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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 01.05.2015 603 2014 225

1. Mai 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,443 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 603 2014 225 603 2014 226 Urteil vom 1. Mai 2015 III. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Gabrielle Multone Richter: Josef Hayoz, Johannes Frölicher Gerichtsschreiber-Praktikant: Simone Schürch Parteien A.________ GMBH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc gegen AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschildes Beschwerde vom 19. November 2014 gegen den Entscheid des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 10. Oktober 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Die A.________ GmbH wurde am 30. April 2008 in das Handelsregister des Kantons Freiburg eingetragen. Nach dem aktuellen Handelsregisterauszug hat sie ihren Sitz in B.________ am C.________ und bezweckt den An-, Verkauf und das Reparieren von Fahrzeugen sowie den Handel mit Waren aller Art. Am 26. September 2008 erteilte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: ASS) ihr zwei Paar Kollektiv-Fahrzeugausweise und Händlerschilder für Motorwagen. Mit Brief vom 2. Juli 2014 forderte es die A.________ GmbH auf, die beiden Kontrollschilder und die Kollektivausweise vor dem 31. Juli 2014 abzugeben. Zur Begründung führte es an, dass die A.________ GmbH seit 2013 praktisch keine Aktivität in der Fahrzeugbranche mehr habe. Nebstdem seien die Vertreter des ASS anlässlich von mehreren Besichtigungen der Werkstatt stets vor verschlossenen Türen gestanden. Die A.________ GmbH reagierte mit einer Stellungnahme vom 25. Juli 2014. Sie habe ihr Geschäft nunmehr an der D.________ in B.________ und das Geschäft laufe gut. Sie hätte ihre Aktivitäten nie eingestellt. In der Folge liess das ASS mit Schreiben vom 30. Juli 2014 der A.________ GmbH mitteilen, dass das zweite Paar Händlerschilder am 26. September 2008 provisorisch erteilt wurde unter der Bedingung, dass nach einem Jahr die Verkaufszahlen von mindestens 80 leichten Motorwagen zu belegen sei. Diese Zahlen seien bis heute nicht geliefert worden. Weiter setzte es ihr Frist bis zum 30. September 2014, um folgende Unterlagen einzureichen: einen Handelsregisterauszug, eine Stellungnahme der Gemeindebehörde betreffend den Betrieb des Unternehmens sowie über die feuerpolizeilichen Anforderungen, eine Stellungnahme des Amtes für Umwelt, eine Stellungnahme des Amtes für den Arbeitsmarkt, Sektion Arbeitsmarkt, Arbeitsinspektorat, sowie die Verkaufszahlen und die Mehrwertsteuerabrechnung für das Jahr 2013. Die A.________ GmbH gab dieser Aufforderung keine Folge. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 entzog das ASS der A.________ GmbH den Kollektiv- Fahrzeugausweis und die Händlerschilder für Motorwagen (FR eee-U) und ordnete an, dass der Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Händlerschilder innert zehn Tagen zu deponieren seien. Es begründete seine Massnahme damit, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht wurden und dass bei den Besichtigungen vom 1. Juli und vom 9. Oktober 2014 die Türen der Werkstatt geschlossen waren. Auch seien weder der Briefkasten noch die Werkstatt angeschrieben. Schliesslich stimme die Adresse im Handelsregister nicht. C. Gegen den Entscheid vom 10. Oktober 2014 liess die A.________ GmbH am 19. November 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung beantragen. Subsidiär sei die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an das ASS zurückzuweisen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sofern diese entzogen wurde. Das ASS schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das zweite Paar Händlerschilder und der entsprechende Fahrzeugausweis (FR fff-U) wurden von der A.________ GmbH zwischenzeitlich freiwillig abgegeben. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Erwägungen 1. a) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG, SGF 781.1) sowie aus Art. 114 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, SGF 150.1). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerde entspricht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 ff. VRG); es ist darauf einzutreten. b) Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Darauf wäre ohnehin nicht einzutreten gewesen. Eine Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 84 Abs. 1 VRG), was nicht noch ausdrücklich in der entsprechenden Verfügung festgehalten werden muss. Immerhin können die verfügende Behörde und die Rechtsmittelinstanz die aufschiebende Wirkung entziehen (vgl. Art. 84 Abs. 2 VRG). Das ASS erliess keine solche Anordnung. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte und nicht geprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Gestützt unter anderem auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31) erlassen, welche in den Art. 22 bis 26 die Abgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen und Händlerschildern regelt. b) Nach Art. 23 Abs. 1 VVV werden Kollektiv-Fahrzeugausweise abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 27 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Ziff. 4 Anhang 4 VVV bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv- Fahrzeugausweises an Reparaturwerkstätten für leichte Motorwagen und ähnliche Fahrzeuge. Neben Anforderungen an die Fachkenntnisse und Erfahrung des Bewerbers (Ziff. 4.1) und an die Räumlichkeiten (Ziff. 4.3) verlangt Ziff. 4.2 einen Mindestumfang des Betriebs: Für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises muss der Bewerber entgeltliche Reparaturarbeiten, die Probeoder Überführungsfahrten notwendig machen, an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr durchführen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 (Ziff. 4.21). Der Umfang der Tätigkeiten wird aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte, Mehrwertsteuer-Abrechnungen, usw.) geprüft (vgl. BGE 1C_72/2007 vom 29. August 2007 E. 2.2). Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zugunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebs ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2 VVV). Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV). c) Ausschlaggebend ist eine Gesamtbeurteilung des Betriebs, welche ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können. Die minimalen Voraussetzungen nach Anhang 4 der VVV dienen grundsätzlich nur noch als Richtlinien (BGE 2C_522/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, 2011 Rz. 4 zu Art. 25 SVG). Ausnahmen von den in Art. 23 Abs. 1 VVV aufgezählten Voraussetzungen sind nicht vorgesehen. Der Kollektiv-Fahrzeugausweis (und das damit verbundene Händlerschild) stellt eine Bewilligung eigener Art dar, die sich von den übrigen Ausweisarten dadurch grundlegend unterscheidet, als der Ausweis nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern es dem Betrieb erlaubt, mit beliebigen Fahrzeugen der entsprechenden Kategorien zu fahren. Dieser Ausnahmesituation entsprechend gelten besondere Zulassungs- und Betriebsvorschriften, die verhindern sollen, dass solche besonderen Ausweise über das erforderliche Mass abgegeben und verwendet werden (RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., 2002, Rz. 276). 4. a) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in zweierlei Hinsicht. Erstens sei sie über die Ortsbesichtigungen des ASS nicht informiert worden und hätte infolgedessen nicht daran teilnehmen können. Zumindest hätte die erste Besichtigung nicht an der richtigen Adresse stattgefunden, weil das ASS am 1. Juli 2014 die frühere Werkstatt, C.________, besichtigt habe. Die neue Adresse sei ihm am 25. Juli 2014 mitgeteilt worden. Auch hätte die Beschwerdeführerin das ASS erfolglos um eine Kontaktnahme für die Durchführung eines Besuchs gebeten. Indes habe sich ein Vertreter des ASS am 9. Oktober 2014 ohne Voranmeldung vermutlich an die neue Werkstattadresse begeben. Eine eigentliche Besichtigung habe aber nicht stattgefunden und die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte, rechtserhebliche Sachverhaltsfeststellung sei ohne Überprüfung geblieben. Wäre eine solche durch einen Augenschein vorgenommen worden, wäre ihr Teilnahmerecht jedenfalls verletzt worden. Zweitens wirft die Beschwerdeführerin dem ASS vor, seinen Entscheid nicht begründet zu haben. Es werde nicht aufgezeigt, inwiefern sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen würde. Sie gebe jedoch zu, dass sie nicht weiter Anspruch auf das zweite Paar Kollektivkontrollschilder habe. Weiter verkenne das ASS, dass der Sitz einer Gesellschaft nicht zwingend mit der Geschäftslokalität übereinzustimmen habe. Wenn das ASS vorbringe, die Beschwerdeführerin hätte die verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, sei daraus nicht ersichtlich, inwiefern die mangelhafte Mitwirkung die Feststellung zuliesse, die gesetzlichen Bedingungen seien nicht mehr erfüllt. Sodann sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass anlässlich einer nicht angekündigten Besichtigung ein Schiff in der Garage, die Türe verschlossen sowie der Betrieb am Briefkasten nicht angeschrieben gewesen sei. Welchen Bezug diese Feststellung zu Art. 23a VVV habe, sei nicht ersichtlich. Zudem wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo sich ein Schiff befunden haben soll. Auch bestehe keine Pflicht zur Beschilderung des Betriebs. Somit habe das ASS die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht ermittelt. b) aa. Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht des Betroffenen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins. Dient die Ortsbesichtigung dazu,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zum Augenschein beigezogen werden. Infolgedessen darf auf dieses Beweismittel nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Ein Augenschein darf aber in gewissen Fällen unter Ausschluss einer Partei erfolgen, namentlich wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staats oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt. Bei Vorliegen einer der genannten Konstellationen genügt es, wenn die betreffende Partei nachträglich zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Recht auf Teilnahme an der Ermittlungshandlung muss insoweit vor der Notwendigkeit der Feststellung des wirklichen Sachverhalts zurücktreten (Urteil des Bundesgerichts 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003 E. 2.1; BGE 104 Ia 69 E. 3b S. 71; BGE 113 Ia 81 E. 3a S. 83 je mit Hinweisen). bb. Das kantonale Recht räumt diesbezüglich keinen weitergehenden Anspruch ein. Nach Art. 60 lit. a VRG haben die Parteien grundsätzlich das Recht, am Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit teilzunehmen (Art. 60 lit. a VRG). Gemäss Art. 61 Abs. 2 VRG kann die Behörde aber auch einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit in Abwesenheit der Parteien durchführen, wenn die Dringlichkeit oder die Natur der Sache es erfordert. Werden die Parteien von der Beweiserhebung ausgeschlossen, so findet Art. 65 VRG sinngemäss Anwendung (Abs. 3). Demnach darf auf den Augenschein zum Nachteil der Partei nicht abgestellt werden, es sei denn, die Behörde habe sie über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. cc. Die unangemeldete Beweiserhebung rechtfertigt sich damit, dass sie ansonsten ihren Zweck, namentlich die zuverlässige Sachverhaltsabklärung, nicht erfüllt hätte. Bei Kenntnis des Augenscheins durch die Beschwerdeführerin hätte das Risiko einer unzuverlässigen Sachverhaltsfeststellung bestehen können. Es ging ja darum, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch einer Tätigkeit nachging. Hätte sie vorgängig von der Ortsbesichtigung durch das ASS gewusst, hätte sie unter Umständen den Vertretern des ASS ein Bild vermitteln können, das nicht der Wirklichkeit entspricht. Die unangemeldeten Ortsbesichtigungen garantierten daher, dass unbeeinflusst festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch eine gewerbliche Tätigkeit, die Anspruch auf ein Händlerschild begründen kann, ausübt. Es genügt hier hinsichtlich des Anspruches auf das rechtliche Gehör, dass sie nachträglich über die Beweisabnahme informiert wurde und sie das Recht zur Stellungnahme erhalten hat (vgl. BGE 104 Ia 69 S. 71). Dieser Pflicht ist das ASS mit seinem Schreiben vom 30. Juli 2014 nachgekommen. Aus dem Umstand, dass die Vertreter des ASS sich allenfalls an einem falschen Ort einfanden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre ihre Pflicht gewesen, dem ASS eine allfällige Adressenänderung zu melden (vgl. Art 74 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV; SR 741.51]). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan. c) aa. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst auch das Recht des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG). Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 bb. Das ASS hat im angefochtenen Entscheid mehrere Gründe vorgebracht, weshalb es den Einzug der Händlerschilder anordnete. Damit hat es die Argumente angeführt, die zu seiner Massnahme geführt haben. Auf allfällige Einwände der Beschwerdeführerin konnte sie nicht eintreten, weil diese auf die Aufforderung vom 30. Juli 2014, verschiedene Dokumente einzureichen, keine Folge gab. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin zusätzlich darauf hingewiesen, dass ihr nach dem 30. September 2014 eine Verfügung zugestellt werden wird. Damit hat das ASS seine Verfügung sehr wohl begründet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt demnach nicht vor und die Beschwerdeführerin konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel einreichen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Einrede der Verletzung des rechtlichen Gehörs als offensichtlich unbegründet. 5. a) Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem ASS eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Das ASS halte zumindest implizit fest, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Fahrzeughandel respektive in der Fahrzeugreparatur tätig sei. Eine tatsächliche Feststellung sei indessen nicht getroffen worden. Nicht nur werde die Werkstatt an neuer Adresse weitergeführt, sondern der Betrieb finde sich nunmehr auch an der G.________ in H.________, wo Einstellplätze, Arbeitsplätze, Verkaufsfläche, Büro, Sanitäreinrichtungen und Werkstattinstallationen vorhanden seien und genutzt würden. b) Das ASS entgegnet, dass es erst mit der Beschwerdeschrift vom neuen Standort in H.________ erfahren habe. Auch sei es vom Umzug von C.________ an die D.________ in B.________ erst mit dem Schreiben vom 25. Juli 2014 informiert worden, obwohl der Umzug bereits anfangs 2013 erfolgt sei. Im Kollektiv-Fahrzeugausweis sei immer noch die alte Adresse (C.________) eingetragen. c) Der Einwand der Beschwerdeführerin greift ins Leere. Dem Dossier ist zu entnehmen, dass Vertreter des ASS am 1. Juli 2014 die Werkstatt am C.________ sowie am gleichen Datum und am 10. September 2014, jene an der D.________ besichtigen wollten. Von einem Betrieb in H.________ wusste das ASS offensichtlich nichts, jedenfalls behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie hätte es vor Erlass der angefochtenen Verfügung entsprechend informiert. Offenbar nahm das ASS am 26. November 2014 und am 2. Dezember 2014, also nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids, an der D.________ weitere Besichtigungen vor; es stellte keine Änderungen fest. Mit den beiden Ortsbesichtigungen vom 1. Juli 2014 und vom 10. September 2014 sowie der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, bis zum 30. September 2014 verschiedene Dokumente einzureichen, ist das ASS seiner Pflicht, die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, nachgekommen. 6. a) Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, das ASS habe willkürlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Die Behauptung des ASS, es seien mehrere Besuche bei der Werkstatt vorgenommen worden, sei falsch und die implizite Feststellung, sie habe sich aus dem Fahrzeughandel und der Fahrzeugreparatur zurückgezogen, willkürlich. Richtig sei vielmehr, dass dies nach wie vor ihr Tätigkeitsgebiet sei. Sie unterhalte nach wie vor eine Reparaturwerkstatt und habe eine zweite Geschäftsstelle eröffnet. Dass sie, weil nicht auf Laufkundschaft bedacht, keine entsprechenden Beschriftungen angebracht habe, hindere ihre Geschäftstätigkeit in keiner Weise. Willkürlich, nämlich ohne jegliche Sachverhaltsfeststellung, sei sodann die gleichfalls implizite Behauptung, sie erfülle die Voraussetzungen nach Anhang 4 der VW nicht mehr. Ihr Anspruch für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises sei über Jahre anerkannt gewesen, verfügte sie doch über zwei Schilder. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass, wo eine gewerbliche Nutzung der Schilder nicht mehr gegeben sei, mit Rücksicht auf die gesetzlichen

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Einschränkungen der Nutzung, die Verkehrssteuerabgaben und die Versicherungskosten auf die Kontrollschilder verzichtet würde. Vorliegend sei nicht erbracht, dass die frühere Einschätzung des ASS zumindest mit Bezug auf den Erhalt eines Kollektiv-Kontrollschildes nicht mehr gerechtfertigt wäre. b) Das ASS weist auf seine Pflicht hin, periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Händlerschilder noch gegeben sind. Solche Überprüfungen hätten am 1. Juli und am 10. September stattgefunden und dann wieder nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Anlässlich dieser Prüfungen sei festgestellt worden, dass weder das Gebäude noch der Briefkasten beschriftet waren und die Gebäude als Depot für verschiedene Waren genutzt würden. Zudem seien seine Vertreter jedes Mal vor verschlossenen Türen gestanden. Die angetroffene Situation sei für einen Betrieb, welcher für die Erteilung von Händlerschildern einen gewissen Umsatz liefern solle (Art. 23 VW und Anhang 4), höchst erstaunlich. Sodann sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juli 2014 aufgefordert worden, bis zum 30. September 2014 die für die Erteilung von Händlerschildern erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das zweite Paar Händlerschilder sei am 26. September 2008 unter der Bedingung ausgehändigt worden, dass die Beschwerdeführerin innert Jahresfrist den Verkauf von mindestens 80 leichten Motorwagen vorweist. Diesen Anforderungen sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wenn eine Firma die angeforderten Dokumente nicht einreiche, sei davon auszugehen, sie erfülle die Bedingungen nicht mehr. c) Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ein Entscheid ist wegen Willkür vielmehr nur aufzuheben, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; zum Ganzen auch BGE 2C_918/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 7, auch zum Folgenden). d) Das ASS gibt an, es habe vor Erlass des angefochtenen Entscheids zweimal die Werkstatt der Beschwerdeführerin besichtigen wollen, seine Vertreter hätten aber keinen Zugang gehabt, weil die Türen verschlossen gewesen seien. Das Gericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben vom 30. Juli 2014 aufgefordert, bis zum 30. September 2014 verschiedene Unterlagen einzureichen. In diesem Brief wurde sie darüber informiert, dass die Vertreter des ASS an der von ihr im Schreiben vom 2. Juli 2014 angegeben neuen Adresse (D.________) eine Besichtigung vorgenommen, aber an dieser Adresse keinen Hinweis gefunden hätten, dass es sich um den Firmensitz beziehungsweise um die Werkstatt handelt. Das ASS ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin praktisch keine Tätigkeit in der Fahrzeugbranche mehr ausübe und sie deshalb aufgefordert, unter anderem die Verkaufszahlen, welche die minimalen Anforderungen des Anhangs 4 VVV belegen, sowie die Mehrwertsteuerabrechnung für das Jahr 2013 einzureichen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach dem 30. September 2014 eine Verfügung erlassen wird. Die Beschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben vom 30. Juli 2014 nicht. Zudem nahm das ASS am 10. September und am 9. Oktober 2014, also vor Erlass der angefochtenen Verfügung, weitere Besichtigungen vor und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keiner Aktivität nachging. Wenn es bei dieser Sachlage und insbesondere in Anbetracht des Stillschweigens der Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 30. Juli 2014 davon ausging, die Beschwerdeführerin erfülle die

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Voraussetzungen für das Halten von Händelschilder nicht mehr, ist diese Schlussfolgerung weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 7. a) Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls der Meinung, es liege insoweit eine Ermessensüberschreitung vor, als - ungeachtet der erfüllten Voraussetzung von Anhang 4 zum VW - die Ausgabe der Kollektivkontrollschilder widerrufen wurde. Soweit diesbezüglich der Behörde ein Ermessen eingeräumt werde, gebe sie zu bedenken, dass das ASS mehrere Händlerschilder vergeben habe, obgleich nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren. Selbstredend und auch wenn sie aus dieser rechtsungleichen Behandlung einen Vorteil zu ziehen wüsste, vermeide sie jede Art der Denunziation, behalte sich diesbezüglich aber weitere Eingaben vor. b) Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde in einem Bereich Ermessen ausübt, in welchem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt. Dies ist dann der Fall, wenn die in Frage stehende Norm kein Ermessen vorsieht oder die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz gar nicht vorsieht. Von einer Ermessensunterschreitung wird gesprochen, wenn die Behörde ein vom Gesetz eingeräumtes Ermessen nicht ausübt, weil sie sich als gebunden erachtet, oder wenn sie von vornherein auf die Ausübung von Ermessen verzichtet (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, Rz. 15 ff. zu § 26). c) Die Ausgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern ist an bestimmte, in Art. 23 VVV und in deren Anhang 4 aufgelisteten Bedingungen gebunden. Nach Art. 23a Abs. 1 VVV sind Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern dem ASS eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen ist. Auf den Einwand, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, ist mangels Substanziierung nicht einzutreten. 8. a) Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der durch Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit. Der Autohandel und die Fahrzeugreparatur bedingten unweigerlich Überführungsfahrten, Testfahrten, Versuchsfahrten und Fahrten durch Kaufinteressierte. Für diese Fahrten seien die Kollektivschilder verwendbar. Ohne die Möglichkeit dieser beruflichen Nutzung der Fahrzeuge werde die wirtschaftliche Tätigkeit verunmöglicht oder jedenfalls über alle Massen erschwert. Das als Kleinbetrieb geführte Unternehmen müsste eingestellt werden. Der angefochtene Entscheid lasse nicht erkennen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage die Kontrollschilder entzogen werden. Entgegen der Vermutung des ASS verfüge die Beschwerdeführerin jedoch über genügende Geschäftslokalitäten, über einen Fahrzeugpark zwecks Handel, nehme Handel vor, verfüge über eine zu Reparaturvornahmen genügende Infrastruktur und gehe einer regelmässigen Tätigkeit nach. Es sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, in welchem Punkte die Beschwerdeführerin den Anforderungen zur Erteilung der Kollektivkontrollschilder nicht mehr genügen soll. Es obliege nicht ihr, die Begründung der Beschwerde selber zu erdenken, um sich dagegen zu wehren. Durch seinen Entscheid verhindere das ASS die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise. b) Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Abs. 2). Ein Garagenbetrieb untersteht der Wirtschaftsfreiheit. Der Entzug der Händlerschilder stellt eine Einschränkung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit dar und tangiert damit die Wirtschaftsfreiheit. Diese Grundrechtsbeschränkung muss nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sondern auch durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 c) Die gesetzliche Grundlage für den Entzug der Kollektiv-Fahrausweise findet sich, wie bereits gesagt, in Art. 23a Abs. 1 VVV. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung der Händlerschilder ist ausführlich im Anhang 4 zur VVV aufgelistet. Auch wenn diese Bedingungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Richtlinien zu qualifizieren sind, so erfüllen sie doch eine wichtige Rolle. Beispielsweise müssen die Bestimmungen des Arbeitsrechts und für den Schutz der Umwelt eingehalten werden. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin keine Angaben, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurde. Auch weist nichts darauf hin, dass die notwendigen Umsatzzahlen erreicht wurden. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben des ASS vom 30. Juli 2014 nicht reagiert und kam infolgedessen ihren Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 47 VRG) nicht nach. Wenn sie es unterliess, der Bewilligungsbehörde die notwendigen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen, so kann sie nicht auf die erteilte Bewilligung vertrauen oder sonst wie etwas zu ihren Gunsten ableiten. Der Entzug erfolgte, weil die Beschwerdeführerin ihre Verkaufszahlen nicht bekannt gab sowie die angeforderten Berichte der Gemeinde und der staatlichen Dienststellen nicht einreichte. Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die im Anhang 4 der VVV festgelegt sind und von denen abgewichen werden kann, wenn, wie gesagt, keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt gegeben ist. Eine entsprechende Prüfung konnte das ASS wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin jedoch nicht vornehmen und es durfte demnach auch von weiteren Abklärungen absehen. Der Gesetzgeber will, dass für die Ausgabe von Kollektiv-Fahrzeugausweisen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit ist das öffentliche Interesse am Entzug der Händlerschilder zu bejahen. In Abwägung der im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen erweist sich der Entzug auch als zumutbar. Dem öffentlichen Interesse an der gleichmässigen Anwendung und rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechtes ist der Vorrang vor dem Interesse der bisherigen Inhaber an der Weiterbelassung des Kollektivfahrzeugausweises einzuräumen (BGE 106 Ib 252 E. 2b S. 256). Die Beschwerdeführerin wird, sofern sie tatsächlich einen Garagenbetrieb führt, sich ohne Händlerschilder entsprechend zu organisieren haben. So spricht nichts dagegen, dass sie ein neues Gesuch für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises einreicht, was aber nicht präjudizierend ausgelegt werden darf. Schliesslich erweist sich der Entscheid des ASS als verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Massnahme hätte angeordnet werden können. Folglich liegt keine unzulässige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten, die auf 600 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 137 Abs. 1 VRG).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. Der Entscheid des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt vom 10. Oktober 2014 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 600 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 1. Mai 2015/jha Präsidentin Gerichtsschreiber-Praktikant

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