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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 18.09.2015 603 2015 114

18. September 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,325 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2015 114 Urteil vom 18. September 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Johannes Frölicher, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR ADMINISTRATIVMASSNAHMEN IM STRASSEN- VERKEHR, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Führerausweises / Warnungsentzug Beschwerde vom 18. Juli 2015 gegen den Entscheid der Kommission für Administrativverfahren im Strassenverkehr vom 11. Juni 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ ist seit April 1982 im Besitz des Führerausweises für Personenwagen. Im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (ADMAS; vgl. Art. 104b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 2000 [SR 741.55]) ist sie nicht verzeichnet. Am 8. März 2015, um 20.31 Uhr, lenkte sie ein Motorfahrzeug auf der Route de la Glâne in Freiburg. Bei der Beaumont-Kreuzung missachtete sie das seit 52,4 Sekunden auf Rot stehende Lichtsignal; sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von 18 km/h. B. Mit Strafbefehl des Oberamts des Saanebezirks vom 10. April 2015 wurde A.________ wegen des erwähnten Vorfalls zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Zudem muss sie die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 63.- tragen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete am 21. Mai 2015 gegenüber A.________ ein Administrativverfahren und setzte ihr eine Frist, um sich zur Sache zu äussern. Nachdem A.________ am 28. Mai 2015 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, entzog die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 11. Juni 2015 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes) den Führerausweis für die Dauer eines Monats. D. Am 18. Juli 2015 erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der angeordnete Führerausweisentzug sei nicht zu "vollstrecken". Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 25. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist gegeben (Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG) und die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Bezahlung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Es ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt, hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.; BGE 131 IV 133 E. 3.2). b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebührt dem Strafverfahren nach Verfehlungen gegen das SVG wegen der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Beschuldigten und auch wegen der diesem dort zustehenden Verteidigungsrechte der Vorrang vor dem Administrativverfahren. Infolgedessen haben die Verwaltungs- und mithin auch die Verwaltungsgerichtsbehörden in aller Regel den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten und dessen Ergebnisse zu berücksichtigen (BGE 121 II 214). Demnach ist die Administrativbehörde grundsätzlich an die Feststellungen in einem Strafurteil gebunden. Das gilt jedoch nicht bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (BGE 136 II 447 E. 3.1). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). c) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind die entsprechend den Vorschriften der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) angebrachten Verkehrssignale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Art. 68 SSV bestimmt, dass Lichtsignale den allgemeinen Vortrittregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vorgehen (Abs. 1). Rotes Licht bedeutet Halt und grünes Licht gibt den Verkehr frei (Abs. 1bis und 2). d) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen mit einer Höchstgrenze von CHF 300.- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Entsprechend Ziff. 309.1 des Anhangs 1 (Bussenliste) zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV; SR 741.031) beträgt die Ordnungsbusse bei Nichtbeachten eines Lichtsignals CHF 250.-. Das Ordnungsbussenverfahren ist nach Art. 2 lit. a OBG bei Widerhandlungen ausgeschlossen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat. Demnach kann die Missachtung eines Rotlichts je nach Umständen eine blosse Ordnungswidrigkeit sein und damit eine Administrativmassnahme ausschliessen, oder sie ist als Übertretung (einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 1 SVG), als Vergehen (grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Art. 90 Abs. 2 SVG) oder gar als Verbrechen ("krasse" Verkehrsregelverletzung, Art. 90 Abs. 3 SVG) zu qualifizieren, was Massnahmen nach Art. 16a- 16c SVG auslöst. In der Praxis wird das ordentliche Verfahren eingeleitet, wenn das Lichtsignal schon seit mehr als mindestens einer Sekunde auf Rot stand; unterschiedliche Praktiken in den

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Kantonen sind jedoch nicht auszuschliessen (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N. 8, Art. 2 OBG N. 4). Grundsätzlich stuft das Bundesgericht die Nichtbeachtung des Lichtsignals als qualifizierte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG ein (Urteile BGer 6B_61/2013 vom 21. Februar 2013 E. 3.2, 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 3); allerdings sei aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals auf Rücksichtslosigkeit beruhe. Wer ein Rotlicht missachte, gefährde Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 118 IV 84 E. 2). 4. a) In der Sache ist unbestritten und im Übrigen durch den Strafbefehl erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 8. März 2015 in Freiburg ein Rotlicht missachtet hatte. An diesen Sachverhalt sind die Vorinstanz und das Kantonsgericht gebunden. Ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, es gebe im Kanton Freiburg Fälle, bei denen Fahrzeuglenker, die bei Rotlicht eine ganze Kreuzung überquert hätten, lediglich mit CHF 250.- gebüsst worden seien, zutrifft, kann offenbleiben. Immerhin hat die Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl keine Einsprache erhoben und damit angenommen, dass die Angelegenheit nicht nach dem Ordnungsbussenverfahren zu erledigen ist. Sollte sie mit ihrem Einwand überdies eine Ungleichbehandlung geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Ein solcher bestünde nach der Rechtsprechung nur, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis der Behörden vorläge und diese zu erkennen gäben, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenken (BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen). Vorliegend ist eine solche ständige Praxis nicht erkennbar. b) Auch wenn nicht das vereinfachte Verfahren gemäss OBG angewandt, sondern Strafanzeige beim Oberamt erstattet wurde, genügt dies für sich allein gesehen nicht, um einen Führerausweisentzug anzuordnen, selbst wenn die Fahrzeuglenkerin mit ihrem Verhalten eine abstrakte Gefahr setzte. Für den Entzug des Führerausweises muss mindestens eine erhöhte abstrakte oder eine konkrete Gefährdung vorliegen. Ob dies der Fall war, ist im Folgenden zu prüfen. Anzufügen bleibt, dass dem Strafbefehl nicht zu entnehmen ist, ob das Oberamt von einer einfachen, groben oder "krassen" Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist. Allerdings hat es sich auf die Polizeianzeige gestützt, in welcher eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG angegeben wird. 5. a) Wie schon im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass sie bei der Kreuzung vor dem roten Lichtsignal vorerst angehalten hätte. Auf der (rechten) Spur neben ihr hätte ein anderes Fahrzeug ebenfalls gewartet und sei dann beim Wechsel auf Grün losgefahren. Daraufhin hätte sie ihr Fahrzeug auch gestartet, aber "beim Passieren des Haltestreifens ziemlich schnell" gemerkt, dass das grüne Lichtsignal nicht für ihre Spur gegolten hätte. Sie sei dann stehen geblieben und vorsichtig rückwärts gefahren, damit sie die Kreuzung nicht blockiere. Sie hätte zwar die Haltelinie, jedoch nicht die Kreuzung überfahren, keinen Unfall verursacht und niemanden gefährdet. Diese Angaben seien von der Vorinstanz überhaupt nicht berücksichtigt worden. b) Die Vorinstanz entgegnet, dass das Rotlicht nach 52,4 Sekunden überfahren worden sei. Objektiv gesehen stelle ein solcher Tatbestand eine schwere Verkehrsregelverletzung dar. Die Erklärung der Beschwerdeführerin sei insofern miteinbezogen worden, als die Verkehrsregelverletzung als mittelschwer eingestuft werde. In keiner Weise könne der Tatbestand als leicht beurteilt werden (geringe Gefahr und leichtes Verschulden). Die Beschwerdeführerin hätte bei Dunkelheit an einer unübersichtlichen Kreuzung (Einmündungen von vier Seiten mit je zwei Spuren und einem Fussgängerstreifen) das Rotlicht missachtet. Ein Fahrzeugführer habe seine gesamte Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (Art. 26 und Art. 31 SVG; Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Ein leichtes Verschulden liege vor,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wenn der Fahrzeugführer normal aufmerksam sei, aber eine bestimmte Verkehrssituation eine erhöhte Wachsamkeit erfordert hätte oder wenn eine Verkehrsregelverletzung bei normaler Aufmerksamkeit wegen einer Verkettung unglücklicher Umstände erfolgt sei. Unter diesem Aspekt könne das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering bewertet werden. Daran könne nichts ändern, dass sie keine Gefährdungssituation geschaffen habe. Es genüge eine abstrakte Gefährdung, also ein Verhalten, das generell geeignet sei, das geschützte Rechtsgut zu gefährden oder zu verletzen. c) Der Beschwerdeführerin wird nicht vorgeworfen, sie hätte absichtlich die Kreuzung bei Rot überquert. Allerdings ist sie, als die Lichtsignalanlage bereits über 52,4 Sekunden auf Rot geschaltet war, ein paar Meter in die Kreuzung hineingefahren und hat dann offenbar angehalten. Einer Foto ist zu entnehmen, dass sie dabei noch einen nach dem Haltestreifen gelegenen Fussgängerstreifen überquerte und dass sich von rechts her ein Fahrzeug nähert. Es mag zutreffen, dass sie versehentlich auf die für Rechtsabbieger bestimmte Spur achtete, wo das Lichtsignal auf Grün geschaltet war. Aber wie auch immer, das Verhalten war zweifellos äusserst unfallträchtig. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer im erhöhten Masse gefährdet. Daran ändert nichts, dass niemand verletzt wurde, kein Sachschaden entstanden war und, nach Aussagen der Beschwerdeführerin, weder Fussgänger noch andere Motorfahrzeuglenker konkret gefährdet wurden. Es liegt regelmässig eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, wenn ein Fahrzeugführer ein Rot- oder ein Gelblicht überfährt und dabei die theoretische Möglichkeit besteht, dass ein Fahrzeug oder ein Fussgänger kommt und mit dem Rotfahrer kollidieren könnte. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung darf nur angenommen werden, wenn mit Sicherheit keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 71 f.). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin verletzte durch ihr Verhalten eine elementare Verkehrsvorschrift in objektiv erheblicher Weise. Der Strafrichter hat die Tat zwar nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert, doch ist er auch nicht einfach von einer Bagatelle ausgegangen. Die Annahme eines mittelschweren Verschuldens liegt jedenfalls im Bereich des Ermessens, das der Vorinstanz zusteht. Demnach ist deren Entscheid nicht zu beanstanden. 6. Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die angeordnete Entzugsdauer von einem Monat entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, die, wie gesagt, nicht unterschritten werden darf und zwar selbst dann nicht, wenn die Beschwerdeführerin aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist und über einen tadellosen automobilistischen Leumund verfügt. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Massnahmedauer zu bestätigen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, die auf CHF 600.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vom 11. Juni 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 18. September 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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