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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 08.02.2023 603 2022 141

8. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,256 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2022 141 Urteil vom 8. Februar 2023 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Dominique Gross Richter: Marianne Jungo Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises – Aufschub des Vollzugs Beschwerde vom 5. November 2022 gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1958 geboren. Er ist seit 1977 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien A1, B, D1/D1E, seit 1998 der Kategorie A und seit 2012 zudem auch der Kategorie C (einschliesslich Unterkategorien). Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) ist gegen ihn ein Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung verzeichnet (Verfügung vom 11. August 2022; es wurde dabei angeordnet, dass die Massnahme innerhalb von sechs Monaten zu vollziehen sei). B. Am 16. September 2022, um 10.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Patrouillentätigkeit der Polizei Bern beobachtet, wie er auf der Autobahn A1 West R von Kerzers in Richtung Bern-Brünnen während mehrerer Sekunden den Blick auf sein Mobiltelefon richtete und dieses Gerät bediente. Durch die Ablenkung fuhr der Beschwerdeführer mit dem schweren Sattelmotorfahrzeug Schlangenlinien und geriet dabei mit seiner rechten Fahrzeugseite wiederholt für mehrere hundert Meter auf den Pannenstreifen. Der entsprechende Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde nicht angefochten. C. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Dieser nahm am 8. Oktober 2022 Stellung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen; dies wegen des erwähnten Vorfalles, welcher als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde. Die ausgesprochene Massnahme sei "gerechnet ab Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022" zu vollziehen. D. Am 5. November 2022 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt eine Aufschiebung des Vollzuges der Massnahme vom 20. Oktober 2022 um fünf bis sechs Monate nach dem erfolgten ersten Entzug (Massnahme der Verfügung vom 11. August 2022). Weiter beantragt er gegebenenfalls einen Vollzug mit Arbeitsbewilligung, analog eines Landwirts oder Försters. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 informiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den Führerausweis am 23. Dezember 2022 für die Dauer von drei Monaten, nämlich vom 23. Dezember 2022 bis und mit dem 22. März 2023, für den Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022, selbständig hinterlegt habe. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Sachverhalt, wie er aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20. September 2022 sowie dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern vom 7. Oktober 2022 hervorgeht, ist klar und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich das Gericht vorliegend auf diesen stützen kann (vgl. Urteil BGer 1C_611/2018 vom 18. April 2019 E. 2.3). Es gilt daher als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 um 10.00 Uhr während des Fahrens mit einem schweren Sattelmotorfahrzeug sein Mobiltelefon bediente, was das Lenken des Fahrzeuges erschwerte, dass er dadurch Schlangenlinien fuhr und während mehreren hundert Metern immer wieder auf den Pannenstreifen ausschweifte. Aufgrund dieses Ereignisses hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 den Führerausweis für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 7. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]) entzogen. Dies entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist folglich nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. Vorliegend streitig ist lediglich der Zeitpunkt des Vollzuges bzw. die Modalität des Führerausweisentzugs, der mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 verfügt wurde. Es ist folglich zu prüfen, ob der Entzug des Führerausweises von einem Monat "gerechnet ab Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022" verhältnismässig ist und zu Recht angeordnet wurde. Weiter ist zu prüfen, ob statt des angeordneten Vollzugs für alle Kategorien ein Vollzug mit Gewährung einer Arbeitsbewilligung für die Tätigkeit als Berufschauffeur gerechtfertigt wäre. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass der einmonatige Führerausweisentzug nicht direkt an den vorgängigen Entzug anzuhängen, sondern um fünf bis sechs Monate aufzuschieben sei, so

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 dass jener erst nach seiner Pensionierung erfolge. Er begründet dies insbesondere damit, dass der Ausweis bei seiner Tätigkeit als Berufschauffeur direkt mit der Arbeitsfähigkeit verknüpft sei und der Arbeitgeber aus diesem Grund ein Recht auf fristlose Kündigung habe. Aufgrund der Tatsache, dass er kurz vor seiner Pensionierung stehe, hätte ein Stellenverlust für ihn gravierende Folgen. Er habe sich in den letzten 45 Jahren – mit Ausnahme des Vorfalles vom 15. April 2022, als er mit einem Loch im Kopf mit überhöhter Geschwindigkeit ins Spital gefahren sei – stets wohlverhalten und sei immer unfallfrei gefahren. Diese besonderen persönlichen und beruflichen Umstände seien deshalb zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sei ihm ein Vollzug mit Arbeitsbewilligung (analog eines Landwirts oder Försters) zu gewähren. 4.2. Wann der Führerausweis abgegeben werden muss, ist von der zuständigen kantonalen Behörde anzuordnen (Urteile BGer 6A.70/2004 vom 2. November 2004 E. 2; 6A.9/2004 vom 23. April 2004 E. 1; BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 2015, Intro art. 16 ff. LCR, N. 7). 4.2.1. Der Warnungsentzug ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter. Er weist allerdings teilweise strafähnliche Züge auf (BGE 133 II 331 E. 4.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu den Sicherungsentzügen, die im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel sofort zu vollstrecken sind, werden Warnungsentzüge regelmässig erst vollstreckt, wenn über den Ausweisentzug definitiv entschieden ist; der erzieherische Zweck der Massnahme wird grundsätzlich durch den Aufschub des Vollzugs nicht berührt. Ein solcher Aufschub des Vollzugs soll dem Betroffenen hinreichend Zeit geben, sich organisieren zu können (BGE 134 II 39 E. 3; 107 Ib 395 E. 2a; RÜTSCHE, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N. 87). Die Mehrheit der Kantone gewährt eine Aufschiebung der Hinterlegung von sechs Monaten, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin (BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 2015, Intro art. 16 ff. LCR, N. 7; WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 N. 21; MIZEL, Les nouvelles dispositions légales sur le retrait du permis de conduire, in RDAF 2004 I 413). Der Aufschub des Entzugs wird nicht nur toleriert, sondern stellt aufgrund seiner Bedeutung ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierten Grundsatz dar (BGE 134 II 39 E. 3; Urteil KG FR 603 2020 34 vom 27. April 2020 E. 7.1). 4.2.2. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzugs – wie im Verwaltungsrecht allgemein – ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 514 ff.). Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind somit das öffentliche Interesse, insbesondere an einem raschen Vollzug der Massnahme, um den erzieherischen Zweck am ehesten zu erreichen, und das private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers am Aufschub des Führerausweisentzugs gegeneinander abzuwägen. Hingegen kann der Zeitpunkt des Entzugs nicht vollends nach den Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen festgelegt werden; die Nachteile im Zusammenhang mit einem Ausweisentzug sind Bestandteil der erzieherischen Wirkung und können nicht durch Umsetzung der für den Fahrer vorteilhaftesten Lösung beseitigt werden (Urteil KG FR 603 2020 34 vom 27. April 2020 E. 7.1 mit Hinweisen). Zu vermeiden ist jedoch, dass die Massnahme über den erzieherischen Zweck hinaus den Fahrzeuglenker besonders schwer trifft oder schikanös wird (vgl. Urteil VGer AG WBE.2019.180 vom 23. Juli 2019, S. 210 mit Hinweisen; Urteil KG FR in FZR, 1993, S. 157).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2022 angeordnet, dass der Führerausweis für einen Monat, gerechnet ab dem Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022 (präziser wohl: ab dem Ende des Vollzugs der Massnahme), zu hinterlegen sei. Daran ist festzuhalten: So hat die Vorinstanz für den Vollzug der am 11. August 2022 ausgesprochenen Massnahme von Amtes wegen praxisgemäss eine sechsmonatige Frist, nämlich bis spätestens ab dem 11. Februar 2023, gewährt. D.h., spätestens ab diesem Datum und bis zum 10. Mai 2023 ist der erste Entzug von drei Monaten zu vollziehen. Wenn die Vorinstanz nun mit der Verfügung vom 20. Oktober angeordnet hat, dass der zweite Entzug von einem Monat gerechnet ab dem Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022 zu erfolgen habe, so stand es dem Beschwerdeführer offen, diesen Entzug – durch Ausnutzung der Frist für den ersten Entzug – insgesamt ebenfalls um etwas mehr als sechs Monate, nämlich bis zum 11. Mai 2023, hinauszuschieben. Würde für den Vollzug der hier angefochtenen Massnahme eine noch längere Zeitspanne gewährt – nämlich eine weitere Aufschiebung von fünf bis sechs Monaten nach dem erfolgten ersten Entzug, wie er dies beantragt – und damit der Vollzug vollumfänglich an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepasst, könnte kaum mehr von einer Sanktion gesprochen werden und der präventive und erzieherische Charakter würde dahinfallen. Auch widerspräche eine derart lange Verlängerung der Vollzugsfrist dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die angefochtene Vollzugsmodalität erweist sich überdies auch als verhältnismässig. So überwiegt das öffentliche Interesse an einem Vollzug innert sechs Monaten bzw. gleich im Anschluss an den ersten Entzug, um den erzieherischen Charakter zu wahren, das Interesse des Beschwerdeführers, den Entzug bis zum Pensionsantritt – und damit insgesamt weit über sechs Monate hinaus – aufzuschieben (vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2020.00775 vom 6. Oktober 2021, in dem das Gericht einen Aufschub des Vollzuges bis zum Antritt der Pensionierung eines Berufschauffeurs verneinte). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufschauffeur auf seinen Führerausweis angewiesen ist, wurde bereits im Rahmen der Gesamtumstände bezüglich der Dauer des Entzuges (nämlich die Mindestentzugsdauer von einem Monat, welche auch bei Berufschauffeuren nicht zu unterschreiten ist, vgl. dazu BGE 135 II 138 E. 2.4 mit Hinweisen) berücksichtigt. Es ist damit auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Anordnung des Vollzugszeitpunkts das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Folge selber entschieden, den Führerausweis für den Vollzug der ersten Massnahme frühzeitig zu hinterlegen, nämlich vom 23. Dezember 2022 bis am 22. März 2023; diesen Zeitpunkt hat er selbst gewählt, im Wissen darum, dass gemäss der angefochtenen Verfügung (und bei einer Abweisung seiner Beschwerde durch das Gericht) der zweite Entzug im Anschluss an diesen zu erfolgen hat. Hieraus kann er jedoch für das vorliegende Verfahren keinen Vorteil erlangen. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Anpassung der Modalitäten des Führerausweisentzugs beantragt, nämlich einen Entzug mit Arbeitsbewilligung (analog eines Landwirts oder Försters), sei er darauf hinzuweisen, dass dies dem erzieherischen Zweck des Warnungsentzugs entgegensteht. Eine Mindestentzugsdauer ist grundsätzlich auf Führerausweise aller Kategorien anzuwenden (siehe Art. 33 Abs. 1 und 2 VZV; BGE 132 II 234 E. 2.3, mit Hinweis auf die Parlamentsdebatte, wonach der Vorschlag, der Entzug auf bestimmte Führerausweiskategorien zu beschränken, so dass einem Berufschauffeur das Führen eines privaten Fahrzeugs untersagt werden könnte, während ihm weiterhin erlaubt würde, in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Motorfahrzeug zu führen, zurückgewiesen wurde; zum hier nicht streitigen Entzug des Führerausweises der Kategorien G und M siehe Art. 33 Abs. 4 VZV). Insbesondere sind auch die Voraussetzungen der Härtefallregel nach Art. 33 Abs. 5 VZV – die überdies mit grosser Zurückhaltung anzuwenden ist (vgl. RÜTSCHE, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N. 85) – in casu nicht gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 5. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab Vollzug der Massnahme vom 11. August 2022, das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2022 ist zu bestätigen. 6. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12] und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Februar 2023/yho/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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