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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.04.2017 603 2017 46

20. April 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,331 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 46 Urteil vom 20. April 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung Beschwerde vom 24. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) ist seit 1974 im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. B. Am 8. März 2013 um 17.15 Uhr fuhr die Beschwerdeführerin in G.________ auf der B.________ und wollte in Richtung C.________ auf die D.________ abbiegen. Ein Lieferwagen, welcher auf der D.________ in Richtung E.________ fuhr und rechts in die B.________ Richtung F.________ einbiegen wollte, schränkte die Sicht der Beschwerdeführerin auf die Fahrbahn C.________-E.________ der D.________ ein. Trotzdem bog die Beschwerdeführerin nach links ab. Dabei übersah sie einen auf der D.________ aus der Richtung C.________ herkommenden Personenwagen. Es kam zu einer Kollision zwischen der rechten Front dieses Fahrzeuges und der linken Front des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin. C. Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des erwähnten Ereignisses ein Administrativverfahren gegen sie eröffnet werde. D. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der Aktenlage hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2013 das Administrativverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte sämtliche Argumente bereits im Strafverfahren vorzubringen habe und ggf. gegen einen strafrechtlichen Entscheid, welchen sie nicht akzeptiere, einsprechen müsse; dies, da die Vorinstanz in der Folge im Administrativverfahren nicht mehr auf mögliche Einwände gegenüber gemachten Feststellungen eintreten könne. E. Mit Strafbefehl vom 23. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das SVG (Unaufmerksamkeit, Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem vortrittsberechtigten Fahrzeug) zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt; hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 Einsprache erhoben. Mit Urteil vom 12. Januar 2016 hat der Polizeirichter des Saanebezirks die Beschwerdeführerin derselben Widerhandlungen schuldig erklärt, die Busse jedoch auf CHF 200.- herabgesetzt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin beim Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg Berufung erhoben. Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (501 2016 27) hat das Kantonsgericht die Berufung abgewiesen und das Urteil des Polizeirichters bestätigt. Das Urteil wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. F. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über das rechtskräftige Strafurteil informiert und zugleich, mit Hinsicht auf das Administrativverfahren, Stellung genommen. Gemäss ihren Ausführungen haben die Strafbehörden sie nur wegen einer "einfachen" Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und sie zu einer sehr niedrigen Busse verurteilt. Infolgedessen könne im Administrativverfahren höchstens eine Verwarnung gegen sie ausgesprochen werden, zumal sie bis dahin nie mit den Straf- bzw. Verwaltungsbehörden konfrontiert worden sei, obwohl sie schon seit vielen Jahren fahre.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung für die Dauer von einem Monat (spätestens ab dem 19. Juli 2017) entzogen. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass diese Entzugsdauer der gesetzlichen Mindestdauer entspreche, die sie anzuwenden habe. H. Am 24. Februar 2017 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Ergänzung der Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei statt eines Führerausweisentzugs nur eine Verwarnung auszusprechen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs vorliege sowie eine Rechtsverletzung, da die Vorinstanz die Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln nicht als leicht, sondern als mittelschwer qualifiziert habe. I. Mit Schreiben vom 16. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). b) Hinsichtlich der Beschwerdefrist macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die angefochtene Verfügung ihrem Rechtsvertreter am 25. Januar 2017 zugestellt worden sei, sodass mit der Eingabe der Beschwerde am 24. Februar 2017 die Frist gewahrt sei. c) Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage (Art. 79 Abs. 1 VRG) und beginnt an dem Tag zu laufen, der auf ihre Mitteilung oder auf das auslösende Ereignis folgt (Art. 27 Abs. 1 VRG). Sie gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 28 Abs. 1 VRG). Als Adressat wurde in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin angegeben, die Verfügung wurde jedoch richtigerweise ihrem Rechtsvertreter als A-Post Plus Brief geschickt, da dieser die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2013 informiert hatte, dass er von der Beschwerdeführerin in vorliegender Angelegenheit mandatiert worden sei. Gemäss dem Track & Trace der Post wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017, um 6.32 Uhr, in dessen Postfach gelegt bzw. zugestellt. Folglich hat die Frist am 25. Januar 2017 zu laufen begonnen und endet, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, nicht am 24. sondern bereits am 23. Februar 2017.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 d) Infolgedessen wurde die Beschwerdefrist nicht eingehalten, sodass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Indes ist die Beschwerde – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin auch in der Sache abzuweisen. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Nach der Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 / Pra 2012 46 323 E. 2.3.2). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 / Pra 2011 34 234 E. 3.1). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde – was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat – so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden. Ansonsten bleibt die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Beurteilung des Falls frei (Urteil BGer 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb; BGE 139 II 95 / Pra 2013 83 652 E. 3.2). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort ggf. alle Rechtsmittel ausschöpfen (Urteil BGer 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3). b) Zu Recht hat sich die Vorinstanz folglich auf den im Strafurteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2016 etablierten Sachverhalt abgestützt: Vorliegend sind keine klaren Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung im Strafurteil sprechen. Solche werden von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren verzichtet. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von den im Strafurteil festgestellten Tatsachen sind damit nicht gegeben, weshalb vorliegend auf den etablierten Sachverhalt abgestellt werden kann. 4. a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass Art. 16a SVG in Verbindung mit Art. 16b SVG missachtet worden sei, indem die Vorinstanz die Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln nicht als leicht (im Sinne von Art. 16a SVG), sondern als mittelschwer (im Sinne von Art. 16b SVG) qualifiziert hat. b) In rechtlicher Hinsicht bzw. betreffend die begangene Widerhandlung hat der Polizeirichter bzw. das Kantonsgericht in seinem Urteil zu Recht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten namentlich gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hat. Nach diesen Bestimmungen muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei den beschriebenen von der Beschwerdeführerin begangenen Widerhandlungen kommt ein Verfahren nach dem OBG aufgrund von Art. 2 lit. a OBG und Art. 3 Abs. 1 OBG in Verbindung (e contrario) mit der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) nicht in Frage. In Anwendung von Art. 16 ff. SVG gilt es damit nachfolgend, den Führerausweisentzug bzw. die Verwarnung zu prüfen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Laut Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (Urteil BGer 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; 131 IV 133 E. 3.2). c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz geschlossen, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege, und hat darauf basierend der Beschwerdeführerin den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Hiergegen trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten lediglich als leichte Widerhandlung zu qualifizieren sei: Sie verfüge seit mehreren Jahrzenten über einen ungetrübten fahrerischen Leumund. Auch sei von einem leichten Verschulden auszugehen, da der Polizeirichter des Saanebezirks sie zu einer "Bagatellstrafe" von CHF 200.- als Busse verurteilte und im Zeitpunkt des Unfalls in beiden Fahrtrichtungen reger Verkehr herrschte. Weiter habe sie nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, dies aufgrund des grossen Feierabendverkehrs, der tiefen Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision (10 bis 15 km/h, vgl. Urteil des Polizeirichters des Saanebezirks vom 12. Januar 2016 E. 1d § 5), der geringen Sachschäden und der Nichtgefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmern. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsse demnach von einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen und statt eines Führerausweisentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden. d) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dieser Argumentation der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gefolgt werden: Die von der Beschwerdeführerin verletzte Verkehrsregel – nämlich dass sie ihr Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann – ist eine objektiv wichtige Verkehrsvorschrift (WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 2). Mangelnde Aufmerksamkeit ist mit Abstand der häufigste Unfallgrund und oft auch die wahre

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Ursache von Unfällen, die laut Statistik wegen Vortrittsverletzung, unvorsichtigen Überholens oder ungenügenden Abstands geschehen soll (vgl. GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8; WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 31 N. 12; siehe auch Urteil BGer vom 12. April 2012 6B_826/2011). Auch ist hervorzuheben, dass es am Tag des Unfalls regnete, sodass die Strasse nass war (siehe Polizeibericht vom 1. April 2013, S. 3) und umso mehr Aufmerksamkeit geboten war (vgl. GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, Art. 31 N. 8). Durch das Nichtgewähren des Vortritts und vor allem wegen der mangelnden Aufmerksamkeit hat die Beschwerdeführerin die übrigen Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet. Die konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unmittelbar realisiert. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen ernstlicheren Unfallfolgen mit Personenschaden; dies schliesst jedoch eine massgebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Motorrad- oder Fahrradfahrer, nicht aus, zumal es im Unfallzeitpunkt regnete und reger Verkehr herrschte. Aufgrund der erhöhten abstrakten Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer kann die fragliche Widerhandlung nicht als leicht qualifiziert werden; vielmehr ist auf eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu schliessen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Polizeirichter das fragliche Ereignis als einfache Verkehrsverletzung qualifiziert hat: So umfasst doch die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16a und Art. 16b SVG. Das strafund das administrativrechtliche Sanktionensystem sind insofern nicht deckungsgleich (siehe Urteil BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4; BGE 135 II 138 E. 2.4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 1 SVG (lediglich) die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG indiziere, stösst damit ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Polizeirichter bzw. das Kantonsgericht – gemäss dessen Ausführungen und aufgrund der relativ milden Bestrafung – offenbar von einem leichten Verschulden ausgegangen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass eine leichte Widerhandlung nur angenommen werden kann, wenn (nur) eine geringe Gefahr geschaffen wurde und kumulativ das Verschulden leicht ist. Ob in casu tatsächlich nur ein leichtes Verschulden vorliegt, braucht – aufgrund der oben dargelegten hervorgerufenen hohen Gefährdung – nicht weiter geprüft zu werden (vgl. Urteil KG FR 603 2014 79 vom 31. März 2016 E. 4e). Lediglich sei darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass das Verkehrsgeschehen auch noch während des Einbiegens beobachtet werden muss, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 36 N. 61). e) Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach statt des Entzugs des Führerausweises eine Verwarnung auszusprechen sei, kann mithin nicht gefolgt werden, da dies von Gesetzes wegen nur bei leichten Widerhandlungen (und sofern überdies bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind) möglich ist (Art. 16a Abs. 4 bzw. 3 SVG). 5. a) Hinsichtlich der Dauer des Führerausweisentzuges sind schliesslich nach Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden. Nach einer mittelschweren Widerhandlung ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 b) Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Dauer entzogen. Die verfügte Entzugsdauer von einem Monat ist damit nicht zu beanstanden. 6. a) Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und mithin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin begründe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung "mit keinem Wort und mit keinem Argument", weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG handle. Auch gehe die Vorinstanz auf die Argumente der Beschwerdeführerin nicht ein, wonach es sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG handle, die Busse ausserordentlich tief ausgefallen sei und aufgrund des Leumunds lediglich, im schlimmsten Fall, eine Verwarnung auszusprechen sei. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem ein Anspruch der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (siehe Urteil KG FR 603 2017 58 + 60 vom 7. April 2017 E. 3b f.; vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 81 / Pra 2012 105 720 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; ausführlich zur Begründungspflicht ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). c) Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung gerade noch knapp zu genügen. Zwar wurden in der Verfügung die dem Strafurteil zugrunde liegenden Feststellungen nicht ausführlich wiedergegeben; jedoch ergibt sich aus der Verfügung namentlich, dass auf dieses Strafurteil abgestellt wird. Die Vorinstanz erwähnt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin mit Strafurteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 26. Oktober 2016 wegen Unaufmerksamkeit und Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem vortrittsberechtigten Fahrzeug (geschehen am 8. März 2013 um 17.15 Uhr in Freiburg) unter anderem aufgrund von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wurde, und dass diese Widerhandlung als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG qualifiziert wird. Schon mit Schreiben vom 15. April 2013 erwähnte die Vorinstanz zudem die Kriterien, die sie im Administrativverfahren insbesondere berücksichtigen werde, nämlich die Art und Umstände der Straftat, insbesondere mit Hinsicht auf die Verkehrssicherheit, den Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die private oder berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Gestützt auf diese Begründung wusste die Beschwerdeführerin in casu, was ihr konkret vorgeworfen wird und konnte sich angemessen wehren, zumal ihr der Führerausweis lediglich für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer entzogen wurde. Es ist ihr gelungen, die Verfügung durchaus sachgerecht anzufechten. Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, ist demnach unbegründet. 7. Im Ergebnis erweist sich damit der von der Vorinstanz verfügte Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, basierend auf einer mittelschweren Widerhandlung, als

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 gerechtfertigt. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2017 ist zu bestätigen. 8. Die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. April 2017/dgr/ese Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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