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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 26.07.2023 602 2022 254

26. Juli 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·7,078 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2022 254 Urteil vom 26. Juli 2023 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Vanessa Thalmann Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf gegen OBERAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz, DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz, GEMEINDE C.________, Vorinstanz, GEMEINDE D.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung und Sonderbewilligung betreffend Pferdegehöft Beschwerde vom 30. November 2022 gegen die Entscheide vom 28. Oktober 2022, vom 4. März 2022 und vom 7. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 15 Sachverhalt A. Die Gemeinde D.________ (Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin der Parzelle Art. eee des Grundbuches der Gemeinde C.________, die gemäss den Angaben im Grundbuch wie folgt bebaut ist: Wohn- und Ökonomiegebäude, Unterstand, Pavillon, Platz (befestigt), Weg, Fussweg, Platz, Wiese, Gemüsegarten, Wald (76'039 m2). Auf dieser Parzelle führen F.________ und G.________ ein Pferdegehöft. Die Parzelle liegt gemäss dem geltenden Zonennutzungsplan, welcher am 6. Juni 2018 von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (seit dem 1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) genehmigt worden ist, ausserhalb der Bauzone. B. Die Beschwerdegegnerin reichte 2015 ein Baugesuch ein, welches folgendes vorsah: Neubau Pferdeställe mit Auslauf und Mistgrube, Rodung und Wiederaufforstung Obstbäume. Das Projekt wurde am hhh öffentlich aufgelegt. Am iii wurde ferner ein Ausnahmegesuch von Schutzbestimmungen für Gehölze sowie zur Unterschreitung des Strassenachsabstands öffentlich aufgelegt. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer), Eigentümer der Nachbarsparzelle Art. jjj, haben dagegen Einsprache erhoben. In der Folge wurde das Baugesuch zurückgezogen. C. Nach einem Hinweis durch die Beschwerdeführer fand am 18. Juli 2017 eine Ortsbesichtigung statt, anlässlich der das Oberamt des Sensebezirks feststellte, dass auf der erwähnten Parzelle diverse Bauten ohne Baubewilligung erstellt worden waren. Der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist bis zum 16. Oktober 2017 für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs gesetzt. Diese Frist wurde bis am 31. Dezember 2017 verlängert. Am 24. Januar 2018 überwies das Oberamt das Dossier zur Durchführung des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die RIMU. D. Am 26. Januar 2018 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde ein Baugesuch im ordentlichen Verfahren für die Umnutzung eines Kuhstalls in einen Pferdestall und eines Schopfs in einen Pferdeunterstand, den Neubau eines Mistplatzes, eines Vorplatzes, einer Kanalisation und von Parkplätzen, die Erweiterung der Pferdeausläufe mit Umzäunungen, das Aufstellen von drei Zelt- und neun Futterunterständen, die Demontage eines Containers und die Rodung und Wiederaufforstung von Obstbäumen ein. Zudem stellte sie Gesuche betreffend Abweichung der mobilen Unterstände vom anwendbaren Waldabstand, betreffend Abweichung des bestehenden Gebäudes und der Einfriedung vom anwendbaren Strassenabstand sowie betreffend eine Ausnahme von Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das Baugesuch wurde am kkk öffentlich aufgelegt, woraufhin die Beschwerdeführer sowie eine weitere Partei Einsprachen erhoben. E. Die Gemeinde stellte dem Bauvorhaben am 25. Juni 2018 ein ungünstiges Gutachten aus und leitete das Dossier am 2. Juli 2018 an das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) weiter. Dieses unterbreitete das Baugesuch den zuständigen Fachbehörden zur Stellungnahme. Das Amt für Kulturgüter, das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Amt für den Arbeitsmarkt sowie die kantonale Gebäudeversicherung (KGV) erteilten ein positives Gutachten mit Bedingungen. Das Amt für Umwelt (AfU), das Amt für Mobilität (MobA), das Amt für Natur und Landschaft, das Amt für Wald, Wild und Fischerei (die beiden letztgenannten bilden seit 1. April 2019 zusammen das Amt für Wald und Natur [nachfolgend: WNA]), sowie das Amt für Landwirtschaft (seit dem 1. Januar 2022: Sektion für Landwirtschaft von Grangeneuve; nachfolgend: Sektion Landwirtschaft) erstatteten negative Gutachten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 15 F. Das BRPA stellte der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2019 einen negativen Entscheid in Aussicht. Diese liess sich am 27. Juni 2019 vernehmen und kündigte diverse Änderungen am Bauvorhaben an. Innert verlängerter Frist übermittelte sie am 27. September 2019 der Gemeinde die angekündigten Projektänderungen, welche das Erstellen der Kanalisation und der Trinkwasserleitung und die Anpassung der Umzäunung enthielten. Die Projektänderungen wurden am lll öffentlich aufgelegt. Die Beschwerdeführer erhoben erneut Einsprache. Trotz der Änderungen begutachtete das WNA das Vorhaben am 17. März 2020 erneut negativ. Die übrigen konsultierten Ämter erstatten positive Gutachten, zumeist mit Bedingungen. G. Das BRPA gab der Beschwerdegegnerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Anpassung der Pläne. Am 14. Juli 2020 reichte die Beschwerdegegnerin geänderte Planungsunterlagen ein. In der Folge erteilten die KGV, das AfU, das WNA und das MobA positive Gutachten mit Bedingungen. H. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 bewilligte die Gemeinde das Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes. I. Mit Entscheid vom 4. März 2022 erteilte die RIMU die Sonderbewilligung für das Bauvorhaben mit Bedingungen. Am 15. März 2022 erstattete das BRPA ein günstiges Gutachten und leitete die Akten an das Oberamt weiter. Am 21. März 2022 wurde das Gutachten des BRPA sowie die Sonderbewilligung der RIMU den Einsprechern zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer liessen sich innerhalb der Frist nicht vernehmen. Die weitere Einsprecherpartei hat ihre Einsprache zurückgezogen. J. Das Oberamt informierte am 20. Juni 2022 die Beschwerdeführer, es erwäge, dem Gesuch für einen vorzeitigen Baubeginn für den Bau der Trinkwasserleitung zuzustimmen. Die Beschwerdeführer widersetzten sich am 28. Juni 2022 einem vorzeitigen Baubeginn und die Beschwerdegegnerin zog das Gesuch zurück. K. Mit Entscheiden vom 28. Oktober 2022, welche koordiniert mit der Sonderbewilligung der RIMU vom 4. März 2022 und dem Entscheid der Gemeinde vom 7. Februar 2022 eröffnet wurden, erteilte das Oberamt die Baubewilligung für das streitige Bauvorhaben mit Bedingungen und wies die Einsprache der Beschwerdeführer ab. L. Die Beschwerdeführer haben hierauf am 30. November 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen namentlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Ihre Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung sei zu verweigern. Das Baubewilligungsgesuch sei in seiner Gesamtheit zur Verbesserung und Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machen die Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und legen dar, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. M. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 verzichtet das Oberamt auf eine Stellungnahme. Die RIMU beantragt am 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde und reicht eine Stellungnahme der Sektion Landwirtschaft vom 22. März 2023 ein. Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerin liessen sich nicht vernehmen. N. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 15 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 Abs. 1 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer als Nachbarn auf der Parzelle Art. jjj des Grundbuchs der Gemeinde C.________, die zudem im Eigentum von B.________ steht, sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1. Sie kritisieren, sie hätten bereits in ihrer Einsprache vom 24. Januar 2020 dargelegt, wieso das Baugesuch nicht zonenkonform sei. Auf diese Argumente seien die Vorinstanzen, namentlich die RIMU in ihrer Sonderbewilligung vom 4. März 2022, in keiner Weise eingegangen. Diese verweise z. B. hinsichtlich des Arguments, dass die ausreichende Futtergrundlage und die ausreichend vorhandenen Weideflächen und das Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit nicht gegeben seien, einzig auf das Gutachten der Sektion Landwirtschat vom 27. April 2020, welches sich aber nicht mit ihren Vorbringen auseinandersetze. So hätten sie explizit beantragt, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um die Frage der landwirtschaftlichen Nutzfläche konkret zu klären. Die Amtsstellen würden sich einzig auf die Betriebsgrösse abstützen. Ebenso wenig habe die Vorinstanz ihre Rüge geprüft, wonach der Betrieb der Beschwerdegegner in der genau gleichen Art und Weise weitergeführt werde, wie dies illegalerweise seit vielen Jahren der Fall gewesen sei. Überdies werde nicht weiter begründet, warum die diversen Ausnahmebewilligungen erteilt worden seien. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die Gemeinde eine Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestabstände durch die Zäune bewilligt habe. Sie machen damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragwei-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 te des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.3. Den angefochtenen Entscheiden kann ohne Weiteres entnommen werden, weshalb die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Erteilung der Sonderbewilligung sowie der Baubewilligung als gegeben erachteten. Die RIMU listete die in der Einsprache erhobenen Argumente kurz auf und legte anschliessend unter Einbezug der diversen Fachgutachten dar, aus welchen Gründen die Sonderbewilligung erteilt werden konnte. So bejahte die RIMU die Zonenkonformität und wies unter anderem darauf hin, auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, die nicht als Landwirtschaftsgewerbe anerkannt seien, könnten gemäss Art. 34b Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für die tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen als zonenkonform bewilligt werden. Weiter ist der Sonderbewilligung zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ausnahmebewilligungen gewährt worden sind. Den Beschwerdeführern war es denn auch möglich, die Entscheide der Vorinstanzen sachgerecht anzufechten, wovon die 13-seitige Beschwerdeschrift zeugt. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen einzelne Unterlagen nicht zugestellt worden seien, darauf aber nicht weiter eingehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel gegebenenfalls als geheilt betrachtet werden kann, da das Kantonsgericht im Bereich der Baubewilligungen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil KG FR 602 2020 70 E. 2.2). Insgesamt ist deshalb die Rüge der Gehörsverletzung abzuweisen. 4. Die Beschwerdeführer kritisieren in der Sache, es gehe nicht um ein "ordentliches" Baubewilligungsverfahren, sondern um den Versuch der Beschwerdegegnerin, widerrechtlich erstellte Arbeiten im Sinne von Art. 167 Abs. 2 RPBG zu legalisieren. Trotz Rückzug des Gesuchs im Jahr 2015 seien die damals beantragten Bauten erstellt worden. Die Tierklinik und die damit zusammenhängende Infrastruktur würden seit vielen Jahren unrechtmässig genutzt, ohne dass es die Vorinstanzen als notwendig erachtet hätten, dagegen einzuschreiten. Dies sei umso stossender, als sie mehrfach interveniert hätten. Auch sei das Projekt während des laufenden Verfahrens mehrfach geändert worden, die Beschwerdegegnerin habe Fristen nicht eingehalten und Unterlagen nachgereicht, ohne dass dies ihnen mitgeteilt worden wäre. Das streitige Baubewilligungsverfahren sei deshalb mit den in Art. 8 VRG verankerten rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar. 4.1. Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3). Falls Bauten und Anlagen widerrechtlich erstellt wurden, sieht Art. 167 RPBG ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vor. Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten aus, so ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung an (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 15 nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wiederhergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die Strafmassnahmen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4). Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen sind. Der Abbruch hat jedoch zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann; denn es widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Beseitigung zu verlangen, wenn der rechtmässige Zustand auf dem Wege einer nachträglichen Bewilligung der eigenmächtig vorgenommenen baulichen Massnahmen wiederhergestellt werden kann (Urteile BGer 1P.672/2000 vom 22. Februar 2002 E. 3a mit Hinweisen; 1C_355/2021 vom 17. März 2022 E. 5.1). 4.2. Im Beschlussprotokoll zur Ortsbesichtigung vom 18. Juli 2017 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum 16. Oktober 2017 eingeräumt, um ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Nachdem sie am 25. Oktober 2017 ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt hatte, wurde die Frist bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Am 24. Januar 2018 überwies das Oberamt das Dossier zuständigkeitshalber im Sinne von Art. 167 Abs. 4 RPBG zur weiteren Bearbeitung an die RIMU. Am 1. März 2018 informierte diese die Beschwerdeführer, bei der Gemeinde sei am 26. Januar 2018 ein Baugesuch eingegangen. Soweit es sich nach Ausgang des Baubewilligungsverfahrens als nötig erweise, werde die RIMU nach Art. 167 Abs. 4 RPBG ein entsprechendes Verfahren einleiten. Dies bestätigte sie am 5. April 2018 und wies die Beschwerdeführer darauf hin, nach bundesgerichtlicher Praxis habe der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung grundsätzlich zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig sei und nachträglich bewilligt werden könne, weshalb es erforderlich sei, den Ausgang des laufenden Baubewilligungsverfahren abzuwarten. 4.3. Wie erwähnt, können gemäss Art. 167 Abs. 2 RPBG ohne Bewilligung ausgeführte Bauten nachträglich bewilligt werden. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Recht nach Erhalt des (verspäteten) nachträglichen Baugesuchs dieses an die Hand genommen. Wie dargestellt (E. 4.1) widerspräche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, die Beseitigung zu verlangen, wenn der rechtmässige Zustand auf dem Wege einer nachträglichen Bewilligung der eigenmächtig vorgenommenen baulichen Massnahmen wiederhergestellt werden kann. Die Dauer des Baubewilligungsverfahrens erweist sich zwar in der Tat als sehr lang, da von der Feststellung der illegal erstellten Bauten anlässlich der Ortsbesichtigung vom Juli 2017 bis zum Erlass der hier streitigen Sonderbewilligung vom 4. März 2022 beinahe fünf Jahre ergangen sind. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass sich zahlreiche Ämter zum Bauvorhaben zu äussern hatten und dass das Projekt aufgrund der Gutachten zweimal angepasst werden musste, woraufhin die Ämter erneut Stellung nehmen mussten. Zudem wurden zwei Einsprachen – namentlich auch von den Beschwerdeführern – gegen das Gesuch erhoben. Inwiefern die Vorinstanzen vorliegend die Verfahrensrechte von Art. 8 Abs. 2 VRG, wonach die Behörden bei ihren Amtshandlungen die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Gleichbehandlung, der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und das Willkürverbot beachten, verletzt hätten, ist denn auch nicht ersichtlich. So ist es auch nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen, dass ein Projekt wegen negativer Stellungnahmen der zuständigen Ämter angepasst wird, um die angestrebte Bewilligung zu erhalten. Überdies sieht

Kantonsgericht KG Seite 7 von 15 Art. 97 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) vor, dass ein Projekt während des laufenden Verfahrens geändert werden kann, wobei dies grundsätzlich ein neues Auflageverfahren zur Folge hat, ausser die vorgenommenen Änderungen berühren die Rechte Dritter nicht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb aus den gerügten Gründen die Baubewilligung verweigert werden könnte. Die von den Beschwerdeführern genannten Gründen erweisen sich somit als unbehelflich. 5. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, der Betrieb sei nicht zonenkonform. Bereits im Gutachten der Sektion Landwirtschaft vom 16. September 2018 sei festgehalten worden, die Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde könne nicht als zonenkonform qualifiziert werden. Das bisherige Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse darauf schliessen, dass eine nähere Prüfung ihrer genauen Tätigkeit zur Prüfung der Zonenkonformität notwendig gewesen wäre. Es werde deshalb ausdrücklich beantragt, die Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihre Buchhaltungsunterlagen der letzten fünf Jahre zu den Akten zu reichen. Zudem habe sie ihre Verträge betreffend die Haltung von Pensionspferden bzw. den Eigentumsnachweis der gehaltenen Pferde einzureichen. Überdies seien die Kriterien der ausreichenden Futtergrundlage und der ausreichend vorhandenen Weideflächen nicht erfüllt. So sei eine Fläche von 50 bis 100 Aren mit Ziegelgranulat eingedeckt und zu Pferdeausläufen umgenützt worden und ein Grossteil der Weideflächen sei an Drittparteien (M.________ und N.________) verpachtet oder diesen zumindest zur Verfügung gestellt worden, weshalb diese Flächen nicht zur Berechnung herangezogen werden dürfe. Ferner habe die Sektion Landwirtschaft den Pferdeauslauf negativ beurteilt, da die Mindestfläche gemäss Tierschutzverordnung mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt gewesen sei. Schliesslich fehle es am Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Pächter, welche den Betrieb führten, in absehbarer Zeit das Pensionsalter erreichen würden. 5.1. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind in erster Linie Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPV). Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe nötig sind, werden nach Art. 16abis RPG als zonenkonform anerkannt, wenn das Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden (Abs. 2) sowie mit der Pferdenutzung unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume bewilligt werden (Abs. 3). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 4; vgl. Art. 34b RPV und sogleich). Art. 16abis RPG trifft für Bauten und Anlagen, die der Haltung und Nutzung von Pferden dienen, eine Sonderregelung zu deren Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone. Diese Sonderregelung knüpft an die Grundordnung von Art. 16a Abs. 1 RPG an. Danach sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie einer Produktion dienen, die einerseits bodenabhängig und anderseits landwirtschaftlicher Natur bzw. dem produzierenden Gartenbau zuzurechnen ist. Die Tierhaltung erfolgt bodenabhängig, wenn die Tiere vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden. In Übereinstimmung damit setzt Art. 16abis Abs. 1 RPG voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Hinsichtlich der zweiten Anforderung – der landwirtschaftlichen Art der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 15 Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau – erweitert Art. 16abis RPG die Grundordnung. So wird nach dieser Bestimmung die Haltung von Pferden durch Landwirte nunmehr unabhängig vom Zweck der Haltung und vom Eigentum an den Tieren der landwirtschaftlichen Produktion gleichgestellt. Voraussetzung für die Bejahung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone ist einzig, dass die Haltung auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) erfolgt und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage sowie ausreichende Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten laut Art. 34b Abs. 1 RPV Gewerbe im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB. Gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV können auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Urteil BGer 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, hat der Bundesrat die Anforderungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung und -nutzung in Art. 34b Abs. 1–5 RPV präzisiert. Art. 34b Abs. 6 RPV verweist überdies auf die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 34 RPV. Zu beachten ist insbesondere Art. 34 Abs. 4 RPV, wonach die Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c; hierzu Urteil BGer 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen (Urteil BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV sollte die Möglichkeit, neue Gebäude zu errichten, rentablen Betrieben vorbehalten sein, deren langfristiges Überleben gesichert erscheint. Raumplanungsrechtlich soll mit dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone – die von Überbauungen weitestgehend freigehalten werden sollte (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG) – nicht unnötig neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die infolge Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen (BGE 133 II 370 E. 5d; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28). 5.2. Die RIMU verwies in ihren Bemerkungen bezüglich der Zonenkonformität auf die Stellungnahme der Sektion Landwirtschaft vom 22. März 2023 sowie auf die streitige Sonderbewilligung. Aus den Gesuchsunterlagen und den von Amtes wegen ersichtlichen Elementen ergebe sich, dass es sich um einen zonenkonformen Pachtbetrieb handle, der eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage auszuweisen vermöge und über Weiden für die Pferdehaltung verfüge. Die bewilligten Elemente des Projekts seien für das infrage stehende Betriebskonzept notwendig. Auch würden dem Projekt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der längerfristige Betrieb stehe unter Zugrundelegung der Investitionen nicht in Frage. Gestützt auf Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV seien die Aussenflächen bewilligt worden. Was die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde genannten nicht bewilligungsfähigen Aktivitäten (Tierklink bzw. Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde) betreffe und die Beibehaltung von Anlagen, die gemäss den Plänen abzuändern seien, bleibe die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 167 RPBG vorbehalten.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 15 Die Sektion Landwirtschaft erklärte in ihrer vorgenannten Stellungnahme, die Agrardaten des Betriebs (Pachtbetrieb der Familie F.________ und G.________) seien in den letzten Jahren stabil geblieben. Die Fläche betrage 10.1 ha, davon seien 1.8 ha Weiden und 5.7 ha Wiesen, 2.0 ha Wald und 0.5 ha unproduktiv. Der Durchschnitt der letzten drei Jahre zeige eine durchschnittliche Nutztierbelastung von 12.4 GVE (Pferde). Die Standardarbeitskraft betrage durchschnittlich 0.5 SAK. Der Betrieb (10.1 ha, 0.5 SAK) erfülle die Ziele und Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 RPV. 5.3. Gemäss der Feststellungsverfügung vom 29. Mai 2018 der Behörde für den Grundstückverkehr handelt es sich beim vorliegenden Betrieb nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe. Wie dargestellt (E. 5.1), können damit gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV nur bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, soweit eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. Weiter stellen die Einschätzungen der kantonalen Ämter, hier namentlich der Sektion Landwirtschaft sowie des WNA, Fachgutachten dar, welche als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung unterliegen. In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens bestehen, kann sich die Nichtvornahme ergänzender Abklärungen als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen vorliegend die Ausführungen der Beschwerdeführer keine relevanten Zweifel an der überzeugenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung der kantonalen Ämter zu begründen, weshalb ihnen gefolgt werden kann. 5.3.1. Hinsichtlich der auf dem Betrieb verfolgten Aktivitäten hatte die Sektion Landwirtschaft in ihrem Gutachten vom 16. September 2018 erklärt, als Haupttätigkeit seien Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde aufgeführt, was nicht landwirtschaftskonform sei und in die Bauzone oder in eine Spezialzone gehöre. Diese Einschätzung erfolgte gestützt auf die Angaben in der ursprünglichen Baueingabe. Auf dem spezifischen Formular E wurde bei der Projektbegründung die Pflege und Therapie hufkranker Pferde angegeben und in der Projektbeschreibung vom 23. Januar 2018, dass auf dem Pferdegehöft Pferde mit Hufkrankheiten behandelt würden, insbesondere akute Hufrehe. Die Pferde würden dauernd im Freien gehalten. Die Pferdeboxen im vorhandenen Ökonomieteil seien für akut erkrankte Tiere vorgesehen. Beim Betriebskonzept wurde als Gesuchsteller G.________ und F.________, das O.________, vermerkt. Das Veterinäramt des Kantons Freiburg habe drei Bewilligungen zur gewerbsmässigen Ausübung der Hufpflege erteilt. Dieses Gutachten wurde ersetzt durch das Gutachten vom 27. April 2020, gemäss dem es sich beim Betrieb in erster Linie um eine Pferdepension handle, was als zonenkonform beurteilt werden könne. Ob es sich um Pferde am Ende ihres Lebenszyklus oder mit verschiedenen Pathologien handle, sei nicht entscheidend. Diese Einschätzung basierte auf den Unterlagen zur geänderten Baueingabe vom 27. September 2019, wobei die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme zum Gutachten vom 16. September 2018 festhielt, die Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde seien eingestellt worden. Auf dem Betrieb seien 30 eigene Pferde und Pensionspferde (vier Pferde und 26 Kleinpferde/Ponys), die ihren Lebensabend auf dem Hof verbringen dürften. Die Pferde würden mehrheitlich an einer Stoffwechselerkrankung (Cushing oder metabolisches Syndrom) leiden und dürften deshalb nicht auf die Weide (keine Grasaufnahme). Entsprechend sei der Betrieb für eine artgerechte Haltung auf einen möglichst grossen Allwetterauslauf angewiesen. Dieser werde nur zur freien Bewegung der Pferde genutzt, weshalb auch kein nennenswerter Verkehr durch die Pensio-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 15 näre verursacht werde. Die Besitzer würden lediglich von Zeit zu Zeit auf einen Besuch vorbeikommen. Im spezifischen Formular E wurde bei der Rubrik Projektbegründung "Pferdepension/Altersresidenz mit Spezialisierung auf Pferde mit Stoffwechselerkrankung" angegeben und beim Betriebskonzept, dass der Bereich Huforthopädie auswärts weitergeführt werde. Auf der Internetseite des Betriebs unter (P.________, letztmals besucht am 17. Juli 2023), finden sich weiterhin viele Informationen zur Hufrehe. Jedoch wird auf der Startseite darauf hingewiesen, aufgrund bewilligungstechnischer Probleme (Zonenkonformität in der Landwirtschaft) habe 2019 die Station für hufkranke Pferde nach 10-jährigem Betrieb eingestellt werden müssen. F.________ mache wegen frei gewordener Kapazitäten wieder vermehrt auswärtige Barhufpflege und betreibe zusammen mit ihrer Schwester Q.________ in C.________ eine Altersweide für aktuell 30 Pferde. Ferner wird die Barhufpflege mit aktuellen Tarifen angepreist. Die Seite wurde gemäss den Angaben auf der Website zuletzt am 28. April 2023 aktualisiert. Weiter wird auf der Website R.________ (besucht am 17. Juli 2023), die gemäss den Angaben auf dieser Website letztmals 2017 aktualisiert wurde, angegeben, die Betreiber hätten sich auf die Rehabilitation von Pferden mit akuter oder chronischer Hufrehe spezialisiert. Als Adresse wird der hier streitige Betrieb angegeben mit einem Link zur vorerwähnten O.________-Website. Im Einklang mit der Einschätzung der Sektion Landwirtschaft ist die ausgeübte Tätigkeit (Pferdepension bzw. Altersweide) als zonenkonform zu erachten. Der Umstand, dass die Pferde gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 mehrheitlich an einer Stoffwechselerkrankung bzw. an Cushing leiden, ändert daran nichts. So handelt es sich beim Cushing um eine altersbedingte Krankheit. Mindesten 20% der Pferde über 15 Jahre sind davon betroffen, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Wert mit dem Alter ansteigt (vgl. https://www.cavallo.de/medizin/was-tun-bei-cushing, besucht am 17. Juli 2023), weshalb dies bei einer Pferdepension, welche auf ältere Pferde ausgerichtet ist, als normal zu betrachten ist. An Cushing leidende Pferde bedürfen darüber hinaus keiner intensiven Therapie, sondern allenfalls einer medikamentösen Behandlung (vgl. z. B. https://www.tierarzt-stehle.de/equines_cushing_syndrom.html, besucht am 17. Juli 2023). Ferner spricht der Umstand, dass der Allwetterauslauf nunmehr mit Ziegelsand bedeckt ist, gegen einen Therapiehof für Pferde, die an Hufrehe leiden, da diese auf weichen Boden angewiesen sind (vgl. z. B. https://pferdepraxis-roedig.de/sehnenerkrankungen-hufrehe, besucht am 17. Juli 2023). Diesem Link ist auch zu entnehmen, dass die Behandlung der Hufrehe einer zeitintensiven Therapie bedarf, wie es beim Cushing, wie gesehen, eben gerade nicht der Fall ist. Eine Altersweide bzw. Alterspension für Pferde ist deshalb nicht vergleichbar mit einem Therapiehof für Rehepferde. Weiter sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seit dem Inkrafttreten von Art. 34b RPV nicht mehr unterschieden wird zwischen eigenen und Drittpferden, wie von der Sektion Landwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2023 vermerkt (vgl. auch MUGGLI, in Praxiskommentar zum RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16abis N. 4). Deshalb ist der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verträge betreffend Pensionspferde bzw. den Eigentumsnachweis der gehaltenen Pferde zu den Akten zu reichen, abzuweisen, da dies nicht relevant ist. Jedoch ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Angaben in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 zur Aktivität auf dem Betrieb zu behaften, wonach sie die (Therapie-)Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde eingestellt habe und sie wird daran erinnert, dass solche Dienstleistungen und Angebote nicht zonenkonform sind. Sollte sich in der Zukunft herausstellen, dass dagegen verstossen wird, ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäss Art. 167 RPBG einzuleiten.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 15 5.3.2. Bezüglich der Kriterien der ausreichenden Futtergrundlage und der ausreichend vorhandenen Weideflächen setzt Art. 34b Abs. 2 RPV, wie gesehen, voraus, dass für die Pferdehaltung eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und ausreichende Weiden bestehen. Das Erfordernis der überwiegend betriebseigenen Futtergrundlage ist erfüllt, wenn das Raufutter zum überwiegenden Teil auf dem Betrieb produziert wird (BBl 2012, 6595). Zum Raufutter gehört auch das den Pferden auf der Weide zur Verfügung stehende Futter. Die betriebseigene Raufutterproduktion muss mindestens 70% des Raufutterbedarfs der Pferde decken. Um den Bedarf eines normalen erwachsenen Pferdes zu decken, werden in der Talzone rund 0,35 ha Raufutterfläche benötigt. 70% von 0,35 ha ergeben 0,245 ha, womit z. B. ein Talbetrieb mit zehn Pferden über mindestens 2,45 ha betriebseigene Raufutterfläche verfügen muss (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung ARE; Wegleitung Pferd und Raumplanung, aktualisierte Version 2015 [nachfolgend: Wegleitung] Kap. A 1.2.1 lit. b). Hinsichtlich der Grösse der Weiden enthalten das RPG und die RPV keine explizite Regelung. Hingegen kennt die Verordnung vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13) entsprechende Vorgaben bei den Tierwohlprogrammen. Danach muss die Weidefläche für Pferde mindestens acht Aren (800 m2) pro Tier umfassen, wobei eine Reduktion um 20% möglich ist, wenn mehr als fünf Tiere gemeinsam geweidet werden (vgl. Anhang 6 lit. E Ziff. 7.4 DZV). Bei Pferdehaltern, die nicht am Tierwohlprogramm teilnehmen, muss die für den Vollzug des Raumplanungsrechts zuständige Behörde nötigenfalls die erforderliche Fläche festlegen. Dabei kann die erwähnte Mindestweidefläche als Richtwert dienen (vgl. Wegleitung Kap. A 1.2.1 lit. c). Die Sektion Landwirtschaft verlangte in ihrem Gutachten vom 16. September 2018, dass die Grundfutterproduktion auf Basis der Suisse-Bilanz zu berechnen sei und war der Ansicht, der Betrieb verfüge über ausreichende Weiden. Im Gutachten vom 27. April 2020 hielt sie fest, gemäss der Berechnung der Grundfutterproduktion (Suisse-Bilanz) betrage die Fläche des Betriebs 6.59 ha intensive Wiesen und Weiden und 1.04 ha extensive Wiesen, womit der Betrieb über eine ausreichende Futtergrundlage und genügend Weidefläche verfüge. Gemäss den Angaben in der Wegleitung würde die Raufutterfläche bei 30 erwachsenen Pferden 7.35 ha (30 x 0.245) betragen. Auf dem Betrieb befinden sich jedoch 4 Pferde und 26 Ponys/Kleinpferde. In den "Erläuterungen zur RPV und Empfehlungen für den Vollzug" des ARE von 2000/2001, Teil IV. "Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzkriterium nach Art. 36 RPV", findet sich am Schluss eine Übersicht über den Bedarf an Trockensubstanz (TS), ausgedrückt in Dezitonnen (dt). Ein normales erwachsenes Pferd hat demnach einen TS-Bedarf von 29.2 dt/Jahr. Demgegenüber haben Ponys und Kleinpferde jeden Alters einen TS-Bedarf von 14.6 dt/Jahr. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Raufutterfläche für ein Pony die Hälfte der Raufutterfläche für ein normales Pferd (0.245 ha) und somit 0.1225 ha beträgt. Für die 4 Pferde und die 26 Ponys/Kleinpferde auf dem Betrieb ergibt sich damit eine Raufutterfläche von 4.165 ha [(4x0.245) + (26x0.1225)]. Selbst wenn die Beschwerdegegner, gemäss den Angaben der Beschwerdeführer, eine Fläche von 50 bis 100 Aren mit Ziegelgranulat eingedeckt und zu Pferdeausläufen umgenützt haben, ist die Raufutterfläche genügend im Sinne der Zonenkonformität. 5.3.3. In Bezug auf den Allwetterauslauf werden gemäss Art. 34b Abs. 2 RPV die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung, wie es hier der Fall ist, vorhanden sind. Im Gutachten vom 16. September 2018 beurteilte die Sektion Landwirtschaft die Erweiterung des Pferdeauslaufs negativ, da die Mindestfläche gemäss der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) von 12 m2 bis 36 m2 pro Tier mit dem alten Pferdeauslauf bereits gedeckt sei. Im Gutachten vom 27. April 2020 hingegen erklärte sie, die geplante Fläche der Erweiterung der Pferdeausläufe sei relativ gross. Gemäss Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV könne jedoch die Mindestfläche der Aus-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 15 läufe gemäss TSchV überschritten werden, sofern die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden könne. Vor Ort habe festgestellt werden können, dass die bestehende Bodenbefestigung oberflächlich sei und kein übergeordnetes landwirtschaftliches Interesse dem Projekt widersprechen würde, weshalb die Allwetterausläufe positiv beurteilt würden. Dies bestätigte sie in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 und wies ferner darauf hin, auch Fütterungseinrichtungen könnten im Aussenbereich als unerlässliche Einrichtung für eine tiergerechte Haltung zulässig sein (siehe Wegleitung Kap. A 2.2.2). Die empfohlene Fläche pro Tier, welche nicht überschritten werden darf (vgl. Art. 34b Abs. 3 lit. b RPV), beträgt gemäss Tabelle 7 der TSchV 150 m2. Bei 30 Tieren ergibt sich eine Gesamtfläche von 4500 m2. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019, die Allwetterausläufe seien alle bestehend und würden aktuell die Gesamtfläche von 4500 m2 überschreiten. Ein Teil im Norden werde deshalb zurückgebaut, um die Limite nicht mehr zu überschreiten. Somit entspricht der Allwetterauslauf unter Berücksichtigung dieses Rückbaus der maximal möglichen Fläche. Die Beschwerdeführer stützen sich für ihre Sichtweise einzig auf das alte Gutachten von 2018, welches aber durch jenes von 2020 ersetzt wurde, weshalb sich weitere Äusserungen zu diesen Punkt erübrigen. 5.4. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Zonenkonformität einzig vor, das Kriterium der längerfristigen Existenzfähigkeit nach Art. 34 Abs. 3 lit. c RPV sei nicht erfüllt, weil die Pächter, die den Betrieb führten, in absehbarer Zeit das Pensionsalter erreichen würden. Dies mag für G.________ (geb. 1956) zutreffen, nicht aber für F.________ (geb. 1978). Ferner erklärte die Sektion Landwirtschaft in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 zu Recht, es bestehe kein objektiver Grund, die Lebensfähigkeit des Betriebs in Frage zu stellen, da dieser nicht kurz vor einem Generationswechsel stehe und die mit dem Projekt verbundenen Neuinvestitionen zum Teil bereits für die Legalisierung der Objekte getätigt worden seien und der geringe Kostensaldo ebenso nicht geeignet sei, die finanzielle Situation des Betriebs zu gefährden. Somit sind neben den spezifischen ebenfalls die allgemeinen Voraussetzungen an die Zonenkonformität erfüllt und der Betrieb ist insgesamt als zonenkonform zu betrachten. 6. Überdies monieren die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen der gewährten Ausnahmebewilligungen seien nicht gegeben, so z. B. bezüglich der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenachsabstandes durch die Zäune. Das Nachbargrundstück werde durch den Pächter der Beschwerdeführer bewirtschaftet und seine Tätigkeit sei durch die Zäune, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe, massgeblich eingeschränkt. Zusätzlich seien für gewisse Bauten Ausnahmen für den Mindestabstand zum Wald gewährt worden. Gemäss der Sonderbewilligung seien die Teile der Anlage, welchen den Mindestabstand zum Wald nicht respektieren würden, im Rahmen der eingereichten Planänderungen angepasst worden. In der Realität würden diese immer noch am bisherigen Ort stehen. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb überhaupt ein Abstand von 5 m zum Wald gefordert werde, da doch Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen vom 2. März 1999 (WSG; SGF 921.1) einen Mindestabstand von 20 m zum Wald vorsehe und in den Auflageakten kein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Mindestabstandes zum Waldrand ersichtlich sei.

Kantonsgericht KG Seite 13 von 15 6.1. Was den Strassenabstand betrifft, hatte die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2018 ein entsprechendes Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gestellt. Sie führt darin aus, die Einfriedung könne nicht als solche im Sinne von Art. 93a des kantonalen Strassengesetzes vom 15. Dezember 1967 (StrG; SGF 741.1) angesehen werden. Aktuell habe sie einen Abstand zwischen 56 cm und 77 cm zum Strassenrand. Die Gemeinde stellte sich dem Ausnahmegesuch in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2018 entgegen und das MobA notierte in seinem negativen Gutachten vom 17. August 2018, gemäss Art. 93a StrG dürften Mauern und Zäune nur in einem Abstand von mindestens 1.65 m vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strassen erstellt, wiederhergestellt oder erhöht werden. Das Projekt sei in diesem Sinne anzupassen. In ihrer vorerwähnten Stellungnahme vom 27. September 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Zäune entlang der Gemeindestrasse würden auf 1.65 m ab Fahrbahnrand zurückversetzt; der Plan sei entsprechend angepasst worden. Die Projektänderung wurde am lll öffentlich aufgelegt und die Beschwerdeführer erhoben dagegen am 24. Januar 2020 Einsprache. Die Gemeinde bewilligte in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2020 die Unterschreitung des Strassenachsabstands. Die Zäune dürften den gesetzlichen Mindestabstand von 1.65 m nicht unterschreiten. Das MobA äusserte sich in seinem Gutachten vom 6. April 2020, welches das vorherige ersetzte, nicht mehr zu diesem Punkt. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 bestätigte die Gemeinde das positive Gutachten vom 27. Januar 2020. Das StrG wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben und durch das kantonale Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 (MobG; SG 780.1) ersetzt, welches am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Die Übergangsbestimmungen des MobG äussern sich nicht speziell zu unter dem StrG erlassenen Auflagen. Insofern Art. 208 MobG als zeitliches Kriterium das Datum der öffentlichen Auflage des Bauprojekts festlegt, kann jedoch angenommen werden, dass ein Bauprojekt, das vor dem Inkrafttreten des MobG öffentlich aufgelegt wurde, weiterhin den alten Regeln unterliegt und damit hier das StrG zur Anwendung kommt (vgl. Urteile KG FR 602 2022 223, 602 2021 180, 602 2021 183). Die Distanz der Zäune zum Strassenrand entspricht damit dem Mindestabstand gemäss der Regelung im StrG, weshalb es nicht zu kritisieren ist, dass die Bewilligung gewährt wurde. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Angaben zu behaften und die Zäune müssen gemäss den bewilligten Plänen einen Mindestabstand von 1.65 m zum Fahrbahnrand aufweisen. Damit kann nicht mehr von einer Einschränkung der Tätigkeit des Pächters der Beschwerdeführer ausgegangen werden. 6.2. Was die Sonderbewilligung für den Mindestabstand zum Wald betrifft, sieht Art. 26 WSG vor, dass die Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen sowie ständige oder vorübergehende Ablagerungen im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand verboten sind (Abs. 1). Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Das Gesuch um Abweichung ist dem Baubewilligungsgesuch zusammen mit der vorgängigen Stellungnahme der betroffenen Waldeigentümer beizulegen (Abs. 2). Die Behörde berücksichtigt die allfälligen Nachteile für die Nutzung des Waldes, die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen und die Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes (Abs. 3). Am 23. Januar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin ein Ausnahmegesuch für den Abstand der mobilen Unterstände zum Wald. Das WNA gab in seinem negativen Gutachten vom 1. Oktober 2018 an, für den betroffenen Bereich seien keine rechtlich verbindlichen Waldgrenzen festgehalten worden, weshalb der gesetzlich vorgeschriebene minimale Waldabstand für Bauten und Anlagen gemäss Art. 26 Abs. 1 WSG gelte. Sofern keine Nachteilte für die Nutzung oder die Funktionen des Waldes resultieren würden oder die Sicherheit und Hygiene der Bauten und Anlagen beeinträchtigt werde, könne die zuständige Behörde Ausnahmen vom Mindestabstand vorsehen. Für geringfügige

Kantonsgericht KG Seite 14 von 15 Bauten (z. B. Futterunterstände, Zelt, über 1.2 m hohe Zäune) könne unter Umständen von dieser Regelung abgewichen werden, wobei ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten sei. Diverse geringfügige Bauten würden diesen Mindestabstand nicht einhalten. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 erklärte die Beschwerdegegnerin, die Zäune entlang des Waldrands würden auf eine Höhe von max. 1.20 m gesetzt, die Futterunterstände gemäss den eingereichten Baugesuchplänen platziert und alle würden den geforderten Mindestabstand einhalten. Der nördlichste Unterstand, der momentan zu nahe am Waldrand stehe, werde entfernt. Dennoch erteilte das WNA am 17. März 2020 erneut ein negatives Gutachten. Die dauerhaft platzierten Baumstämme entlang des Zaunes im Waldbereich seien im ursprünglichen Dossier nicht vorgesehen gewesen. Da sie durchgehend und dauerhaft platziert würden, würden sie als Bauten gelten und müssten einen Mindestabstand von 5 m zum Wald einhalten. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 gab die Beschwerdegegnerin an, die Baumstämme seien in das Projekt eingeflossen, weil das AfU Massnahmen gefordert habe, damit kein Ziegelsand in den Wald ausgeschwemmt werden könne. Der Einlaufschacht der Strasse sei bei Starkregen überlastet, weshalb im nördlichen Bereich des Allwetterplatzes ab dem Einlaufschacht das Oberflächenwasser auf den Allwetterplatz fliesse. Um dies in Zukunft zu verhindern, sei vorgesehen, einen kleinen Damm (ca. 30 cm Höhe) entlang der Strasse aufzuschütten (bestehende Böschung anheben), damit das Oberflächenwasser, welches der bestehende Schacht bei Starkregen nicht fassen könne, auf die Weide östlich und nicht auf den Allwetterauslauf geleitet werde. Die Baumstämme seien in Ergänzung des Damms gedacht und könnten entsprechend der Forderung des WNA in einem Abstand von 5 m zum Wald gesetzt werden. Aufgrund des Gefälles werde es nicht nötig sein, die Baumstämme auf der ganzen Länge des Platzes zu setzen. Diese würden nur wo nötig und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 5 m zum Wald gesetzt. Daraufhin erteilte das WNA am 21. September 2020 ein positives Gutachten mit Bedingungen. Die RIMU gab in ihren Bemerkungen an, gemäss Art. 26 Abs. 2 WSG könne eine Ausnahme vom Verbot der Errichtung von nichtforstlichen Bauten und Anlagen im Abstand von weniger als 20 m vom Waldrand bewilligt werden. Ein entsprechendes Abweichungsgesuch sei am 23. Januar 2018 eingereicht worden. Die relevanten Aspekte seien durch das WNA in seinem Gutachten vom 21. September 2020 eingehend geprüft worden. In der Sonderbewilligung sei auf die Überlegungen des Amtes Bezug genommen worden. Eine eigene Überprüfung der Sachlage hätte zu keiner abweichenden Rechtsstellung geführt. Auch bezüglich dieser Ausnahmebewilligung überzeugen die Ausführungen des zuständigen Amtes, welches sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin stützte, die ihre Pläne infolge der negativen Gutachten des WNA anpasste. Es ist deshalb nicht zu kritisieren, dass diese Ausnahmebewilligung erteilt wurde. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide vom 7. Februar, 4. März und 28. Oktober 2022 sind zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere bezüglich der auf dem Betrieb verfolgten Aktivitäten auf ihre Angaben im Baubewilligungsverfahren zu behaften, wonach sie die (Therapie-)Dienstleistungen und Angebote für kranke Pferde eingestellt haben. Wie erwähnt, sind solche Dienstleistungen und Angebote nicht zonenkonform. Sollte sich in der Zukunft herausstellen, dass die Beschwerdegegner dagegen verstossen, ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäss Art. 167 RPBG einzuleiten. Gemäss Art. 165 Abs. 1 RPBG ist es an der Gemeinde, die Kontrolle der Arbeiten vorzunehmen und namentlich zu prüfen, ob alle Arbeiten gemäss den Plänen ausgeführt wurden. Ferner ist die Beschwerdegegnerin daran zu erinnern, dass alle Bedin-

Kantonsgericht KG Seite 15 von 15 gungen der konsultierten Amtsstellen und Organe Bestandteil der vorgenannten Entscheide sind und erfüllt werden müssen. 8. Die Gerichtskosten sind auf CHF 3'000.- festzulegen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 VRG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 26. Juli 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter

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