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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 10.03.2021 603 2020 177

10. März 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,934 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2020 177 Urteil vom 10. März 2021 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretende Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen DIREKTION DER INSTITUTIONEN UND DER LAND- UND FORSTWIRT- SCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Tiere Hundehaltung – verhaltenstierärztliche Begutachtung Beschwerde vom 20. November 2020 gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Das HFR Freiburg – Kantonsspital hat am 23. März 2019 dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) einen Bericht erstattet, wonach der Hund von B.________ und C.________ gleichentags eine Frau gebissen und ihr leichte Verletzungen an den unteren Gliedmassen zugefügt habe. Das LSVW gab den Besitzern des Hundes Gelegenheit zur Stellungnahme. B. B.________ und C.________ sowie ihre Tochter A.________ erklärten dem LSVW am 27. März 2019 insbesondere, dass ihr Hund "D.________", welcher aus Therapiegründen nun "E.________" genannt werde (im weiteren Verfahren gemäss der Beschwerdeführerin "F.________"), am 1. April 2018 geboren sei. Er sei ein Appenzeller-Mischling mit unbekanntem Vater, den sie im Alter von zehn Wochen von einem vorbildlichen Bauernhof gekauft hätten. Sie besuchten mit ihm die Hundeschule bei G.________. Diese habe ihnen nun auch geraten, den Hund vermehrt an einer zehn Meter langen Schleppleine anzubinden; das solle dazu dienen, dass er besser zu Ruhephasen komme. Zudem seien sie am Maulkorbtraining und stünden mit einer Tiertherapeutin in Kontakt. Dadurch seien bereits Verbesserungen im Verhalten erzielt worden, und sie seien nun auf einem positiven Weg, welcher durch den Biss leider einen Rückschlag erhalten habe. Sie gingen davon aus, dass der Hund derzeit alleine noch überfordert sei, wenn "durch ihren Garten gejoggt" werde bzw. (sinngemäss wohl) wenn Spaziergänger oder Jogger den Wanderweg benutzten, der an ihrem Haus vorbeiführt. C. Das LSVW informierte B.________ am 8. April 2019, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, in ca. sechs Monaten, zu einem Gutachten mit ihrem Hund aufgeboten werde, da sie bereits Massnahmen getroffen habe, um einen weiteren Vorfall zu verhindern. G.________ erstattete dem LSVW in einem undatierten Schreiben (vom Frühjahr 2019) und nach einem Augenschein bei den Besitzern Bericht über den Hund. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Hund draussen lebe und keinen Zutritt zum Wohnhaus habe. Die Familie gehe mit ihm spazieren und er könne sich auf dem Hof frei bewegen. Er belle, sobald jemand in Reichweite des Hauses komme. Die Besitzer hätten in der Regel alle 14 Tage die Hundeschule bei ihr besucht, seit Ende April kämen sie jedoch nicht mehr. Sie stellte fest, dass adäquates Training und Beschäftigung für den Hund sehr wichtig seien. Er müsse lernen, was er solle und dürfe und in Situationen von Freilauf toleranter werden und sich über den Hundeführer absichern. Auch der Rückruf müsse besser werden. Der Rapport und das empfohlene Management (insbesondere Maulkorb, wenn der Hund zu Hause ist, Kettenleine oder Zwingerunterbringung, wenn niemand zu Hause ist, den Hund von engen Situationen fernhalten) seien mit der Familie besprochen worden. Er sei ein unsicherer Junghund, der gut geführt werden sollte, und er habe gelernt, dass es funktioniere, "proaktiv gegen Fussgänger zu gehen". Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 hat das LSVW A.________ (Beschwerdeführerin), die zwischenzeitlich als Besitzerin des Hundes in der Tierhalterdatenbank eingetragen wurde, aufgeboten, am 6. September 2019 mit ihrem Hund an einer amtlichen Begutachtung (Verhaltens- und Führbarkeitsabklärung bzw. Wesenstest) in Marly teilzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin namentlich geltend gemacht hatte, dass der Hund nun bei einer Kinesiologin in Behandlung sei, welche bei ihm Angstzustände lösen könne, wurde diese Begutachtung auf den 28. November 2019 verschoben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 D. Der Hund wurde am 28. November 2019 in Marly in Anwesenheit der Experten H.________, I.________, G.________ und J.________ begutachtet, wobei namentlich festgestellt wurde, dass er ein extremes Stressverhalten an den Tag legte und fast keine Erholungsphasen zeigte. E. In der Folge verfügte das LSVW am 27. Dezember 2019 insbesondere, dass der Hund bis spätestens am 1. April 2020 durch eine Verhaltenstierärztin, nämlich durch Dr. med. vet. K.________, begutachtet werden müsse. Diese müsse einen Rapport erstellen, welcher sich insbesondere über den allgemeinen Gesundheitszustand des Hundes, die Verhaltensbeurteilung auch im Zusammenhang mit dem permanenten Stressverhalten, den Aggressionstyp, die Führerkompetenzen der Halterin, die Prognose und Möglichkeiten zur Verbesserung des Verhaltens des Hundes und die Art und Weise der eventuellen therapeutischen Massnahmen aussprechen muss. Bis zum Abschluss des Verfahrens darf der Hund gemäss der Verfügung ohne Absprache mit dem LSVW nicht an Drittpersonen abgegeben werden. F. Die Beschwerdeführerin erhob hierauf (sinngemäss) Beschwerde an die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (Vorinstanz). G. Die Vorinstanz hat diese Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 abgewiesen. H. Am 20. November 2020, verbessert (gekürzt) am 7. Dezember 2020, hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sei festzustellen, dass ihr Hund keiner Massnahme bedürfe. I. Die Vorinstanz beantragt am 23. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung [HHG; SGF 725.3]; Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 128 VRG). 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten vom 28. November 2019 nicht abgestellt werden könne, und rügt einlässlich die Durchführung dieses Wesenstests. Dieser sei ohnehin nicht aussagekräftig und erweise sich als fragwür-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 dig, er sei zudem unsorgfältig und fahrlässig durchgeführt worden, namentlich seien auch das Geburtsdatum des Hundes falsch festgehalten und die rassetypischen Merkmale verkannt worden, und ihr Hund habe sich diesem Test zu Unrecht unterziehen müssen. Im Auswertungsgespräch sei geäussert worden, dass der Hund an "Permastress" leide. Die Vorinstanz habe sodann im Schreiben vom 21. Februar 2020 (Stellungnahme an die Vorinstanz) von "Anzeichen von permanent vorhandenem Stress" bzw. (zuvor) von Verhaltenspathologien und Verhaltensstörungen geschrieben. Sie übersehe dabei, dass diese Befunde nicht vereinbar seien. Auch werde nicht erkenntlich, dass die Aspekte von Disstress und Eustress von der Vorinstanz berücksichtigt wurden. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, dass sie zuvor mit einer Tiertherapeutin, einer Tierärztin, einer Hundetrainerin, einer Tierkinesiologin und einer Hundeerziehungsberaterin gearbeitet habe bzw. in Kontakt gestanden sei, welche den Hund im Alltag erlebt hätten. Es sei unwahrscheinlich, dass alle Fachpersonen diese Verhaltensstörungen übersehen hätten. Durch den Wesenstest sei der Hund in grossen Stress versetzt worden, was man ja gerade vermeiden solle und was überdies tierschutzwidrig sei. Weiter rügt sie, dass auch G.________ an der Begutachtung teilgenommen habe. Diese sei nicht neutral, da sie den Hund bereits aus früheren Kursen gekannt habe und er habe schon damals keine positiven Assoziationen mit ihr herstellen können. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde weiter aus, dass sich auch die Anordnung, wonach der Hund durch die Verhaltenstierärztin Dr. med. vet. K.________ zu begutachten sei, als ungerechtfertigt, ungeeignet und unverhältnismässig erweise. Der Hund sei während und nach den Trainings-Gruppenstunden (mit G.________) und dem Wesenstest jeweils verstört gewesen und wäre dies folglich auch nach einer verhaltenstierärztlichen Untersuchung. Ihm werde damit eine enorme Belastung zugemutet, obwohl bereits beim Wesenstest vom 28. November 2019 vom LSVW festgestellt wurde, dass er in einer solchen Situation tierschutzrelevant gestresst sei. Daher sei es nicht von der Hand zu weisen, dass ein weiterer Test ungeeignet sei und der Tierschutzgesetzgebung widerspreche. Des Weiteren sei es ohne grossen Aufwand möglich, sich einen multiperspektiven, stressfreien, authentischen, zeit- und alltagsnahen Eindruck des Hundes zu verschaffen, indem man die vorhandenen fachlich kompetenten Quellen nutze. Bisher sei lediglich von G.________ ein Bericht einverlangt worden, wobei sich die Frage der Neutralität in den Raum dränge und zu behaupten sei, dass der Test daher vorgängig beeinflusst wurde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie seit September 2019 mit dem Hund in Einzeltrainings bei einer spezialisierten Hundeerziehungsberaterin sei. Die angeordnete Massnahme erweise sich damit als nicht erforderlich und es seien zu Unrecht keine milderen Massnahmen ausgesprochen worden. 3.2. Es gilt daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht eine Begutachtung des Hundes durch die Verhaltenstierärztin Dr. med. vet. K.________ angeordnet hat. 4. 4.1. Art. 35 HHG bestimmt die allgemeinen Pflichten von Hundehaltern. Demnach sorgen die Halter dafür, dass sie den Bedürfnissen ihres Hundes nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung des Bundes gerecht werden (Abs. 1). Die Halter erziehen ihren Hund so, dass der Schutz der Personen, der Tiere und der Sachen gewährleistet ist. Sie müssen ihren Hund jederzeit unter Kontrolle halten (Abs. 2). 4.2. Nach Art. 25 Abs. 1 HHG betreffend gefährliche Hunde melden die Gemeinde, die Ärzte, Tierärzte, Beamte der öffentlichen Gewalt sowie die Hundeausbilder dem Amt jeden Hund, der a) eine Person verletzt hat; b) ein Tier erheblich verletzt hat; c) Anzeichen eines überdurchschnittli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 chen Aggressionsverhaltens zeigt. Das Amt nimmt nach Abs. 2 auch Klagen der Bevölkerung sowie von Personen entgegen, die Opfer von aggressiven Hunden geworden sind. 4.3. Das LSVW führt nach Art. 26 HHG eine Untersuchung durch, wenn es eine entsprechende Meldung erhält. Es überprüft den Hund und die Bedingungen, in denen er gehalten wird, oder lässt den Hund und die Haltebedingungen überprüfen (Abs. 1). Über jeden Hund, der einer Person eine Bissverletzung zugefügt hat, wird vom LSVW ein Gutachten erstellt (Abs. 2). Die Hundehalter sind verpflichtet, dem Amt über die Herkunft des Hundes, über den eine Untersuchung durchgeführt oder ein Gutachten erstellt wird, Auskunft zu geben (Abs. 3). In der Regel tragen die Hundehalter die Kosten der Untersuchung oder des Gutachtens (Abs. 4). Nach der Durchführung des Gutachtens ergreift das LSVW laut Art. 27 Abs. 1 HHG "den Umständen entsprechende Massnahmen". Insbesondere kann demnach das LSVW auch während der Untersuchung die Beschlagnahmung eines gefährlichen Hundes und dessen Platzierung in einem Hundeheim anordnen (lit. a); eine Überprüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen (lit. b); den Halter dazu verpflichten, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen (lit. c); die Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen (lit. d); anordnen, dass der Hund im Freien einen Maulkorb tragen oder an der Leine geführt werden muss (lit. e); verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden (lit. f); anordnen, dass der Hund in ein Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung gebracht wird (lit. g); ein Haltungs-, Handels- oder Zuchtvebot aussprechen (lit. h); die Sterilisation oder Kastration des Hundes (lit. i) bzw. die Tötung des Hundes anordnen (lit. j). Hierzu wird ebenso in der Botschaft Nr. 269 des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Hundehaltung vom 27. Juni 2006, Kommentar zu den Art. 27-29, ausgeführt, dass das LSVW "über die Kompetenz (verfügt), sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die ihm für den Fall, über den es zu entscheiden hat, angemessen erscheinen". 5. 5.1. In casu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Hund, gemäss der Meldung des HFR Freiburg – Kantonsspital, am 23. März 2019 eine Frau gebissen und ihr leichte Verletzungen an den unteren Gliedmassen zugefügt hat. Die Gefährlichkeit des Hundes war daher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zwingend abzuklären (siehe Art. 26 HHG) und das LSVW hat die den Umständen entsprechenden Massnahmen zu ergreifen (Art. 27 HHG). Anlässlich des Wesenstests vom 28. November 2019 hat sich gezeigt, dass der Hund unter enormen Stress stand, was auch von der Beschwerdeführerin hervorgehoben wird. Die Gutachter führten per E-Mail vom 3. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin aus, dass dieses Stressverhalten sowohl physiologische als auch genetische Gründe haben könnte, und davon auszugehen sei, dass das unsichere Wesen des Hundes nicht nur einer der Stressfaktoren sei, sondern zum Aggressionsverhalten führte und weiterführen werde. Um dies weiter abzuklären bzw. zu verifizieren, hat die Vorinstanz ein verhaltenstierärztliches Gutachten angeordnet. 5.2. Das Fachgebiet eines Verhaltensveterinärmediziners beinhaltet gemäss den Informationen der einschlägigen Fachgesellschaft, der Schweizerischen Tierärztlichen Vereinigung für Verhaltensmedizin (STVV), alle Massnahmen der Diagnostik (Anamnese, klinische Untersuchung), der Erstellung eines mehrdimensionalen Behandlungsplanes einschliesslich der Verlaufskontrolle von Verhaltensauffälligkeiten und -störungen sowie deren Bewertung und Abschätzung der Folgen für das Umfeld der betroffenen Tiere. Der Verhaltensveterinärmediziner weiss um die Früherkennung und Prävention von Verhaltensauffälligkeiten und kann dieses Wissen vermitteln. Die Kenntnisse über Entwicklung, Lebensweise, Sozialverhalten, Kommunikationsformen, kognitive Fähigkeiten und speziesspezifische Anforderungen und Bedürfnisse ermöglichen ihm, das Verhalten eines Tieres zu interpretieren und abzuschätzen, inwieweit sein Verhalten eine Anpassung an die jeweili-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 gen Lebensumstände darstellt. Er muss in der Lage sein, festzustellen, ob die Haltung des Tieres seine speziesspezifischen Bedürfnisse respektiert und die Voraussetzungen dafür bietet, dass es sich wohlfühlen kann. Zudem muss er sich in der Gesetzgebung hinsichtlich des Tierschutzes sowie hinsichtlich der Vorgaben zur Haltung von Hunden auskennen. Eine besondere Aufgabe der Verhaltensmedizin stellt dabei die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes dar. Dazu gehört, dass der Verhaltensmediziner eine Risikoeinschätzung in Bezug auf das soziale Umfeld des Hundes vornimmt, die Entscheidung über die Durchführbarkeit einer Therapie im Rahmen dieser Einschätzung trifft und, wenn erforderlich, darüber ein korrektes Gutachten verfassen kann. Insgesamt verfügt der Verhaltensveterinärmediziner aufgrund seiner Ausbildung insbesondere über Fachkenntnisse in Ethologie und Verhaltensbiologie gängiger Heimtierspezies, in der Neuroanatomie und Neurophysiologie, Psychopharmakologie, Psychopathologie, Humanpsychologie; er kennt sich mit den spezifischen Therapiemöglichkeiten aus, mit dem praktischen Umgang mit den Tieren, der einschlägigen Legislatur, Ethik und im wissenschaftlichen Arbeiten (siehe STVV, Berufsbild, online unter https://www.stvv.ch/de/Infotieraerzte/Berufsbild, letztmals besucht am 10. März 2021). 5.3. Dr. med. vet. K.________ hat im Jahr 1991 das Staatsexamen als Tierärztin und 2002 das Diplom als Fachtierarzt FVH für Kleintiere abgeschlossen; im Jahr 2006 erlangte sie zusätzlich das Diplom als Verhaltenstierärztin STVV (siehe online unter L.________, letztmals besucht am 10. März 2021). Sie ist aufgrund ihrer fundierten Ausbildung und ihrer grossen Erfahrung in der Lage, die Gefährlichkeit des Hundes bzw. die Gründe für sein Stressverhalten in ihrem Gutachten zu analysieren und die notwendigen Massnahmen aufzuzeigen. In ihrem Rapport hat sie sich gemäss dem angefochtenen Entscheid insbesondere über den allgemeinen Gesundheitszustand des Hundes, die Verhaltensbeurteilung – auch im Zusammenhang mit dem permanenten Stressverhalten, den Aggressionstyp, die Führerkompetenzen der Halterin, Prognose und Möglichkeiten zur Verbesserung des Verhaltens des Hundes und die Art und Weise der eventuellen therapeutischen Massnahmen auszusprechen. Namentlich wird es ihr gegebenenfalls auch möglich sein, physiologische bzw. genetische Gründe für das Verhalten des Hundes zu eruieren. Die Begutachtung erweist sich als verhältnismässig, zumal es darum geht, weitere Massnahmen betreffend einen möglicherweise gefährlichen Hund in die Wege zu leiten, und weil aufgrund der Ausbildung der Gutachterin sichergestellt ist, dass die Untersuchung tierschutzkonform erfolgen wird. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkreten Gründe vor, welche gegen die Person von Dr. med. vet. K.________ als Gutachterin sprechen; vielmehr wehrt sie sich gegen die Begutachtung an sich und stellt insbesondere den durchgeführten Wesenstest in Frage. Die langatmigen Rügen der Beschwerdeführerin zum Wesenstest vom 28. November 2019 vermögen jedoch nicht zu begründen, dass von der verhaltenstierärztlichen Begutachtung abzusehen ist, zumal sie im Grundsatz nicht bestreitet, dass der Hund ein auffälliges Verhalten aufweist. Wie erwähnt, ist die Gefährlichkeit des Hundes nach einer Hundebissmeldung zwingend abzuklären. Nachdem der Wesenstest offenbar kein abschliessendes Ergebnis zur Gefährlichkeit des Hundes und den angezeigten Massnahmen bringen konnte und namentlich unklar blieb, ob das Verhalten des Hundes allenfalls durch physiologische oder genetische Gründe hervorgerufen wird, erweist sich die Abklärung durch die Fachexpertin als angezeigt, zumal wie erwähnt das problematische Verhalten des Hundes von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird. Insbesondere ist weiter zu berücksichtigen, dass das LSVW die Hundehalterin am 8. April 2019 informierte, dass der Hund in Anbetracht der bereits getroffenen Massnahmen erst in ca. sechs Monaten zu einem Gutachten aufgeboten werde, und dass die Begutachtung sodann nochmals um über zwei Monate verschoben wurde, nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, dass der Hund nun bei einer Kinesiologin in Behandlung sei. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Familie, das Verhalten des Hundes zu verbessern, wurden damit durchaus gewürdigt. Es kann jedoch nicht der Beschwerdeführerin anheimgestellt werden, die Gefährlichkeit des Hundes bzw. die zu treffenden Massnahmen alleine durch die von ihr beigezogenen Experten aus verschiedenen von ihr ausgewählten Fachrichtungen beurteilen zu lassen. Zudem wird die fachliche Kompetenz der Gutachterin – wie erwähnt – auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Die Gutachterin wird sodann auch abschätzen können, ob eine Überprüfung der Haltebedingungen vor Ort notwendig ist, und es obliegt ihr, dies gegebenenfalls in die Wege zu leiten. 5.4. Die Begutachtung des Hundes durch die Verhaltenstierärztin erweist sich somit als gerechtfertigt und verhältnismässig und den Rügen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 6. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Aufgrund der Dauer des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin durch das LSVW eine neue angemessene Frist für die verhaltenstierärztliche Begutachtung ihres Hundes anzusetzen (siehe die Verfügung des LSVW vom 27. Dezember 2019, Dispositivziffer 1). 7. Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. Das LSVW hat der Beschwerdeführerin eine neue angemessene Frist für die verhaltenstierärztliche Begutachtung ihres Hundes anzusetzen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 10. März 2021/dgr Die stellvertretende Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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