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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 24.07.2017 603 2017 101

24. Juli 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,336 Wörter·~17 min·6

Zusammenfassung

Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Öffentliches Gesundheitswesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2017 101 603 2017 118 Urteil vom 24. Juli 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Elio Lopes Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR DIE AUFSICHT ÜBER DIE BERUFE DES GESUND- HEITSWESENS UND DIE WAHRUNG DER PATIENTENRECHTE, Vorinstanz Gegenstand Öffentliche Gesundheit Fortbildung Beschwerde vom 23. Juni 2017 gegen den Entscheid vom 30. Mai 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Dr. med. dent. A.________ (Beschwerdeführer) verfügt seit dem 27. Januar 2009 über eine Bewilligung für die Ausübung des Berufes als selbständiger Zahnarzt im Kanton Freiburg und betreibt in B.________ eine Zahnarztpraxis. Ferner arbeitete er – gestützt auf eine vom Kanton C.________ gewährte Berufsausübungsbewilligung – im Jahr 2011 in einer weiteren Zahnarztpraxis in D.________. Zuvor hatte er eine Zahnarztpraxis im Kanton E.________. B. Anlässlich einer Praxis-Visitation vom 24. November 2011 hat der Kantonszahnarzt des Kantons C.________ festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2011 keine Fortbildungsbelege vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit Jahren wenige Fortbildungen besuche, da keine interessanten Veranstaltungen stattfänden. Er sei nicht Mitglied der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und folglich nie über die Berufspflichten bzw. die Fortbildungspflicht instruiert worden. Der Kantonszahnarzt machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass gestützt auf den Rahmenvertrag zur Qualität der zahnärztlichen Leistung zwischen der SSO und weiteren Vertragspartnern eine Fortbildungspflicht für 80 Stunden pro Kalenderjahr bestehe, wovon 50 Stunden durch Belege betreffend praxisrelevante Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen seien. Für das Kalenderjahr 2011 fehlten dem Beschwerdeführer folglich 50 Stunden, welche im Folgejahr bzw. im Jahr 2013 nachzuholen und nachzuweisen seien. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 teilte das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg (GesA) dem Beschwerdeführer mit, dass im Kanton Freiburg hinsichtlich des Umfangs der Ausbildung derselbe Massstab gelte wie im Kanton C.________. Er wurde deshalb aufgefordert, bis Ende Februar 2012 lückenlos über seine in den Jahren 2009 und 2012 (recte: 2010) absolvierten Fortbildungen zu informieren. D. Der Beschwerdeführer ersuchte das GesA am 11. Februar 2012 darum, ihn aufgrund seiner schwierigen gesundheitlichen, beruflichen und finanziellen Situation für die vergangenen Jahre nachträglich von seiner Fortbildungspflicht zu befreien. Am 1. März 2012 informierte das GesA den Beschwerdeführer, dass es nicht in seiner Kompetenz liege, ihn nachträglich von der Fortbildungspflicht zu befreien. Das GesA sehe sich daher gezwungen, die Angelegenheit der Aufsichtskommission (Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte; nachfolgend Vorinstanz) zur Prüfung zu unterbreiten. E. In der Folge stellte der Beschwerdeführer dem GesA am 20. November 2012 diverse Fortbildungsnachweise betreffend die Jahre 2011 und 2012 zu, welche das GesA zuständigkeitshalber an die Vorinstanz übermittelte. F. Am 22. Februar 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Fortbildungsnachweise für die Jahre 2013, 2014 und 2015 einzureichen. Dieser übermittelte am 9. März 2016 entsprechende Unterlagen. G. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 die erforderlichen Fortbildungsstunden für das laufende Jahr geleistet und jene für das Jahr 2011 nachgeholt habe. Jedoch habe er im Jahr 2013 keine nachweisbare Fortbildung absolviert. Für 2014 habe er diverse Belege zu Fortbildungen im Umfang von insgesamt 110.5 Stunden eingereicht, wobei jedoch die von der F.________ GmbH angebotene Ausbildung zum "G.________-Coach" sowie ein von Dr. phil. H.________ angebotener "Essenzkurs" mit dem Titel "Wie Phönix aus der Asche" nicht anerkannt werden könnten. Somit komme er im Jahr 2014 ledig-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 lich auf 43.5 Fortbildungsstunden. Ferner habe er im Jahr 2015 einzig Seminare bei Dr. phil. H.________ absolviert, welche allesamt nicht angerechnet werden könnten, da sie nicht praxisrelevant seien. Der Beschwerdeführer habe demnach während der Untersuchungsperiode 2013 bis 2015 anstatt der insgesamt für die drei Jahre erforderlichen 150 Stunden nachweisbarer Fortbildung lediglich im Jahr 2014 43.5 Fortbildungsstunden absolviert. Die Vorinstanz verhängte deshalb gegen den Beschwerdeführer eine Busse von CHF 2'000.-. Er wurde zudem verpflichtet, so rasch wie möglich 100 nachweisbare Fortbildungsstunden nachzuholen (zusätzlich zum üblichen Jahrespensum von 50 Stunden); von diesen 100 zusätzlichen Stunden müssten 33 Stunden vor dem 31. Dezember 2017, 67 Stunden vor dem 31. Dezember 2018 und die Gesamtheit bis zum 31. Dezember 2019 geleistet werden. H. Mit Schreiben vom 17. Juni 2017 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht und verlangte eine Erstreckung der Beschwerdefrist betreffend den erwähnten Entscheid vom 30. Mai 2017. Die Instruktionsrichterin teilte ihm am 19. Juni 2017 mit, dass eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und verwies ihn auf die Rechtsmittelbelehrung im erwähnten Entscheid. I. Am 23. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, dass der Entscheid vom 30. Mai 2017 aufzuheben sei; die von ihm absolvierten Fortbildungen seien als genügend anzuerkennen. Er erwarte eine "offizielle Entschuldigung" von der Vorinstanz. Weiter ersucht er mit Schreiben vom 24. bzw. vom 19. Juni 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 10. Juli 2017 auf eine Stellungnahme. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 127i des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 [GesG; SGF 821.0.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher – soweit die Rechtsbegehren nicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, wie dies bei der Beantragung einer "offiziellen Entschuldigung" der Vorinstanz der Fall ist – einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde sinngemäss im Wesentlichen damit, dass er nicht Mitglied der SSO sei. Anlässlich seines Umzugs im Jahr 2009 vom Kanton

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 E.________ in den Kanton Freiburg habe ihn der juristische Berater des GesA informiert, dass im Kanton Freiburg kein Nachweis der Fortbildung erforderlich sei. Die Freiburger Gesetzgebung spreche nur von Weiterbildung, nicht aber von Fortbildung, und betreffe damit lediglich frisch diplomierte Zahnärzte. Der Beschwerdeführer folgerte, dass aufgrund dieser Gesetzgebung – mangels entsprechender Rechtsgrundlage – keine Fortbildung verlangt werden dürfe. Auch habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Begriffe der Weiterbildung und der Fortbildung verwechselt. Durch die "verwirrende Verwendung dieser Begriffe und Auskünfte des GesA" seien bei ihm Stress, Krankheit (hypertone Krise und Quincke-Oedem) und zudem finanzieller Schaden entstanden; er ziehe eine Schadenersatzklage in Betracht. Die von ihm besuchten Veranstaltungen (gemeint sind die von Dr. phil. H.________ angebotenen Seminare) seien im Bereich der angewandten Anthropologie und somit praxisrelevant. Die an diesen Kursen vermittelten Kenntnisse seien für seine zahnärztliche Tätigkeit relevant bzw. seien ein "absolut unerlässliches Weiterbildungsthema", zumal seine Praxis naturheilkundlich orientiert sei. Es sei willkürlich, diese Kurse, welche "neue avantgardistische Ansätze" vermittelten, nicht zu anerkennen. Zudem würden ja auch beispielsweise betriebswirtschaftliche Themen oder Marketing als Fortbildungen anerkannt. Er habe unter Berücksichtigung dieser Seminare in den Jahren 2015 und 2016 je 250 Stunden Fortbildung und damit ein Vielfaches der verlangten Fortbildungsstunden absolviert. Der jährliche finanzielle Aufwand für diese Fortbildung – welche er durch den Verkauf von Pensionskassenguthaben finanziert habe – belaufe sich auf etwa CHF 28'000.-. Insgesamt erweise sich damit der angefochtene Entscheid als krass willkürlich und als Angriff auf seine Grundrechte. 4. a) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Zahnarzt seine Fortbildungspflichten vernachlässigt hat. b) Am 1. September 2007 ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) in Kraft getreten. Mit diesem werden die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes nunmehr abschliessend durch das Bundesrecht geregelt (Urteil BGer 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.1; vgl. auch ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 36 N. 1). Als universitärer Medizinalberuf gilt dabei insbesondere die Tätigkeit von Zahnärzten (Art. 2 Abs. 1 lit. b MedBG). Die selbständige Tätigkeit als Zahnarzt bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). c) Das MedBG verankert zudem in dessen Art. 40 neu auf bundesrechtlicher Ebene einheitliche und abschliessende Berufspflichten, die für alle selbständig tätigen Medizinalpersonen gelten und welche zuvor in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt waren (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 1, mit Hinweis). Gemäss Art. 40 lit. a MedBG sind Medizinalpersonen unter anderem verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten (vgl. hierzu Urteil BGer 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 3.2). Die Pflicht beinhaltet das Vorgehen nach allgemein anerkannten Grundsätzen des medizinischen Berufes (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 4). Ferner werden der Medizinalperson Grenzen gesetzt; es geht darum, ein Übernahmeverschulden, d.h. die Übernahme einer Tätigkeit, für die man nicht qualifiziert ist, und eine daraus allenfalls resultierende Haftung zu vermeiden (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 40 N. 5). Um während ihrer gesamten Berufslaufbahn Gewähr für eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bieten zu können, sind Medizinalpersonen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 dabei unter anderem verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (Art. 40 lit. b MedBG). Die Anforderungen an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind im MedBG allerdings nicht geregelt. Weil Regelungen bezüglich des Fortbildungsumfangs fehlen, sind gemäss den Weisungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) die Regelungen der SSO als Richtwerte heranzuziehen: Demnach sollen pro Kalenderjahr 80 Stunden (10 Tage) Fortbildung geleistet werden, wovon 30 Stunden als Selbststudium anerkannt werden können (vgl. Merkblatt Berufspflichten, Fortbildungsrichtlinien, online unter www.kantonszahnaerzte.ch/downloads/fortbildungsrichtlinien-dt.--neu.pdf, sowie Berufspflichten Fortbildung, online unter www.kantonszahnaerzte.ch/downloads/berufspflicht-fortbildung-21-10- 2010.pdf, beide letztmals besucht am 21. Juli 2017). Die Kantone bzw. deren gesundheitspolizeiliche Aufsichtsbehörden gehen davon aus, dass diese schweizweit gültigen Anforderungen adäquat sind, um die beruflichen Kenntnisse zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern (siehe insbesondere St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2009 Nr. 95; Urteil VGer St. Gallen B 2013/73 vom 16. April 2014 E. 3.3 und hierzu Urteil BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 7; Urteil VGer St. Gallen B 2011/254 vom 29. August 2012 E. 4.2). 5. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Fortbildungsveranstaltungen besuchte. So hatte er der Vorinstanz ausdrücklich erklärt, dass er im erwähnten Jahr bewusst auf Ausgaben zur Fortbildung verzichtete, da er im Vorjahr doppelt so viele Stunden wie verlangt geleistet habe. Die Vorinstanz legte jedoch im angefochtenen Entscheid zu Recht dar, dass mit diesen überzähligen Fortbildungsstunden bereits die fehlenden Stunden aus dem Jahr 2011 kompensiert wurden, wie dies auch mit dem Kantonszahnarzt des Kantons C.________ vereinbart war (vgl. hierzu auch das vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2012 unterzeichnete Protokoll zur Praxis-Visitation vom 24. November 2011). Für das Jahr 2013 können dem Beschwerdeführer demnach keine Fortbildungsstunden angerechnet werden. b) Der Beschwerdeführer reichte zudem für das Jahr 2014 Bestätigungen für Fortbildungsveranstaltungen über insgesamt 110.5 Stunden ein. Davon erweist sich die Anerkennung von Fortbildungsstunden im Umfang von 43.5 Stunden, nämlich für Fortbildungen der SSO und des GesA, der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern und der Stiftung Camlog, als unbestritten. Neben diesen Veranstaltungen beantragte er die Anerkennung einer von ihm besuchten Ausbildung zum "G.________-Coach", welche von der F.________ GmbH angeboten wurde, sowie eines von Dr. phil. H.________ angebotenen "Essenzkurses" mit dem Titel "Wie Phönix aus der Asche". Thema dieses "Essenzkurses" ist gemäss den Angaben auf der Website der Veranstalterin namentlich die "Initiation in den Weg der Selbstrealisation"; der Kurs sei "für alle Menschen, die die Amosophie kennenzulernen und ihre Transformationswirkung eigenständig erfahren möchten" (siehe I.________, letztmals besucht am 21. Juli 2017). Für das Jahr 2015 reichte der Beschwerdeführer sodann ausschliesslich Bestätigungen für Seminare von Dr. phil. H.________ im Bereich der "Neuen Anthropologie" bzw. der sogenannten "Amosophie" ein: So hat er gemäss einer entsprechenden Bestätigung drei Module à je vier Seminartage im Bereich "Amo Breathwork Ausbildung / Holistische Energie- und Atemlehre HEAL" besucht, zudem vier Module im Bereich "Tiger Mind Training / Consultant for Interconnective Development". Nach den Angaben auf der Website der Veranstalterin sei die "Amosophie" ein "ganzheitlicher, philosophischer Ansatz, begründet in den 90ern von der Anthropologin und Humanismusforscherin Dr. H.________". Er basiere "auf der durch Quellenstudien und Feldforschung verifizierten Erkenntnis, dass alle bisherigen Weltanschauungen einem gemeinsamen ethischen Imperativ folgen: einem Lebens- Kompass, der zeigt, wie individuelles Denken und Handeln mit dem Wohl von Gesellschaft, Natur, Menschheit und Welt in Einklang gebracht werden kann" (siehe die Angaben unter J.________, letztmals besucht am 21. Juli 2017). Aufgrund dieser Thematik ist die Vorinstanz zu Recht davon

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 ausgegangen, dass es sich bei diesen Seminaren nicht um zahnmedizinisch relevante Fortbildungen handelt, selbst wenn sie für die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers (oder allenfalls für die Eröffnung neuer Betätigungsfelder) nützlich sein sollten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein direkter Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Ausbildung erlernten und durch Fortbildung zu erhaltenden Fähigkeiten oder mit der Berufstätigkeit als Zahnarzt bestünde (vgl. das Merkblatt Berufspflichten, Fortbildungsrichtlinien, Art. 5.1), wie dies bei Veranstaltungen im zahnmedizinischen Bereich, aber auch beispielsweise bei Buchhaltungskursen oder bei Veranstaltungen zur besseren Kommunikation mit den Zahnarztpatienten der Fall wäre. Entscheidend ist zudem auch, dass die "Amosophie" versicherungsrechtlich nicht als kassenpflichtige Alternativmedizin anerkannt ist und auch von den Zusatzversicherungen nicht vergütet wird. Folglich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, wonach die entsprechenden Seminare nicht als Fortbildungen im Sinne von Art. 40 lit. b MedBG gelten, das ihr zustehende (weite) Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Dies gilt auch für die im Jahr 2014 besuchte Ausbildung zum "G.________-Coach", welcher von der F.________ GmbH angeboten wird und in K.________ durchgeführt wurde, wobei bei diesem Seminar offensichtlich die Ausübung des Golfsports im Vordergrund stand, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht weiter begründete, wieso dieser Kurs anerkannt werden müsse. c) Im Ergebnis ist die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2015 gar keine Fortbildungsstunden und im Jahr 2014 lediglich 43.5 Stunden nachgewiesen hat, welche als Fortbildungen im Sinne von Art. 40 lit. b MedBG anerkannt werden können. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, dass er nicht wusste, dass er zu Fortbildungen verpflichtet sei, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten: So wurde er mehrmals ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam gemacht (vgl. namentlich das Schreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons C.________ vom 6. Februar 2012 und jenes des GesA vom 7. Februar 2012), und überdies kann grundsätzlich niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 111 V 402 E. 3). Auch soweit er vorbrachte, dass im Kanton Freiburg keine Grundlage für die Verpflichtung zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen bestehe, geht er nach dem Vorgesagten – aufgrund der bundesrechtlichen Verpflichtung nach Art. 40 lit. b MedBG – fehl. 6. a) Es ist folglich noch zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Busse in der Höhe von CHF 2'000.- verhältnismässig ist. b) Nach Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) eine Verwarnung, b) einen Verweis, c) eine Busse bis zu 20'000 Franken, d) ein (befristetes) Verbot der selbständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre, oder e) und ein definitives Verbot der selbständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. Für die Verletzung der Berufspflichten nach Art. 40 lit. b MedBG können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a bis c MedBG verhängt werden (Art. 43 Abs. 2 MedBG). c) Grundsätzlich ist der Vorinstanz bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren. Das Kantonsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das Bundesgericht, das sich auf eine Willkürprüfung beschränkt (vgl. Urteil BGer 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 5), zumal jenes hier als erste Rechtsmittelinstanz amtet. Die Bussenhöhe richtet sich in erster Linie nach der objektiven

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 und subjektiven Schwere der Pflichtverletzung, also nach dem Verschulden; insbesondere werden die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (ETTER, Handkommentar MedBG, 2006, Art. 43 N. 15; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kommentar, 2009, Art. 43 N. 25). d) Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz bei der Bemessung der Busse zu Recht, dass bereits die Gesundheitsbehörden des Kantons C.________ eine Verletzung der Fortbildungspflicht festgestellt hatten. Die verhängte Busse, welche angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen im unteren Rahmen liegt, ist zudem geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes als Zahnarzt sicherzustellen und andererseits spezialpräventiv den Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. hierzu BGE 135 II 145 E. 6.1; POLEDNA, in Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], MedBG Kommentar, 2009, Art. 43 E. 23). Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung ist demzufolge nicht zu beanstanden; das Kantonsgericht hat keinen Anlass, die von der Vorinstanz festgelegte Disziplinierung als Rechtsfehler zu korrigieren. Schliesslich ist auch die Verpflichtung, die nicht absolvierte Fortbildung (teilweise) nachzuholen – insbesondere auch mit Blick auf die Patientensicherheit, welche ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, und auf die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit jenen Zahnärzten, die sich ihrer Fortbildungspflicht ohne weiteres unterziehen –, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Art. 37 und 41 Abs. 2 MedBG). 7. Im Ergebnis erweist sich damit der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Die Beschwerde (603 2017 101) ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. a) Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). b) Nach dem Vorgesagten ist die vorliegende Angelegenheit bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2017 118) ist demnach abzuweisen. 9. a) Die Gerichtskosten sind folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden in Anbetracht seiner finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG auf CHF 1'000.- festgelegt.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 b) Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2017 101) wird abgewiesen. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (603 2017 118) wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 24. Juli 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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