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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 30.09.2019 603 2019 96

30. September 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,137 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 96 Urteil vom 30. September 2019 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Tania Chenaux Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Saskia August gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Warnungsentzug des Führerausweises Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen die Verfügung vom 23. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) besitzt seit 2010 den Führerausweis namentlich der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS- Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. B. Eine Patrouille der Kantonspolizei Bern wurde am 5. April 2019 gegen 7 Uhr auf der Autobahn A1 West von Mühleberg Richtung Bern-Brünnen von einem Personenwagen überholt. Gemäss dem Anzeigerapport vom 9. April 2019 beobachtete die Patrouille, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Personenwagen fast zeitgleich und mit überhöhter Geschwindigkeit zu diesem Auto aufschloss und diesem mit einem viel zu geringen Nachfahrabstand nachfolgte. Der Lenker dieses Personenwagens konnte aufgrund des vorherrschenden Verkehrs nicht auf den Normalstreifen wechseln, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Die Polizeipatrouille zeichnete den ungenügenden Nachfahrabstand der Beschwerdeführerin mit dem in ihrem Dienstwagen installierten Verkehrsüberwachungssystem "Video-Sat-Speed" auf, wobei die Messung einen Abstand von 0,56 Sekunden ergab. Die Beschwerdeführerin wurde anschliessend zur Kontrolle angehalten; gemäss dem Anzeigerapport gab sie an, dass sie verschlafen habe und deswegen in Eile sei. Sie sei sich bewusst, dass sie zu nahe aufgefahren sei. C. Mit Strafbefehl vom 23. April 2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, wurde die Beschwerdeführerin infolge dieses Ereignisses der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch einfache Verkehrsregelverletzung, nämlich durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Nachfahrabstand von 0,56 Sekunden resp. 14,5 m), schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.- bestraft. Dieser Strafbefehl wurde nicht angefochten. D. Am 1. Mai 2019 informierte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) die Beschwerdeführerin, dass ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 nahm diese hierzu Stellung. E. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 23. Mai 2019 der Beschwerdeführerin den Führerausweis für drei Monate entzogen, wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren (zeitlicher Nachfahrabstand von 0,56 Sekunden), begangen am 5. April 2019; dieses Ereignis wurde als schwere Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert. F. Am 1. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ein Führerausweisentzug von lediglich einem Monat zu verfügen. G. Die Vorinstanz beantragt am 28. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. 3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 E. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1). 3.2. Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil BGer 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (MIZEL, Die Grundtatbestände der neuen Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in ZStrR 124/2006, S. 31 ff., insbesondere S. 63 f.; zum Ganzen: Urteil BGer 1C_456/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.3. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/aa und bb). Auch in diesem Zusammenhang hat er jedoch den eingangs genannten Grundsatz (Vermeiden widersprüchlicher Urteile) gebührend zu berücksichtigen (Urteil BGer 1C_424/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.3). 3.4. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1,8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat einen Sicherheitsabstand von bloss 0,56 Sekunden eingehalten und damit, wenn auch knapp, die erwähnte Tacho-Regel bzw. Abstand von 0,6 Sekunden verletzt. Auf der Autobahn herrschte – wie sich insbesondere aus den im Dossier befindlichen Fotos ergibt – sehr dichter Verkehr; zudem sind die Geschwindigkeiten auf der Autobahn hoch. Für die Unterschreitung des Sicherheitsabstands war allein die Beschwerdeführerin verantwortlich, die viel zu nah auf das vor ihr fahrende Fahrzeug auffuhr. Es gibt keine Hinweise, dass andere Fahrzeuglenker für den ungenügenden Abstand ursächlich waren. Die Beschwerdeführerin hat damit objektiv eine für die Sicherheit zentrale Verkehrsregel – nämlich die Einhaltung eines genügenden Abstandes im Sinne der Regel "halber Tacho bzw. 2 Sekunden" – in grober Weise verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit unmittelbar ernsthaft gefährdet. 4.2. Gemäss dem Anzeigerapport habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle angegeben, dass sie verschlafen habe und deswegen in Eile sei. Sie sei sich bewusst, dass sie zu nahe aufgefahren sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, den zweiten Teil dieser Aussage getätigt zu haben. Sie kann indes daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 ihren Gunsten ableiten. So ist doch nach der Rechtsprechung grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (siehe Urteil BGer 1C_26/2018 vom 16. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2). Entsprechende Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich und ergäben sich auch nicht dadurch, wenn sich die Beschwerdeführerin in casu tatsächlich nicht bewusst gewesen sein sollte, zu nahe aufgefahren zu sein. 4.3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass nicht ersichtlich sei, über welche Distanz der ungenügende Nachfahrabstand beobachtet wurde, ist festzuhalten, dass dieser nicht einmalig und punktuell, sondern über eine Fahrstrecke von 600 Metern gemessen wurde (vgl. die Angabe im Anzeigerapport); es gibt keinen Anhaltspunkte, welche indizieren, dass auf diese Angabe nicht abgestellt werden könnte, zumal der Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass zu ihren Gunsten davon auszugehen sei, dass der gemessene Nachfahrabstand lediglich kurzfristig und nicht über die gesamte Beobachtungsstrecke bestanden habe, kann daher nicht gefolgt werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt, weil sie von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen sei, welche den Vorfall lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert habe. Die Vorinstanz ist jedoch vom gleichen Sachverhalt ausgegangen wie die Staatsanwaltschaft, dass nämlich die Beschwerdeführerin auf der Autobahn mit ihrem Personenwagen einen Nachfahrabstand von lediglich 0,56 Sekunden eingehalten hat; sie hat diesen Sachverhalt nur anders gewürdigt. Dazu ist sie auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung befugt. Die Rüge geht daher fehl. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts bei einem Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von bloss 0,56 Sekunden in der Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist, sofern nicht besondere entlastende Umstände vorliegen; im Strafbefehl wurde die hiervon abweichende Qualifikation nicht begründet (siehe Urteil BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 f.). 4.5. Damit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. 5. 5.1. Schliesslich sind für die Dauer des Führerausweisentzuges nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (vgl. auch BGE 132 II 234 E. 2.3). Nach einer schweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen. 5.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von drei Monaten ist damit nicht zu beanstanden und darf – obwohl die Beschwerdeführerin namentlich einen guten Leumund besitzt und vorbringt, dass sie aus beruflichen und privaten Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei – gemäss dem Gesetz nicht unterschritten werden.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 6. Im Ergebnis erweist sich folglich der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 ist zu bestätigen. 7. 7.1. Die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). 7.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 30. September 2019/dgr Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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