Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2021 152 Urteil vom 17. November 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Jean Crausaz Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVER- KEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 30. September 2021 gegen die Verfügung vom 2. September 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1958 geboren. Er ist seit 1977 im Besitz des Führerausweises namentlich der Kategorien B, D1 und D1E. Im Informationssystem Verkehrszulassung (vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind gegen ihn zwei Führerausweisentzüge für die Dauer von je einem Monat infolge von mittelschweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verzeichnet (Verfügungen vom 10. Februar 2021 und vom 3. August 2017), zudem ein Entzug für die Dauer von drei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung (Verfügung vom 17. Februar 2011) und zwei Verwarnungen infolge leichter Widerhandlungen (Verfügungen vom 3. März 2017 und vom 15. Juni 2010). B. Am 16. Juni 2021, um 7.30 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer mit einem Personenwagen auf der Route de Morat in Faoug die zulässige signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt, Préfecture de Broye-Vully, verurteilte ihn daher mit Strafbefehl vom 22. Juli 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 600.-. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2021 an, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Dieser nahm hierauf keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. September 2021 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten; dies wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung, welche als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde, und da ihm der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein entzogener Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf des Entzugs und nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wiedererteilt werden kann, wenn die betroffene Person erfolgreich an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. E. Am 30. September 2021 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung; der Führerausweis sei ihm für die Dauer von lediglich einem Monat zu entziehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Der Beschwerdeführer entschied sich daraufhin, den Führerausweis trotz der hängigen Beschwerde bereits abzugeben. Die Vorinstanz stellt mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 fest, dass der verfügte Entzug vom 13. Oktober 2021 bis und mit dem 12. März 2022 vollzogen werde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 an das Kantonsgericht teilt der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte: Wenn seine Beschwerde gutgeheissen würde, könne das dazu führen, dass er seinen Führerausweis insgesamt zu lange abgegeben hätte. Ein zu langer Führerausweisentzug sei für ihn aber aus beruflichen Gründen immer noch vorteilhafter als ein Entzug, der über den April 2022 andaure. G. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 2. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme des Führerausweisentzugs von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des summarischen Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteile BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.1; 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.3). 3.1. Vorliegend wurde im Strafbefehl vom 22. Juli 2021 in sachverhaltlicher Hinsicht insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 um 7.30 Uhr in Faoug auf der Route de Morat (innerorts) mit seinem Personenwagen die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Dies wurde als einfache Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert und der Beschwerdeführer wurde hierfür zu einer Busse von CHF 600.- verurteilt.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde namentlich aus, dass er sich entschieden habe, keine Einsprache gegen diesen Strafbefehl zu erheben, da das streitige Ereignis lediglich als einfache Verletzung der Verkehrsvorschriften qualifiziert worden sei, was im Verwaltungsverfahren einer leichten Widerhandlung entspreche. Ihm sei nämlich bewusst gewesen, dass ihm bei einer mittelschweren Widerhandlung ein Führerausweisentzug von vier Monaten gedroht hätte, was er sich nicht leisten könne. Er habe nämlich ein Hotel in B.________ gekauft. Dieses Investitionsprojekt sei derzeit noch in der Gründungsphase, beanspruche aber – neben seiner aktuellen beruflichen Tätigkeit als Führungskraft bei einem C.________ – viel Zeit; wöchentliche Besuche vor Ort mit dem Auto seien dabei unabdingbar. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise von den Feststellungen im Strafbefehl abgewichen sei, indem sie das Ereignis als mittelschwere Verletzung qualifiziert habe. Damit sei auch der Vertrauensgrundsatz verletzt worden, da er gutgläubig in die Qualifizierung durch die Strafbehörde als einfache bzw. leichte Verkehrsregelverletzung vertraut habe. Wenn ihm mit dem Strafbefehl mitgeteilt worden wäre, dass er eine mittelschwere Widerhandlung begangen habe, so wäre ihm bereits im Juli bekannt gewesen, dass er zwischen Ende 2021 und Anfang 2022 seinen Führerausweis wohl für mindestens vier Monate abgeben müsse. In dem Fall hätte er im August 2021 nicht den Entschluss gefasst, eine neue Lebensaufgabe in die Hand zu nehmen und ein Hotel zu kaufen, das er unmittelbar nach dem Kauf während mindestens vier Monaten faktisch nicht besuchen könne. Sein Vertrauen in den Strafbefehl sei zu schützen und gegen ihn sei im Ergebnis ein Führerausweisentzug für die Dauer von nur einem Monat zu verfügen. 3.3. Der Beschwerdeführer wurde namentlich im Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juli 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und gegen ein strafrechtliches Urteil, das er nicht akzeptiere, Beschwerde einzulegen habe. Damit verzichtete er im Strafverfahren auf eine Korrektur des Sachverhalts, was er nach dem Vorgesagten nicht mehr nachholen kann (vgl. Urteil BGer 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.4). Zudem stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Grundsatz auch nicht in Abrede, die erwähnte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h innerorts begangen zu haben. 3.4. Soweit er argumentiert, dass das fragliche Ereignis im Strafbefehl nur als einfache Verkehrsregelverletzung bewertet wurde und die Vorinstanz damit unzulässigerweise vom Strafbefehl abgewichen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und 16b SVG umfasst. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand, dass im Strafbefehl keine schwere Widerhandlung erstellt worden sei, stösst demnach ins Leere. 3.5. Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; dies gilt schon deshalb, weil grundsätzlich niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (vgl. etwa BGE 131 V 196 E. 5.1; 124 V 215; 103 IV 131). Überdies ist – da er in seiner Beschwerde nichts etwas gegen die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich vorbringt – auch in keiner Weise ersichtlich, wie er sich erfolgreich hätte verteidigen können, zumal im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie nachfolgend ausgeführt wird, grundsätzlich ein Schematismus zur Anwendung kommt.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 4. 4.1. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Laut Art. 32 Abs. 2 SVG hat der Bundesrat die Geschwindigkeit auf allen Strassen durch Höchstgeschwindigkeitsvorschriften zu begrenzen. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 50 km/h. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt nach Art. 4a Abs. 2 VRV im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell". Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). 4.2. Gestützt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die erwähnten Bestimmungen verletzte. 5. 5.1. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 5.2. In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung festgelegt. Eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist gegeben, wenn innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund (BGE 132 II 234 E. 3; Urteil BGer 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Weiter stellt die Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h bis 24 km/h nach der Rechtsprechung einen mittelschweren Fall dar, der grundsätzlich einen Führerausweisentzug nach sich zieht (BGE 124 II 97 E. 2). Diese Schematisierung
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Denn sie hat in allen Fällen des erwähnten Geschwindigkeitsbereichs auch das Ausmass der Gefährdung und des Verschuldens abzuklären und zu gewichten, damit sie entscheiden kann, ob allenfalls ein schwerer Fall vorliegt und welche Entzugsdauer bei einem mittelschweren beziehungsweise schweren Fall angemessen ist. Eine rein schematische Beurteilung dieser Fragen lediglich aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung würde ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht darstellen. Umgekehrt kommt ein leichter Fall allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (siehe BGE 124 II 97 E. 2c; Urteil BGer 1C_156/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2; 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3; 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). 6. Im rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juli 2021 wurde namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 um 7.30 Uhr auf der Route de Morat in Faoug am Steuer seines Autos die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 23 km/h überschritten hat. Die Strasse war trocken und die Sichtverhältnisse waren gut. Die Geschwindigkeitsübertretung erfolgte auf der Hauptstrasse, im Bereich innerhalb des Dorfzentrums, wo sich auf beiden Strassenseiten Häuser befinden, während der Hauptverkehrszeit. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts oder auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem gibt es innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer (Fussgänger, Velofahrer, vor allem Kinder und ältere Menschen), die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen (BGE 120 IV 252 E. 2d/aa). Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welch schwerwiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59 km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von 74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (vgl. BGE 123 II 37 E. 1c, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat dies ausser Acht gelassen, indem er innerorts im Dorfbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten hat. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der optischen Erscheinung, namentlich aufgrund der Häuserzeilen am Strassenrand, ist es überdies offensichtlich, dass es sich um einen Innerortsbereich handelt. Dem Beschwerdeführer musste dies klar sein, weil er in D.________ wohnt und als regelmässiger Autofahrer mit den lokalen Strassenverhältnissen vertraut ist. Er macht denn in seiner Beschwerde auch in keiner Weise geltend, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden hätte und aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen wäre, er befinde sich nicht mehr im Innerortsbereich. Die (ausnahmsweise) Qualifizierung des Ereignisses als leichte Widerhandlung fällt daher nicht in Betracht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen, dass der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Beschwerdeführer mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts in Faoug am 16. Juni 2021 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. 7. 7.1. Hinsichtlich der Dauer des Fahrverbots ist darauf hinzuweisen, dass der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG bei einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens einen Monat zu entziehen ist. Laut Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird jedoch nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). 7.2. Dem Beschwerdeführer war der Ausweis bereits aufgrund der Verfügung vom 10. Februar 2021 bis zum 24. April 2021 für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden; dies, weil er am 7. Januar 2021 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 34 km/h überschritten hatte. Die Vorinstanz musste daher den Führerausweis des Beschwerdeführers für die Dauer von mindestens vier Monaten entziehen. Zudem waren gegen ihn in der Vergangenheit weitere Massnahmen ausgesprochen worden: So ein Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung gemäss der Verfügung vom 3. August 2017, ein Entzug für die Dauer von drei Monaten infolge einer schweren Widerhandlung gemäss der Verfügung vom 17. Februar 2011 und zwei Verwarnungen infolge leichter Widerhandlungen gemäss den Verfügungen vom 3. März 2017 und vom 15. Juni 2010. Der Leumund des Beschwerdeführers im Verkehrsbereich ist daher getrübt. Insbesondere war er zum Zeitpunkt der hier streitigen Überschreitung erst seit etwas weniger als zwei Monaten wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, die zulässige Geschwindigkeit erneut erheblich zu übertreten, überdies in einem Innerortsbereich zur Hauptverkehrszeit, wo gerade die schwachen Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer beruflich und im Rahmen seines Hotelprojekts auf seinen Führerausweis angewiesen ist, ist es – namentlich aufgrund seines verkehrsrechtlichen Leumunds – nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten entzogen wurde. Er ist zudem nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass ein entzogener Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf des Entzugs und nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von vier Monaten wiedererteilt werden kann, wenn er erfolgreich an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat, und dass es ihm offensteht, sich für eine entsprechende Nachschulung bei der Vorinstanz zu melden. 8. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit dem Entzug des Führerausweises für die Dauer von fünf Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung das ihr zustehende Ermessen nicht missbraucht oder überschritten und der Entscheid erweist sich als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 2. September 2021 ist zu bestätigen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 9. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 17. November 2021/dgr Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: