Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 159 Urteil vom 21. Januar 2022 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Jean Crausaz Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen VOLKSWIRTSCHAFTSDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Wirtschaft Verweigerung einer kantonalen Covid-19-Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren Beschwerde vom 11. Oktober 2021 gegen die Verfügung vom 9. September 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. "B.________" ist ein Coiffeursalon in C.________, der von der Inhaberin A.________ (Beschwerdeführerin) geführt wird; das Einzelunternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen. B. Am 1. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Volkswirtschaftsdirektion (Vorinstanz) ein Gesuch um Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren für ihr Einzelunternehmen "B.________". C. Mit Verfügung vom 9. September 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein Anspruch auf Härtefallhilfe im ordentlichen Verfahren bestehe, da das Unternehmen keinen durchschnittlichen Umsatz von CHF 50'000.- erzielt habe. D. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer Härtefallhilfe für ihr Einzelunternehmen. E. Die Vorinstanz beantragt am 16. November 2021 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 19 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle [WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Der Bund kann auf Antrag eines Kantons Härtefallmassnahmen dieses Kantons unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und die
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]). Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt haben. Namentlich gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) erlassen (nachfolgend zitiert in ihrer Version vom 19. Juni 2021, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides galt und mithin vorliegend anwendbar ist). Sie definiert, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt (Art. 1). Insbesondere werden in Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung – als Anspruchsvoraussetzungen betreffend Gründungszeitpunkt und Umsatz, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt – festgelegt, dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt haben muss, dass: a) es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde; b) es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat; c) seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen. Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung definiert, dass als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung gilt: a) für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde: 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate; b) für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate. Die Umsatzangaben nach dieser Verordnung beziehen sich nach Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens. 3.2. Auf kantonaler Ebene bezweckt das kantonale Gesetz vom 14. Oktober 2020 zur Genehmigung der Sofortmassnahmen des Staatsrats zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie (SGF 821.40.11) gemäss dessen Art. 1 insbesondere die Genehmigung der vom Staatsrat getroffenen Massnahmen im Kampf gegen die COVID-19-Epidemie und zur Bewältigung der Folgen dieser Massnahmen für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Behörden. Insbesondere sieht Art. 6 des erwähnten Gesetzes vor, dass der Staatsrat zusätzliche Massnahmen für Härtefälle beschliessen kann, sofern im Rahmen der Sofortmassnahmen nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes nicht vollständig verwendete Beträge aus den aufgehobenen Massnahmen vorhanden sind (Abs. 1). Der Staatsrat bestimmt die Härtefälle unter Berücksichtigung namentlich der volkswirtschaftlichen Gegebenheiten
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 des Kantons. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn die Unternehmen vor Beginn der COVID- 19-Krise rentabel und überlebensfähig waren (Abs. 2). Namentlich gestützt auf Art. 12 des COVID-19-Gesetzes und Art. 6 des kantonalen Gesetzes zur Genehmigung der Sofortmassnahmen hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die Verordnung vom 16. November 2020 über wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch Beiträge für Härtefälle (WMHV-COVID-19; SGF 821.40.63) erlassen. Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Staat Freiburg eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die als Härtefall infolge der Corona-Krise gelten, gewähren kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 WMHV-COVID-19). Als Härtefall gelten nach Art. 4 WMHV-COVID-19 namentlich Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche und touristische Betriebe (Abs. 1). Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens infolge von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie weniger als 60 % des mehrjährigen Durchschnitts (Referenzumsatz) beträgt (Abs. 2). Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation wird berücksichtigt (Abs. 3). Die Bedingungen, welche die Unternehmen erfüllen müssen, um eine Härtefallhilfe in Anspruch nehmen zu können, sind auf kantonaler Ebene in Art. 5 ff. WMHV-COVID-19 geregelt. Namentlich wird in Art. 5 Abs. 1 WMHV-COVID-19 – im Einklang mit den entsprechenden eidgenössischen Vorgaben – vorausgesetzt, dass das gesuchstellende Unternehmen nachweist, dass es vor dem 1. Oktober 2020 im Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden ist (lit. a); dass das Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat (lit. b); dass das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 bereits seinen Sitz und seine tatsächliche Unternehmensleitung im Kanton Freiburg hatte (lit. c); dass das Unternehmen in der Schweiz eine Geschäftstätigkeit ausübt und seine Löhne überwiegend in der Schweiz bezahlt (lit. d; siehe zum Ganzen auch Art. 3 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung). Am 14. Mai 2021 trat zudem eine neue Bestimmung, Art. 5c WMVH-Covid-19 mit der Überschrift "Umsatz – Ausnahme", in Kraft, die den bisherigen Art. 5 Abs. 3 WMHV-COVID-19 in der Version vom 5. März ersetzt und vorliegend aufgrund der Übergangsregelung von Art. 24b WMHV-COVID-19 Anwendung findet. Gemäss Art. 5c Abs. 2 WMVH- Covid-19 wird demnach für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet (siehe ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. b der Covid- 19-Härtefallverordnung). Nach Art. 17 WMVH-Covid-19 reichen Unternehmen, die eine Massnahme für Härtefälle im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 (ordentliches Verfahren) beantragen möchten, über das elektronische Formular auf der Website www.promfr.ch ein Gesuch beim Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion ein (Abs. 1). Sie legen ihrem Gesuch (neben weiteren, hier nicht weiter interessierenden Dokumenten) die folgenden Unterlagen bei: a) die Jahresabschlüsse, das heisst mindestens ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020; b) den Beleg ihres Umsatzes in den 12 Monaten vor Einreichen des Gesuchs; c) den Beleg ihrer Personalkosten für den Zeitraum, für den das Gesuch gestellt wird (Abs. 2). Die Gesuche im ordentlichen Verfahren im Sinne der vorgenannten Bestimmung müssen nach Art. 18 Abs. 1 WMVH-Covid-19 eingereicht werden bis am 31. März 2021 für das zweite, dritte und
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 vierte Quartal 2020 (lit. b); 30. Juni 2021 für das erste Quartal 2021 (lit. c); 30. September 2021 für das zweite Quartal 2021 (lit. d). 4. 4.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 beim Generalsekretariat der Volkswirtschaftsdirektion ein Gesuch für eine Massnahme für Härtefälle im ordentlichen Verfahren für ihren Coiffeursalon gestellt. Zu Recht wurde kein Gesuch im erleichterten Verfahren eingereicht, da die entsprechenden Bedingungen (namentlich behördlich angeordnete Schliessung für mindestens 40 Tage) nicht erfüllt sind (siehe insbesondere Art. 4 Abs. 2a und Art. 11a WMVH-Covid-19). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 9. September 2021 abgewiesen, mit der Begründung, dass das Unternehmen keinen durchschnittlichen Umsatz von CHF 50'000.- erwirtschafte. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde insbesondere vor, dass nicht allein auf diesen Schwellenwert abgestellt werden dürfe; dies sei willkürlich und gehe an den Fakten vorbei. Sie habe ihr Unternehmen erst am 1. April 2020 gegründet und mithin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht ein Jahr gearbeitet. Zudem seien die Coronamassnahmen bereits kurz nach ihrer Geschäftsaufnahme verschärft worden, so dass sie in den wenigen Monaten des Bestehens ihres Unternehmens keine ordentlichen Umsätze habe erwirtschaften können. Aufgrund ihres Kundenstamms und ihres Businessplans würde sie normalerweise, d.h. ohne Coronamassnahmen, einen jährlichen Umsatz von mindestens CHF 100'000.- erzielen. 5. 5.1. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Buchhaltungsjournal ergeben sich erste Einnahmen für den Coiffeursalon ab dem 1. Mai 2020; auch die ersten Ausgaben ("Masken") wurden erst am 21. April 2020 ausgewiesen, so dass (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) davon auszugehen ist, dass der Salon seine Tätigkeit am 1. Mai 2020 (und nicht am 1. April 2020) aufgenommen hat. Wie erwähnt, wird für die Entrichtung einer Härtefallhilfe verlangt, dass das Unternehmen in den Jahren 2018 und 2019 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens CHF 50'000.- erzielt hat. Bei Unternehmen, welche – wie im vorliegenden Fall – zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurden, wird der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf 12 Monate hochgerechnet. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen vorgelegt, wie dies gemäss den oben erwähnten gesetzlichen Vorgaben verlangt wird. Sie übermittelte der Vorinstanz lediglich ein Buchhaltungsjournal über ihre Einnahmen und Ausgaben, welches die Periode seit der Unternehmensgründung vom 1. Mai 2020 (hinsichtlich der Einnahmen) bzw. ab dem 21. April 2020 (hinsichtlich der Ausgaben) und bis zum 1. September 2021 (Einnahmen) bzw. bis zum 25. August 2021 (Ausgaben) umfasst. Aus diesen Unterlagen ergibt sich klar, dass der durchschnittliche Umsatz ihres Coiffeursalons im Referenzjahr 2020 – ab Mai 2020, hochgerechnet auf 12 Monate – weit unter der Schwelle von CHF 50'000.- lag (siehe auch die Berechnung der Vorinstanz: Umsatz vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020: CHF 22'761.30 für 244 Tage; hochgerechnet auf 12 Monate: Umsatz von CHF 34'048.67; Umsatz vom 1. Januar 2021 bis zum 1. September 2021: CHF 23'999.- für 243 Tage; hochgerechnet auf 12 Monate: Umsatz von CHF 36'047.88). Dieser Schluss deckt sich mit den Angaben in der Steuererklärung, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls eingereicht hat, und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Der gesetzliche Schwellenwert von CHF 50'000.- für das Jahr 2020 (hochgerechnet auf 12 Monate) für die Gewährung einer Massnahme für den Härtefall wird damit deutlich unterschritten, und es liegen auch keine Gründe vor, die eine Abweichung vom erforderlichen Mindestumsatz von CHF 50'000.- rechtfertigen würden. Bezüglich der zu erreichenden Mindestschwelle ist darauf hinzuweisen, dass diese bei der Gesetzesberatung Gegenstand von Diskussionen war. Während der Bundesrat vorgeschlagen hatte, sie auf CHF 50'000.- festzulegen (vgl. Entwurf der Covid-19-Härtefallverordnung, zu Art. 3 Abs. 1 lit. b), wurde sie im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren auf CHF 100'000.- erhöht (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Härtefallverordnung in der Fassung vom 1. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020), bevor sie schliesslich auf CHF 50'000.- gesenkt wurde.- (vgl. AB NR 2020 2130 ff.; AB SR 2020 1179 ff.; Einführung von Art. 12 Abs. 4 in der Fassung ab 19. Dezember 2020 und Änderung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung, Fassung ab 19. Dezember 2020), um kleinen Unternehmen besser Rechnung zu tragen, insbesondere solchen, deren Inhaber sich beispielsweise für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben. Weiter ist festzuhalten, dass gesetzlich vorgeschriebene Schwellen, wie der vorgeschriebene Mindestumsatz von CHF 50'000.-, zwangsläufig Grenzfälle mit sich ziehen, bei denen die Anforderungen jeweils nur knapp nicht erfüllt werden. Das Ziel solcher gesetzlicher Schwellen ist es aber gerade, klar definierbare Abgrenzungen zu schaffen. Entsprechende Schwellen bzw. Abgrenzungen finden sich in zahlreichen Gesetzen, beispielsweise für Beschwerdefristen oder auch bei der Berechnung des Grades der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Gesuches um eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die mit solchen gesetzlichen Grenzen einhergehenden Schwierigkeiten werden vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit grundsätzlich akzeptiert. Gerade im vorliegenden Fall besteht kein Grund, die im Gesetz klar festgehaltenen Limiten nicht zu respektieren, zumal dadurch wiederum neue Grenzfälle kreiert würden (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 256 E. 5c; siehe dazu auch Urteil KG FR 603 2021 80 vom 30. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen) und der Schwellenwert in casu deutlich unterschritten wird. 5.2. Da der durchschnittliche Jahresumsatz wie erwähnt anhand des effektiv belegten Umsatzes berechnet wird, wird darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin einzuladen, die Liste ihres Kundenstamms und ihren Businessplan einzureichen, da hieraus keine relevanten Erkenntnisse erwartet werden können, welche ein anderes Ergebnis indizieren könnten. 5.3. Ferner ergibt sich aus dem Buchhaltungsjournal für die Jahre 2020 und 2021, dass auch das Kriterium des Härtefalls eindeutig nicht erfüllt ist, dass nämlich der Jahresumsatz des Unternehmens infolge von behördlich angeordneten Massnahmen nicht weniger als 60 % des zuvor erreichten Durchschnitts beträgt. Auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2021 kann verwiesen werden. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 7. Die Gerichtskosten, welche auf CHF 400.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Januar 2022/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: