Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 20 Urteil vom 6. April 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Vuille Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 4. Februar 2020 gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer) besitzt seit 1987 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. B. Die Kantonspolizei Bern hat mit einem Verkehrsüberwachungsgerät festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2019 um 9.45 Uhr als Lenker eines Personenwagens auf der A1 Ost von Schönbühl Richtung Kirchberg einen Nachfahrabstand von 0,7 Sekunden bzw. 18,6 m auf das vor im fahrende Fahrzeug einhielt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, hat ihn daher mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2019 wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands zum vorderen Fahrzeug (weniger als 0,8 Sekunden) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. C. Infolge des Ereignisses vom 16. November 2019 hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. D. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 23. Januar 2020 dem Beschwerdeführer den Führerausweis für einen Monat entzogen, wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (zeitlicher Nachfahrabstand von 0,7 Sekunden), begangen am 16. November 2019; dieses Ereignis wurde als mittelschwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. E. Am 4. Februar 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf einen Entzug des Führerausweises sei zu verzichten. F. Die Vorinstanz beantragt am 11. März 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2020 lässt sich der Beschwerdeführer nochmals unaufgefordert vernehmen. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) unterscheidet zwischen der leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlung (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). 3.2. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in diesem Zusammenhang hat er jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3). 3.3. Vorliegend ist gemäss dem Strafbefehl vom 19. Dezember 2019 in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 auf der Autobahn einen ungenügenden Abstand auf das vor ihm fahrende Fahrzeug eingehalten hat (Nachfahrabstand von 0,8 Sekunden oder weniger). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass ein Administrativverfahren gegen ihn eröffnet wird.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Auf diesen Sachverhalt ist daher abzustellen, zumal er vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4. 4.1. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist – welche im Administrativverfahren grundsätzlich einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften entspricht –, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer einen Sicherheitsabstand von lediglich 0,7 Sekunden bzw. gemäss dem Strafbefehl von weniger als 0,8 Sekunden eingehalten. Damit hat er die erwähnte "Zwei-Sekunden-"Regel klar nicht erfüllt. Vielmehr ist bei dem von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand nur knapp nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften auszugehen, welche wie erwähnt in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Abstand von 0,6 Sekunden oder weniger eingehalten wird. Auch wird in der Lehre dargelegt, dass ausserorts und auf Autobahnen bei günstigen Verhältnissen grundsätzlich bei Abständen zwischen 0,6 und 1,2 Sekunden auf eine mittelschwere Widerhandlung zu schliessen sei (siehe WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 16c N. 17). In casu herrschte auf der Autobahn, wie sich aus den im Dossier befindlichen Aufnahmen ergibt, dichter Verkehr. Zudem sind die Geschwindigkeiten auf der Autobahn hoch. Auch gibt es vorliegend keine Hinweise, dass andere Fahrzeuglenker für die Widerhandlung des Beschwerdeführers ursächlich waren, zumal wie erwähnt auf den im Strafbefehl etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen hat – was der Beschwerdeführer überdies in seiner Beschwerde auch gar nicht bestreitet. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er für die Führung seines Betriebes (Reinigungsbranche) auf den Führerausweis angewiesen sei. Er müsse zum Akquirieren von Kunden persönlich bei diesen vorbeigehen, zudem müsse er Geräte, Fahrzeuge etc. zu seinen Mitarbeitern vor Ort bringen, um einen reibungslosen Service für seine Kunden zu gewährleisten; ein Entzug des Führerausweises hätte damit für ihn sowie für seinen Betrieb dramatische Konsequenzen. In seinem Schreiben vom 26. März 2020 legte er zusätzlich
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 dar, dass von der aktuellen Krisensituation (durch den Coronavirus) auch die Reinigungsbranche betroffen sei. Er erhalte keine neuen Aufträge, wenn er nicht mobil sein könne, und müsse sein Geschäft früher oder später schliessen. Aus diesen Argumenten, welche im Ergebnis auf die Reduzierung der Dauer des Führerausweisentzuges bzw. auf dessen Verzicht abzielen, kann der Beschwerdeführer – wie nachfolgend dargelegt wird – nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.2. So sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. 5.3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis nur für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl der Beschwerdeführer beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist – gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht unterschritten werden. Weiter besteht entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auch keine Möglichkeit, aufgrund der derzeitigen Krisensituation mit dem Coronavirus auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten; eine solche Ausnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz aufgrund der derzeitigen Krisensituation bei Warnungsentzügen (und soweit die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde) auf Gesuch hin die Frist zur Hinterlegung des Führerausweises in der Regel bis zum 1. Januar 2021 verlängert. Vorliegend wurde in der angefochtenen Verfügung festgelegt, dass der Führerausweis spätestens ab dem 23. Juli 2020 entzogen wird. Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, bei der Vorinstanz eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. 6. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Januar 2020 ist zu bestätigen. 7. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. April 2020/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: