Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2022 174 605 2022 175 Urteil vom 16. Mai 2023 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer 1 und 2, und C.________ und D.________, Beschwerdeführer 3 und 4, alle gemeinsam Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Anton Henninger gegen GEMEINDE E.________, Vorinstanz, DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz, F.________ und G.________, Beschwerdegegner Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Baubewilligung und Sonderbewilligung betreffend Grossraumlüfter in Kuhstall Beschwerde vom 29. Juli 2022 gegen die Baubewilligung vom 1. Juli 2022, die Einspracheentscheide vom 20. Juni 2022 sowie die Sonderbewilligung vom 10. März 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 16 Sachverhalt A. F.________ und G.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer der Parzelle Art. hhh des Grundbuches der Gemeinde E.________, Sektor I.________. Auf dieser Parzelle führen sie einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Kuhstall. Die Parzelle liegt gemäss dem geltenden Zonennutzungsplan, welcher am 16. August 1990 von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD; seit dem 1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) genehmigt worden ist (ebenso wie gemäss dem am P.________. September 2018 aufgelegten noch nicht von der RIMU genehmigten Plan), ausserhalb der Bauzone. B. Im April 2019 bauten die Beschwerdegegner ohne Baubewilligung fünf Grossraumlüfter (Umluftventilatoren für Landwirtschafts- und Industrieanwendungen) in die Ostfassade des Kuhstalls ein. C. Die Gemeinde E.________ forderte die Beschwerdegegner am 11. Oktober 2019 in der Folge von Lärmbeschwerden wegen der Lüfter auf, bis zum 15. November 2019 ein nachträgliches Baugesuch nach dem ordentlichen Verfahren für die Lüfter einzureichen. Diese Frist wurde bis zum 12. Dezember 2019 verlängert. Am 24. Januar 2020 erstattete die Gemeinde Anzeige in Anwendung von Art. 167 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), weil von den Beschwerdegegnern nach wie vor kein Baugesuch eingereicht worden war. D. Das Oberamt setzte den Beschwerdegegnern am 27. Januar 2020 eine Frist bis zum 28. Februar 2020 für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Nach zweimaliger Erstreckung dieser Frist erliess das Oberamt am 27. Mai 2020 eine Wiederherstellungsverfügung und setzte den Beschwerdegegnern eine Frist bis zum 31. Juli 2020, um die installierten Lüfter zu entfernen. Eine dagegen von den Beschwerdegegnern am 23. Juni 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 23. November 2020 (Dossier 602 2020 78) gutgeheissen, da die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 nicht von der zuständigen Behörde ausgesprochen worden war. E. In der Zwischenzeit hatten A.________ und B.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) ein Lärmgutachten durch die J.________ S.A. zu den Lüftern erstellen lassen. Dieses ergab, dass die Planungswerte und in der Nacht die Alarmwerte überschritten werden. Das Gutachten wurde am 18. August 2020 dem Oberamt, der Gemeinde und dem Amt für Umwelt (AfU) zugestellt. F. Am 28. August 2020 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeinde ein Baugesuch im vereinfachten Verfahren für den Einbau von Grossraumlüftern in den bestehenden Kuhstall auf der erwähnten Parzelle ein. Das Baugesuch wurde am 4. September 2020 öffentlich aufgelegt, woraufhin diverse Einsprachen eingingen. Insbesondere haben auch A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________ (Letztere zwei: Beschwerdeführer 3 und 4; alle gemeinsam: Beschwerdeführer) Einsprachen gegen das Baugesuch eingereicht. G. Die Gemeinde unterbreitete das Baugesuch den zuständigen Fachbehörden zur Stellungnahme. Die kantonale Gebäudeversicherung (KGV) erteilte ein positives Gutachten mit Bedingungen und das Amt für Energie sowie das Amt für Landwirtschaft (LwA; seit dem 1. Januar 2022: Sektion für Landwirtschaft von Grangeneuve; nachfolgend: Sektion Landwirtschaft) gewährten positive Gutachten. Das Amt für Umwelt (AfU) erstattete ein negatives Gutachten.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 16 H. Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) stellte den Beschwerdegegner am 5. Februar 2021 einen negativen Entscheid in Aussicht und gab ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegner liessen sich am 1., 11. und P.________. März 2021 vernehmen und schlugen unter anderem vor, die Lüfterleistung auf 85% zu begrenzen. Trotz der vorgeschlagenen Änderungen begutachtete das AfU das Vorhaben am 7. April 2021 erneut negativ. I. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 setzte die RIMU den Beschwerdegegnern gestützt auf Art. 167 Abs. 4 RPBG eine Frist bis zum 31. Juli 2020 (recte: 2021), um für eine Belüftung zu sorgen, die dem ursprünglichen rechtskonformen Zustand entspreche. Dieser Zustand müsse bis zur rechtskräftigen Erteilung der erforderlichen Bewilligungen für die ersuchte Grossraumbelüftung beibehalten werden. J. Das BRPA stellte aufgrund des negativen Gutachtens des AfU weiterhin einen negativen Entscheid in Aussicht. Am 30. August 2021 nahmen die Beschwerdegegner hierzu Stellung und übermittelten ein durch sie veranlasstes Lärmgutachten der K.________ AG vom 19. August 2021. Aus diesem ergab sich, dass in der Nachtperiode die Planungswerte auch mit einer Leistung von 85% überschritten werden. Die Lüfter dürften in der Nacht maximal mit 50–60% betrieben werden, wobei sie nur für die Dauer von einem Viertel der Nachtperiode in Betrieb seien dürften. Vorausgesetzt, die Lüfter würden nur zur Hälfte der Dauer der Tagesperiode betrieben, sei eine Leistung von 100% möglich. Alternativ dürften die Lüfter mit 80% Leistung über die gesamte Tagesperiode betrieben werden. Gestützt auf dieses private Gutachten erstattete das AfU am 17. September 2021 ein positives Gutachten, insbesondere mit der Bedingung, dass während der Nacht (19.00–7.00 Uhr) die Lüfterleistung 60% der Höchstleistung nicht überschreiten darf und die Lüfter während höchstens drei Stunden betrieben werden dürfen. Während des Tages (7.00–19.00 Uhr) dürfen die Lüfter während sechs Stunden mit der Höchstleistung betrieben werden oder die Lüfterleistung darf, bei einem Dauerbetrieb von 12 Stunden, 80% der Höchstleistung nicht überschreiten. K. Am P.________. November 2021 reichten die Beschwerdeführer im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens erneut eine Stellungnahme beim RIMU ein und verlangten bauliche Massnahmen. L. Mit Entscheid vom 10. März 2022 erteilte die RIMU die Sonderbewilligung für das Bauvorhaben mit Bedingungen, insbesondere betreffend die Leistung der Lüfter und deren Einsatzdauer während des Tages und der Nacht. Dabei wurden die Bedingungen des AfU ausdrücklich nochmals wiedergegeben. M. Mit Entscheiden vom 1. Juli 2022, welche koordiniert mit der Sonderbewilligung der RIMU vom 10. März 2022 eröffnet wurden, erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für das streitige Bauvorhaben und wies die Einsprachen, so auch jene der Beschwerdeführer, ab. N. Die Beschwerdeführer haben hierauf am 29. Juli 2022 Beschwerde (605 2022 174) an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen, die Sonderbewilligung der RIMU vom 10. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der Einspracheentscheide der Gemeinde vom 20. Juni 2022 und der Baubewilligung der Gemeinde vom 1. Juli 2022 festzustellen; eventualiter seien diese aufzuheben, subeventualiter sei die Baubewilligung mit diversen Auflagen zu ergänzen. Zudem stellen sie verschiedene Verfahrensanträge; insbesondere seien ihnen die vollständigen Dossiers der Gemeinde und der RIMU zur Einsichtnahme zuzustellen, damit sie ihre Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen können.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 16 O. Am 19. August 2022 reichen die Gemeinde und die RIMU die Akten ein. Die Beschwerdeführer halten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2022 an ihrer Beschwerde und den Anträgen fest. P. Die Gemeinde übermittelt am 20. Oktober 2022 ihre Stellungnahme. In einem Verfahren, welches eine Sonderbewilligung der RIMU benötige, könne und dürfe die Gemeinde keinen anderen Entscheid fällen als die RIMU, weshalb sie die Baubewilligung erteilt habe. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 schliesst die RIMU auf Abweisung der Beschwerde. Sie übermittelt dem Kantonsgericht zudem die von ihr eingeholte Stellungnahme des AfU vom 30. November 2022 betreffend den Lärmschutz und eine Analyse der Wirtschaftlichkeit des Landwirtschaftsbetriebs von 2021. Das AfU nimmt dabei Präzisierungen zu den Bedingungen vor, indem es darlegt, dass die Lüfter während der Nacht höchstens mit einer Leistung von 50% und nicht von 60%, wie im Gutachten vom 17. September 2021 festgehalten, betrieben werden dürften. Weiter äussert sich das AfU zu auf den Plänen vorgesehen Schallschutzwänden vor den Lüftern. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Q. Am 23. Dezember 2022 stellen die Beschwerdeführer ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Die Instruktionsrichterin gewährt ihnen eine Frist bis zum 18. Januar 2023. Am 5. Januar 2023 teilt die RIMU mit, bei der übermittelten Analyse der Wirtschaftlichkeit handle es sich nicht um den Betrieb der Beschwerdegegner, und stellt ein Korrekturschreiben in Aussicht. Am 16. Januar 2023 übermittelt die RIMU dieses Schreiben, in dem sie darlegt, dass die Sektion Landwirtschaft vorliegend darauf verzichtet habe, eine formelle Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. R. Die Beschwerdeführer reichen am 30. Januar 2023 ihre Stellungnahme ein und halten an ihren Anträgen fest. Ferner ergänzen bzw. ändern sie ihre Subeventualanträge. So seien die Beschwerdeführer zu verpflichten, vor jedem Lüfter eine mit einem hoch absorbierenden und witterungsbeständigen Schallschutzmaterial ausgekleidete Sicht- und Schallschutzwand zu erstellen. Zudem dürfe während der Nacht die Lüfterleistung von 50% während drei Stunden nicht überschritten werden. Damit kommen sie auf ihren Subeventualantrag zurück, soweit sie darin beantragt hatten, dass die Lüfter zwischen 19.00 und 7.00 Uhr komplett auszuschalten seien. S. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, weil zusammen mit der Baubewilligung der Gemeinde auch die Sonderbewilligung der RIMU erteilt worden ist (Art. 141 Abs. 3 RPBG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer, als Eigentümer der Nachbarparzelle Art. lll (Beschwerdeführer 1–2) bzw. der in der Nähe gelegenen Parzelle Art. mmm (Beschwerdeführer 3–4) sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76
Kantonsgericht KG Seite 5 von 16 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2022 ausdrücklich auf die Verletzung des Vorsorgeprinzips hingewiesen. Jedoch hätten sich weder die verschiedenen kantonalen Ämter, noch die RIMU, noch die Gemeinde mit der Frage der Einhaltung des Vorsorgeprinzips im Umweltschutzrecht, insbesondere dem Lärmschutzrecht, auseinandergesetzt. Weiter machen sie geltend, dass weder die Entscheide der Gemeinde noch jener der RIMU einen vollständigen Überblick über das Verfahren und das Projekt geben, da namentlich nicht erwähnt werde, dass zwischen dem Einbau der Lüfter und der Sonderbewilligung mehr als drei Jahre vergangen seien, in welchen die Lüfter ohne Bewilligung und in Verletzung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben betrieben worden seien. Sie machen damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Ferner seien ihnen die negativen Gutachten des AfU gar nicht und die Sonderbewilligung vom 10. März 2022, welche sowohl in den Einspracheentscheiden als auch der Baubewilligung erwähnt werde, erst nach Intervention hin per E-Mail vom 19. Juli 2022 zugestellt worden. Ebenso seien diverse Schreiben nie zugestellt worden, so jenes des BRPA an die Beschwerdegegner vom 5. Februar 2021 und deren Stellungnahme vom 1. März 2021, sowie ein weiteres Schreiben des BRPA vom 30. Juli 2021. Weiter habe das BRPA mehrmals ein negatives Gutachten angekündigt, jedoch liege weder ein positives noch ein negatives Gutachten des BRPA vor. Überdies äussern die Beschwerdeführer Kritik am Lärmgutachten der K.________ AG, weshalb ein neues Lärmgutachten erstellt werden müsse. 3.3. Den angefochtenen Entscheiden kann ohne Weiteres entnommen werden, weshalb die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Erteilung der Sonderbewilligung sowie der Baubewilligung als gegeben erachteten. So bejahte die RIMU in der Sonderbewilligung, unter Berücksichtigung der vom AfU geforderten Bedingungen für den Betrieb der Lüfter, die Einhaltung der Lärmvorschriften,
Kantonsgericht KG Seite 6 von 16 wobei, wenn auch kurz, auf das Vorsorgeprinzip eingegangen wurde, und es bejahte die Zonenkonformität. Den Beschwerdeführern war es denn auch möglich, die Entscheide der Vorinstanzen sachgerecht anzufechten, wovon die 30-seitige Beschwerdeschrift und die Ergänzung vom 15. September 2022 zeugen. Demgegenüber ist es korrekt, dass die Sonderbewilligung – schon gemäss den Angaben in dieser Bewilligung – zusammen mit den Entscheiden der Gemeinde den Beschwerdeführern hätte zugestellt werden müssen; immerhin reagierte die Gemeinde auf die Nachfrage der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2022 (am späteren Nachmittag) umgehend und schickte die Bewilligung am 19. Juli 2022 frühmorgens und damit rechtzeitig zur Beschwerdeerhebung zu. Was die übrigen nicht zugesandten Dokumente betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel gegebenenfalls auch als geheilt betrachtet werden kann, da das Kantonsgericht im Bereich der Baubewilligungen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt und die Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht Einblick in die gesamten Akten erhielten und sich zu diesen äussern konnten (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil KG FR 602 2020 70 E. 2.2). Dies gilt, zumal die RIMU in ihren Bemerkungen zu Recht darauf hinweist, in Bezug auf das AfU sei nur das positive Gutachten von Relevanz, welches mit den anderen positiven Gutachten zur hier streitigen Sonderbewilligung geführt hat. Hinsichtlich eines allfälligen Gesamtgutachtens des BRPA wies die RIMU in ihren Bemerkungen darauf hin, ein solches sei im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens nicht üblich und erscheine nach Rücksprache mit dem BRPA hier auch nicht zwingend. Die bautechnischen Aspekte seien nicht kompliziert und bedürften keines bautechnischen Fachwissens und die Aspekte der Raumplanung und des Bauens ausserhalb der Bauzone seien in der Sonderbewilligung beurteilt worden. Insgesamt ist deshalb die Rüge der Gehörsverletzung (auch soweit dies teilweise als unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wurde – wobei hinsichtlich der [materiellen] Kritik am Lärmgutachten der K.________ AG auf die E. 7.2.4 verwiesen wird) abzuweisen. 4. Weiter monieren die Beschwerdeführer, das Baugesuch sei im einfachen Verfahren beurteilt und bewilligt worden, obwohl das ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Gemäss Art. 84 Ab. 1 lit. c des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR; SGF 710.11) seien sogar wesentlich geänderte Anlagen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) im ordentlichen Verfahren zu bewilligen. Hier handle es sich um eine neue Anlage. Die Einspracheentscheide und die Baubewillligung seien also von einer sachlich unzuständigen Behörde verfügt worden. Das Baugesuch sei deshalb erneut öffentlich aufzulegen und danach von den zuständigen Behörden neu zu beurteilen. 4.1. Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3). Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG) bedarf es einer Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Freiburg ist die RIMU für die Erteilung solcher – in den kantonalen Rechtsgrundlagen als Sonderbewilligungen bezeichneten – Ausnahmebewilligungen zuständig (Art. 136 RPBG). Falls Bauten und Anlagen widerrechtlich erstellt wurden, sieht Art. 167 RPBG ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vor. Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten
Kantonsgericht KG Seite 7 von 16 aus, so ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung an (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wiederhergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die Strafmassnahmen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4). Für Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren erteilt die Oberamtsperson die Baubewilligung, für diejenigen geringfügiger Bedeutung im vereinfachten Verfahren der Gemeinderat (Art. 139 Abs. 1 RPBG). Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c RPBR unterliegen dem ordentlichen Verfahren Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen, die die Umwelt beeinträchtigen könnten, unter anderem insbesondere wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der LSV. Demgegenüber sind Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt oder Gewässer beeinträchtigen nach dem vereinfachten Verfahren baubewillligungspflichtig (Art. 85 Abs. 1 lit. c RPBR). 4.2. Die RIMU ist in ihren Bemerkungen der Ansicht, die Lüfter konnten als geringfügige Anlage im vereinfachten Verfahren behandelt werden. Aus Art. 84 Abs. 1 lit. c RPBR dürfe nicht ohne Weiteres geschlossen werden, jede emissionsverursachende Anlage unterstehe dem ordentlichen Verfahren. Neue lärmverursachende Anlagen müssten viel strengere Planungswerte einhalten und mit diesen werde in generell-abstrakter Form bereits eine hohe Grenze für das mindestens erforderliche Mass an Vorsorge bestimmt. Die Baubewilligungspflicht verschaffe der Behörde die Möglichkeit, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Diese Zwecke seien hier erfüllt worden. Das vereinfachte Verfahren sehe aus verfahrensrechtlicher Sicht gewisse Erleichterungen vor, den Beschwerdeführern sei daraus aber kein Nachteil erwachsen und sie hätten ihre Interessen geltend machen können. Zudem sei das Projekt vollumfänglich auf seine Rechtskonformität und Vereinbarkeit mit den betroffenen Interessen überprüft worden. Der Entscheid wäre im ordentlichen Verfahren gleich ausgefallen. 4.3. Gemäss dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Bauamt E.________ und dem Oberamt vom 11. September 2019 wäre für die hier erfolgte Installation von Grossraumlüftern eine Bewilligungspflicht nach dem ordentlichen Verfahren vorzunehmen gewesen. Ferner bestätigte das Kantonsgericht in einem Urteil vom 23. Februar 2017 (Dossier 602 2016 122) betreffend einen Zwischenentscheid in Bezug auf die Installation eines Stall-Lüfters den Entscheid der Vorinstanz, wonach eine Bewilligung im ordentlichen Verfahren erforderlich sei, hielt aber fest, aufgrund fehlender technischer Spezifikationen könne nicht beurteilt werden, ob auch das vereinfachte Verfahren möglich gewesen wäre. Die Gemeinde hat damit die Beschwerdegegner am 11. Oktober 2019 grundsätzlich zu Recht aufgefordert, ein ordentliches Baugesuch einzureichen. Jedoch hat der Umstand, dass es sich beim am 28. August 2020 eingereichten Gesuch um ein vereinfachtes Verfahren handelt, im vorliegenden konkreten Fall nicht automatisch die Aufhebung
Kantonsgericht KG Seite 8 von 16 der Bewilligungen zur Folge. Da es sich hier um eine Baute ausserhalb der Bauzone handelt, war zwingend eine Sonderbewilligung der RIMU notwendig, weshalb das Projekt, auch im vereinfachten Verfahren, einer vertieften Prüfung unterzogen wurde. So äusserten sich die KGV, das Amt für Energie, die Sektion Landwirtschaft sowie das AfU zum Vorhaben und gewährten positive Gutachten, teilweise mit Bedingungen. Ferner war das Vorhaben öffentlich aufgelegt worden und neben anderen haben auch die Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben und konnten ihre Rechte wahren. Die Beschwerdeführer machen denn auch keine aufgrund der Verfahrensart konkret erlittenen Nachteile geltend. Zudem ist gemäss den Ausführungen der RIMU davon auszugehen, dass die Bewilligungen auch bei Durchführung des ordentlichen Verfahrens gewährt worden wären. Somit würde die Aufhebung der Bewilligungen einzig zu einer Verfahrensverzögerung und damit zu einem formellen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist (vgl. Urteil KG 602 2018 129 E. 3 mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdeführer gehen weiter von einer mangelnden Zonenkonformität der Lüftungsanlage aus. Eine Baubewilligung in der Landwirtschaftszone könne nur erteilt werden, wenn die kumulativ zu erfüllenden Kriterien von Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. So handle es sich um eine für die Bewirtschaftung nicht notwendige Anlage. Um zu bestimmen, ob die Anlage nötig sei, seien Alternativen zu prüfen. Eine solche Prüfung habe die RIMU nicht vorgenommen. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass ein überwiegendes Interesse am gewählten Standort der Lüfter bestehe. Schliesslich fehle der Nachweis des längerfristigen Bestehens des Betriebs. 5.1. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind. Diese Anforderungen werden in Art. 34 Abs. 1 RPV präzisiert. Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a). Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Dies gilt für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet dessen, ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (vgl. BGE 133 II 370 E. 4.3). 5.1.1. Die Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Sie hängt von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung ab (Urteil BGer 1C_372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2. Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 lit. a und b RPV nicht frei. Auch wenn das Bundesrecht bei der Standortwahl grundsätzlich keine Prüfung von alternativen Varianten erfordert, so hat doch der Bauherr aufzuzeigen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d. h. dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten, und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, bzw. dass nach Abwägung aller Interessen kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteil BGer 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch Urteil BGer 1C_247/2020 vom 12. Mai 2021 E. 3.2).
Kantonsgericht KG Seite 9 von 16 Da der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage hat, kommt die völlige Verweigerung einer Baubewilligung nur in Betracht, wenn sich auf seinem Land überhaupt kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung von Art. 16a RPG unterlaufen (Urteil BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2). Die erforderliche Interessenabwägung hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG). Dabei ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen (Urteil BGer 1C_165/2016 vom 27. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1.3. Im Sinne des erwähnten Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV sollte die Möglichkeit, neue Gebäude zu errichten, rentablen Betrieben vorbehalten sein, deren langfristiges Überleben gesichert erscheint. Raumplanungsrechtlich soll mit dieser Vorschrift sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone – die von Überbauungen weitestgehend freigehalten werden sollte (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG) – nicht unnötig neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die infolge Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen (BGE 133 II 370 E. 5d; WALDMANN/HÄNNI, Kommentar RPG, 2006, Art. 16a N. 28). 5.2. In seinem positiven Gutachten vom 5. Oktober 2020 hatte die Sektion Landwirtschaft das Vorhaben als zonenkonform gemäss Art. 34 RPV erachtet. Die RIMU erklärte in ihren Bemerkungen, die Lüfter würden zur Senkung der Stalltemperatur gebraucht. Baulösungen könnten diesbezüglich einen wesentlichen Beitrag leisten und die aktive Kühlung diene der Verbesserung des Tierwohls. Der Einbau eines Stalllüfters entspreche dem üblichen Vorgehen zur unterstützenden Klimatisierung einer Stallanlage. Gemäss dem Gutachten der Sektion Landwirtschaft entspreche die Anlage den Bedürfnissen des Landwirtschaftsbetriebs. Was die Platzierung der Lüfter angehe, grenze nur die Südfassade des Stalls nicht zur Kernzone II, jene sei zur Verhinderung von Warmlufteinträgen aber zu vermeiden. Wie bereits in der Sonderbewilligung vermerkt, ermögliche die Ostfassade die grösstmögliche Distanz zu Wohngebäuden. Das Anbringen der Lüfter an der Innenseite würde zu einer zu hohen Einbusse der unterstützenden Lüfterleistungen führen. Insgesamt sei die gewählte Platzierung in der Ostfassade die beste Lösung. Hinsichtlich des Bestandes des landwirtschaftlichen Betriebs verwies die RIMU auf eine Analyse der Wirtschaftlichkeit, wies aber mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 [Poststempel: 16. Januar 2023] darauf hin, dabei handle es sich um eine Wirtschaftlichkeitsanalyse zu einem anderen Betrieb. Das Projekt habe keine Entstehung eines neuen Gebäudes oder die Beanspruchung einer neuen Fläche in der Landwirtschaftszone zur Folge und die technische Verbesserung von Ökonomiegebäuden diene der Sicherung der Lebensfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Ferner hätten die bereits zu einem Grossteil ausgeführten Arbeiten und die damit verbundenen Investitionskosten die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Betriebs nicht beeinträchtigt, wobei die Sektion Landwirtschaft die Gesamtkosten ohnehin als marginal beurteilt habe und auf eine formelle Prüfung der Wirtschaftlichkeit verzichtet habe. Die RIMU schliesse sich dieser Sichtweise an. 5.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Lüfter der Haltung der Kühe dienen und diese als eine bodenabhängige Bewirtschaftung anzusehen ist. Die Ausführungen der RIMU zur Zonenkonformität überzeugen. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, die Lüfter seien nicht notwendig und es gebe andere Lösungen. Aufgrund der in den letzten
Kantonsgericht KG Seite 10 von 16 Jahren zu beobachtenden Tendenz von steigenden Temperaturen ist es indes offensichtlich, dass die Installation von Lüftern eine dem Tierwohl zuträgliche Lösung darstellt. Was die Platzierung der Lüfter betrifft, ist zwar die Südfassade gegen die unbebaute Landwirtschaftszone ausgerichtet, jedoch erweist sie sich als weniger geeignet, da sie mehr der Sonne ausgesetzt ist und deshalb die Wirkung der Lüfter reduziert wäre. Ebenso nicht geeignet ist die Westfassade, da hier der Abstand zu Gebäuden der Kernzone II viel geringer als bei der Ostfassade ist. Bei der Nordfassade sind bei einem Teil die Gebäude der Kernzone II ebenfalls viel näher und beim anderen Teil müssten die Lüfter zu hoch installiert werden und hätten somit nicht mehr den gleichen Effekt. Auch die Platzierung der Lüfter an verschiedenen Fassaden erscheint nicht als sinnvoll. Zwar würde dadurch der Lärm an der Ostfassade reduziert, jedoch erweisen sich die anderen Fassaden, wie dargelegt, als klar weniger geeignet. Insgesamt stellt also die Ostfassade die beste Lösung dar. Insofern beim gewählten Standort – unter Einhaltung der vom AfU gesetzten Bedingungen für den Betrieb der Lüfter – die Lärmvorschriften eingehalten werden, worauf noch genauer eingegangen werden wird, erübrigt sich die Frage, ob allenfalls eine Installation der Lüfter im Innern eine bessere Lösung dargestellt hätte. Weiter sind keine überwiegenden Interessen erkennbar, die gegen die Anlage sprechen, da die Ziele und Grundsätze der Raumplanung eingehalten werden. Was schliesslich die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV betrifft, ist es offensichtlich, dass die Installation von fünf Grossraumlüftern nicht derart kostspielig ist, dass dadurch der Weiterbetrieb des Landwirtschaftsbetriebs gefährdet wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kühe aufgrund der Lüfter weniger Hitzestress haben und damit ihre Leistung verbessert wird (vgl. z. B. https://www.lwkniedersachsen.de/lwk/news/33479_Verringerung_von_Hitzestress_im_Milchviehstall_durch_aktive _Lueftung, sowie https://www.schweizerbauer.ch/tiere/milchvieh/ich-rate-jedem-zu-lueftern-imstall/, beide besucht am 16. Mai 2023), womit die Anlage die Wirtschaftlichkeit des Betriebs sogar verbessert bzw. die Installationskosten durch den Mehrertrag amortisiert werden können. Es erübrigt sich deshalb auf die zu diesem Punkt in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2023 weiter erhobenen Argumente weiter einzugehen. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV sind somit erfüllt und die RIMU hat die Zonenkonformität zu Recht bejaht. 6. In einem weiteren Punkt rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Vorschriften über die Luftreinhaltung. Die Einhaltung dieser Vorschriften sei weder von den Beschwerdegegnern, noch von den spezialisierten Amtsstellen in ihren Gutachten oder von den Vorinstanzen geprüft worden. Die Anlage habe die Geruchsimmissionen verändert und verletzte die Vorschriften zur Luftreinhaltung. Zunächst sind im Umfeld von Landwirtschaftsbetrieben gewisse Geruchsimmissionen normal. Diesbezüglich ist es von Interesse, dass sich die Beschwerdeführer im Vorfeld der Beschwerde gegenüber den Behörden zu keinem Zeitpunkt über Geruchsimmissionen beschwert haben. In den diversen Schreiben an die Behörden war jeweils nur von der Lärmbelastung die Rede. So in der E-Mail der Beschwerdeführer 3 und 4 vom 3. September 2019 an die Gemeinde, im Brief der Beschwerdeführer 1, 2 und 4 und anderen Anwohnern vom 18. August 2020 an das Oberamt, in der Einsprache der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 8. September 2020, in der Einsprache der Beschwerdeführer 3 und 4 vom P.________. September 2020, im Schreiben der Beschwerdeführer und anderen Anwohnern an die RIMU vom 10. August 2021, sowie die Schreiben der Beschwerdeführer an die RIMU vom P.________. November 2021. Auch im Schreiben der Gemeinde vom 24. Januar 2020 an das Oberamt wurden nur Beschwerden betreffend Lärm erwähnt. Einzig in einer weiteren Einsprache, die aber zurückgezogen wurde, wurden Geruchsimmissionen erwähnt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 16 Die RIMU erklärte in der Sonderbewilligung vom 10. März 2022, die Lüfter würden frische kühlere Luft ins Stallinnere strömen lassen. Die Anlage erzeuge keine wesentlichen neuen Geruchsimmissionen, die nicht bereits aufgrund des bestehenden Stalls vorliegen würden, und hielt in ihren Bemerkungen an diesem Schluss fest. Dies überzeugt vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Beschwerdeführer vor ihrer Beschwerde nie über Geruchsimmissionen beschwert haben. 7. Weiter sind die Beschwerdeführer der Ansicht, es liege eine Verletzung der Lärmschutzvorschriften vor. Sowohl die J.________ S.A. als auch die K.________ AG hätten beim Betrieb der Lüfter mit maximaler Leistung eine Überschreitung der Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht festgestellt. Die Messungen der J.________ S.A. hätten in der Nacht sogar eine Überschreitung der Alarmwerte ergeben. Ferner sei selbst bei Einhaltung der Planungswerte das Vorsorgeprinzip zu prüfen, d. h. ob und wie die Lärmemissionen weiter begrenzt werden können. Dabei seien technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen zu ergreifen. Vorliegend sei die Einhaltung des Vorsorgeprinzips zu Unrecht nicht geprüft worden. Zur Einhaltung dieses Prinzips müssten entsprechende Massnahmen angeordnet werden Zudem sei nie getestet worden, mit welcher tieferer Leistung die Lüfter betrieben werden könnten, um trotzdem den vorgesehenen Zweck der Stalllüftung zu erfüllen. Überdies ergäben sich Unklarheiten aus dem Lärmgutachten der K.________ AG, da namentlich nicht klar sei, ob die "100% Last" der maximalen Leistungsfähigkeit der Lüfter oder dem Maximum des Betriebs, nachdem die Beschwerdegegner die Lüfter nach eigenen Angaben in der Leistung bereits um 15% reduziert haben, entspreche. Weiter seien die vom AfU im Fachgutachten vom 17. September 2021 als Bedingungen etablierten Einschränkungen ungenügend und das RIMU sehe keinen Überprüfungs- und Überwachungsmodus vor. Subeventualiter beantragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, die Baubewilligung sei mit Auflagen hinsichtlich des Lärms zu ergänzen. Insbesondere seien die Beschwerdegegner zu verpflichten, die Lüfter zwischen 12:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 19.00 und 7.00 Uhr vollständig auszuschalten und der Unterstand (Liegestall) sei mit einer Lärmschutzwand zu ergänzen. 7.1. Hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen sind laut Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Ebenso sieht (spezifisch in der Lärmschutzgesetzgebung) Art. 7 LSV vor, dass die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 1 lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Abs. 1 lit. b). Die von einer neuen ortsfesten Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) genügen, d. h., die Einhaltung der Planungswerte und das Vorsorgeprinzip sind gleichwertig und bei der Beurteilung sind beide zu berücksichtigen (vgl.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 16 zum Ganzen BGE 137 II 30). Es ist jeweils auf die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte abzustellen; so darf z. B. ein in einer Gewerbezone gelegener Betrieb nur so viel Lärm verursachen, dass sowohl der Planungswert der eigenen Zone als auch der in der benachbarten Wohnzone geltende tiefere Wert eingehalten sind (Urteile BGer 1C_143/2014 vom 23. Februar 2015 E. 5.4 mit Hinweis). Wenn die Planungswerte eingehalten sind, kommen zusätzliche vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion erreichen lässt (Urteil BGer 1C_174/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). 7.2. Bei den Lüftern handelt es sich um neue ortsfeste Anlagen, womit sie die Planungswerte einhalten müssen. 7.2.1 Die Parzelle der Beschwerdegegner liegt ausserhalb der Bauzone, wo die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gilt. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind Eigentümer der Parzelle lll und die Beschwerdeführer 3 und 4 Eigentümer der Parzelle nnn des Grundbuchs der Gemeinde E.________, Sektor I.________. Diese befinden sich gemäss dem einschlägigen Zonennutzungsplan in der Kernzone II, für welche ebenso die ES III gilt. Gemäss Anhang 6 LSV, der unter anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die ES III ein Planungswert von 60 dB (A) tags und von 50 dB (A) in der Nacht. Die Alarmwerte betragen 70 dB (A) tags und 65 dB (A) nachts (Ziff. 2). Die Tagperiode dauert von 07.00 bis 19.00 Uhr und die Nachtperiode von 19.00 bis 07.00 Uhr (Ziff. 3). Nach Art. hhh LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt (Abs. 1). 7.2.2. Das Gutachten der J.________ S.A. vom 18. August 2020 erfolgte im Auftrag der Beschwerdeführer 1 und 2. Die Messungen wurden am 15. August 2020 ab 17 Uhr bei sonnigem Wetter, 27°C, windstill, an ihrer Adresse (O.________) sowie bei der Nachbarliegenschaft (P.________) durchgeführt. Die Pegelkorrektur für den Tongehalt (K2) wurde auf 6, die Pegelkorrektur für den Impulsgehalt (K3) auf 0 und die Lärmphase (K4) tags auf -3 und nachts auf -6 festgesetzt. An der Adresse der Beschwerdeführer 1 und 2 wurde während des Tages der Planungswert bei einem Fenster um 3 dB (A) überschritten und in der Nacht wurde sogar der Alarmwert erreicht. Bei der Nachbarliegenschaft waren die gemessenen Werte in der Regel leicht geringer. Weiter wurde vermerkt, die Anlage erzeuge einen stark wahrnehmbaren und sehr störenden tieftonigen ("rollenden") Tongehalt. Das Gutachten der K.________ AG vom 19. August 2021 wurde im Auftrag der Beschwerdegegner erstellt. Die Messungen erfolgten am 19. Juli 2021 zwischen 20.30 und 22 Uhr bei einer Temperatur von ca. 25° C und leichtem Wind aus Nordost (max. 5 km/h). Der Wind habe keinen Einfluss auf die gemessenen Pegel gehabt. Da die nächsten lärmempfindlichen Räume nicht zur Verfügung standen, seien die Immissionen in Ausbreitungsrichtung zu den exponiertesten Fenstern der Liegenschaften O.________ und P.________ ermittelt worden, wobei die Messpunkte so nahe wie möglich an den Fenstern (Parzellengrenze) positioniert worden seien. Dabei wurde die Pegelkorrektur für den Tongehalt (K2) bei einer Leistung der Lüfter zwischen 50-100% auf 4 und bei einer Leistung von weniger als 50% auf 2, die Pegelkorrektur für den Impulsgehalt (K3) auf 0 und die Lärmphase (K4) tags auf -6 [recte: -3] und nachts auf -3 [recte: -6] festgesetzt. Die Planungswerte wurden in der Nacht bei einer Leistung von 100% um bis zu 12 dB (A) und bei einer Leistung von 85% (aktuelle Begrenzung) noch um 10 dB (A) überschritten (Betriebsdauer 25% der Zeit). Während des Tages waren die Planungswerte bei einer Leistung von 100% überall eingehalten (Betriebsdauer 50% der Zeit). Die Messungen würden eine Genauigkeit von +/- 2 dB (A) aufweisen. Die Immissionen an der P.________ seien geringfügig tiefer. Während der Nachtperiode dürften die Lüfter mit maximal
Kantonsgericht KG Seite 13 von 16 50-60% der Leistung während einem Viertel der Dauer der Nachtperiode betrieben werden. Während der Tagesperiode dürften die Lüfter mit voller Leistung betrieben werden, wenn sie nur zur Hälfte der Dauer der Tagesperiode in Betrieb seien. Bei einer Leistung von 80% dürften sie über die gesamte Tagesperiode betrieben werden. Reichten die angegebenen Leistungen für die Kühlung nicht aus, bestehe die Möglichkeit, eine Lärmschutzwand auf dem vorgelagerten Unterstand zu errichten. Grob geschätzt müsste diese 2m hoch sein. Damit könnten die Lärmimmissionen um ca. 5 dB (A) reduziert werden und die Lüfter könnten in der Nacht mit ca. 65% Leistung während einem Viertel der Nachtperiode betrieben werden. 7.2.3. Die RIMU gab in der Sonderbewilligung an, die Lärmstudie der K.________ AG zeige die maximal zulässige Leistung auf, mit welcher die Lüfter in der Tag- und Nachtperiode betrieben werden dürften, um die lärmschutzrechtlich relevanten Planungswerte einzuhalten. Die Lüfter könnten über die Steuerung auf die maximal zulässige Leistung begrenzt werden. Die Studie zeige auch, dass der gemessene Lärmpegel bei 100% Leistung praktisch gleich laut sei wie bei der Messung der J.________ S.A. Die RIMU erachtete in ihrer Sonderbewilligung die lärmschutzrechtlichen Vorschriften – gestützt auf das positive Gutachten des AfU vom 17. September 2021 und dieses seinerseits gestützt auf das Lärmgutachten der K.________ AG – als erfüllt. Die Anlage könne unter folgenden Bedingungen bewilligt werden: während der Nacht (19.00–7.00 Uhr) dürfe die Lüfterleistung 60% der Höchstleistung nicht überschreiten und die Lüfter dürften während höchstens drei Stunden betrieben werden. Während des Tages (7.00–19.00 Uhr) dürfen die Lüfter während sechs Stunden mit der Höchstleistung oder bei einem Dauerbetrieb von 12 Stunden mit einer Leistung von 80% der Höchstleistung betrieben werden. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 nahm das AfU eine Präzisierung der Bedingungen vor, indem es darlegt, dass die Lüfter während der Nacht höchstens mit einer Leistung von 50% und nicht von 60%, wie im Gutachten vom 17. September 2021 festgehalten, betrieben werden dürften. In der Folge kamen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023 auf ihren entsprechenden Subeventualantrag hinsichtlich der vollständigen Abschaltung während der Nacht implizit zurück, indem sie beantragen, dass in der Nacht die Lüfterleistung von 50% während drei Stunden nicht überschritten werden dürfe. 7.2.4. Die RIMU bzw. das AfU stützte sich in der angefochtenen Sonderbewilligung und namentlich auch in ihren Stellungnahmen zu Recht einzig auf das Lärmgutachten der K.________ AG. So nahm die J.________ S.A. einzig eine Messung vor, bei welcher angesichts der damals vorliegenden 27° – und da die Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Leistung soweit ersichtlich noch nicht auf 85% reduziert hatten – davon ausgegangen werden muss, dass die Lüfter auf der Höchstleistung liefen, weshalb das Gutachten der J.________ S.A. weniger aussagekräftig ist als jenes der K.________ AG, welche Messungen bei verschiedenen Leistungen der Lüfter vornahm. Ferner bestätigt auch letzteres, dass bei voller Leistung die Planungswerte nicht eingehalten werden – was überdies unbestritten ist. Ferner ergeben sich, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, keine Unklarheiten aus diesem Gutachten. Darin wurde angegeben, der Lärm sei bei verschiedenen Leistungsstufen gemessen worden, so bei voller Leistung von 100%, bei 90%, 80%, 70%. 60%, 50% und darunter und zusätzlich bei 85%, entsprechend der damaligen aufgrund von Einsprachen durch die Beschwerdegegner bereits vorgenommenen Limitierung. Obwohl somit die Pegel mit Leistungen über 85% nicht mehr massgebend seien, seien diese zur Information erhoben worden. Daraus ergibt sich schlüssig, dass 100% der Höchstleistung der Lüfter entsprach und nicht der damals bereits auf 85% reduzierten Leistung. Überdies wurden zwar im Gutachten der K.________ AG nur vier Lüfter erwähnt, jedoch bestätigten die Gutachter in einer E-Mail vom 28. September 2021 explizit, die Anlage bestehe aus fünf Lüftern und diese seien anlässlich der Messung alle in Betrieb gewesen. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass bei voller Leistung fast der gleiche Lärmpegel ermittelt
Kantonsgericht KG Seite 14 von 16 wurde, wie vorher durch die J.________ S.A. Dass deren Messung bei der Höchstleistung um ein dB (A) höher ausfiel, führt nicht dazu, dass der Studie der K.________ AG nicht gefolgt werden könnte. Zum einen ist es absolut nachvollziehbar, dass eine gewisse Messtoleranz besteht, zumal die Messungen nicht mit dem gleichen Messgerät vorgenommen wurden. Zum anderen ist ein Messunterschied bereits damit erklärbar, dass die K.________ AG beim Tongehalt einen tieferen Korrekturwert verwendete. Es ergeben sich basierend auf der zulässigen Leistung gemäss der präzisierenden Stellungnahme des AfU vom 30. November 2022 folgende Pegel: Am Tag werden sowohl bei einem Betrieb bei höchster Leistung während sechs Stunden als auch bei einem Dauerbetrieb während zwölf Stunden bei einer Leistung von 80% 60 dB (A) erreicht, womit der Planungswert von 60 dB (A) bei beiden möglichen Betriebsarten eingehalten ist. In der Nacht wird bei einem Betrieb während drei Stunden mit einer Leistung von 50% – wobei sich die Beschwerdegegner gegen die entsprechende Beschränkung dieser Leistung vor dem Kantonsgericht nicht wehren – ein Pegel von 49 dB (A) erreicht, womit der Planungswert von 50 dB(A) ebenfalls eingehalten wird. Die vorgenannten Angaben beziehen sich auf die Situation für die Beschwerdeführer 1 und 2. Wie in beiden Lärm-Messungen festgehalten wird, waren die Pegel bei der P.________ geringfügig tiefer. Davon muss auch hinsichtlich der Adresse der Beschwerdeführer 3 und 4 ausgegangen werden, die noch etwas weiter entfernt von der Anlage liegt als die P.________. 7.3. Weiter ist zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip eingehalten wurde. 7.3.1. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, dass diverse technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahmen in Frage kämen, die zu einer Reduktion der Lärmimmissionen führen würden. So beispielsweise der Bau einer Lärmschutzwand auf dem bestehenden Unterstand (Liegestall), wie es auch im Gutachten K.________ AG vorgeschlagen wurde, oder die Erhöhung des bestehenden Unterstands (Liegestall), wodurch die Sicht auf die Lüfter verdeckt und die Lärmimmissionen gedämpft würden, wie es die Beschwerdegegner in einer Eingabe vorgeschlagen hatten. 7.3.2. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 weist das AfU darauf hin, auf den Plänen des Baugesuchs sei vor jedem Lüfter eine Sicht- und Schallschutzwand mit einem Schallschutz- Vlies auf der Innenseite aufgeführt, jedoch seien dem Dossier keine technischen Angaben zur schallabsorbierenden Wirkung des Vlieses beigelegt. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sei zu präzisieren, dass die Innenseite der Sicht- und Schallschutzwand mit einem hochabsorbierenden und witterungsbeständigen Schallschutzmaterial auszukleiden sei. Stelle sich aus betrieblichen und technischen Gründen heraus, dass die Lüfter mit diesen Schallschutzwänden im Abstand von 60 cm der Lüfter nicht betrieben werden könnten, sei eine Lärmschutzwand auf dem vorgelagerten Unterstand zu prüfen. Diese Verschiebung der Lärmschutzwand bedinge eine genaue Abmessung durch einen Akustiker sowie eine Neuauflage der Pläne. In der Folge erklären die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2023, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, diese Sicht- und Schallschutzwände zu erstellen und sie auf der Innenseite mit einem hoch absorbierenden und witterungsbeständigen Schallschutzmaterial auszukleiden. Ferner sei zu prüfen, ob die vom AfU erwähnte Lärmschutzwand auf dem vorgelagerten Unterstand zusätzlich erstellt werden könne. 7.3.3. Die Beschwerdeführer sind daran zu erinnern, dass bei Einhaltung der Planungswerte, wie es hier unter den vom AfU festgelegten Bedingungen der Fall ist, zusätzliche vorsorgliche Massnah-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 16 men grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn sich mit geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion erreichen lässt. Es ist deshalb nicht relevant, mit welcher minimalen Leistung die Lüfter noch ihren Kühlzweck erfüllen würden, weshalb eine solche Messung nicht vorgenommen werden musste. Ebenso geht es nicht an, mit der Anordnung von diversen Massnahmen das für die Beschwerdeführer bestmögliche Resultat zu verwirklichen. Was die auf den zusammen mit dem Baugesuch eingereichten Plänen ersichtlichen Schallschutzwände vor den Lüftern betrifft, decken diese gemäss den Plänen den oberen Teil der Lüfter ab und der Schall kann nur gegen unten und seitlich entweichen. Für den unteren Teil der Lüfter stellt der bestehende Liegestall eine Schallschutzwand dar, womit sich eine fast durchgehende Schallschutzwand ergibt, weshalb von einer wahrnehmbaren Verbesserung auszugehen ist. Davon ging auch das AfU in seinen negativen Gutachten vom 5. Oktober 2000 und 7. April 2021 aus. Da die Schallschutzwände auf den Plänen zum Baubewilligungsgesuch enthalten sind, sind die Beschwerdeführer darauf zu behaften und sie haben diese gemäss den Vorgaben des AfU vom 30. November 2022 noch anzubringen. Dabei handelt es sich um eine Massnahme, die mit geringem Aufwand möglich ist und die gemäss dem Gutachten des AfU zu einer zusätzlichen Reduktion des Lärms führt. Damit wurde dem Vorsorgeprinzip Genüge getan und es erübrigen sich Äusserungen zu weiteren allenfalls möglichen Massnahmen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtenen Entscheide vom 10. März, 20. Juni und 1. Juli 2022 sind zu bestätigen. Lediglich ist hinsichtlich der Lärmsituation zu präzisieren, dass die Lüfter in der Nacht nur mit einer Leistung von 50% (anstelle von 60%) bei einer maximalen Betriebsdauer von drei Stunden betrieben werden dürfen, und dass die auf den Plänen ersichtlichen Schallschutzwände gemäss der Stellungnahme des AfU vom 30. November 2022 noch anzubringen sind (ggf. nach vorgängiger Prüfung durch einen Akustiker; vgl. E. 7.3.2). Trotz der vorstehenden Präzisierungen ist hier von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer auszugehen. So hatten diese doch in ihrem Subeventualantrag in der Beschwerde die (vollständige) Abschaltung der Lüfter während der Nacht beantragt, und zudem waren die Schallschutzwände bereits auf den Plänen vorgesehen, weshalb die Beschwerdegegner darauf zu behaften sind. 9. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (605 2022 175) ist mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos abzuschreiben. 10. Die Gerichtskosten sind auf CHF 2'500.- festzulegen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 VRG). Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 16 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (602 2022 174) wird abgewiesen. Die Sonderbewilligung vom 10. März 2022 und die Baubewilligung vom 1. Juli 2022 sind dahingehend zu präzisieren, dass die Lüfter in der Nacht nur mit einer Leistung von 50% bei einer maximalen Betriebsdauer von drei Stunden betrieben werden dürfen, und dass die auf den Plänen ersichtlichen Schallschutzwände gemäss den Bedingungen des AfU in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 noch anzubringen sind (vgl. E. 7.3.2). II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung (605 2022 175) wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen gewährt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 16. Mai 2023/bsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Berichterstatter