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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 21.01.2020 603 2019 154

21. Januar 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,137 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2019 154 Urteil vom 21. Januar 2020 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiber-Praktikant: Nicolas Chardonnens Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises infolge leichte Widerhandlung Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gegen den Entscheid vom 26. September 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Der 1953 geborene A.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit dem 21. April 1972. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit mehreren Massnahmen verzeichnet (letztmals ein Entzug des Führerausweises für 1 Monat infolge einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 12. September 2018; zuvor drei Verwarnungen infolge leichten Widerhandlungen gemäss Verfügungen vom 24. Mai 2018, 18. Juli 2014 und 15. April 2011; zwei Entzüge des Führerausweises für 6 Monate und 1 Monat gemäss Verfügungen vom 9. Oktober 2006 bzw. 24. Dezember 2004). B. Am 20. Juni 2019, um 21.03 Uhr, überschnitt A.________ mit dem Fahrzeug FR bbb im Gebiet der Gemeinde Pully auf der Autobahn A9 Lausanne-Simplon die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). C. Mit Verfügung vom 20. März 2014 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: KAM) A.________ den Führerausweis in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG für die Dauer von zwei Monaten. D. Am 14. Oktober 2019 erhebt A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ein Führerausweisentzug von einem Monat zu verfügen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 1972 unfallfrei gefahren sei, obwohl er in all diesen Jahren um 100'000 km pro Jahr gefahren sei, dass er kein Raser, sondern ein umsichtiger Fahrzeuglenker sei, dass das Vergehen vom 20. Juni 2019 auf einer praktisch verkehrsfreien Autobahn um 21.03 Uhr geschehen sei und dass es sich "lediglich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h handelt". E. Die KAM schliesst mit Eingabe vom 29. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der KAM festgestellten Sachverhalt und den Umstand, dass ihm der Führerausweis aufgrund einer leichten Widerhandlung entzogen werden muss, nicht. Die Beschwerde richtet sich gegen die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um einen Monat. Demnach hat das Gericht lediglich die verfügte Entzugsdauer zu überprüfen. 4. 4.1. Nach Art. 16a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 1). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den zwei vorangegangenen Jahren der Ausweis entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Die in dieser Bestimmung beispielhaft genannten Zumessungsfaktoren sind gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 7 und 11 zu Art. 16). Das SVG sieht bei leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen abgestufte Mindestdauern der Ausweisentzüge vor. Diese gesetzliche Abstufung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, ob bereits früher Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes "Kaskadensystem" der Mindestentzugsdauer). Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere Ersttäter privilegieren sowie Fälle, bei denen frühere Widerhandlungen zeitlich schon weit zurückliegen (Urteil BGer 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 4.2. Die KAM begründete die Erhöhung der Entzugsdauer über die Mindestentzugsdauer summarisch mit dem Leumund des Motorfahrzeugführers. Der Gerichtshof stellt im konkreten Fall, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, fest, dass der Leumund des Beschwerdeführers als schlecht qualifiziert werden muss. In den vorangegangenen zwei Jahren wurde nicht nur eine Administrativmassnahme verfügt, was schon in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 SVG die Vorinstanz zwingt, den Ausweis für die Mindestentzugsdauer von einem Monat zu entziehen, sondern zwei Massnahmen, und zwar einen Entzug (Verfügungsdatum 12. September 2018) und eine Verwarnung (Verfügungsdatum 12. September 2018). Zu erwähnen ist zudem, dass er schon einmal eine schwere Widerhandlung begangen hat. Ferner vertritt er in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich von selbst verstehe, dass es bei einer hohen Jahreskilometerleistung ab und zu eine Busse gebe, was zumindest eine gewisse Nonchalance zum Ausdruck bringt. Daran ändert nichts, dass er jahrelang unfallfrei gefahren ist, kein Alkohol und

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 keine Drogen konsumiert und dass die Grenze, ab welcher eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung angenommen wird, nur um 1 km/h überschritten wurde. Im Ergebnis erweist sich mithin der von der Vorinstanz verfügte Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten – d. h. über das gesetzliche Mindestmass – wegen einer leichten Widerhandlung als gerechtfertigt. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2019 ist zu bestätigen. 6. 6.1. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). 6.2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 21. Januar 2020/yho Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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