Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 195 603 2015 196 Urteil vom 18. Dezember 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Marianne Jungo Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sarah Tobler Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSENVERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehrsrecht Vorsorglicher Entzug des Führerausweises Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 24. November 2015
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. A.________, geboren 1962, ist seit Juli 1980 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist er mit einer Eintragung verzeichnet: am 22. Dezember 2011 wurde ihm der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung (Fahren in angetrunkenem Zustand [1,03 Promille], Verweigerung der Blutprobe), begangen am 12. November 2011, für die Dauer von vier Monaten entzogen. B. Am 24. November 2015 eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber A.________ ein Administrativverfahren. Der Grund hierfür ist ein Bericht der Kantonspolizei Freiburg vom 21. November 2015, wonach A.________ gleichentags um 08.40 Uhr in C.________ einen Verkehrsunfall verursacht habe. Die später bei ihm zur Hause durchgeführte Atemalkoholprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,88 Promille ergeben; eine Blutentnahme habe er verweigert. Er habe angegeben, den Alkohol zu Hause (nach dem Unfall) konsumiert zu haben. Die Kantonspolizei nahm ihm den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelte diesen der Vorinstanz. Gleichzeitig mit der Eröffnung des Administrativverfahrens setzte die Vorinstanz A.________ eine Frist von zehn Tagen, um zur Sache eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Dieser Aufforderung leistete A.________ keine Folge. Nebstdem verfügte die Vorinstanz, dass der durch die Polizei abgenommene Führerausweis nicht zurückerstattet werde. Ein endgültiger Entscheid erfolge, sobald sie im Besitz sämtlicher Unterlagen sei. C. Am 7. Dezember 2015 gelangte A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht. Er beantragte, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Entscheid vom 24. November 2015 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. Zur Begründung lässt er Folgendes vorbringen: Er sei geschieden und seit mehreren Jahren alleinerziehender Vater von zwei, in den Jahren 2001 und 2003 geborenen Kindern, deren Mutter in B.________ lebe und keinen Kontakt zu ihren Kindern pflege. Er wohne mit den Kindern sehr abgelegen. Sofern er sie nicht mit seinem Auto führe, hätten die Kinder einen langen und steilen Weg bis zur nächsten Bushaltestelle. Am Samstag, 21. November 2015, kurz nach 08.00 Uhr, hätte er sie in die Stadt geführt. Auf der Rückfahrt (er war allein im Fahrzeug), um etwa 08.40 Uhr, sei er in C.________ aus unerklärlichen Gründen mit dem Fahrzeug gegen den Strassenrand gefahren und habe dabei eine Signalisationstafel beschädigt. Daraufhin habe er sein Fahrzeug beiseite gestellt, die Strasse geräumt und gewartet. Sein Mobiltelefon habe er nicht bei sich gehabt und demnach die Polizei nicht vom Unfallort aus informieren können. Nach einer gewissen Zeit habe er sich entschieden, nach Hause zu fahren und von dort aus die Polizei zu informieren. Aus Ärger über den erlittenen Schaden habe er in der Folge mehrere Bierdosen leergetrunken. Nach ungefähr zwei Stunden nach dem ersten Anruf seien die Polizisten eingetroffen. Er würde als alleinerziehender Vater nie alkoholisiert mit den Kindern Auto fahren. Die Fahrt am besagten Samstag sei auch nicht unbedingt notwendig gewesen, sondern auf Wunsch der Kinder erfolgt; vor der Fahrt hätte er keinen Alkohol konsumiert. Im Winter müsse er die Kinder täglich mit dem Auto zur Bushaltestelle führen und wieder dort abholen. Ein Befahren des Schulwegs bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle mit dem Fahrrad oder dem Motorfahrrad sei während dieser Jahreszeit (teilweise bis im April) viel zu gefährlich.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Demnach sei er dringend auf den Führerausweis angewiesen. Wenn er diesen nicht zurückerhalte, bestehe die Gefahr, dass die Kinder die Schule überhaupt nicht mehr besuchen könnten. Dies führe zu einer unzumutbaren Situation. Der Atemlufttest sei weit über zwei Stunden nach dem Unfall durchgeführt worden. Das Resultat von 1,88 Promille führe zu einem Fahreignungsgutachten. Die Erfahrungen mit diesen Gutachten zeigten, dass das damit betraute Institut für Rechtsmedizin in Bern völlig überfordert sei; es gebe Verfahren, die über ein Jahr dauerten. Sofern ein Sicherungsentzug erfolge und am Fahreignungsgutachten festgehalten werde, habe dies für die Kinder katastrophale Folgen. Sie könnten diesen Winter nicht nur vielfach die Schule nicht besuchen, sondern müssten mit ihrem Vater für die Dauer des Fahreignungsgutachtens einen neuen Wohnsitz suchen, was wiederum auf den Schulbesuch einen erheblichen Einfluss haben könnte. Sein Verhalten, den Unfallort vor dem Eintreffen der Polizei zu verlassen, um zuhause die Polizei zu informieren, rechtfertige eine solche Konsequenz für die Kinder keineswegs. Wäre die Polizei rasch am Unfallort eingetroffen, wäre der Atemlufttest negativ ausgefallen. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Aufgrund des Ereignisses vom 21. November 2015 hält die Vorinstanz den Führerausweis vorläufig zurück. Sie stützt ihren Entscheid auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51), wonach einer Person der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden kann, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung bestehen. Der angefochtene Entscheid hat demnach einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zum Gegenstand. Bei einem solchen Entscheid handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst und nach Art. 120 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) nur dann selbstständig durch Beschwerde anfechtbar ist, wenn einer Partei aus ihm ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil erwachsen kann. Diese Legitimationsvoraussetzung stimmt mit jener des Bundesrechts (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) überein. Ein Nachteil im erwähnten Sinn ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu bejahen, da der betroffene Fahrzeuglenker während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (Urteil BGer 1C_493/2015 vom 16. November 2015 E. 1.1). Damit ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen. Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist gestützt auf Art. 114 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG; SGF 781.1) gegeben. Für Beschwerden gegen Zwischenentscheide beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 79 Abs. 2 VRG). Mit dem Einreichen der Beschwerde am 7. Dezember 2015 ist diese Frist eingehalten. Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 3. a) Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht fahren, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen (Art. 54 Abs. 4 SVG). Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG). Die Polizei verhindert namentlich dann die Weiterfahrt, wenn der Führer eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist (Art. 30 lit. c der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [SKV; SR 741.013]). b) Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motofahrzeugführer über die Fahreignung verfügen. Nach Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung verfügt über die Fahreignung, wer frei von Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG steht unter anderem die Trunksucht (BICKEL, in Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Art. 14 N. 34). Wer wegen Alkoholeinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung zwingend anzuordnen bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft. Dieser Tatbestand ist bereits bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer entsprechenden Alkoholkonzentration erfüllt; ein wiederholtes Fehlverhalten wird nicht verlangt (BICKEL, Art. 15d N. 18). Die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens setzt nicht zwingend voraus, dass der betroffene Fahrzeuglenker auch tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2 Aufl. 2015, Art. 15d N. 30 ff.). c) Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz wohl kaum darum herumkommen, ein Fahreignungsgutachten anzuordnen. Strittig ist, ob bis zum entsprechenden Entscheid dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu belassen ist oder nicht. Aufgrund der konkreten Umstände, aber ohne die Angelegenheit irgendwie präjudizieren zu wollen, ist davon auszugehen, dass seine Fahreignung ernsthaft infrage gestellt ist. In einer kurzen Zeit - offenbar zwischen zwei und drei Stunden - hat er sich einen schweren Rausch angetrunken. Zudem musste ihm bereits früher der Ausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden. Bei dieser Sachlage scheint es grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis weiterhin zu belassen. Insofern ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Daran können die Einwände des Beschwerdeführers nichts ändern. Das gewichtige öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit, der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es kann selbstverständlich auch nicht angehen, dass er seine Kinder nicht mehr zur Schule lässt. Es besteht Schulpflicht und wenn die Länge oder die besondere Gefährlichkeit des Schulwegs es rechtfertigt, haben die Schüler Anrecht auf unentgeltlichen Transport (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [SchG; SR 411.0.1]). Damit ist der Besuch der Schule weiterhin garantiert. Immerhin ist die Vorinstanz aufzufordern, die Sache beförderlich zu behandeln. Dabei hat sie zu beachten, dass ein vorsorglicher Entzug nach Art. 30 VZV und eine verkehrsmedizinische Begutachtung zur
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Abklärung der Fahreignung erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte darstellen (vgl. dazu etwa Urteil BGer 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3). 4. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600.- festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (603 2015 195) wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 24. November 2015 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben (603 2015 196). III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. Dezember 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin