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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 29.03.2023 603 2023 8

29. März 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,540 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2023 8 Urteil vom 29. März 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Johannes Frölicher Dina Beti Gerichtsschreiber-Praktikant: Guillaume Yerly Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 17. Januar 2023 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ ist im Jahr 1965 geboren. Er besitzt seit 2015 den Führerausweis, insbesondere für die Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gemäss der Verfügung vom 6. Juni 2016 infolge einer mittelschweren Widerhandlung, ein Entzug von einem Monat sowie die Verlängerung der Probezeit gemäss Verfügung vom 21. August 2017 infolge einer leichten Widerhandlung sowie ein Entzug von zwei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung (Auslandtat) gemäss Verfügung vom 30. September 2020 gegen ihn verzeichnet. B. Die Kantonspolizei Bern erstattete am 5. Oktober 2022 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer, nachdem es am 2. September 2022 im Anschluss an ein Überholmanöver in Oberwangen bei Bern zu einer Nachfahrt mit SatSpeed-Aufnahmen durch die Polizei gekommen ist. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 informiert, dass gegen ihn infolge des Ereignisses vom 2. September 2022 ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Er nahm hierauf keine Stellung. Die Vorinstanz beschloss in der Folge gemäss ihrem Schreiben vom 25. November 2022, das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils auszusetzen. Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorbringen und zwingend gegen einen strafrechtlichen Entscheid, den er nicht akzeptiere, vorgehen müsse. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hat den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2022 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts) und einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen (unvorsichtiges Überholen, Überfahren einer Sicherheitslinie und Unterlassen der Richtungsanzeige) schuldig erklärt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 13 Monaten; dies wegen der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um mindestens 26 km/h, dem unvorsichtigen Überholen, Überfahren einer Sicherheitslinie und Unterlassen der Richtungsanzeige, alles begangen am 2. September 2022 in Oberwangen bei Bern, was als gleichzeitiges Begehen einer schweren und von mittelschweren bzw. leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und weil sein Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. F. Am 18. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Diese übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aussprechung eines kürzeren Ausweisentzuges. G. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 28. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich der Beschwerdeführer am 18. März 2023 nochmals vernehmen lässt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 3.2. Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern im Strafbefehl vom 8. November 2022 zum Sachverhalt namentlich fest, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2022 um 4.39 Uhr mit einem Personenwagen auf der Freiburgstrasse in Oberwangen von Thörishaus herkommend in Richtung Niederwangen fuhr. Er überholte das vor ihm fahrende zivile Polizeifahrzeug, obwohl die Strasse an dieser Stelle eine leichte Linkskurve macht und die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf von Hecken teilweise verdeckt ist. Der Beschwerdeführer habe deshalb ungenü-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 gende Sicht auf die Gegenfahrbahn gehabt und habe ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht ausschliessen können. Eine Nachfahrt habe ergeben, dass er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um mindestens 26 km/h überschritten habe. Beim Überholmanöver habe er zudem bewusst die dortige Sicherheitslinie überfahren. Zudem habe er es unterlassen, die Richtungsänderung mit dem Blinker anzuzeigen, als er in Niederwangen in den Meriedweg einbog. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere vorbringt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe (und nicht 50 km/h), und dass die Sicht auf den Strassenverlauf bei seinem Überholmanöver sehr gut und nicht verdeckt gewesen sei, kann ihm aufgrund der erwähnten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. In seiner Eingabe vom 18. März 2023 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass die ihm zur Last gelegten Verletzungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften unglaubwürdig klingen würden. Einmal werde festgestellt, dass er 25 km/h zu schnell gefahren sei, und dann werde ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vorgeworfen. Er wolle nun Beweise und möchte Bilder sehen. Indes ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h festgehalten würde, vielmehr ergibt sich namentlich aus dem Strafbefehl ebenso wie aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2022 schlüssig eine Überschreitung von 26 km/h (Nettoüberschreitung, unter Abzug einer Sicherheitsmarge von 15 %), auf die auch die Vorinstanz abgestellt hat. Weiter hat er gemäss dem Anzeigerapport die SatSpeed-Aufnahmen der Polizei anlässlich der Anhaltung am 2. September 2022 sogleich gesichtet. Dabei habe er sich zuerst "eher überrascht" über den Vorhalt der erhöhten Geschwindigkeit gezeigt; nachdem er das Video angeschaut habe, habe er seine Meinung "schlagartig" geändert und "sich über seine eigene Fahrweise bestürzt" gezeigt. Er habe ausgeführt, dass ihm überhaupt nicht bewusst gewesen sei, wie schnell er unterwegs gewesen sei, die Angst, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, habe ihn wohl zu sehr beschäftigt. 3.3. Es wäre offensichtlich am Beschwerdeführer gewesen, sich gegen den Strafbefehl zu wehren, wenn er den dort festgehaltenen Sachverhalt namentlich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Sichtverhältnisse beim Überholmanöver als falsch erachtet hätte, und dies musste ihm namentlich aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 24. Oktober 2022 und vom 25. November 2022 durchaus bewusst sein. Auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist folglich gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung abzustellen. 3.4. Auch kann entgegen des impliziten Antrags des Beschwerdeführers auf den Beizug der SatSpeed-Aufnahmen aus dem strafrechtlichen Verfahren in das vorliegende Administrativverfahren verzichtet werden, zumal er sie im Strafverfahren einsehen konnte und sie ihm daher bereits bekannt sind. 4. 4.1. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 32 Abs. 1 SVG die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Bundesrat hat laut Art. 32 Abs. 2 SVG die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 50 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Weiter müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs. 1 SVG). Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Der Fahrzeugführer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Wenn er überholen will, muss er schliesslich nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Weiter muss nach Art. 39 Abs. 1 SVG jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt gegeben werden. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen (lit. a). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 2. September 2022 namentlich die erwähnten rechtlichen Bestimmungen verletzt hat. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umgekehrt kommt ein leichter Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteile BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen wurde. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im strafrechtlichen Sinne entspricht gemäss der Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren einer schweren Widerhandlung (siehe BGE 132 II 234 E. 3; 141 II 220 E. 3.3.3). Weiter wurde im Strafbefehl ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 26 km/h eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat, was er zumindest in Kauf genommen habe. Soweit er dies in seiner Beschwerde pauschal in Abrede stellt und behauptet, dass er durch die Geschwindigkeitsüberschreitung niemanden gefährdet habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Zudem ist die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize innerorts grösser als ausserorts oder auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. So gibt es innerorts mehr schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer), die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Überdies können Geschwindigkeitsüberschreitungen durch motorisierte Fahrzeuge gerade im Innerortsbereich schwerwiegende Folgen haben, zumal der Bremsweg durch die erhöhte Geschwindigkeit überproportional vergrössert wird (siehe zu entsprechenden physikalischen Berechnungen für Autos BGE 123 II 37 E. 1c, mit Hinweisen). Selbst wenn sich in casu keine Fussgänger im fraglichen Bereich befunden haben, hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, indem er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Die Vorinstanz hat daher in der angefochtenen Verfügung – namentlich gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsüberschreitungen – zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. Die (ausnahmsweise) Qualifizierung des Ereignisses als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung fällt aufgrund der konkreten Umstände nicht in Betracht. 5.3. Zudem sind auch das Überholmanöver in einer unübersichtlichen Linkskurve und das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das Abbiegen ohne Blinker zu Recht als mittelschwere bzw. als

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 leichte Widerhandlungen qualifiziert worden. Es handelt sich dabei um Verletzungen von zentralen Verkehrsregeln. Soweit er hinsichtlich des Überholmanövers in seiner Beschwerde geltend machen will, dass er niemanden gefährdet habe, weil die Sicht gut gewesen sei, widerspricht dies dem unangefochtenen Strafbefehl. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine ungenügende Sicht auf die Gegenfahrbahn hatte und damit ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht ausschliessen konnte. Aus seiner Behauptung kann er mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich stellt auch das Überfahren der Sicherheitslinie die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar, welche zumindest als leichte Widerhandlung zu qualifizieren ist (vgl. auch Urteil BGer 1C_650/2017 vom 28. März 2018 E. 2.3 ff.), zumal im Strafbefehl diesbezüglich explizit festgehalten wurde, dass er die Linie bewusst überfahren habe, was auf ein entsprechendes Verschulden hinweist. 6. 6.1. Bezüglich der Dauer des Führerausweisentzuges ist festzuhalten, dass der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate zu entziehen ist, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die erwähnte Rückfallfrist von fünf Jahren für die Kaskade beginnt nach der Rechtsprechung erst nach Ablauf des letzten Tages des früheren Führerausweisentzuges bzw. bei einem früheren Sicherungsentzug mit dem Tag der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zu laufen (siehe ausführlich Urteil BGer 1C_180/2010 vom 22. September 2010). Laut Art. 16 Abs. 3 SVG sind für die Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Die in Art. 16 Abs. 3 SVG beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16 N. 27 f.). 6.2. Wie erwähnt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis infolge des Ereignisses vom 2. September 2022 für die Dauer von 13 Monaten entzogen. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG beträgt die Mindestdauer des Entzugs beim Beschwerdeführer, der in den vorangegangenen fünf Jahren vor der erneuten schweren Widerhandlung vom 2. September 2022 bereits einen Führerausweisentzug von zwei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung (Verfügung vom 30. September 2020, Auslandtat; Wiederzulassung am 3. März 2021) sowie einen Entzug von einem Monat infolge einer leichten Widerhandlung (Verfügung vom 21. August 2017; Wiederzulassung am 13. November 2017) gegen sich verzeichnen musste, zwölf Monate. Da bei der Festsetzung der Entzugsdauer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf, kann nicht die Mindestentzugsdauer als Regel und eine über diesem Minimum liegende Entzugsdauer als besonders begründungspflichtige Ausnahme gelten. Andernfalls hätte die Administrativmassnahmenbehörde keine Möglichkeit mehr, den einzelfallspezifischen Umständen, welche für eine Reduktion der Entzugsdauer sprechen, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile KG FR 603 2018 57 vom 28. August 2018 E. 4.1; 603 2018 69 vom

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 27. Juli 2018 E. 4.1; 603 2017 166 vom 6. November 2017 E. 5.a, je mit Hinweis). Weiter sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b). Bei der analogen Anwendung von Art. 49 StGB gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöht werden darf, die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Führerausweisentzug aber keine maximale, sondern lediglich eine minimale Entzugsdauer vorsehen (vgl. Urteil BGer 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3). Wie aufgezeigt, hat der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 2. September 2022 sowohl eine schwere als auch mehrere mittelschwere bzw. leichte Widerhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften begangen. Nach der Rechtsprechung ist somit die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme angemessen, aber um nicht mehr als die Hälfte zu erhöhen. Darüber hinaus ist der Leumund des Beschwerdeführers getrübt und es sind in den vergangenen fünf Jahren eine schwere und eine leichte Widerhandlung gegen ihn verzeichnet. In Anbetracht des gefährlichen Verhaltens des Beschwerdeführers – und selbst wenn dieser als Chauffeur auf den Führerausweis angewiesen ist – rechtfertigt sich damit die Entzugsdauer von 13 Monaten. 6.3. Schliesslich machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf Art. 17 Abs. 2 SVG aufmerksam, wonach ein für mindestens ein Jahr entzogener Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer und zwei Drittel der verfügten Entzugsdauer müssen jedoch abgelaufen sein. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2023 fragt, was für Auflagen ihm erteilt würden, ist er darauf hinzuweisen, dass diese in der entsprechenden Verfügung zur Wiederzulassung einzelfallweise festgelegt werden könnten und im jetzigen Zeitpunkt durch das Kantonsgericht nicht vorweggenommen werden können. 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von 13 Monaten infolge des Ereignisses vom 2. September 2022 das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2022 ist zu bestätigen. 8. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. März 2023/dgr Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber-Praktikant

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