebühr ist für in der Schweiz ansässige natürliche Personen abzugsfähig, sofern diese Gebühr die Anforderungen der Kantonalen Steuerverwaltung in dieser Hinsicht erfüllt und für in der Schweiz ansässige Gesellschaften abzugsfähig, falls die Zinsaufwendung als solche in der Jahresrechnung erfasst ist.  Für die Direkte Bundessteuer werden in der Schweiz ansässige natürliche Personen nur aufgrund einer Einlage in AusLP nicht per se als gewerbsmässige Wertschriftenhändler qualifiziert." Die beigelegte schematische Präsentation enthält in Slide Nr. 9 insbesondere Folgendes

- 4 - Diese Rulinganfrage wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 4. August 2004 mit dem Vermerk "Einverstanden!" gegengezeichnet. In der Folge widerrief die Eidgenössische Steuerverwaltung das gewährte Ruling am 18. April 2008 "mit sofortiger Wirkung für die Zukunft". Zudem wurde im entsprechenden Schreiben festgestellt, dass dem Ruling auch für die Vergangenheit keine bzw. nur eine beschränkte Bindungswirkung zukomme. Daran wurde auch nach Erhalt weiterer Unterlagen über die D.________ Anlagevehikel sowie einer erneuten Besprechung mit der KPMG Fides ausdrücklich festgehalten (Schreiben vom 10. September 2008). Daraufhin informierte die Eidgenössische Steuerverwaltung die Vorsteher der Kantonalen Steuerverwaltungen am 16. September 2008 über die "Steuerliche Klassifizierung und Behandlung von D.________ Anlagevehikeln", wobei bezüglich der direkten Bundessteuer ausdrücklich entsprechende Weisungen erteilt wurden. Im Rundschreiben wurde insbesondere dargelegt, am früher gewährten Ruling könne nicht mehr festgehalten werden. Eine neuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass die Art und Weise, wie die im seinerzeitigen Rulingantrag dargestellte Struktur in der Praxis umgesetzt worden sei, eine Umgehung der Vorschriften über die Ertragsbesteuerung bzw. zumindest eine missbräuchliche Inanspruchnahme des privaten Schuldzinsenabzugs in der Schweiz darstelle. Dies müsse bei privaten Anlegern aus der Schweiz mit bereits bestehenden Beteiligungen zumindest zur Folge haben, dass der private Schuldzinsenabzug in Bezug auf die mit fremden Mitteln finanzierte Erhöhung des Anlagekapitals verweigert werde. Zudem habe die Eidgenössische Steuerverwaltung erkannt, dass nach inzwischen geänderter Gesetzgebung und Praxis die D.________ Anlagevehikel in steuerlicher Hinsicht als ausländische Fonds klassifiziert und behandelt werden müssten. Künftige, nach dem Widerruf des Rulings erworbene Beteiligungen seien deshalb steuerlich als Anteile an einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage zu behandeln. Im Übrigen wurde in Absprache mit den Kantonsvertretern in der "Arbeitsgruppe Bewegliches Vermögen" der Schweizerischen Steuerkonferenz die Empfehlung abgegeben, bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern gleich zu verfahren. B. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 31. Juli 2007 für die Steuerperiode 2006 einreichten, deklarierten A.________ und B.________ einerseits Einkommen und Vermögen aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen im Betrag von 8'394 Franken bzw. 1'364'286 Franken. Unter den Vermögenswerten befinden sich insbesondere Anteile beider Ehegatten am australischen D.________ 2005 (Equities bzw. Commodities Index) Limited Partnership im Betrag von 265'727 Franken und 276'879 Franken, d.h. total 542'606 Franken, für welche kein Ertrag ausgewiesen wurde. Andererseits machten die Steuerpflichtigen Privatschulden und Schuldzinsen im Betrag von 942'557 Franken bzw. 60'508 Franken geltend. Darin inbegriffen sind zwei Darlehen der C.________ im Betrag von je 247'944 Franken, d.h. total 495'888 Franken. Dafür wurden im Jahr 2006 Darlehenszinsen in der Höhe von zweimal 22'427 Franken, d.h. total 44'854 Franken entrichtet. Im Rahmen der Veranlagungsverfahren wurden von der Kantonalen Steuerverwaltung insbesondere nähere Informationen und Unterlagen betreffend die Kapitalanlage D.________ eingeholt. Gemäss Veranlagungsanzeige vom 19. Juni 2008 wurden das Einkommen und Vermögen aus privaten Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen mit 9'484 Franken bzw.

- 5 - 1'068'246 Franken veranlagt. Die Privatschulden wurden auf 775'612 Franken und die abzugsfähigen diesbezüglichen Zinsen auf 14'363 Franken (direkte Bundessteuer) bzw. 12'133 Franken (Kantonssteuer) festgesetzt. Unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren ergaben sich ein im Kanton Freiburg steuerbares Vermögen von 977'613 Franken (massgebender Satz: 1'132'699 Franken) sowie ein steuerbares Einkommen von 198'876 Franken (Kanton) bzw. 183'981 Franken (direkte Bundessteurer). Zur Begründung der Veranlagung von Code 4.21 (Privatschulden) wurde vermerkt, die Schuldzinsen auf den Darlehen C.________ (zweimal 22'427 Franken) betreffend die Anlage D.________ würden gemäss einem kürzlichen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab der Steuerperiode 2006 nicht mehr zum Abzug zugelassen. C. a) Am 10. Juli 2008 erhoben A.________ und B.________ gegen diese Veranlagung Einsprache mit dem Antrag, den nicht zugelassenen Abzug der Schuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken zu gewähren. Sie machten insbesondere geltend, der D.________ sei eine Limited Partnership nach australischem Recht. Diese sei für schweizerische Einkommenssteuerzwecke transparent. Die anteiligen Aktiven und Passiven der Limited Partnership würden somit direkt den Investoren zugewiesen, was in der Steuererklärung entsprechend abgebildet worden sei. Im Aktivum der Limited Partnership befinde sich die Beteiligung am D.________. Diese sei im Wertschriftenverzeichnis deklariert worden. Das Passivum der Limited Partnership enthalte Darlehen der C.________. Diese seien als solche im Schuldenverzeichnis aufgeführt und die entsprechenden Schuldzinsen stellten abzugsfähigen Aufwand dar. Die schweizerische steuerliche Klassifizierung von ausländischen Strukturen erfolge in sinngemässer Anwendung des Schweizer Rechts. Gemäss der klaren Praxis zum (bis am 31. Dezember 2006 anwendbaren) Bundesgesetz über die Anlagefonds werde der D.________ nicht als ausländischer Anlagefonds betrachtet. Vielmehr sei er als vollkommen transparentes ausländisches Gebilde zu klassifizieren. Demzufolge sei das anteilige Darlehen im Schuldenverzeichnis aufzuführen und die Zinsen seien aufgrund der anwendbaren Bestimmungen abzugsfähig. Im Übrigen legten die Steuerpflichtigen dar, dem verlangten Zinsabzug könne auch nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs (Steuerumgehung) entgegengehalten werden. Die Investition in den D.________ sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig. Schliesslich hätten sowohl die Eidgenössische als auch die Freiburgische Steuerverwaltung in Rulings, welche auf eine vollständige Darstellung des Sachverhalts abgestützt gewesen seien, die steuerliche Klassifikation des D.________ als vollkommen transparentes Gebilde anerkannt. b) Diese Einsprache wurde mit Entscheid vom 27. Oktober 2008 abgewiesen. Zur Begründung legte die Kantonale Steuerverwaltung insbesondere dar, die Steuerpflichtigen hätten in ein ausländisches Gebilde investiert, welches tatsächlich nicht dem bis am 31. Dezember 2006 anwendbaren Bundesgesetz über die Anlagefonds unterstellt werden könne. Das Konstrukt könne nach schweizerischem Recht am ehesten mit einer Aktiengesellschaft verglichen werden. Es sei im weitesten Sinn eine Beteiligung an einer australischen Aktiengesellschaft erworben worden. Diese erwirtschafte ihrerseits aus Anlagen auf dem Rohstoff-, Nahrungs- und Viehmarkt usw. Geld, das dem Anleger in der Schweiz über diese Gesellschaft vergütet werden könne. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen sei diese Frage jedoch nicht von grosser Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr die Frage, weshalb die Finanzierung der Anlage zu einem derart hohen Anteil Fremdkapital habe erfolgen können. Das von der finanzierenden Gesell-

- 6 schaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der Anlagesumme aufkommen müsse, stehe in keinem Verhältnis zu einer bankenüblichen Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredites und habe deshalb hinterfragt werden müssen. Weiter wurde ausgeführt, das Ruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestätige lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen, die sich von Fall zu Fall unterschiedlich auswirken könnten, wie der vorliegende Fall zeige. Mit keinem Wort werde jedoch darin die aussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt. Deshalb habe das Ruling nur eine eingeschränkte Gültigkeit, wie dies von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch kommuniziert worden sei. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg kein schriftliches Abkommen unterzeichnet habe und damit zumindest auf kantonaler Ebene an keine Abmachung gebunden sei. Wie dem auch sei, müsse die Geltendmachung der Schuldzinsen im vorliegenden Fall als missbräuchlich bezeichnet werden. Die Zulassung eines allfälligen Abzugs würde zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen. In der Tat stünden die Schuldzinsen in keinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag, da die angefallenen Erträge in der Gesellschaft thesauriert würden, um möglicherweise später als steuerfreier Kapitalgewinn realisiert zu werden. Zudem sei gemäss Überzeugung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht einmal sichergestellt, dass die im Konzernverhältnis durch eine Tochtergesellschaft der C.________ Bank an die Anleger verrechneten Schuldzinsen auch tatsächlich dort als Ertrag versteuert würden. Die von den Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung sei ungewöhnlich und sachwidrig. Es sei bekannt, dass beispielsweise die bei der Bank E.________ mögliche Zeichnung der Anteile an der D.________ Gruppengesellschaft nur einem beschränkten Kundenkreis angeboten werde. Ausserdem übernehme die kreditfinanzierende Tochtergesellschaft der C.________ Bank in Australien ein absonderliches Risiko, das jeglichen normalen Geschäftsrahmen sprenge. Die Finanzierung der Finanzanlage sei bewusst so gewählt worden, um Steuern einzusparen. Gemäss Prospekt werde die Steuerersparnis nebst der Rendite klar als erreichbares Ziel erklärt. Bei der Berechnung der Rendite spiele die Abzugsfähigkeit der Zinsen eine entscheidende Rolle. Das gewählte Vorgehen würde auch zu einer erheblichen Steuereinsparung führen, was im Sinne einer Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht hingenommen werde dürfe. D. Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichten A.________ und B.________, nunmehr vertreten durch die KPMG AG, gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Schuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken auf dem Darlehen der C.________ steuerlich vollständig zum Abzug zugelassen seien (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, mit der Einführung der Spezialnorm über die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs (per 1. Januar 2001) sei Rechtssicherheit geschaffen und die Abgrenzungsfrage geklärt worden, wann eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs und wann keine solche Steuerumgehung vorliege. Im vorliegenden Fall sei der vorgenommene Schuldzinsenabzug tiefer als der steuerbare Ertrag aus Privatvermögen zuzüglich des Grundbetrages von 50'000 Franken. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schuldzinsenabzug erfüllt. Im Weiteren liege auch keine Steuerumgehung vor. Schliesslich sei das diesbezügliche Steuerruling, welches mit

- 7 der Eidgenössischen Steuerverwaltung und fünf Kantonen zustande gekommen sei, verbindlich. Der mit Verfügung vom 27. November 2008 festgesetzte Kostenvorschuss von 800 Franken wurde fristgemäss einbezahlt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2009, welche am darauffolgenden Tag überbracht wurde, schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie legt einleitend das Schema der zur Diskussion stehenden Geldanlage dar und hält an ihrem Standpunkt fest. Zudem betont sie insbesondere, im Rulingverfahren mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung seien offenbar "nicht alle Karten auf den Tisch gelegt" worden. Zudem liege eine geradezu vorsätzliche Steuerumgehung vor, welche geahndet werden müsse. Beim höchst spekulativen Anlagevehikel komme es zu einer Fremdfinanzierung von 9:1 durch die Banken. Es sei nicht Sache des Staates, sich an solchen Risiken zu beteiligen, welche von einem Individuum freiwillig eingegangen würden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte ihre Vernehmlassung am 3. April 2009 ein. Sie beantragt Abweisung der Beschwerde (unter Kostenfolge), soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft. Hinsichtlich der Kantonssteuern verzichtet sie auf die Stellung eines Antrags, da sie sich praxisgemäss nur in Belangen äussere, die mit dem StHG in Widerspruch stünden. Einleitend verweist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf den angefochtenen Entscheid sowie die Beschwerdeantwort der Kantonalen Steuerverwaltung. Ergänzend legt sie insbesondere noch dar, den D.________ Anlagevehikeln der verschiedenen Jahre sei gemeinsam, dass damit Anlegern aus der Schweiz ermöglicht werde, sich an einer australischen Limited Partnership zu beteiligen. Diese nehme zur Erhöhung des verfügbaren Kapitals für jeden von den Anlegern aufgebrachten australischen Dollar (1 AUD) ein Darlehen von AUD 9 auf, wobei die jährlichen Zinszahlungen der Investoren durch weitere Darlehen finanziert würden. Die Limited Partnership lege anschliessend sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Anlagemittel über eine zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft (die "Anlagegesellschaft") in einer vorbestimmten Loan Note (z.B. Index-Linked Note oder Property-Linked Note) an. Ansonsten bestünden keine Anlagetätigkeiten. Der Einsatz von erheblichen Fremdmitteln in der privaten Vermögensverwaltung gelte jedoch als atypisch und unüblich. Schuldverhältnisse, deren einziger Zweck augenscheinlich darin bestehe, in rechtsmissbräuchlicher Weise steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren, seien jeweils aus dem Blickwinkel der Steuerumgehung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer solchen Steuerumgehung erfüllt, was zur Verweigerung des streitigen Schuldzinsenabzuges führe. Im Übrigen komme das angerufene Ruling insofern nicht zum Tragen, als der Rulingantrag der KPMG AG sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen und nicht alle Informationen enthalten habe, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären. Insbesondere sei nicht auf den unüblich hohen Fremdfinanzierungsgrad des D.________ hingewiesen worden. Am 15. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer ihre Gegenbemerkungen ein. Darin halten sie an ihrem Standpunkt fest. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. bzw. 18. Juni 2009 hält die Kantonale Steuerverwaltung ihre Betrachtungsweise ebenfalls aufrecht. Dies gilt ebenso für die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche am 19. Juni 2009 duplizierte.

- 8 - Am 18. September 2009 reichten die Beschwerdeführer einen Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 8. September 2009 ein mit dem Hinweis, es sei dort um einen identischen Sachverhalt gegangen. In diesem Urteil, welches bloss die kantonalen Steuern betrifft, wurde die Verbindlichkeit des mit dem Kantonalen Steueramt getroffenen Rulings bejaht, was zur Gutheissung des Rekurses und damit zur Gewährung des Schuldzinsenabzugs führte. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Steuergerichtshof mit, der ins Recht gelegte Entscheid werde durch das Kantonale Steueramt Zürich angefochten. Dementsprechend wurde das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Steuergerichtshof sistiert. Mit Urteil vom 25. August 2010 (nunmehr veröffentlicht in ZStP 2010, 345 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die vom Kantonalen Steueramt erhobene Beschwerde teilweise gut. Es gelangte insbesondere zum Schluss, der Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige seine Investition getätigt habe, sei massgebend für die Frage, ob er sich überhaupt auf das vom Kantonalen Steueramt am 25. Februar 2005 erteilte Ruling berufen könne. Eine allfällige Bindungswirkung entfalte sich nämlich nur dann, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft Dispositionen getroffen worden seien, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könnten. Da der Sachverhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt worden war, wies das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurück. Eine Kopie dieses Urteils wurde den Parteien am 28. September 2010 zugestellt. Gleichzeitig teilte ihnen der Präsident des Steuergerichtshofes mit, das sistierte Verfahren werde nun wieder aufgenommen. Am 6. Oktober 2010 kommentierten die Beschwerdeführer das erwähnte Urteil. Die Eidgenössische Steuerverwaltung reichte ihrerseits am 5. November 2010 noch eine ergänzende Stellungnahme ein. Die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Erwägungen I. Direkte Bundessteuer (604 208-149) 1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer in der vorliegend anwendbaren Fassung (DBG; SR 642.11) werden von den Einkünften grundsätzlich die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Art. 20 und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abgezogen. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung (Art. 34 lit. c DBG). Vorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung.

- 9 - 2. Im vorliegenden Fall ist in erster Linie umstritten, ob die Beschwerdeführer im Vertrauen auf den von der KPMG Fides bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingeholten Vorbescheid (Ruling) zu schützen seien. a) Gemäss dem vormals aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nunmehr - in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung - in Art. 9 BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben können unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (Bundesgerichtsurteile 2C_99 und 107/2010 vom 6. September 2010 Erw. 4, 2A.46/2000 vom 1. November 2000 Erw. 3a; BGE 131 II 627 Erw. 6.1, 126 II 377 Erw. 3a, 121 II 473 Erw. 2c). Doch steht selbst dann, wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, nicht fest, ob der Steuerpflichtige mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und dasjenige des Vertrauensschutzes müssen gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c; ASA 56, 659 Erw. 6b). Die in der Praxis gemeinhin als Rulings bezeichneten Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über bestimmte Elemente eines steuerrechtlichen Sachverhalts sind aus dem steuerrechtlichen Alltag nicht wegzudenken und auch volkswirtschaftlich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist die Zulässigkeit von Verständigungen in einem gewissen Rahmen anerkannt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008, BVGE 2008, 714 Erw. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch in der Lehre werden Zulässigkeit und Bedeutung vorgängiger Auskünfte im Steuerrecht hervorgehoben, wobei die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich übernommen und noch näher ausgeführt werden (siehe insbesondere PETER EISENRING, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, ASA Bd. 68, 97 ff.; URS R. BEHNISCH / ROGER M. CADOSCH, Die Bedeutung von vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden im Recht der direkten Bundessteuer - Eine Bemerkung zu einem neuen Entscheid des Bundesgerichts, in: Jusletter 23. April 2001; MICHAEL BEUSCH, Zulässigkeit und Wirkungen von Verständigungen (Rulings), in: zsis 2009, Nr. 1, S. 4 ff.; DENIS BERDOZ, Pratique et jurisprudence en matière de rulings, in: Journée de droit fiscal 2009, 237 ff.; CATHERINE MORF / ANDREAS MÜLLER / THERES AMSTUTZ, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und Werthaltigkeit - Bedeutung und Verbindlichkeit für den Steuerstandort, ST 2010, 813 ff.; STEFAN OESTERHELT / HAROLD GRÜNINGER, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im Jahr 2010], SZW 2011, 90 ff.; vgl. zudem auch PETER RICKLI, Die Einigung zwischen Behörde und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987; FELIX RICHNER, Verständigungen im Steuerverfahren, ZStP 2007, 87 ff.). b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtssicherheit, welche durch das Steuerruling mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschaffen worden sei. Der Vorabbescheid der Steuerbehörden sei usanzgemäss eingeholt worden, weil es sich bei der Limited Partnership um einen komplexen Sachverhalt handle. Dabei sei der Sachverhalt

- 10 sowohl mündlich als auch in den eingereichten Unterlagen so dargestellt worden, wie er dann in der Praxis umgesetzt worden sei. Insbesondere sei aus dem präsentierten Beispiel des Vermögens- und Einkommensausweises klar ersichtlich gewesen, dass der (hypothetisch mit 80 % angegebene) Fremdfinanzierungsgrad bei der Investition in den Limited Partnership hoch sein könne. Wenn der Sachverhalt unvollständig dargestellt worden wäre, hätte das qualifizierte Personal der sechs angegangenen Steuerbehörden sicher eine Vervollständigung oder Klarstellung verlangt. Im Übrigen habe der ehemalige Chef-Steuerkommissär des Kantons Zürich, welcher das dortige Ruling geprüft und unterzeichnet habe, nachträglich - nach erneuter Prüfung sämtlicher Unterlagen - nochmals explizit bestätigt, dass die Sachverhaltsdarstellung klar und vollständig gewesen und korrekt verstanden worden sei. Das (von der zuständigen Behörde gewährte) Ruling sei also verbindlich, weil es sich auf eine konkrete Situation mit Bezug auf bestimmte Personen beziehe und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen worden seien, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Zudem habe der Adressat die Unrichtigkeit der Bestätigung nicht ohne Weiteres erkennen können. Dies gelte umso mehr, als auch fünf Kantone ein entsprechendes Ruling gewährt hätten. Im Übrigen habe die gesetzliche Ordnung inzwischen keine Änderung erfahren. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung vermag hingegen das gewährte Ruling aus verschiedenen Gründen keine oder nur eingeschränkte Bindungswirkung zu entfalten. Beide gehen davon aus, dass das Ruling lediglich den Grundsatz der vorgesehenen Transaktionen bestätigt habe. Mit keinem Wort sei darin die aussergewöhnliche Finanzierung der Kapitalanlage gewürdigt worden. Eine Auskunft der Behörden sei jedoch nur in Bezug auf den Sachverhalt verbindlich, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sei. Dabei sei der zu beurteilende Sachverhalt durch den Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter vollständig und ohne gezielte Unterlassungen offenzulegen. Beilagen sollten in diesem Zusammenhang einzig der Sachverhaltsdarstellung dienen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könne der Vertrauensschutz, der sich aus der Bindungswirkung eines Rulings entfalte, angerufen werden. Auch gemäss dem "Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater", welcher sowohl von der Privatwirtschaft als auch von der Verwaltung genehmigt worden sei, obliege es den Steuerpflichtigen bzw. ihren Vertretern, den Sachverhalt zu ermitteln und darzustellen. In Bezug auf erst später bekannt gewordene Tatsachen und Änderungen des Sachverhaltes könne das in Unkenntnis davon ergangene Ruling schon deshalb keine Bindungswirkung entfalten, weil diese Elemente bei der Entscheidfindung fehlten und damit per se nicht vom Vertrauensschutz umfasst würden. Ob der Steuerbehörde dabei absichtlich oder aus Versehen Informationen vorenthalten worden seien, spiele keine Rolle. Es genüge, dass nicht alle Informationen im Rulingantrag zur Verfügung gestellt wurden, welche für eine abschliessende Beurteilung der steuerlichen Folgen erforderlich gewesen wären. Im vorliegenden Fall habe sich der vorgelegte Rulingantrag nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen, sondern die darin dargelegte Struktur und die skizzierten steuerlichen Folgen des D.________ nur in sehr allgemeiner Form wiedergegeben. Erst aus der später verfügbaren "Kurzinformation für Anleger" sei ersichtlich geworden, dass der Sachverhalt nicht in sämtlichen wesentlichen Punkten vollständig dargestellt worden sei und wie die effektive Umsetzung in der Praxis dann ausgesehen habe. Insbesondere hätten Angaben über die Fremdfinanzierung gefehlt, welche bei der tatsächlichen Umsetzung nun mit einer - für derartige Anlagevehikel absolut unüblichen - Quote von 90 % zu Buche schlage. Diese wichtige Information wäre notwendig gewesen, um eine allfällige Umgehung der Vorschriften über die Ertragsbesteuerung und/oder eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzugs in der Schweiz ausschliessen zu können. Es könne nicht

- 11 angehen, dass ein solcher entscheidwesentlicher Umstand nicht im Rulingantrag selber präsentiert werde, sondern ohne explizite Nennung des Auslösers einzig dessen "Ausflüsse" im Antrag festgehalten würden. Dass der einzig greifbare "Hinweis" betreffend die Fremdfinanzierung in der Präsentation den erfahrenen Spezialisten der Steuerbehörden nicht aufgefallen sei, zeige, dass dieser alles andere als offensichtlich erkennbar gewesen sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe aufgrund der im Antrag beschriebenen Fakten auch davon ausgehen dürfen, dass bei entsprechendem Geschäftsgang Dividenden ausgeschüttet würden und nicht eine Thesaurierung der Erträge bzw. eine Konversion von steuerbaren Erträgen zu steuerfreien Kapitalgewinnen vorgenommen werde. Unter diesen Umständen könnten sich die Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen. c) Im vorliegenden Fall steht ausser Diskussion, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Gewährung des Rulings zuständig war und die Anfrage auch vorbehaltlos genehmigt hat. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer mit den zur Diskussion stehenden Anlagen - im Vertrauen auf das Ruling - Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Bezüglich des Vertrauensschutzes spielt es ja auch keine Rolle, dass die Rulinganfrage nicht von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von der KPMG Fides im Hinblick auf die allgemeine Markteinführung des Anlageproduktes gestellt worden ist (vgl. dazu VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 2.4). Schliesslich machen die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht geltend, die allfällige Verbindlichkeit des Rulings für die Steuerperiode 2006 scheitere an einer Änderung der gesetzlichen Grundlage. Ebenso wenig legen sie genügend dar, inwiefern das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts - vor dem Widerruf des Rulings - den allfälligen Vertrauensschutz (für eine beschränkte Zeit) überwiegen sollte. Kontrovers und zu prüfen ist vor allem die Frage, ob die behördliche Genehmigung der Anfrage in Bezug auf einen genügend konkret, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt worden ist. Dies stellt in der Tat eine zentrale Voraussetzung dafür dar, dass sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können (vgl. EISENRING, 115 f.; BEHNISCH / CADOSCH, Rz 1 f.; BERDOZ, 283). Es muss alles, was auf die Beurteilung Einfluss hat, offengelegt werden; es dürfen keine gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant sind, stehen jedoch der Verbindlichkeit eines Vorentscheids nicht entgegen. Bei Rulinganfragen obliegt es der Steuerbehörde zu beurteilen, ob der Sachverhalt - unter Vorbehalt verdeckter Mängel - ausreichend geschildert ist, um die Anfrage zu behandeln. Mit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigen die Steuerbehörden nicht nur, dass sie mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern grundsätzlich auch, dass der geschilderte Sachverhalt - soweit absehbar - für die Beurteilung der Anträge ausreichend war (vgl. VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 3.1). Entgegen der Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann es nicht angehen, die Frage der Vollständigkeit des dargelegten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten bloss anhand des eigentlichen Rulingantrags und nicht auch der integrierten Beilagen zu beurteilen. Die Beilagen, welche im Anschluss an die Besprechung zusammen mit dem fünf Seiten umfassenden Antragsschreiben eingereicht wurden, bestehen aus Kopien der Slides, welche zur Präsentation des Rulingantrags vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet worden waren. Diese sind daher zur Interpretation des Rulings, wie es nach Treu und Glauben zu verstehen war, ebenfalls beizuziehen. Was den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung als entscheidend betrachteten Fremdfinanzierungs-

- 12 grad betrifft, ergibt sich jedoch aus dem Musterbeispiel in Slide 9, welches vorne unter A. wiedergegeben wurde, dass eine sehr hohe hypothetische Fremdfinanzierungsquote von 80 % angeführt worden ist. Zudem wurde in der Sachverhaltsdarstellung des Antrags zwar ohne Quotenangabe, aber sonst klar auf die Darlehensgewährung durch eine Gruppengesellschaft sowie auf die Finanzierung der Zinsen durch zusätzliche Darlehen hingewiesen. Überhaupt wurden - wie auch das Zürcher Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der Kantonalen Rekurskommission) in seinem Urteil (Erw. 3.2) festgehalten hat - allgemein die geplante Strukturierung der Beteiligung sowie die beabsichtigte Investitionstätigkeit auf Stufe der von der Limited Partnership gehaltenen australischen Kapitalgesellschaft und die Darlehensfinanzierung detailliert dargelegt. Insofern kann von gezielten Unterlassungen und einer wesentlich unvollständigen Information in diesem Punkt nicht die Rede sein. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im präsentierten Beispiel eine Dividende vermerkt ist. Insofern ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuräumen, dass die Sachverhaltsdarstellung etwas irreführend erscheinen mag, falls tatsächlich auf Gewinnausschüttungen verzichtet wird. Zudem hat sich die Gesuchstellerin erfahrungsgemäss wohl auch gehütet, die heiklen Aspekte der gewählten Struktur sowie der Ausgestaltung der Anlagevehikel anlässlich der Präsentation allzu sehr hervorzuheben. Der entsprechende Mangel vermag jedoch gerade noch nicht genügend stark ins Gewicht zu fallen, um den Vertrauensschutz auszuschliessen. Die erwähnte Dividende macht ja auch nur 1 % des Anteils an den Aktiven aus, während sonst noch ein anteilsmässiger Wertzuwachs von immerhin 10 % der Aktiven vermerkt ist. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäss nicht zwingend in jedem Geschäftsjahr Dividenden ausbezahlt werden. Zudem war in Ziff. 2.3 und Antrag 3b ausdrücklich von der allfälligen Steuerfreiheit der Kapitalgewinne die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Problematik in den von den Steuerbehörden angerufenen Punkten grundsätzlich ausreichend und korrekt dargestellt worden ist. Zumindest waren die Angaben so umfassend, dass sie den zuständigen Fachleuten der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch ohne allzu strenge Anforderungen an deren Prüfungspflicht - Anlass zu Ergänzungsfragen oder Vorbehalten hätten geben müssen, falls gewisse Elemente wie die Fremdfinanzierungsquote oder die regelmässige Dividendenausschüttung als zentral vorausgesetzt wurden und sofern sie steuerrechtlich überhaupt von Bedeutung sind. Im Übrigen lässt sich auch nicht im Ernst behaupten, das gewährte Ruling habe sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen. Die eingereichten Unterlagen lassen keine Zweifel darüber offen, dass es in der Rulinganfrage um die steuerliche Behandlung des präsentierten Anlagevehikels bei den einzelnen Investoren ging. Am Rande ist schliesslich noch beizufügen, dass unter diesen Umständen für die Beschwerdeführer bzw. die Antragsstellerin im Rulingverfahren auch nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die erteilte Zustimmung allenfalls gegen das Gesetz bzw. eine gefestigte Praxis verstossen könnte. Wie die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 8. September 2009 (Erw. 5a) zu Recht betont, setzt dies voraus, dass die KPMG Fides die Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum streitigen Schuldzinsenabzug als rechtsirrtümlich hätte erkennen müssen, weil das unterbreitete Konstrukt eine Steuerumgehung darstellt. Das Institut der Steuerumgehung ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die unter anderem eine Wertung der gewählten Rechtsgestaltung auf ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Gegebenheiten hin bedingt. Dabei spielen subjektive Überlegungen eine wesentliche Rolle, sodass vom Antragsteller nicht leichthin auf eine irrtümliche Beurteilung der Steuerbehörden geschlossen werden kann und muss.

- 13 - Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen erfüllt, welche Rechtsprechung und Lehre an den Schutz des in eine falsche Auskunft gesetzten Vertrauens stellen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als begründet, sodass der streitige Abzug zu gewähren ist. II. Kantonssteuer (604 208-150) 3. Auch gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) können von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der (gesetzlich umschriebenen) steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abzogen werden. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung (Art. 35 lit. c DStG; vgl. auch Art. 9 Abs. 4 StHG). Vorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung. 4. a) Bezüglich der kantonalen Steuern macht die Vorinstanz geltend, sie sei über die Besprechungen und Korrespondenzen zwischen der KPMG Fides und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht informiert gewesen und sie habe ihrerseits nie ein entsprechendes Ruling unterzeichnet. In Anbetracht der Wichtigkeit des Abkommens wäre es höchst angebracht gewesen, dass sich die KPMG Fides bei jedem Kanton gemeldet hätte. Das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und gewissen Kantonen unterzeichnete Ruling habe für den Kanton Freiburg keine bindende Wirkung. Die notwendigen Dokumente seien ihm über Umwege und erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden. Nach Studium des Zeichnungsprospektes sei sofort klar geworden, dass hier etwas falsch gelaufen sei. Die Kantonale Steuerverwaltung sei also selber aktiv geworden, bevor sie dann am 28. Februar 2008 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dahingehend informiert worden sei, dass gewisse Vorbehalte bezüglich des Rulings berechtigt erschienen. Gleichzeitig sei eine spätere, umfassende Information in Aussicht gestellt worden, welche dann im April und September 2008 auch erfolgt sei. Dadurch seien die vom Kanton Freiburg längst in Betracht gezogenen Mindestmassnahmen untermauert und schweizweit bestätigt worden. Die Beschwerdeführer bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sie weisen jedoch darauf hin, dass sechs unterschiedliche Steuerbehörden (die Eidgenössische Steuerverwaltung und fünf Kantone) die Rulinganträge geprüft und durch Gegenzeichnung der Beurteilung zugestimmt hätten. Auf Basis des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. a) sowie unter dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich daraus auch eine Bindungswirkung für Kantone, in denen nicht explizit ein Steuerruling eingeholt worden sei. b) Die in Art. 102 Abs. 2 DBG vorgesehene Aufsichtsfunktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft nur die direkte Bundessteuer. Bezüglich der kantonalen Steuern sind die Kantone grundsätzlich souverän. Insofern ist also das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonen gewährte Ruling mangels Zuständigkeit dieser Behörden für den Kanton Freiburg nicht verbindlich (vgl. VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 4.2; EISENRING, 115 f.; a.M. anscheinend OESTERHELT / GRÜNINGER, 92). Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 73 StHG ein Beschwerderecht zusteht, um im Bereich der kantonalen Steuern allfällige Verletzungen des Steuerharmonisierungsrechts zu rügen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat denn auch ausdrücklich davon abge-

- 14 sehen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Antrag bezüglich der Kantonssteuern zu stellen, wobei sie zumindest implizit einräumte, dass sich die Frage einer Harmonisierungswidrigkeit der kantonalen Veranlagung nicht stellt. Zudem sind ja die einzelnen Kantone bekanntlich auch nicht an die Praxis anderer Kantone gebunden (vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 2C_589/2007 vom 9. April 2008, Erw. 4.3). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die KPMG Fides ihren Rulingantrag vom 3. August 2004 ausdrücklich bloss für die direkte Bundessteuer gestellt hat. Somit war ihr offensichtlich bewusst, dass die Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung die kantonalen Steuern nicht betrifft; andernfalls wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb sich die KPMG Fides dann mit dem gleichen Sachverhalt noch zusätzlich an gewisse kantonale Steuerverwaltungen gewandt hat. Demzufolge können die Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene keinen Vertrauensschutz geltend machen. 5. a) Von Gesetzeswegen abzugsberechtigt sind Schuldzinsen, die der Finanzierung von Bedürfnissen und Aufwendungen dienen können. Eine betragsmässige Beschränkung des Abzuges wurde erst mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 2374, 2386) eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Auch wenn der (eidgenössische und kantonale) Gesetzgeber, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die Missbrauchsbekämpfung damit in die gesetzliche Regelung integrieren wollte, bedeutet dies nicht, dass deswegen kein Raum mehr für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Voraussetzungen einer solchen erfüllt sind. Die langjährige Praxis zur Steuerumgehung ist daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Soweit das Gesetz einen Abzug nicht zulässt, erweist sich die entsprechende Steuererleichterung als überhaupt ausgeschlossen, womit sich die Frage der Steuerumgehung gar nicht stellt; soweit ein Abzug gesetzlich vorgesehen ist, erweist er sich als zulässig, es sei denn, es liege eine Steuerumgehung vor (vgl. die - im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien ergangenen - Bundesgerichtsurteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 3.1, und 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 2, je mit weiteren Hinweisen; YVES NOËL in D. Yersin/Y. Noël [éd.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Bâle 2008, N. 9 zu Art. 33; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Basel 2001, Vorbem. N. 139 ff. und N. 7 ff. zu Art. 33). In der Praxis sind denn auch immer wieder unübliche Schuldverhältnisse zu beurteilen, deren einziger Zweck augenfällig darin besteht, in rechtsmissbräuchlicher Weise steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren (vgl. RAINER ZIGERLIG / GUIDO JUD in Zweifel / Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, N 12a zu Art. 33 DBG). Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch - sofern z.B. ein streitiger Schuldzinsenabzug nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern ist - davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 4.1; 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 3.1; 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE 2009 A 11 Nr. 5; 2C_449/2008 vom 16. Oktober 2008, StE 2009 A 12 Nr. 19; vgl. dazu auch HUGO CASANOVA, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008 - Kantonale Abgaben [inkl. Steuerharmonisierung], ASA 79, 195 ff. und 198 ff. mit weiteren Hinweisen) allgemein angenommen, wenn:

- 15 - - eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, - zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn - das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Trifft dies zu, ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen oder es ist ganz einfach der streitige Abzug zu verweigern. b) Die Vorinstanz wie auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (in ihren Ausführungen zur Veranlagung der direkten Bundessteuer) erachten die Voraussetzungen einer Steuerumgehung als erfüllt. Sie betrachten die gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich und sachwidrig. Die Steuerbehörden machen insbesondere geltend, die deklarierten Schuldzinsen stünden in keinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag. Durch das Dazwischenschalten der australischen Kapitalgesellschaft werde den Investoren bzw. Teilhabern aus der Schweiz nur ermöglicht, die für gewöhnlich steuerbaren Vermögenserträge auf einer vorbestimmten Vermögensanlage steuerfrei zu realisieren. Dies geschehe, indem in der australischen Kapitalgesellschaft die Erträge aus den Loan Notes praktisch ausschliesslich thesauriert würden, wodurch kein steuerbarer Vermögensertrag zur Ausschüttung an die Investoren gelange. Letztere realisierten vielmehr beim Verkauf der Anteile an der australischen Kapitalgesellschaft im Umfang der thesaurierten Erträge einen gemäss der schweizerischen Gesetzgebung steuerfreien Kapitalgewinn. Aus anlagesystematischer Betrachtungsweise sei unerfindlich, weshalb der D.________ das zur Verfügung stehende Anlagekapital nicht direkt in den vorbestimmten Vermögenswert investiere. Vielmehr müsse aus diesem Vorgehen geschlossen werden, dass diese Rechtsgestaltung (sachwidrig und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen) nur deshalb erfolgt sei, weil einerseits die gewöhnlicherweise steuerbaren Vermögenserträge als steuerfreie Kapitalgewinne qualifiziert und andererseits wegen des transparenten Gebildes die Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden sollten. Im Weitern sei entscheidend, dass das von der finanzierenden Gesellschaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der Anlagesumme aufkommen müsse, in keinem Verhältnis stehe zu einer bankenüblichen Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredites. Insofern werde jeglicher normale Geschäftsrahmen gesprengt. Durch die beim D.________ gewählte Vorgehensweise werde ein Leverage-Effekt erlangt, welcher für die Belange des Privatvermögens nicht mehr als gewöhnlich bezeichnet werden könne. Zudem werde durch diese bewusst gewählte, unüblich hohe Fremdfinanzierung der Anlagemittel erreicht, dass sich die Investoren durch die direkte Zurechnung des Einkommens und des Vermögens der australischen Limited Partnership in zweckwidriger Weise den schweizerischen Schuldzinsenabzug zunutze machen und damit vom Steuereinsparungseffekt profitieren können. Im Prospekt werde denn auch die Steuerersparnis nebst der Rendite als klar erreichbares

- 16 - Ziel bezeichnet. Der Schuldzinsenabzug dürfe jedoch nicht als Renditesteigerungsinstrument missbraucht werden, indem die Kapitalanlage selbst bei einer negativen Performance des D.________ noch rentiere, weil ein allfällig darauf erzielter Verlust durch die mit dem Schuldzinsenabzug erzielbare Steuerersparnis aufgewogen bzw. sogar übertroffen werden könne. Auch der Umstand, dass mit der Anlage in den D.________ durchaus eine positive Performance vor Steuern erzielt werden könne, ändere an der Missbräuchlichkeit der Inanspruchnahme des Schuldzinsenabzuges nichts. Es sei nicht Sache des Staates, sich an dermassen risikobehafteten und überwiegend fremdfinanzierten Investitionen zu beteiligen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die australische Gewinnsteuer von einer konsolidierten australischen Steuergruppe - inklusive der Limited Partnership und der australischen Kapitalgesellschaft - auf dem Nettogewinn der Transaktion zu entrichten sei. Konkret bedeute dies, dass die Schuldzinsen der Limited Partnership bereits in Australien in Form einer Steuergutschrift (einer sogenannten Incom Tax Benefit) an die Gewinnsteuern auf den von der australischen Kapitalgesellschaft vereinnahmten Vermögenserträgen angerechnet werden können. Würde demnach ein Abzug derselben Schuldzinsen aufgrund der Transparenz des Gebildes auch in der Schweiz auf der Stufe der Investoren gewährt, würden sie steuerlich faktisch doppelt berücksichtigt, was nicht angehen könne. Insgesamt führe die den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht angemessene Rechtsgestaltung dazu, dass in der Schweiz auf der Ebene der Investoren lediglich steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen anfielen, während die durch die unüblich hohe Fremdfinanzierung gehebelten Vermögenserträge steuerfrei realisiert würden. Bei einer sachgemässen Ordnung der Verhältnisse, d.h. bei einer Direktinvestition in die Loan Notes, wären jedoch auch Einkommenssteuern geschuldet. Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung der Schuldzinsen, welche von der finanzierenden Gruppengesellschaft verrechnet werden, missbräuchlich und die Zulassung eines allfälligen Abzuges würde zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen. Die Bejahung der Steuerumgehung führe auch dazu, dass die australische Kapitalgesellschaft in der Schweiz zu ignorieren sei und ein sogenannter Durchgriff zu erfolgen habe. c) Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführer jegliche Steuerumgehung. Zunächst legen sie dar, die gewählte Rechtsgestaltung sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig oder absonderlich. Grundsätzlich sei eine Investition in Aktien ausländischer Gesellschaften im Rohstoffbereich (Commodities) getätigt und mit Eigen- sowie Fremdkapital währungskongruent finanziert worden. Der Einsatz der Partnership sei ein wirtschaftlich übliches Finanzierungsverfahren und er diene einzig dazu, diese Investitionsmöglichkeit zu vereinfachen bzw. auch dem "normalen" Anleger zugänglich zu machen. Die Zweiteilung des D.________ in ein "Investitionsvehikel" und ein "Anlagevehikel" entspreche einer in der Praxis durchaus üblichen Struktur. Das Aufsetzen und Betreuen der Partnership sei somit eine gewöhnliche Tätigkeit einer Bank, um den potenziellen Investoren neue Märkte zugänglich zu machen, wie dies beispielsweise beim Anbieten von Anlagefonds (Sponsorfunktion) durch Banken der Fall sei. Die Investition in die Partnership sei auch sämtlichen risikobewussten Investoren in der ganzen Schweiz zugänglich gewesen. Seit einiger Zeit sei es ja üblich, dass Schweizer Investoren in Hedge Funds und Private Equity Strukturen investierten, welche ebenfalls als ausländische Limited Partnerships investieren. Diese arbeiteten regelmässig mit einem erheblichen Leverage (Fremdkapitaleinsatz). Im vorliegenden Fall investiere der D.________ in

- 17 die Performance von australischen Gesellschaften. Dabei nehme sie keine cashbasierende volle Replikation (d.h. 1/1 Investition in die Aktien der australischen Gesellschaften) vor, sondern eine synthetische Replikation in die Performance der australischen Gesellschaften mittels einer Income Note und einer Performance Note. Dies sei gängige Marktpraxis und gegenüber einer Direktinvestition vorteilhafter, da viel kostengünstiger. Sowohl in Australien als auch in der Schweiz seien Fremdfinanzierungskomponenten von 90 % oder mehr keineswegs unüblich. Bei Banken beispielsweise betrage die verlangte Eigenmittelquote bloss 8 %. Zudem habe ja die Schweizerische Eidgenossenschaft kürzlich der Zweckgesellschaft der F.________ für die Auslagerung problematischer Wertpapiere ein Darlehen von 54 Milliarden Franken gewährt, wobei die Eigenmittelquote trotz des hohen Risikos auch nicht mehr als 10 % erreicht habe. Auch bei privaten Termingeschäften (Forwards und Futures) seien Fremdfinanzierungsquoten von ungefähr 80 % durchaus üblich. Bei Mini-Futures könne diese durchaus 90 % oder mehr betragen. Ferner sei der zur Anwendung gelangte Zinssatz von 9.95 % für die Darlehen in Australischen Dollars marktkonform. Die Beschwerdeführer seien denn auch keine nahestehenden Personen einer C.________ Gruppengesellschaft. Im Weitern werde gemäss Praxis keine missbräuchliche Rechtsgestaltung zum Zweck der Steuerersparnis angenommen, sofern - wie im vorliegenden Fall - eine positive Vorsteuerrendite erzielt werde (Pre-Tax Profit Test). Die Performance (Vorsteuerrendite) der Partnership betrage über die gesamte Laufzeit des Investments +18.5 % in AUD und +19.5 % in CHF (Wertzuwachs der australischen Gesellschaft abzüglich der Finanzierungs- und Verwaltungskosten). Ebenso wenig sei relevant, wie die Schuldzinsen in Australien behandelt werden. Weder im Schweizer Steuerrecht noch im DBA mit Australien bestehe eine Bestimmung, welche besage, dass Schuldzinsen, welche im Ausland bei einem anderen Steuersubjekt bereits zum Abzug zugelassen werden, in der Schweiz nicht mehr abzugsfähig seien. Dass es zu Überschneidungen zwischen Steuersystemen zweier Staaten kommen könne, sei systembedingt und nicht ungewöhnlich. Sodann liege im vorliegenden Fall auch gar keine Steuerersparnis (in der Schweiz) vor, weil gegenüber einer Direktinvestition oder einer Finanzierung mittels Lombardkredit kein einkommenssteuerlicher Unterschied bestehe. Für das Jahr 2006 würden dann ebenfalls keine steuerbaren Vermögenserträge resultieren, dafür aber abzugsfähige Schuldzinsen anfallen. Dies weil die Performance Note als reines Derivat klassifiziert würde und somit allfällige Erfolge aus der Performance Note steuerfreier Kapitalgewinn bzw. nicht abzugsfähiger Kapitalverlust bilden würden. Die Income Note würde analog zu den Besteuerungsregeln für eine überwiegend einmalverzinsliche Obligation (UIP) behandelt. Da die Income Note im Jahr 2006 nicht veräussert und auch kein Coupon ausgerichtet worden sei, wäre kein steuerbarer Ertrag angefallen. Unterschiedlich sei einzig, dass es für einen Privatinvestor aufgrund seines beschränkten Marktzugangs und Wissens schwierig wäre, eine solche Direktinvestition in einem fremden Markt zu tätigen und die erforderliche währungskongruente Finanzierung vorzunehmen. Die Investition mittels Partnership eliminiere einfach die Nachteile und erlaube es einem "durchschnittlichen Investor", kosteneffizient in den australischen Markt zu investieren. Für die Bank biete diese Struktur den Vorteil, dass sie nicht zahlreiche Einzelverträge mit den einzelnen Investoren abschliessen müsse, sondern nur einen Vertrag mit der Partnership.

- 18 - Schliesslich sei auch die Praxis für eine fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämien analog anzuwenden. Danach sei der Schuldzinsenabzug zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweisen könne, dass sein Nettovermögen mindestens das Anderthalbfache seiner fremdfinanzierten Einmaleinlage ausmache oder dass er die Einmalprämie mit anderen Sicherheiten als der Versicherungspolice zu ähnlichen (nicht schlechteren) Konditionen hätte finanzieren können. Beides treffe vorliegend zu. Aus all diesen Gründen seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der streitige Schuldzinsenabzug zu gewähren. d) Für die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Begriff der abzugsfähigen Schuldzinsen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a DStG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen ist (siehe dazu insbesondere das Bundesgerichtsurteil 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE 2009 A 11 Nr. 5). Unter diesem Aspekt ist zunächst hervorzuheben, dass die geltend gemachten Schuldzinsen auch bei Annahme der Transparenz insofern kein ordentliches Darlehen der Beschwerdeführer betreffen, als diese nur beschränkt dafür haften. In der Tat wurde ja das Darlehen der Limited Partnership als solchen gewährt und der Rückgriff der Darlehensgeberin ist auf deren Aktiven beschränkt (vgl. die Angaben der KPMG Fides im Rulingantrag vom 3. August 2004, Ziff. 1, 4. Abschnitt, sowie den Zeichnungsprospekt "D.________ 2005 - Kurzinformation für Anleger"). Somit entfällt für die Beschwerdeführer - entgegen Art. 312 OR, wonach die (volle) Rückerstattungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bildet - eine weitergehende Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die anteilsmässigen jährlichen Darlehenszinsen gemäss den Vertragsbedingungen und ungeachtet der Transparenz auch nicht durch die Beschwerdeführer bezahlt, sondern jeweils bei Fälligkeit durch der Partnership gewährte zusätzliche Darlehen finanziert werden. Daraus ergibt sich, dass das anteilsmässig 9/10 umfassende Darlehen (plus die aufgelaufenen Zinsen) für die Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Ertrag der Anlage sowie zusätzlich ihrer minimen eigenen Kapitaleinlage von 1/10 als Haftungssubstrat verknüpft ist. Diese Rechtsgestaltung beruht auf den Besonderheiten der Limited Partnership gemäss australischem Recht, welche für Schweizer Investoren attraktiv gemacht werden soll. Ebenso wenig ist zu übersehen, dass es sich bei der Darlehensgeberin einerseits und dem General Partner andererseits, welcher im Gegensatz zu den Schweizer Investoren unbeschränkt haftet und allein befugt ist, Anlageentscheide für die Limited Partnership zu treffen (vgl. Ziff. 1, 10. Abschnitt des Rulingantrags), um verbundene Unternehmen der C.________-Gruppe handelt. Ein unabhängiges Finanzierungsinstitut würde einem Schweizer Investor bzw. Teilhaber ohne zusätzliche Sicherheiten kaum ein Darlehen mit solchen Bedingungen und insbesondere einer Haftungsbeschränkung gewähren. Durch die erhebliche Beschränkung der Rückerstattungspflicht, welche im Fall eines Verlustes zum Tragen kommt, unterscheidet sich das gewählte Konstrukt für die Beschwerdeführer (entgegen deren Ansicht) auch wesentlich von der klassischen Fremdfinanzierung einer Anlage mit einem Lombardkredit, welche sich effektiv als nahe liegender Vergleich anbietet. Beim ordentlichen Lombardkredit dienen zwar auch Vermögenswerte als Sicherheit, doch besteht im Falle einer Wertverminderung dieser belehnten Aktiven eine Nachschuss- bzw. Rückzahlungspflicht, was im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer gerade nicht zutrifft. Insofern kann man sich fragen, ob das zur Diskussion stehende Darlehen steuerrechtlich überhaupt als solches der Beschwerdeführer anzuerkennen sei. In der Tat wird die Annahme einer vollumfänglichen und vorbehaltlosen Steuertransparenz trotz der beschränkten Teilhaberschaft der wirtschaftlichen Realität nicht genau gerecht. Wie dem auch sei, ist dieser grundlegenden Besonderheit der gewählten Rechts-

- 19 gestaltung zumindest auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerumgehung Rechnung zu tragen. Wie vorne bereits dargelegt (vgl. Erw. 5a), ist die Frage einer allfälligen Steuerumgehung aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei geht es nicht so sehr darum, ob die Anlage als solche absonderlich erscheint, sondern ob die Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Diesbezüglich kann natürlich auch berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen ein geltend gemachtes Darlehen gewährt und wie es eingesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht es daher nicht an, die von ihnen vorgenommene Fremdfinanzierung einer spekulativen Anlage ohne Weiteres der Fremdfinanzierung einer - grundsätzlich der Vorsorge dienenden - Kapitalversicherung mittels Einmalprämie gleichzusetzen, für welche das Bundesgericht besondere Kriterien der Steuerumgehung herauskristallisiert hat. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vergleich mit der verlangten Eigenmittelquote von Banken für den vorliegenden Fall nützlich sein soll. Somit ist unter Berücksichtigung aller Aspekte zu prüfen, ob vorliegend ein Schuldverhältnis besteht, dessen Hauptzweck darin besteht, in rechtsmissbräuchlicher Weise abzugsfähige Schuldzinsen zu generieren. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, ist der sehr hohe Fremdfinanzierungsgrad von 90 % ein Aspekt, der durchaus ins Gewicht fällt, auch wenn es für die Abzugsfähigkeit von Zinsen nicht allein darauf ankommen kann. Dieses Element ist ja noch in Verbindung zu den übrigen Umständen zu setzen, so insbesondere zum spekulativen Charakter der Anlage und zur Tatsache, dass dank der gewählten Rechtsgestaltung daraus praktisch nur steuerfreie Einkünfte anfallen. Dazu kommt, dass das unverhältnismässig hohe Darlehen und die Inkaufnahme des Anlagerisikos, welches mit dem darlehensbedingten Leverage-Effekt (Hebelwirkung) - insbesondere auch angesichts der bedeutenden Fremdfinanzierungskosten - verbunden ist, für die Schweizer Investoren unter den gegebenen Bedingungen vor allem, wenn nicht ausschliesslich, deshalb Sinn machen, weil der im Zeichnungsprospekt in Aussicht gestellte allfällige Schuldzinsenabzug zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde. Wird der Abzug gewährt, so ergibt sich also sogar bei einer negativen Performance der Anlage ein finanzieller Nutzen. Im Übrigen bleibt das Risiko - wie bereits dargelegt - auf die (gegenüber dem mehr als neunmal höheren Darlehen) minime eigene Kapitaleinlage beschränkt, was in Widerspruch zur ordentlichen Regelung von Art. 312 OR steht und insofern als ungewöhnlich erscheint. Allein schon aus diesen Gründen erweist sich die steuerliche Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs als missbräuchlich und es kann somit offenbleiben, ob auch die übrigen von der Vorinstanz angerufenen Elemente (Dazwischenschaltung der Kapitalgesellschaft usw.) ebenfalls noch den Schluss auf eine Steuerumgehung zulassen. Demzufolge ist der Rekurs betreffend die Kantonssteuern abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge 6. Die Beschwerdeführer haben bezüglich der direkten Bundessteuer obsiegt, sind jedoch bezüglich der kantonalen Steuern unterlegen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Gerichts- und Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 DBG; Art. 131 und 137 ff. VRG).

- 20 - D e r H o f erkennt : I. Direkte Bundessteuer (604 208-149) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben und der streitige Abzug für Schuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken gewährt. II. Kantonssteuer (604 208-150) 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. III. Gerichts- und Parteikosten 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 800 Franken wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Der vorliegende Entscheid kann sowohl bezüglich der veranlagten direkten Bundessteuer als auch der Kantonssteuer gemäss Art. 146 DBG bzw. 73 StHG und 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, wobei die Begehren und Begründungen je der betroffenen Steuer anzupassen sind. Gegen die betragsmässige Gleichsetzung der wettgeschlagenen Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 27. Mai 2011/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident: Zustellung.

604 2008 149 — Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 27.05.2011 604 2008 149 — Swissrulings