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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 06.07.2026 602 2025 93

6. Juli 2026·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·7,899 Wörter·~39 min·8

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2025 91 602 2025 92 602 2025 93 602 2025 94 Urteil vom 6. Juli 2026 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber: Steve Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführer, B.________ AG, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra, gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz, C.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly, Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung für eine Anlage zur Verwertung von mineralischen Bauabfällen und Recyclingbaustoffen. Beschwerden (602 2025 91 und 93) vom 10. Juni 2025 gegen die Entscheide vom 7. Mai 2025 Gesuche (602 2025 92 und 94) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom selben Tag

Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Die C.________ AG (Beschwerdegegnerin) ist ein Unternehmen, das in den Bereichen Transportlogistik, Abfallentsorgung und Recycling tätig ist. Das Hauptgebäude befindet sich auf der Parzelle Art. ddd des Grundbuchs der Gemeinde I.________. Seit dem Jahre 2015 verwendet das Unternehmen die Fläche auf der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Parzelle Art. eee, welche sich rund 3 km vom Hauptgebäude entfernt befindet, um mineralische Baustellenabfälle zu lagern, zu brechen und zu recyceln. Das eingegangene Material wird indes beim Hauptgebäude kontrolliert und gewogen. Beide Parzellen befinden sich gemäss der am 19. Februar 2020 durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) genehmigten Ortsplanung in der Arbeitszone Gewerbe 1. B. Am 28. November 2022 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde ein ordentliches Baugesuch für die Verwertung von mineralischen Bauabfällen und Recyclingbaustoffen, die Überdachung der Arbeitsfläche und die Erweiterung der bestehenden Lastwagenhalle um 10 m auf Art. eee ein, um den Standort mit den rechtlichen Grundlagen in Übereinstimmung zu bringen und eine Betriebsbewilligung zu erhalten. Neu soll zudem sowohl die Annahme als auch die Kontrolle des Materials auf besagter Parzelle erfolgen. Gleichzeitig mit dem Baugesuch stellte die Beschwerdegegnerin Ausnahmegesuche für die Unterschreitung des Waldabstands und für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie ein Abweichungsgesuch für die Anzahl an Parkplätzen. Das Baugesuch wurde vom 16. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2023 öffentlich aufgelegt. Während der öffentlichen Auflage haben insbesondere A.________ sowie die B.________ AG (Beschwerdeführer) Einsprache gegen das Baugesuch erhoben. C. Die Gemeinde begutachtete das Baugesuch am 3. März 2023 günstig mit Bedingungen und leitete das Baugesuch an das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) weiter. In der Folge holte das BRPA bei den betroffenen Amtsstellen Gutachten ein. Am 30. März 2023 schlug die F.________ SA, die den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) für das in Frage stehende Projekt erstellt hatte, aufgrund der eingegangenen Einsprachen einige Anpassungen des Projekts vor; so könne namentlich eine erhebliche Verminderung von Lärmimmissionen bei den umliegenden Gebäuden erzielt werden, wenn an der Nordseite der Halle die ursprüngliche Betonmauer von 2 m auf 6 m erhöht werde. Weiter könne die geplante Leichtbauhalle im Osten von einer 3 m hohen Betonmauer und mit einer Zeltplane geschlossen werden. Am 20. April 2023 reichte die Beschwerdegegnerin entsprechend geänderte Pläne und Unterlagen ein. Das Amt für Umwelt (AfU) stellte am 14. Juni 2023 und am 20. September 2023 ein negatives Gutachten aus, da der UVB nicht alle nötigen Informationen zur Beurteilung der Konformität des Projekts mit der Umweltschutzgesetzgebung beinhalte. Weiter sei namentlich der Betonbrecher als neue ortsfeste Anlage zu qualifizieren, weshalb dieser die Planungswerte und nicht die Immissionsgrenzwerte einhalten müsse. Die Gemeinde stellte am 6. November 2023 erneut ein günstiges Gutachten mit Bedingungen aus. Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) erteilte dem Projekt hierauf am 20. November 2023 ein ungünstiges Gutachten. Es hielt namentlich fest, dass das Baugesuch einer

Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 Ausnützungsübertragung bedürfe. Eine solche Übertragung liege zwar den Baugesuchsakten bei; indes lägen die betroffenen Parzellen ungefähr 3.5 km auseinander, daher könne einer Übertragung nicht zugestimmt werden. Ebenso könne dem Abweichungsgesuch zur Überschreitung der Fassadenhöhe, welche eine Überschreitung der maximalen Fassadenhöhe von 9.80 m um 9.11 m vorsehe, nicht zugestimmt werden. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin namentlich eine neue Vereinbarung zur Übertragung der Ausnützungsziffer sowie geänderte Pläne ein, wonach nun die nördliche und die östliche Fassade der Leichtbauhalle mit Holzpaneelen geschlossen werden soll. Nach Prüfung dieser Unterlagen ersetzte das AfU sein negatives Gutachten vom 20. September 2023 am 29. April 2024 durch ein günstiges mit Bedingungen. Am 29. April 2024 stellte das BRPA wiederum ein ungünstiges Gutachten aus; dies aufgrund der geplanten Einhausung zur Reduktion von Staub und Lärm, welche die zulässige Fassadenhöhe von 9.80 m um 9.11 m überschreitet. Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu am 17. Juni 2024 vernehmen. Mit zwei Entscheiden vom 7. Mai 2025 erteilte das Oberamt des Sensebezirks (Vorinstanz) die Baubewilligung für das streitige Bauvorhaben und wies die Einsprachen ab, soweit auf diese eingetreten wurde. D. Die Beschwerdeführer haben hierauf am 10. Juni 2025 Beschwerden (602 2025 91 und 602 2025 93) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 seien aufzuheben und ihre Einsprachen seien gutzuheissen. Eventualiter sei bei Erteilung der Baubewilligung die Umsetzung aller projektintegrierten Massnahmen sicherzustellen und das Zeitfenster für den Betrieb des Betonbrechers und des Spitzhammers von Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Betriebsreglement zu verankern und als Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen. Weiter seien die Bedingungen für den Betrieb des Betonbrechers und des Spitzhammers im Grundbuch zu vermerken und den Beschwerdeführern für die belegten finanziellen Nachteile, die ihnen durch die Immissionen des Projektes entstünden, wie beispielsweise das Einbauen von Schallschutzfenstern, der Wertverlust der Parzelle oder spezifische Auflagen der Behörden, vollumfänglich zu entschädigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (602 2025 92 und 602 2025 94). E. Mit Schreiben vom 11. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Am 28. Oktober 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Bemerkungen ein und beantragte, die Beschwerden sowie die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. F. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 Erwägungen 1. Nach Art. 42 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) kann eine Behörde aus wichtigen Gründen Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen, wenn diese den gleichen Gegenstand betreffen. Ein enger Zusammenhang aus prozessualer und sachlicher Sicht sowie die Tatsache, dass die Verfahren die gleichen juristischen Fragen aufwerfen, spricht – auch vor dem Hintergrund der Prozessökonomie – für eine Vereinigung der Verfahren (siehe auch Urteil KG FR 601 2017 70 und 75 vom 10. Mai 2017 E. 1). In casu beziehen sich die beiden Beschwerden auf das gleiche Bauprojekt und beide Beschwerdeführer sind von derselben Rechtsanwältin vertreten, die in beiden Verfahren eine nahezu identische Beschwerdeschrift eingereicht hat. Die beiden Beschwerden 602 2025 91 und 602 2025 93 sind daher zu vereinigen. 2. 2.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 114 Abs. 1 Bst. c VRG in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 128 VRG). 2.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a VRG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts wird namentlich bei Bauvorhaben die Legitimation von Personen, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, in der Regel ohne vertiefte Abklärungen bejaht, während bei grösseren Entfernungen eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden muss (vgl. Urteil BGer 1C_603/2023 vom 11. November 2024 E. 3.3). Nachbarn sind zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben insbesondere auch dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb einer Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Bei Lärm, der durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verursacht wird, bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien beurteilt (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Sowohl die Parzelle der B.________ AG als auch diejenige von A.________ befinden sich ausserhalb eines Umkreises von 100 m zur streitgegenständlichen Parzelle (109 m bzw. 172 m). Wie aus dem UVB hervorgeht, hatte die Beschwerdegegnerin ihre Aktivitäten auf der Parzelle (Lagerung und Verwertung von mineralischen Bauabfällen) bereits 2015 aufgenommen. Diese unternimmt nun Schritte, um den Standort in Übereinstimmung mit den rechtlichen Grundlagen zu bringen und eine Betriebsbewilligung zu erhalten (UVB, Ziff. 4.1.1). Die durchschnittliche jährliche Menge an Ausgangsmaterial (verwertbare Bauabfälle) betrug in den Jahren 2017-2018 rund 11‘200 m3 bzw. rund 20‘000 t. In Zukunft sollen allerdings bis zu 20‘000 m3 bzw. 40‘000 t an Ausgangsmaterial verarbeitet werden. Zudem erfolgt gemäss dem Projekt ebenfalls eine Zunahme der Brechzeit auf täglich 6 Stunden, bzw. jährlich 250 Stunden. In casu wird damit aus quantitativer Hinsicht eine Verdoppelung des verarbeiteten Ausgansmaterials sowie eine Zunahme der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 lärmintensiven Arbeiten angestrebt; in Verbindung mit den recht geringen Distanzen zwischen der streitgegenständlichen Parzelle sowie denjenigen der Beschwerdeführer von 109 m bzw. 172 m ist damit die Legitimation der Beschwerdeführer gegeben, da eine Zunahme von Immissionen sowie eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer nicht von vornherein ohne materielle Prüfung ausgeschlossen werden kann. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit kann im vorliegenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 Bst. c VRG gerügt werden. 4. Die Beschwerdeführer rügen formal, das strittige Bauvorhaben sei seit der öffentlichen Auflage in verschiedener Hinsicht geändert worden, ohne dass ein neues Auflageverfahren durchgeführt worden sei. Ein solches Vorgehen sei allerdings nur bei belanglosen Änderungen rechtens. Die Leichtbauhalle sei aber gemäss den Plänen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet und auf zwei Seiten mit Holzpaneelen geschlossen worden. Weiter sei die Betonmauer von ursprünglich 2 m auf 6 m erhöht worden, um eine Lärmdämmung zu bewirken. Die Änderungen seien entsprechend erheblich, sodass auch ein neuer UVB erstellt worden sei, der allerdings ebenfalls nicht nochmals öffentlich aufgelegt wurde. 4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine von einem Bauvorhaben besonders betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran, die Überprüfung dieses Vorhabens im Lichte all jener Rechtssätze zu verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihr im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1; 139 II 499 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben innert Frist gegen das Bauprojekt Einsprachen erhoben und ihnen wurde im weiteren Verfahren die Möglichkeit gewährt, sich zu den revidierten Plänen und zum revidierten UVB zu äussern. Insofern wäre ihnen aus einem allfälligen Publikationsfehler kein Nachteil erwachsen. Damit ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen könnten. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sich die Beschwerdeführer nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berufen (Urteile BGer 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4; 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 4.5; 1C_400/2022 vom 29. Juli 2024 E. 8.4; 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E. 3.4; 1C_478/2008 vom 28. August 2009 E. 2.4 mit Hinweisen). 4.2. Selbst wenn ein schutzwürdiges Interesse bejaht würde, ist festzustellen, dass gemäss Art. 97 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungsund Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) kein neues Auflageverfahren einzuleiten ist, wenn es sich um belanglose Änderungen während des Verfahrens handelt. Von einer belanglosen Änderung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 RPBR ist auszugehen, wenn das Bauprojekt nicht in seinen Grundzügen verändert wird. Eine Veränderung der Grundzüge eines Bauprojekts ist anzunehmen, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder eine Mehrzahl geringer Änderungen dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht (Urteile KG FR 602 2022 154 vom 14. Juli 2022 E. 3.2; 602 2017 148 vom 26. Juli 2018 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 4.3. Wie sich aus den ursprünglich öffentlich aufgelegten Plänen vom 23. November 2022 ergibt, handelt es sich bei der strittigen Anlage um eine 2532 m2 grosse Verwertungshalle, die mit einer PVC-Blache überdacht werden soll und bereits zu Beginn mit einer Photovoltaikanlage versehen war. Die Halle hätte auf der nördlichen Seite mit einer Betonmauer mit einer Höhe von 2 m eingekleidet werden sollen, welche nicht bis zur PVC-Blache aufschliesst. Die Ostseite wäre über einen Bereich von rund 8.09 m Höhe vollständig offen gewesen. Am 30. März 2023 schlug die F.________ SA eine Projektanpassung vor, wobei vorgeschlagen wurde, die Leichtbauhalle im Osten mit einer 3 m hohen Betonmauer abzuschliessen und die PVC- Blache bis nach unten zu führen. Zusätzlich sollten auf der Nordseite die ursprünglich geplanten 2 m hohen Betonmauern durch Betonmauern von 6 m ersetzt werden. Entsprechend dieser Empfehlungen wurden revidierte Pläne eingereicht. Wie dem UVB vom 11. Januar 2024 sowie den Plänen vom 19. Dezember 2023 zu entnehmen ist, wurde das Projekt final mit 15 mm dicken Holzpaneelen an der Nordseite und an der Ostseite vollständig abgeschlossen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 4.4. Folglich ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um Änderungen handelt, die das Projekt in seinen Grundzügen verändern, da keines der Hauptmerkmale wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert worden ist. Auch handelt es sich vorliegend nicht um eine Mehrzahl geringer Änderungen, die der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der UVB vom 11. Januar 2024 nicht erneut öffentlich aufgelegt wurde, ist festzuhalten, dass Art. 97 RPBG und Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) nicht fordern, dass die öffentliche Auflage jedes Mal, wenn eine Fachbehörde Ergänzungen zum UVB verlangt, erneut durchgeführt wird. Solche Ergänzungen dienen nämlich gerade dazu, das Dossier zu vervollständigen, um den während der öffentlichen Auflage von betroffenen Personen und Behörden geäusserten Bemerkungen Rechnung zu tragen und eine bessere Beurteilung der Umweltauswirkungen der Anlage zu ermöglichen (siehe auch Urteil BGer 1C_304/2008 vom 30. April 2009 E. 5.2). Einsprecher müssen jedoch über das Vorhandensein neuer Unterlagen informiert werden und die Möglichkeit haben, diese einzusehen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass sie keine Kenntnis von den ergänzenden Berichten gehabt hätten oder dass ihnen die Möglichkeit genommen worden wäre, sich dazu zu äussern. 4.5. Damit vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen hinsichtlich der öffentlichen Auflage nicht durchzudringen. 5. Die Beschwerdeführer rügen, das Vorhaben sei nicht zonenkonform, da die Arbeitszone Gewerbe ausschliesslich Fabrikations- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten sei. Der Betrieb einer Recyclinganlage für Baustoffe sei indes eine klassische industrielle Tätigkeit, da diese überdurchschnittlich grosse Lärm- und Staubimmissionen sowie Lastwagenverkehr verursache; diese sei deshalb nur in der Arbeitszone Industrie zonenkonform. 5.1. Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 1 RPBG können Bauzonen namentlich in Kernzonen, Mischzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Zonen von allgemeinem Interesse und Freihaltezonen unterteilt werden. Die Gemeinde ist frei, ihre Bauzonen (in diesem Rahmen) weiter zu unterteilen, da das kantonale Recht diesen Sachbereich nicht abschliessend ordnet (vgl. auch Urteil BGer 1C_127/2024 vom 27. März 2025 E. 5.2). Das strittige Bauprojekt soll in der Arbeitszone Gewerbe 1 realisiert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Gemeindebaureglements (GBR) der Gemeinde I.________ ist die Arbeitszone Gewerbe Fabrikations- und Dienstleistungsbetrieben vorbehalten. Detailhandel, Lagerhäuser sowie reine Verkaufsbetriebe sind nicht zugelassen. Die (ebenfalls auf Gemeindeebene eingeführte) Arbeitszone Industrie hingegen ist gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR für Produktions- und Reparaturstätten sowie Bürobauten bestimmt. Detailhandel, Lagerhäuser sowie reine Verkaufsbetriebe sind ebenfalls nicht zugelassen. Bei beiden Bauzonen handelt es sich unbestrittenermassen um Unterarten einer Arbeitszone. Arbeitszonen sind gemäss Art. 54 Abs. 1 RPBG für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt. Sie sind gemäss Abs. 2 namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können. Wie auch die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist die Planung des Gemeindegebiets Sache der Gemeinde (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 RPG). Diese unterscheidet (im Rahmen der ihr zustehenden

Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 Gemeindeautonomie) in ihrem GBR zwischen Arbeitszonen Gewerbe und Arbeitszonen Industrie, wobei diese Unterteilung nicht durch das kantonale Recht vorgegeben wird. Bei der Beurteilung kommt der Gemeindebehörde daher im Rahmen der Auslegung ihres eigenen Baureglements und der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein besonderer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, den die kantonale Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 146 II 367 E. 3.1.4; Urteile BGer 1C_63/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 1C_344/2023 vom 7. November 2024 E. 3.1.2). Diese darf namentlich nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Möglichkeiten eine sinnvolle, zweckmässige Auslegung einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen (vgl. BGE 146 II 367 E. 3.1.4; Urteile BGer 1C_344/2023 vom 7. November 2024 E. 3.1.2; 1C_572/2016 vom 11. Juli 2017 E. 2.1). Da die kommunale Behörde indes ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). 5.2. Wie dargestellt, beruht die Unterteilung der verschiedenen (kommunalen) Arbeitszonen namentlich auf den Begrifflichkeiten der "Fabrikations- und Dienstleistungsbetriebe" und den "Produktions- und Reparaturstätten". Dabei entspricht das Wort "Produktion" der "Erzeugung, Herstellung von Waren und Gütern" (vgl. www.duden.de > Wörterbuch, zuletzt gesehen am Tag des Urteils). Das Wort "Fabrikation" bezieht sich auf die "fabrikmässige Herstellung und Produktion von Waren in einer Fabrik". Das Wort "Fabrik" seinerseits wird im Duden definiert als "Betrieb, in dem auf industriellem Wege durch Be- und Verarbeitung von Werkstoffen unter Einsatz mechanischer und maschineller Hilfsmittel bestimmte Waren, Produkte (oder Teile davon) in grosser Stückzahl hergestellt werden". Daraus kann gefolgert werden, dass die Herstellung von Kies durch Zerkleinerung mineralischer Baustellenabfälle sowohl als Fabrikation als auch als Produktion bezeichnet werden kann. Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde (welche die Zonenkonformität in sämtlichen Gutachten bejahte) ihren Ermessensspielraum bei der Auslegung ihres eigenen GBR überschritten hätte, da eine solche Anlage bzw. die dort ausgeführten Arbeiten sowohl in der Arbeitszone Gewerbe als auch in der Arbeitszone Industrie (grundsätzlich) als zonenkonform qualifiziert werden können. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich daher als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine fehlende kantonale, regionale und kommunale Planung für die streitige Anlage sowie fehlende Studien zur Prüfung alternativer Standorte. Bei Anlagen, welche erhebliche räumliche Auswirkungen entfalten würden, müsse ein Planungsverfahren durchgeführt werden, da eine angemessene Beurteilung nur in einem solchen möglich sei. 6.1. Das Bundesrecht verlangt, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (BGE 140 II 262 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist hierbei zwischen nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen sowie solchen, die als zonenkonform zu qualifizieren sind. In Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn eine angemessene Beurteilung nur

Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 in einem Planungsverfahren möglich ist. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es deshalb nicht nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung. Die Planungspflicht soll sicherstellen, dass bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung die umfassende Interessenabwägung, die auch bezüglich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich ist, unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt (zum Ganzen: BGE 129 II 63 E. 2.1; 124 II 252 E. 3; Urteile BGer 1C_164/2019 vom 20. Januar 2021 E. 5.1; 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Planungspflicht namentlich zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Reststoffdeponie im Wald (BGE 124 II 252 E. 4d/aa), der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamtvolumen von 390'000 bzw. 500'000 m³, die einen durchschnittlichen Lastwagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von rund 50 Fahrten pro Tag bewirken würde (BGE 116 Ib 50 E. 3b), der Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren (BGE 114 Ib 180 E. 3cb) und grösserer Schiessanlagen bejaht (BGE 119 Ib 439 E. 4 mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestattet, sich ohne Bundesrechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung oder der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu entscheiden (siehe beispielsweise Urteil BGer 1C_561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3 f., in dem das Bundesgericht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Recycling-Anlage schützte, die eine vorbestehende Anlage erweitern sollte, da nur die zusätzlich bzw. neu geschaffenen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung massgeblich seien). 6.2. Hinsichtlich zonenkonformer Anlagen ist das Bundesgericht zumindest in zwei Urteilen davon ausgegangen, es bestehe generell keine Planungspflicht (Urteile BGer 1C_57/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.1 und 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5). Diese Generalisierung hat es allerdings im Urteil 1C_892/2013 vom 1. April 2015 relativiert (vgl. auch BGE 120 Ib 266). Danach ist denkbar, dass eine Baute oder Anlage trotz Zonenkonformität derartige räumliche Auswirkungen entfaltet, dass diese nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, insbesondere bei Nichtbauzonen (Urteil BGer 1C_221/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4). Allerdings können die mit Blick auf nicht zonenkonforme Bauvorhaben entwickelten Kriterien (vgl. E. 6.1) nicht unbesehen auf zonenkonforme Bauvorhaben übertragen werden und dürfen bei diesen jedenfalls nicht strenger sein (vgl. auch Urteile BGer 1C_253/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1; 1C_630/2020 vom 6. Dezember 2020 E. 2.1.1). Auch bei einer – wie vorliegend – zonenkonformen Baute oder Anlage ist somit denkbar, dass sie räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Allerdings ist eine Planungspflicht in diesem Fall nur mit Zurückhaltung zu bejahen (Urteil BGer 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.4). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Baute oder Anlage in einer Bauzone oder einer Nichtbauzone errichtet werden soll (Urteile BGer 1C_630/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.1.1 f.; 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5). In diesem Rahmen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die die wesentlichen räumlichen Auswirkungen einzubeziehen sind. Der Umstand, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 besteht, ist dabei ein Indiz für die Planungspflicht, umso mehr, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte stark überschritten werden. Wesentlich ist auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die Art der Konstruktionen (massiv oder leicht entfernbar), die Empfindlichkeit der Landschaft, die zu erwartenden Immissionen oder die Möglichkeit der Koordination mit anderen (geplanten) Bauten oder Anlagen, die im Planungsverfahren besser vorgenommen werden kann (Urteil BGer 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). 6.3. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr sind UVP-pflichtig (Nr. 40.7 Bst. a des Anhangs zur UVPV). In der projektierten Anlage sollen gemäss dem UVB rund 40'000 t an Material pro Jahr verarbeitet werden. Die Schwelle zur UVP- Pflicht wird damit um das Vierfache überschritten, was nach dem Gesagten grundsätzlich ein Indiz für eine Planungspflicht darstellt. Auch die jährliche Menge an verarbeitetem Material von 20'000 m3 bzw. 40'000 t (zuvor: 11'200 m3 bzw. 20'000 t) ist ein Indiz dafür, dass das vorliegende Projekt einer Planungspflicht unterstehen könnte, handelt es sich doch um eine Verdoppelung der bis dato verarbeiteten Menge an Material. Indes ist festzustellen, dass die geplante Anlage – wie bereits dargestellt – innerhalb einer Bauzone liegt, die gemäss kantonalem Recht für industrielle und gewerbliche Tätigkeiten bestimmt ist (Art. 54 RPBG). Die projektierte Anlage passt ihrem Wesen nach damit wie aufgezeigt in diese Zone (vgl. auch Urteil Baurekursgericht ZH BRGE III Nr. 0164/2025 und 0165/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 7.3 betreffend eine Recycling-Sammelstelle). Weiter sollen, abgesehen von der überdachten Leichtbauhalle (als Sicht- und Immissionsschutz) sowie der Vergrösserung der Lastwagenhalle um 10 m, keine Bauten erstellt werden. Die vorgesehenen Recyclingarbeiten wurden auf dieser Parzelle schliesslich teilweise bereits seit 2015 durchgeführt, weshalb grundsätzlich nur die zusätzlich bzw. neu geschaffenen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung massgeblich sind (vgl. Urteil BGer 1C_561/2016 vom 14. November 2017 E. 4.3 f.). Dadurch, dass die Tätigkeiten in einer überdachten und teilweise geschlossenen Halle stattfinden sollen, wirkt sich das Projekt in emissionsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich positiv auf die Umgebung aus, was auch die prognostizierten Werte aus dem UVB aufzeigen (vgl. UVB Ziff. 5.2 S. 29 f.). In Bezug auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen ist dem UVB vom 11. Januar 2024 zu entnehmen, dass die Mehrbelastung der Kantonsstrasse FR 1037 etwa 0.5% beträgt (Mehrbelastung am Tag: 6.2% statt 5.7%; keine Mehrbelastung nachts). Hierbei wird mit 8'000 zusätzlichen LKW-Fahrten pro Jahr gerechnet (2'000 Fahrten für die Anlieferung und 2'000 Leerfahrten [50% aus Richtung I.________ und 50% aus Richtung Schmitten] und 2'000 Fahrten für den Abtransport und 2'000 Leerfahrten [50% Richtung I.________ und 50% Richtung Schmitten]). Bei der Annahme von 250 Arbeitstagen pro Jahr (vgl. UVB, Ziff. 4.1.1, S. 16) resultiert somit eine Zunahme von etwa 32 Fahrten pro Tag, was auf der bereits heute rege genutzten Kantonsstrasse, welche die Arbeitszone erschliesst, als vernachlässigbar qualifiziert werden kann. 6.4. Die Beschwerdeführer leiten die Planungspflicht weiter zu Unrecht aus der Richtlinie des AfU für die Verwertung von mineralischen Bauabfällen und Recyclingbaustoffen vom Juli 2016 (aufrufbar unter: www.fr.ch, Rubrik Energie, Landwirtschaft und Umwelt > Abfälle belastete Standorte > Abfall, zuletzt gesehen am Tag des Urteils) ab, welche in Ziff. 3.1 vorsieht, dass eine Aufbereitungsanlage von mineralischen Bauabfällen nur in den von der Raumplanung zu diesem Zweck vorgesehenen Zonen errichtet werden darf. Indes ist dies so zu verstehen, dass die Anlage zonenkonform sein muss und somit der Zonennutzung des Standorts (gemäss Zonennutzungsplan und GBR) zu entsprechen hat. Zwar präzisiert die Richtlinie weiter, dass der entsprechende Artikel des GBR diese Aktivität ausdrücklich erlauben müsse. Allerdings handelt es sich bei der Richtlinie des AfU lediglich um eine Verwaltungsverordnung, welche Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung

Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 und Anwendung der Gesetze und Verordnungen bieten soll. Anders als Bundesgesetze (und Rechtsverordnungen) sind Verwaltungsverordnungen für rechtsanwendende Behörden nicht massgebend (vgl. BGE 150 I 93 E. 6.3), sie werden rechtsprechungsgemäss aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und diese mithin überzeugend konkretisieren (vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3; 148 V 385 E. 5.2; 147 II 248 E. 2.2.1; 146 V 233 E. 4.2.1). Ausgangspunkt bildet aber in jedem Fall das Gesetzesrecht, soweit solches besteht (vgl. BGE 149 II 290 E. 3.3.2 f.; 142 II 182 E. 2.3.2 je mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz hierbei zu Recht kritisiert, wird die geforderte Konkretisierung des AfU in der Richtlinie nicht begründet und diese steht in einem Spannungsfeld zur eigenen Vorgabe, wonach "die Verwertung von mineralischen Bauabfällen in Zukunft vordringlich behandelt" werden soll, würde die Erstellung solcher Recycling-Anlagen doch faktisch vereitelt, da praktisch keine Gemeinde solche expliziten Regulierungen vorsieht. 6.5. Damit durften die Vorinstanz bzw. die kantonalen Behörden für das vorliegende Projekt – welches grundsätzlich als zonenkonform zu qualifizieren ist und lediglich überschaubare neue Auswirkungen auf die Nutzungsordnung mit sich bringt – im Rahmen ihrer Ermessensausübung davon absehen, das Projekt einer Planungspflicht zu unterstellen. Auch diesbezüglich erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. 6.6. Was den Antrag der Beschwerdeführer auf eine vorfrageweise Überprüfung des Zonennutzungsplans der Gemeinde I.________ im Hinblick auf dessen Konformität mit dem kantonalen Richtplan sowie der kantonalen Abfallplanung anbelangt ist festzuhalten, dass Nutzungspläne prozessual wie Verfügungen behandelt werden. Sie müssen bei ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten sie grundsätzlich bestandeskräftig werden und im Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorfrageweise überprüft werden können. Ausnahmsweise ist die vorfrageweise Überprüfung eines Nutzungsplans zulässig, wenn sich die Betroffenen bei Planerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnten, sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen oder wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt (vgl. statt vieler BGE 148 II 417 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass Bauzonen nach Ablauf des in Art. 15 Abs. 1 RPG vorgesehenen Planungshorizonts von 15 Jahren grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen und nötigenfalls anzupassen sind. Je näher eine Planungsrevision dieser Frist kommt, desto geringer ist das Vertrauen auf die Beständigkeit des Plans (BGE 140 II 25 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Ortsplanung, in der auch die betroffene Parzelle liegt, wurde am 19. Februar 2020 – mithin vor rund 6 Jahren – vom Staatsrat genehmigt; folglich ist der Planungshorizont bei weitem nicht erreicht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bereits seit 2015 solche Arbeiten auf der Parzelle durchführte; entsprechend war die Anlage der Gemeinde bei der Anpassung des Zonennutzungsplans bekannt. Inwiefern die Beschwerdeführer durch das vorliegende Einzelprojekt ein schutzwürdiges Interesse an einer akzessorischen Prüfung des Zonennutzungsplans hätten, legen sie zudem nicht weiter dar. Damit ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliges abstraktes Interesse der Beschwerdeführer höher zu gewichten wäre als die Interessen der Planbeständigkeit sowie der Rechtssicherheit, zumal das vorliegende Einzelprojekt auch ohne abstrakte Überprüfung des Zonennutzungsplans auf seine Rechtskonformität geprüft werden kann.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 7. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorschriften betreffend die Gebäudehöhe würden nicht eingehalten. Zwar sei für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe ein Ausnahmegesuch beantragt worden; indes sei dieses lediglich durch wirtschaftliche Interessen der Beschwerdegegnerin begründet, was eine Abweichung von rund 7 Metern nicht zu rechtfertigen vermöge. 7.1. Gemäss Art. 44 GBR beträgt die zulässige giebelseitige Fassadenhöhe in der Arbeitszone Gewerbe 1 9.80 m. Die Fassadenhöhe ist gemäss der interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB; SGF 710.7) der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie (Anhang 1 Ziff 5.2 IVHB). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain (Anhang 1 Ziff. 3.2 IVHB). In casu beträgt die giebelseitige Fassadenhöhe unter Berücksichtigung der Messweisen nach IVHB gesamthaft 16.90 m. Damit wird die zulässige Höhe um 7.10 m überschritten, was eine massive Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe um rund 72% darstellt. An dieser Sachlage ändert auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Höhe an der Nordseite lediglich 8.28 m und an der Südseite 12.03 m betrage, nichts; auszugehen ist – wie dargestellt – stets von der Oberkante der Dachkonstruktion. 7.2. Gemäss Art. 148 Abs. 1 RPBG können Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes, des Ausführungsreglements oder den Plänen und ihren Vorschriften zugelassen werden, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen. Durch diese Bestimmung sollen ausgesprochene Unbilligkeiten (Härten) und Unzweckmässigkeiten, d.h. ungewollte Auswirkungen einer Norm im Einzelfall vermieden werden. Wesentlich sind hierbei das Interesse der Bauherrschaft an der Ausnahme, die Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll und die Art und Weise der verlangten Abweichung. Die Härte muss in einem objektiven Nachteil bestehen, den der Baugesuchsteller im Verhältnis zu Dritten in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte Anwendung der Baunormen erleiden würde; für die Annahme einer Ausnahmesituation bedarf es triftiger Gründe (vgl. zum Ganzen namentlich Urteile KG FR 602 2023 91 vom 2. September 2024 E. 4.1; 602 2014 29 vom 18. Dezember 2014 E. 6.c, jeweils mit Hinweisen). Hierbei versteht es sich von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen (siehe diesbezüglich auch Urteil VGer ZH VB.2023.00186 vom 30. November 2023 E. 4.4). Besondere Verhältnisse, welche eine Ausnahme rechtfertigen, liegen umso eher vor, je weniger die Ziele der Bauvorschriften gefährdet werden (ZAUGG/LUDWIG, in Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl. 2020, Art. 26-27 N. 4). 7.2.1. Wie dem Ausnahmegesuch vom 24. November 2022 zu entnehmen ist, wird die Überschreitung der zulässigen Höhe von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass sie eine Raumhöhe von mindestens 12 m benötige, um mit ihren Geräten arbeiten zu können. In ihren Bemerkungen vom 28. Oktober 2025 präzisiert sie, dass die Kipphöhe eines modernen Sattelkippers zwischen 10 m und 12 m betrage, wozu die Dicke der Unterkonstruktion der Baute, die Höhe des Materialdepots, auf welchen sich die zum Einsatz gelangenden Maschinen teilweise bewegen müssten und ein genügender Sicherheitsabstand hinzuzuzählen seien. Dass Maschinen, die in einer Halle betrieben werden, eine gewisse Raumhöhe benötigen, ist offensichtlich; es handelt sich indes nicht um einen Sachumstand, der per se eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 vermag, da sonst der (private) Betrieb von grösseren Maschinen regelmässig die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften ohne Weiteres einfach aushebeln könnte, indem um eine technisch begründete Ausnahme ersucht wird. Damit hat die Beschwerdegegnerin wohl ein privates Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung, da gemäss ihren Aussagen – die allerdings unbelegt bleiben und sich nicht auf Angaben zum konkret eingesetzten Fahrzeugtyp oder technische Unterlagen stützt – die eingesetzten Sattelkipper bei einer Raumhöhe unter 10 bis 12 m nicht ordentlich genutzt werden können. Dieses nicht belegte private Interesse vermag allerdings für sich genommen nicht ausschlaggebend zu sein, um pauschal eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen; vielmehr ist eine Interessenabwägung zwischen diesem privaten Interesse und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen durchzuführen. 7.2.2. Die Leichtbauhalle dient dazu, den Immissionsschutz in Bezug auf Lärm und Staub zu gewährleisten. Dem UVB vom 11. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass aufgrund der geschlossenen Bauweise sowohl der Staub als auch der Lärm um ein Vielfaches reduziert werden kann. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Bst. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (Bst. b). Die strittige Anlage liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV. Damit gelten die Belastungsgrenzwerte nach Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 LSV. Dabei ist hier auf die voraussichtliche Lärmbelastung am Tag abzustellen, da die geplante Anlage in der Nacht nicht betrieben werden soll. Nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV betragen der massgebliche Planungswert Lr 60 dBA, der Immissionsgrenzwert Lr 65 dBA und der Alarmwert Lr 70 dBA. Wie aus den Berechnungen aus dem UVB hervorgeht, werden durch die Leichtbauhalle die Lärmimmissionen reduziert, sodass ein Beurteilungswert (Jahresmittel) zwischen 25.7 dBA und 54.8 dBA sowie ein Beurteilungswert (Tagesmittel) von Lr 32.4 dBA bis 61.5 dBA resultiert (vgl. Tabelle 8 S. 31). Im Ist-Zustand, wo die Arbeiten im Freien ausgeführt wurden, beträgt der Beurteilungswert (Jahresmittel) 46.2 dBA bis 58.2 dBA, bzw. der Beurteilungswert (Tagesmittel) Lr 53.9 dBA bis 73.5 dBA (vgl. Tabelle 7 S. 29). Damit erweist sich eine Fortführung der Arbeiten ausserhalb einer Halle als problematisch, da die Planungswerte augenscheinlich nicht eingehalten werden können. Weiter würde die Verlagerung der Arbeiten nach draussen auch dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip, wonach Emissionen grundsätzlich an der Quelle so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 USG) zuwiderlaufen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin selbst die Verlagerung der Arbeiten in die Halle vorgeschlagen hat. Die Massnahme ist damit als technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar zu qualifizieren. Aus emissionsrechtlicher Sicht ist damit unausweichlich, dass die Arbeiten nach innen verlegt werden müssen, was auch die Beschwerdegegnerin in ihren Bemerkungen vom 28. Oktober 2025 impliziert (vgl. Bemerkungen vom 28. Oktober 2025 S. 13 N. 34). Folglich besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Bau einer Einhausung, um einen effektiven Immissionsschutz überhaupt realisieren zu können. Indes konkurrenziert dieses erhebliche öffentliche Interesse mit dem (ebenfalls erheblichen) öffentlichen Interesse an der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.

Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 7.2.3. Wie bereits dargestellt, handelt es sich vorliegend um eine massive Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, da das zulässige Mass um gut 72% überschritten wird (vgl. beispielsweise BGE 108 Ia 216, ZBl 84/1983 286, BGE 98 Ia 271, wo bereits Überschreitungen der Höhenvorschriften von 9 bis 70 cm nicht als unbedeutend qualifiziert wurden). In Anbetracht dessen, dass die umliegenden Gebäudehöhen auf den Nachbarparzellen zwischen 6.90 m (Art. ggg) und knapp 11 m (Art. hhh) liegen, kann denn auch nicht die Rede davon sein, dass die geplante Halle im Vergleich zu den sich auf den umliegenden Grundstücken befindenden Gebäuden in keinem Fall als übermässig erscheinen würde. Auch wenn möglicherweise – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – die vorliegende Topografie die Überschreitung teilweise zu kaschieren vermag, ist festzustellen, dass die umliegenden Bauten (gemessen an der reinen Gebäudehöhe) um mindestens 5.90 m überragt werden und sogar bereits zu hohe Gebäude nochmals massiv überragt. Damit ist auch keine Härte erkennbar, die die Beschwerdegegnerin im Verhältnis zu Dritten in gleicher oder ähnlicher Situation durch die strikte Anwendung der Baunormen erleiden würde, wäre sie doch die Einzige, der eine solch übermässige Überschreitung der maximal zulässigen Höhe gewährt würde. Wie aus dem Gutachten der Gemeinde vom 6. November 2023 hervorgeht, hat diese eine Einhausung der Anlage angeregt, um die Immissionsbelastung zu minimieren. Indes hat sie zum eigentlichen Abweichungsgesuch für die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe – entgegen den gesetzlichen Vorgaben in Art. 101 Abs. 2 RPBR – nicht explizit Stellung genommen, sondern lediglich festgehalten, die entsprechenden Abwägungen würden den Fachbehörden sowie dem Oberamt obliegen. Allerdings wird durch die positive Begutachtung des Bauvorhabens dennoch ersichtlich, dass sie dem Ausnahmegesuch zumindest implizit zustimmt. Das Gutachten des BRPA vom 29. April 2024 überlässt es ebenfalls der zuständigen Entscheidungsbehörde, über das vorliegende Ausnahmegesuch zu entscheiden. Indes erklärt jenes explizit, der Überschreitung der Gebäudehöhe aufgrund des Ausmasses nicht zustimmen zu können. Weiter ist festzustellen, dass im Gemeindegebiet auch Bauzonen bestehen, die einen Bau von einer Halle mit einer Raumhöhe von mindestens 10 bis 12 m zulassen würden (namentlich Mischzonen und Arbeitszonen Gewerbe 3 mit einer zulässigen Fassadenhöhe von 13 m und Arbeitszonen Industrie mit einer zulässigen Höhe von 15.5 m). Weiter ist auch vorstellbar, dass die notwendige Arbeitshöhe durch andere technische Massnahmen erreicht werden kann, beispielsweise eine Absenkung des Bodens. 7.2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind die Förderung des Recyclings und die damit einhergehenden Umweltschutzbestrebungen ein gewichtiges Ziel für den Schutz von Mensch und Umwelt und in einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Auch diesbezüglich ist allerdings zu berücksichtigen, dass die strittige Anlage nur auf Grundlage einer massiven Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe die geforderten emissionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Lärm einhält. Bei einer solchen Sachlage vermag auch die Förderung von Recycling die Ausnahme nicht zu rechtfertigen. 7.3. Insgesamt erweist sich damit eine Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe um mehr als 7 m weder als sachlich gerechtfertigt noch als planerisch vertretbar. Wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sei aus technischer Sicht eine Raumhöhe von 10-12 m notwendig, um den Betrieb der Sattelkipper zu gewährleisten. Auch wenn der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zuzustimmen ist, dass auch die Unterkonstruktion und ein gewisser Sicherheitsabstand hinzugezählt werden müssen, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung einer Marge von mindestens 4.90 m gerechtfertigt wäre. Zudem

Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 scheint es durchaus denkbar, dass eine für das vorliegende Projekt besser adaptierte Konstruktion keine oder zumindest eine deutlich weniger ausgeprägte Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe zur Folge hätte. Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Abweichungsgesuch vom 24. November 2022 zu Unrecht bewilligt hat. Die Beschwerden sind daher schon aus diesem Grund gutzuheissen. 8. Da die projektierte Leichtbauhalle in dieser Gestalt nicht bewilligt werden kann, erübrigt sich namentlich eine Prüfung der Rügen betreffend die Lärmemissionen und der Staubemissionen, da diese in engem Zusammenhang mit der projektierten Leichtbauhalle stehen und die Berechnungen auf der Dämmwirkung dieser Konstruktion basieren. Soweit die Beschwerdeführer eine Unterschreitung des Waldabstands rügen und geltend machen, dass ein Waldabstand von unter 15 m immer ausgeschlossen sei, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischer Sicht, kurz auf dieses Vorbringen einzugehen, da (insbesondere aufgrund der grundsätzlichen Zonenkonformität) nicht von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Anlage in geänderter Form (namentlich durch Anpassungen der projektierten Leichtbauhalle) dennoch auf der strittigen Parzelle realisiert werden könnte. 8.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) sind Bauten und Anlagen in Waldnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone haben nach dessen Abs. 2 einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzuschreiben. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Abs. 3). In Ausübung seiner Vollzugskompetenz hat der Kanton Freiburg in Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSG; SGF 921.1) für nichtforstliche Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 20 m vorgeschrieben. Auch die Gemeinde schreibt in Art. 31 Ziff. 3 GBR einen Waldabstand von 20 m vor. Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann wie dargelegt Ausnahmen bewilligen. Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch zusammen mit der vorgängigen Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümer beizulegen (Abs. 2). Die Behörde berücksichtigt die allfälligen Nachteile für die Nutzung des Waldes, die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen und die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes (Abs. 3). Die Zielsetzung dieser Bestimmungen liegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrandes Rechnung tragen (Urteil BGer 1C_587/2023 vom 24. April 2025 E. 3.2). Angemessen ist der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt würden (Urteile BGer 1C_620/2023 vom 17. Januar 2025 E. 5.1.1; 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1). 8.2. Wie sich aus den Baugesuchsakten ergibt, soll der projektierte Lagerplatz in einem Abstand von 5 m zum Wald erstellt werden. Die nicht bewilligungsfähige Leichtbauhalle selbst war in einem Abstand von etwa 10 m zum Wald geplant. Wie das Amt für Wald und Natur (WNA) in seinem

Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Gutachten vom 14. Juni 2023 festhält, würden sich für die Nutzung und die Funktionen des Waldes diesbezüglich keine zusätzlichen Nachteile ergeben, weshalb das Ausnahmegesuch positiv beurteilt werden könne. Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden sind Amtsberichte im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VRG. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt. Er unterscheidet sich von einem Gutachten von Sachverständigen dadurch, dass er ein Akt der Verwaltungshoheit ist. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Er kann dann ein Sachverständigengutachten ersetzen, sofern keine konkreten und ernsthaften Indizien vorliegen, die seinen Beweiswert mindern (vgl. neben vielen Urteile KG FR 602 2020 49 f. vom 25. August 2020 E. 2.1; 602 2021 69 f. vom 27. September 2021 E. 2.2; beide mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, begnügen sich die Beschwerdeführer mit der pauschalen Aussage, dass der Waldabstand ihrer Ansicht nach stets 15 m betragen müsse. Dieser Auffassung ist indes nicht zu folgen. Im Jahr 1986 widersetzte sich der Bundesrat dem Kanton Wallis, der den allgemeinen Mindestabstand zum Wald auf 5 m festlegte. Nach Auffassung des Bundesrates konnte ein Abstand von 5 m nur ausnahmsweise toleriert werden, insbesondere für besondere Bauten oder Anlagen oder gegenüber bestimmten Bestandesarten (vgl. Präsidialentscheid des Bundesrates vom 3. Februar 1986 [Forstgesetz des Kantons Wallis vom 1. Februar 1985: Überprüfung der Bundesrechtsmässigkeit], Abschnitt 6). Im Jahr 1996 genehmigte der Bundesrat die Festlegung des allgemeinen Mindestabstandes im Kanton Wallis auf 10 m, obwohl er einen Abstand von mindestens 15 m bzw. den möglichst "grosszügigen" Abstand befürwortete (vgl. Entscheid vom 2. Dezember 1996 des EDI betreffend Walliser Baugesetz vom 8. Februar 1996). Derzeit variiert der von den Kantonen festgelegte und vom Bund genehmigte allgemeine Mindestabstand zwischen 10 und 30 m (vgl. GONSETH, in Kommentar zum Waldgesetz, 2022, Art. 17 WaG N. 25). 8.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Anlage oder eine Baute im Rahmen eines Ausnahmegesuchs mit einem Abstand von unter 15 m zum Wald erstellt werden kann, sofern die Nutzung und die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. 9. Zusammenfassend sind damit die Beschwerden aufgrund der Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhe von 9.80 m um mehr als 7 m gutzuheissen. 10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (602 2025 92 und 602 2025 94) als gegenstandslos abzuschreiben. 11. 11.1. Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 131 und 132 VRG in Verbindung mit Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (Tarif VJ; SGF 150.12) auf CHF 4'000.- festzulegen und der vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin, die an den Beschwerdeverfahren teilgenommen und die Abweisung der Beschwerden beantragt hat, zu drei Vierteln, mithin zu CHF 3'000.-, aufzuerlegen (siehe auch Urteil BGer 1C_233/2009 vom

Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 30. September 2009 E. 3). Dem Staat Freiburg sind gemäss Art. 133 VRG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von jeweils CHF 3'000.- wird ihnen zurückerstattet. 11.2. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Rechtsanwältin Simone Zurwerra macht in den von ihr am 3. Juni 2026 eingereichten Kostenlisten für die beiden Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 12'236.70 geltend (jeweils 17.78 Stunden pro Beschwerdeverfahren zu einem Stundensatz von CHF 300.-, Auslagen: 312.50 bzw. 337.50, MwSt. von 8.1%: CHF 457.45 bzw. CHF 459.45). Die eingereichten Kostenlisten entsprechen indes nicht den hierfür festgelegten Anforderungen (Stundensatz gemäss Art. 8 Abs. 1 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]: CHF 250.-, Auslagen zum Selbstkostenpreis gemäss Art. 9 TarifVJ) und erweisen sich mit Blick auf den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie der Wichtigkeit der Angelegenheit – und mit Blick darauf, dass die beiden eingereichten Beschwerden nahezu identisch sind – als deutlich zu hoch. Die Parteientschädigung ist deshalb gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TarifVJ nach freiem Ermessen des Gerichts festzulegen. Dabei erweist sich eine Parteientschädigung für die beiden Verfahren 602 2025 91 sowie 602 2025 93 von je CHF 4'864.50.- pro Verfahren (Honorar und Auslagen: je 4'500.-, zzgl. MwSt. von 8.1%: je CHF 364.50) ex aequo et bono als angemessen. Diese Beträge werden zu drei Vierteln, ausmachend jeweils CHF 3'648.40, der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel, ausmachend jeweils CHF 1'216.10, dem Staat Freiburg (Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft) auferlegt. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 602 2025 91 und 602 2025 93 werden vereinigt. II. Die Beschwerden (602 2025 91 und 602 2025 93) werden gutgeheissen und die Entscheide der Vorinstanz vom 7. Mai 2025 werden aufgehoben. III. Die Gesuche (602 2025 92 und 602 2025 94) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden als gegenstandslos abgeschrieben. IV. Die Gerichtskosten für die beiden Beschwerdeverfahren werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 3'000.-, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von jeweils CHF 3'000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. V. Den Beschwerdeführern werden zuhanden von Rechtsanwältin Simone Zurwerra Parteientschädigungen von jeweils CHF 4'864.50 (inkl. MwSt. von CHF 364.50) für das Beschwerdeverfahren 602 2025 91 und das Beschwerdeverfahren 602 2025 93 zugesprochen. Dieser Betrag wird für beide Beschwerdeverfahren zu jeweils drei Vierteln, ausmachend jeweils CHF 3'648.40 der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel, ausmachend jeweils CHF 1'216.10, dem Staat Freiburg (Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft) auferlegt. VI. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Juli 2026/sba Der Präsident Der Gerichtsschreiber

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