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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.01.2017 603 2016 215

11. Januar 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,128 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2016 215 Urteil vom 11. Januar 2017 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Estelle Seiler Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Fahrverbot Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen die Verfügung vom 24. November 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass sich aus dem Polizeibericht der Kantonspolizei Freiburg vom 7. Oktober 2016 (inkl. Anhänge) insbesondere ergibt, dass sich am 12. September 2016 um 12.48 Uhr auf der Autobahn bbb in C.________ beim D.________-Tunnel in Fahrtrichtung E.________ ein Unfall ereignete: Auf dem Auflieger eines in Richtung E.________ fahrenden Sattelschleppers war eine Baumaschine (Bagger) geladen, welche – aufgrund der Höhe dieser Ladung – bei der Tunneleinfahrt die Signalisation touchierte und die Tunnelbeleuchtung herunterriss. Fünf nachfolgende Fahrzeugführer, unter ihnen auch A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in F.________, konnten den heruntergefallenen Gegenständen nicht mehr ausweichen. Ein Fahrzeug landete auf dem Dach, die weiteren Fahrzeugführer und insbesondere auch der Beschwerdeführer kamen in der Folge auf dem Pannenstreifen zum Stehen; dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Vorinstanz) am 24. November 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Fahrverbot von einem Monat verfügte; dies wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse mit Unfallfolge, begangen am 12. September 2016, um 12.48 Uhr, auf der Autobahn B.________, mit dem Fahrzeug ggg (D), wobei dieses Ereignis als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurde; dass der Beschwerdeführer hiergegen am 12. Dezember 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass seine Geschwindigkeit der Situation angepasst gewesen sei, jedoch habe sich unmittelbar vor seiner Einfahrt in den Tunnel der ursächliche Unfall ereignet, bei dem ein Lastwagenfahrer die Tunnelbeleuchtung heruntergerissen hatte. Die Unfallstelle sei noch nicht abgesichert gewesen, als er in den dunklen Tunnel eingefahren sei; es sei ohne erneute Unfallverursachung nicht möglich gewesen, den auf der Fahrbahn liegenden Lampen auszuweichen. Ferner sei sein Autokennzeichen in der Verfügung falsch wiedergegeben; dass das Kantonsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 eingeladen hat, zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einschliesslich des rechtskräftigen Strafurteils zu übermitteln; dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 3. Januar 2017 auf die angefochtene Verfügung und die Akten verwiesen hat und die Abweisung der Beschwerde beantragte, wobei gemäss den eingereichten Akten noch kein Strafurteil vorliegt; erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, die Rüge der Unangemessenheit aber vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 77 f. VRG); dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vermeiden gilt, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Ausnahmen sind nur dann zuzulassen, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren. Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch von diesem abweichen, gelten die durch die Praxis für diese Fälle aufgestellten Grundsätze. Sind die Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt, so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; vgl. auch WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 13, mit Hinweisen; SCHAFFHAUSER, Bericht zu Fragen der Praxis des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau in den Bereichen Administrativmassnahmen und ärztliche Überprüfung von über 70-jährigen Lenkern, 2008, S. 49 ff.); dass der Beschwerdeführer vorliegend den Sachverhalt teilweise bestreitet und insbesondere unklar ist, ob bzw. inwiefern seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnisse angepasst war bzw. ob die Kollision mit den heruntergefallenen Gegenständen für ihn noch zu vermeiden war; dass die Vorinstanz daher nach dem Vorgesagten in casu verpflichtet war, mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, zumal dem (im Ausland wohnhaften) Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde; dass es hingegen nicht angebracht ist, anstelle des Verwaltungsverfahrens nun das hier zu beurteilende gerichtliche Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer damit einer Instanz verlustig ginge, und da das Kantonsgericht aufgrund von Art. 78 Abs. 2 VRG die Rüge der Unangemessenheit (grundsätzlich) nicht prüfen kann und die Vorinstanz aufgrund ihrer spezifischen Fachkenntnisse auch besser geeignet ist, über allfällige sich stellende Ermessensfragen zu entscheiden (vgl. CAMPRUBI in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 61 N. 11 f.; siehe auch WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16 f.);

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass es sich demnach vorliegend aufdrängt, die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese sodann das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt (vgl. auch Urteile KG FR 603 2016 107 vom 11. Juli 2016; 603 2016 175 und 189 vom 11. November 2016). Der Beschwerdeführer wird der guten Ordnung halber darauf hingewiesen, dass es an ihm ist, die Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen und Einwendungen zum Sachverhalt und Beweisanträge dort vorzubringen (vgl. BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a); dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt und demnach keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 24. November 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese das Verfahren um Administrativmassnahmen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistiert und danach ggf. neu über die Administrativmassnahmen verfügt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Januar 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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