Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 06.02.2023 602 2022 146

6. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·4,449 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2022 146 Urteil vom 6. Februar 2023 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION FÜR RAUMENTWICKLUNG, INFRASTRUKTUR, MOBILITÄT UND UMWELT, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Ortsplanung der Gemeinde Schmitten – Gewässer Beschwerde vom 7. Mai 2022 gegen den Entscheid vom 6. April 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. 8 vom 23. Februar 2018 (sowie im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 2018 nur noch hinsichtlich einzelner Änderungen zu bestimmten Parzellen) hat die Gemeinde Schmitten die Teilrevision ihrer Ortsplanung öffentlich aufgelegt ("Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Schmitten, mit Bearbeitung der bestehenden Detailbebauungspläne [DBP]: Aufhebung DBP 'Schöne Buche', 'Alpenblick', 'Bodenmatte II', 'Hagnet Sektor 4'; Anpassung DBP 'Jurablick', 'Schlossmatte', 'Bager Süd', 'Ochsenried', 'Hagnet Nord'"). Gemäss dem Erläuterungsbericht der Gemeinde sollte die bestehende kommunale Ortsplanung, die seit 2007 in Kraft steht, mit dieser Teilrevision nicht neu erarbeitet werden. Es gehe lediglich darum, die Planungsinstrumente (Zonennutzungsplan, Gemeindebaureglement [GBR] und Gemeinderichtplan) an das seit 2010 geltende kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) und das entsprechende kantonale Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum RPBG (RPBR; SGF 710.11) anzupassen. Weiter würden gemäss der Gemeinde die Instrumente auf ihre Aktualität hin überprüft und teilweise auch an die neuen Bedürfnisse (z.B. Gewerbe) angepasst. Namentlich sehe die Teilrevision keine Erweiterungen der Bauzone vor. Es würden lediglich Flächenkompensationen (flächengleiche Ein-/Auszonungen) vorgenommen. B. In der Folge wurden neun Einsprachen gegen diese Teilrevision der Ortsplanung erhoben. Der Gemeinderat hat über die hängigen Einsprachen entschieden und am 8. Oktober 2018 die Teilrevision der Ortsplanung angenommen. Gegen die Einspracheentscheide und die Teilrevision wurden vier Beschwerden bei der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD; seit dem 1. Februar 2022: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt; nachfolgend: RIMU) erhoben. C. Mit dem Gesamtgutachten vom 8. Februar 2021 hat das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) die Teilrevision positiv, mit Bedingungen, beurteilt. Insbesondere hielt sie fest, dass der Zufluss des Franislis-Moos bei Ried gemäss dem Gutachten des Amtes für Umwelt (AfU) auf dem Zonennutzungsplan noch korrigiert werden solle. Es stützte sich hierfür auf das Gutachten des AfU vom 26. Juli 2019, wonach dieser Zufluss im Zonennutzungsplan als Gewässer aufzunehmen sei. In der Folge publizierte die RIMU die Liste jener Punkte des Ortsplanungsdossiers, die sie nicht zu genehmigen oder neu in ihrem Genehmigungsentscheid vorzusehen beabsichtigte, im Amtsblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2021. Insbesondere wies sie auch darauf hin, dass Korrekturen bezüglich der Darstellung der Gewässer und des Gewässernetzes im Zonennutzungsplan gefordert würden, und gewährte der Gemeinde und den betroffenen Personen eine Frist zur Stellungnahme. Die Gemeinde liess sich am 19. März 2021 zu den von der RIMU beanstandeten Punkten der Ortsplanung vernehmen. Zudem übermittelte namentlich auch A.________ (Beschwerdeführer) am 15. bzw. am 18. März 2021 Stellungnahmen an die RIMU, in denen er sich gegen die "Ausscheidung des Gewässerraumes (Eindolung eines nichtexistierenden Bachverlaufs) auf seinem Grundstück Art. bbb im Franislis-Moos" wehrte. Mehrere weitere Personen äusserten sich ebenfalls zu diesem Zufluss des Franislis-Moos. Das AfU nahm hierzu am 9. November 2021 zu Handen der RIMU Stellung. Es wies insbesondere darauf hin, dass dieser Bach im Rahmen eines früheren Baugesuches, nach Prüfung durch den GEP-Ingenieur (GEP: Genereller Entwässerungsplan) der Gemeinde, zur Drainageleitung deklassiert worden sei. Nach interner Prüfung, gestützt auf historische Karten, das Einzugsgebiet, die

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 vorhandene Gefährdung durch Oberflächenabfluss bzw. Hochwasser sei das Gewässer jedoch wieder in das hydrographische System aufzunehmen; daher müsse der Eintrag im Zonennutzungsplan verlangt werden. Diese Wiedererwägung sei aufgrund der im Perimeter bestehenden Hochwassergefährdung der südlich des Baches liegenden Parzellen erforderlich. Die Hochwassergefährdung resultiere aus der Aufschüttung des ehemaligen Talweges durch die nördlich des Baches gelegenen Einfamilienhausbauten. Das AfU führte weiter insbesondere aus, dass anlässlich eines Augenscheins im Juli 2019 durch das Amt, die Gemeinde und den GEP-Ingenieur entschieden worden sei, dass am Gewässer als solches festzuhalten sei, dass nach erfolgter Analyse der technischen Machbarkeit einer Ausdolung gegebenenfalls auf eine solche verzichtet werden könne und statt des Gewässerraumes nur eine Baugrenze von jeweils 4 m beidseits der Bachachse festzulegen sei; Letzteres insofern, als der Hochwasserschutz anderweitig sichergestellt werden könne, voraussichtlich in Form eines 4 m breiten freizuhaltenden Abflusskorridors entlang der Parzellengrenze. Im Ergebnis hielt das AfU in seiner Stellungnahme an der Klassierung des Zuflusses als Gewässer fest. Weiter forderte es, dass (innerhalb und ausserhalb der Bauzone) eine Baugrenze von 2x4 m beidseits der Gewässerachse festzulegen sei. Es legte überdies dar, dass auf den landwirtschaftlichen Flächen keine Priorität zur Offenlegung des Gewässers bestehe. Entsprechend sei auch kein Gewässerraum, sondern nur die erwähnte Baugrenze festzulegen. Innerhalb der Baugrenze bestehe keine Bewirtschaftungseinschränkung. Indes müsse ein Abflusskorridor für allfällige Hochwasser bestimmt und festgehalten werden, die entsprechende Studie sei durch die Gemeinde zu erbringen. D. Mit Entscheiden vom 6. April 2022 genehmigte die RIMU die Teilrevision der Ortsplanung unter Bedingungen und wies die Beschwerden gegen die Einspracheentscheide ab. Insbesondere hielt sie aber daran fest, dass der Zufluss des Franislis-Moos bei Ried gemäss dem Gutachten des AfU auf dem Zonennutzungsplan einzutragen sei. E. Der Beschwerdeführer hat am 7. Mai 2022, verbessert am 14. bzw. am 22. Mai 2022, gegen den Genehmigungsentscheid der RIMU Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt insbesondere jedenfalls implizit, dass auf die Ausdolung beim Zufluss des Franislis-Moos bzw. auf die Ausscheidung eines entsprechenden Gewässerraumes zu verzichten sei. Überdies beantragt er sinngemäss, dass der Zufluss nicht als Gewässer zu qualifizieren bzw. nicht in den Zonennutzungsplan aufzunehmen sei. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass es sich lediglich um ein eingedoltes Rinnsal ohne relevanten ökologischen Wert, und nicht um ein eigentliches Fliessgewässer handle. Die Festlegung eines Gewässerraums bzw. die Ausdolung dieses Rinnsals seien daher unverhältnismässig. F. Die Gemeinde bringt am 27. Juli 2022 im Wesentlichen vor, dass sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ebenfalls verlangt habe, dass auf den Eintrag eines Gewässers im streitigen Bereich verzichtet werden solle. Sie spreche sich klar für einen Hochwasserschutzkorridor aus, sei jedoch der Ansicht, dass mit einem Bacheintrag das Problem nicht gelöst werde. Auch bezweifle sie, dass bei einer Offenlegung ein grosser ökologischer Mehrwert entstehen würde, zumal dem Franislis-Moos bereits heute grosse Aufmerksamkeit geschenkt werde. Sie hoffe, dass bei einer Sanierung oder Neuerung der Leitung – unabhängig vom zu fällenden Urteil des Kantonsgerichtes – mit dem AfU eine optimale Lösung für den Hochwasserschutz gefunden werden könne. G. Die RIMU beantragt am 19. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 88 Abs. 3 RPBG) in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist namentlich Eigentümer des Grundstücks Art. bbb des Grundbuchs der Gemeinde Schmitten, das ausserhalb der Bauzone beim Franislis-Moos liegt und eine Fläche von 123'557 m2 aufweist. Er ist durch den Entscheid der RIMU vom 6. April 2022, mit dem die Bedingung betreffend das Franislis-Moos neu aufgenommen wurde, beschwert und hatte keine Gelegenheit, hiergegen bereits zuvor ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist folglich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; Art. 118 VRG e contrario; Art. 88 Abs. 3 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im vorliegenden Verfahren im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerdebehörde zu beurteilen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Sie hat dabei allerdings im Auge zu behalten, dass sie Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Die Überprüfung hat sich sachlich vor allem dort zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Im Rechtsmittelverfahren ist immer auch Art. 2 Abs. 3 RPG zu beachten, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf achten, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist daher zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (BGE 127 II 238 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vom Gutachten des AfU von 2019 habe er keine Kenntnis, auch nicht von wasserbaulichen Erwägungen im Rahmen von Baugesuchen im Einfamilienhausquartier Ried. Zur Ortsbesichtigung der AfU von 2019 sei er als Grundbesitzer nicht eingeladen und auch nicht über die Resultate und Folgerungen orientiert worden. 3.2. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 57 Abs. 1 VRG dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie erwähnt Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Art. 63 Abs. 1 VRG haben die Parteien Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsachen, auf die sich der Entscheid stützt, belegen sollen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (BGE 140 V 464 E. 4.1; 132 V 387 E. 3.2). Verwaltungsinterne Akten werden indes nicht erfasst, da diese für den internen Gebrauch bestimmt sind; die Meinungsbildung soll nicht vor der Öffentlichkeit ausgebreitet werden (Urteile BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; 1P.240/2002 vom 18.Oktober 2002 E. 3.1; Urteil KG FR 602 2010 54 vom 6. Oktober 2011 E. 5b; STEINMANN, in St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 51 ff. mit Hinweisen). Vorliegend publizierte die RIMU im Amtsblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2021 die Liste jener Punkte des Ortsplanungsdossiers, die sie nicht zu genehmigen oder neu in ihrem Genehmigungsentscheid vorzusehen beabsichtigte. In diesem Rahmen stand es dem Beschwerdeführer auch offen, in das Gutachten des AfU vom 26. Juli 2019 Einsicht zu nehmen. Soweit er rügt, dass er keine Kenntnis von wasserbaulichen Erwägungen im Rahmen von Baugesuchen im Einfamilienhausquartier Ried habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Baubewilligungsverfahren für das hier zu beurteilende Verfahren nicht entscheidrelevant sind, und überdies entsprechend auch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden. Wie die RIMU in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2022 dargelegt hat, seien diese Baugesuche vielmehr lediglich der erste Anlass gewesen, um eine Neubeurteilung des strittigen Gewässerabschnitts in Erwägung zu ziehen. Die hier interessierenden Eckpunkte zu diesen Verfahren sind überdies in der Stellungnahme des AfU vom 9. November 2021 festgehalten. 3.4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, dass er als Grundbesitzer zur erwähnten Ortsbesichtigung des AfU von 2019 zu Unrecht nicht eingeladen und über die Resultate sowie entsprechenden Folgerungen nicht orientiert worden sei, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf Teilnahme am Augenschein besteht, wenn die Entscheidinstanz einen solchen durchführt, nicht aber dann, wenn er von einer Fachinstanz – wie vorliegend vom AfU -, die im Rahmen des Entscheidverfahrens eine Beurteilung abzugeben hat, durchgeführt wird (vgl. BGer 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Überdies hatte der Beschwerdeführer anschliessend im Rahmen der Veröffentlichung nach Art. 86 Abs. 2 RPBG die Möglichkeit, Einsicht ins Dossier und insbesondere auch ins Gutachten des AfU zu nehmen. 3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers, wonach (sinngemäss) sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, sind daher als unbegründet abzuweisen. Überdies hätten die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, bei dem das Kantonsgericht über eine volle Kognition verfügt, gegebenenfalls auch einer Heilung zugeführt werden können, um einen formalistischen Leerlauf zu verhindern (siehe BGE 138 II 77 E. 4 und 4.3; 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.1). 4. 4.1. In der Sache beantragt der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss, dass der Zufluss des Franislis-Moos nicht als Gewässer zu qualifizieren bzw. nicht als solches in den Zonennutzungsplan aufzunehmen sei. Er macht diesbezüglich geltend, dass es sich bei diesem Tavernazufluss nicht um

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 einen eingedolten Bach, sondern um ein Rinnsal handle, das eingedolt worden sei. Es führe vor allem das Brunnenwasser der Liegenschaft C.________ und wenig Drainagewasser. Am Grund einer Röhre von 25 cm Innendurchmesser würden nur ca. 2 cm Wasser fliessen, also knapp 10 Liter pro Minute. Auch nach intensiven Regenfällen übersteige die Wassertiefe nicht 10 cm in der Röhre, also ca. 30 Liter pro Minute, wie er im Regensommer 2020 beim Kontrollschacht mehrmals überprüft habe. Weiter bezieht er sich auf das historische Kartenmaterial aus der Kantonsbibliothek und dem Kantonsarchiv sowie die im Kanton Freiburg aufbewahrten Grundbuchpläne von 1861, um aufzuzeigen, wie die Gräben damals bestanden hätten. Der Graben zwischen Tann und der heutigen Schreinerei sei vor 1840 bis ca. 1945 offen gewesen, jedoch sei er auf den Karten zwischen 1843-1860 nicht eingezeichnet, da er wohl zu unbedeutend gewesen sei. Auf den Grundbuchplänen von 1861 und den Siegfriedkarten von 1870-1890 sei der Graben dann eingezeichnet gewesen. Er sei ca. 1945 eingedolt und dann folglich auf der Siegfriedkarte nicht mehr dargestellt worden. Der Graben zwischen Ried und Taverna sei ca. 1810-1870 in Tonröhren eingedolt worden, bis er ab 1870 bis ca. 1910 ein offenes Gräblein gewesen sei. Ab ca. 1910 sei er dann wieder eingedolt worden (heute mit einem Innendurchmesser von 25-30 cm). Der Graben sei auf allen Karten und Grundbuchplänen bis 1861 nicht eingezeichnet. Danach sei er auf den Siegfriedkarten von 1870-1890 vorhanden, jedoch auf den Karten ab 1910 erneut nicht mehr eingezeichnet. 4.2. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) gilt nach dessen Art. 2 für alle ober- und unterirdischen Gewässer. Auch eingedolte Gewässer fallen unter die oberirdischen Gewässer (Urteile BGer 1C_553/2019 vom 17. Mai 2021 E. 3.2.1; VGer St. Gallen B 2020/98 vom 8. Juli 2021 E. 4.2). Für die Qualifikation als Gewässer nach dem GSchG ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung, ob das fliessende oder stehende Wasser – unabhängig davon, ob es auf oder unter der Erde, in einem natürlichen oder künstlichen Bett fliesst oder steht – Teil des natürlichen Wasserkreislaufs bleibt. Die Gewässereigenschaft ist dort zu verneinen, wo das Wasser aus diesem Zusammenhang austritt oder abgesondert wird, wie das bei Abwässern der Fall ist, die in Kanalisationen und Kläranlagen geleitet werden, um die natürlichen Verhältnisse des Wasserhaushalts vor Verunreinigungen zu schützen beziehungsweise jene Verhältnisse durch besondere Behandlung des abgesonderten Wassers wiederherzustellen. Der Gewässerbegriff geht nicht von einer gewissen Mindestlänge oder Mindestbreite aus (Urteil BGer 1C_553/2019 vom 17. Mai 2021 E. 3.2.1). Auch kleine oder sehr kleine Gewässer sind folglich Gewässer im Sinne des GSchG (vgl. Art. 41a Abs. 5 lit. d der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). In der kantonalen Richtlinie zur Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen der RIMU bzw. des AfU, online unter https://www.fr.ch/sites/default/files/2019-02/WASSER_GEWASSERRAUM_DE_0.pdf, Ziff. A1, letztmals besucht am 1. Februar 2023, wurde überdies ausgeführt, dass der Begriff der Fliessgewässer auf Bundesebene nicht definiert sei. Namentlich wird jedoch (jedenfalls gemäss der kantonalen Praxis) eine ständige Wasserführung nicht zwingend vorausgesetzt. Schliesslich wird in dieser Richtlinie ebenfalls explizit festgehalten, dass ein Fliessgewässer ein solches bleibt, auch wenn es gedämmt, umgeleitet, überdeckt oder eingedolt wird. Ferner ist auch auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) zu verweisen. Dieses bezweckt nach dessen Art. 1 Abs. 1 den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz). Das WBG gilt gemäss dessen Art. 1 Abs. 2 für alle oberirdischen Gewässer. Entsprechend dieser Zweckbestimmung müssen folglich jegliche Wasserläufe, die aus Sicht des Hochwasserschutzes zu einer Gefahr werden können, (jedenfalls) im Sinne des WBG als Gewässer qualifiziert werden (siehe Urteil VGer Bern

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 100.2015.183U vom 29. Januar 2016 E. 3.3; in E. 5.2 dieses Urteils wurde das genaue Verhältnis zwischen der Begriffsdefinition der Gewässer nach GSchG bzw. nach WBG hinsichtlich einer Gewässerfeststellung offengelassen). Aufgrund der Zweckbestimmung des WBG können – wie auch gemäss dem GSchG – namentlich auch eingedolte Gewässer von dieser Begriffsbestimmung umfasst werden (siehe Urteil VGer Bern 100.2015.183U vom 29. Januar 2016 E. 3.5). 4.3. Die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden stellen Amtsberichte im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VRG dar. Der Amtsbericht ist ein schriftliches Dokument bzw. eine mündliche Erklärung einer Behörde bzw. Verwaltungseinheit, die aufgrund ihrer Tätigkeiten bzw. Zuständigkeiten über besondere Fachkenntnisse verfügt. Er unterscheidet sich von einem Gutachten von Sachverständigen dadurch, dass er ein Akt der Verwaltungshoheit ist. Wenn er schlüssige Ergebnisse aufweist, kann ihm volle Beweiskraft zuerkannt werden. Er kann dann ein Sachverständigengutachten ersetzen, sofern keine konkreten und ernsthaften Indizien vorliegen, die seinen Beweiswert mindern (vgl. neben vielen Urteile KG FR 602 2020 49 f. vom 25. August 2020 E. 2.1; 602 2021 69 f. vom 27. September 2021 E. 2.2; beide mit Hinweisen). Das AfU hat namentlich in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 dargestellt, dass es – nachdem der streitige Wasserlauf vor einigen Jahren im Rahmen eines Baubewilligungsgesuches zu Unrecht zur Drainageleitung deklassiert worden sei – nach interner Prüfung und gestützt auf historische Karten, aufgrund des Einzugsgebietes, die vorhandene Gefährdung durch Oberflächenabfluss bzw. Hochwasser, zum Schluss gekommen sei, dass der fragliche Wasserlauf dennoch als Gewässer in das hydrographische System aufzunehmen sei. Daher wurde der Eintrag in den Zonennutzungsplan verlangt. Auch die Gemeinde bestreitet in ihrer Stellungnahme nicht, dass beim Quartier eine Hochwassergefährdung durch Oberflächenabflüsse besteht, und selbst der Beschwerdeführer stellt jedenfalls eine gewisse Hochwassergefahr nicht in Abrede (siehe hierzu nachfolgend E. 5.1). Diese Gefahr rechtfertigte gemäss dem AfU auch die Aufnahme als Gewässer. Das erweist sich als schlüssig, da doch wie erwähnt jegliches Gewässer, dass aus Sicht des Hochwasserschutzes zu einer Gefahr werden kann, aufgrund der Zweckbestimmung in Art. 1 Abs. 2 WBG (jedenfalls) unter das WBG fallen muss und in diesem Sinne als Gewässer zu qualifizieren ist (vgl. Urteil VGer Bern 100.2015.183U vom 29. Januar 2016 E. 3.3). Weiter hat das AfU, gemeinsam mit der Gemeinde und dem GEP-Ingenieur der Gemeinde, am 24. Juli 2019 auch eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Anlässlich dieser wurde ebenfalls geschlossen, dass am Gewässer als solches festzuhalten sei. Die Argumente des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Qualifikation durch die zuständige Fachbehörde zu erwecken, und ein anderer Schluss ergibt sich auch nicht aus dem von ihm erwähnten Kartenmaterial bzw. den Bildern und Angaben auf der von ihm beigelegten DVD. Wie er auch selbst festhält, wurde der Wasserlauf vor seiner Eindolung jedenfalls zeitweise auf den Karten als Gewässer aufgeführt, namentlich war bereits auf der historischen Siegfriedkarte aus dem Jahr 1945 ein offenes Gewässer eingetragen. Ein Graben ("Gräblein") bzw. ein Bachbett war entsprechend vor der Eindolung ersichtlich. Zwar mag dem Beschwerdeführer zu folgen sein, wenn er geltend macht, dass der Wasserabfluss beim Zufluss des Franislis-Moos sehr gering sei. Indes sind, wie erwähnt, auch sehr kleine Gewässer als Gewässer zu qualifizieren. Weiter würde nach der oben erwähnten kantonalen Richtlinie die Qualifizierung als Fliessgewässer selbst dadurch nicht gehindert, wenn keine ständige Wasserführung besteht, und dies gilt auch nach den Bestimmungen des WBG (vgl. Urteil VGer Bern 100.2015.183U vom 29. Januar 2016 E. 3.5). Auch die Tatsache, dass das Gewässer derzeit wieder eingedolt ist, vermag schliesslich wie erwähnt an dessen Qualifizierung als Fliessgewässer nichts zu ändern.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 4.4. Im Ergebnis wurde folglich mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf das Gutachten der zuständigen Fachbehörde zu Recht verfügt, dass der Zufluss des Franislis-Moos als Gewässer in den Zonennutzungsplan aufzunehmen ist. 5. 5.1. Weiter beantragt der Beschwerdeführer jedenfalls implizit, dass auf die Ausdolung beim Zufluss des Franislis-Moos bzw. auf die Ausscheidung eines entsprechenden Gewässerraumes zu verzichten sei. Er führt aus, dass eine Offenlegung ein Missverhältnis ergeben würde, für eine geringe Wassermenge des Rinnsals würde ein grosser Verschleiss an Fruchtfolgeflächen resultieren. Diese 0.6 bis 2 h an wertvollen, fruchtbaren Fruchtfolgeflächen dürften nicht durch einen offenen Graben zerstört werden, die rationelle Bewirtschaftung des Ackers dürfe nicht beeinträchtigt werden. Gemäss dem AfU sei eine Grabenöffnung in der Bauzone technisch nicht möglich. Dies gelte jedoch auch für das Ackerland, da dort ein ganzes Netz von Kiesdrainagen bestehe, die durch die Baggerarbeiten zerstört würden. Bei der Schreinerei Ried müsste ein 3 m tiefer Graben erstellt werden, was für das streitige Rinnsal von weniger als 20 cm Breite und 2 cm Tiefe völlig unrealistisch sei. Dieses Loch würde zudem eine Unfallgefahr darstellen und die Landschaft würde durch die notwendigen Abschrankungen verschandelt, und auch die Baukosten seien nicht gerechtfertigt. Auch könnte durch diese Offenlegung die Gefahr eines Hochwassers nicht behoben werden. Von den Quartierbewohnern sei bereits ein zusammenhängendes effizientes Wasser-Ableitungssystem durch Mauern und Erdwälle an den Parzellengrenzen mit zentraler Wasserabflussmöglichkeit geschaffen worden. Das Dach- und Hartplatz-Meteorwasser bei zu wenig tiefer Kanalisation könne gelegentlich noch zwei Keller überschwemmen. Das Wasser müsse sich bei einer Überschwemmung seinen Weg zwischen Ried und Moos selbst finden. Das richte weniger Schaden an als ein permanenter, die Bewirtschaftung behindernder Graben. In seiner Eingabe vom 22. Mai 2022 macht er insbesondere noch geltend, dass das (seines Erachtens nur geringe) Hochwasserrisiko durch lokale Massnahmen (Schächte und Pumpen in den zwei Kellern und eine breitere Ablaufrinne beim Schreinereivorplatz) gelöst werden könnte. Das Einzeichnen eines Gewässerraums dürfe nicht zur Folge haben, dass das eingedolte Rinnsal auf dem Acker zwischen der Schreinerei und den Franislis- Moos-Teichen freigelegt werden müsse, für den Fall, dass das Projekt der Quartierentwässerung durch eine grössere, durch Bohrung erstellte Ableitung realisiert werde. 5.2. Hinsichtlich dieser Anträge bzw. Rügen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Entscheid einzig verfügt wurde, dass der Zufluss des Franislis-Moos bei Ried gemäss dem Gutachten des AfU auf dem Zonennutzungsplan korrigiert werden solle. Das AfU hat indes in keiner Weise die Festlegung eines Gewässerraums bzw. die Ausdolung des Gewässers gefordert, und dies ist folglich auch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. In seinem Gutachten vom 26. Juli 2019 hat das AfU wie erwähnt festgehalten, dass dieser Zufluss im Zonennutzungsplan als Gewässer aufzunehmen sei. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 forderte es überdies, dass eine Baugrenze von 2x4 m beidseits der Gewässerachse festzulegen sei (innerhalb und ausserhalb der Bauzone). Es legte jedoch klar dar, dass (auch) auf den landwirtschaftlichen Flächen keine Priorität zur Offenlegung des Gewässers bestehe. Entsprechend sei auch kein Gewässerraum, sondern (lediglich) die erwähnte Baugrenze beidseits der Gewässerachse festzulegen. Innerhalb der Baugrenze bestehe keine Bewirtschaftungseinschränkung. Indes müsse ein Abflusskorridor für allfällige Hochwasser bestimmt und festgehalten werden, die entsprechende Studie sei durch die Gemeinde zu erbringen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Auf die Festlegung eines Gewässerraums im streitigen Bereich wird mit dem angefochtenen Entscheid, welcher sich auf die erwähnten Gutachten des AfU stützt, gerade verzichtet, und eine Offenlegung des Gewässers ist jedenfalls derzeit in keiner Weise vorgesehen. So wird auch gemäss der kantonalen Richtlinie zur Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen der RIMU bzw. des AfU, online unter https://www.fr.ch/sites/default/files/2019- 02/WASSER_GEWASSERRAUM_DE_0.pdf, Ziff. 2.4.8, letztmals besucht am 1. Februar 2023, ein Gewässerraum nur für Fliessgewässer festgelegt, die in der Planung zur Offenlegung von Fliessgewässern berücksichtigt werden. Dies ist hier gemäss der Stellungnahme des AfU offensichtlich nicht der Fall. Weiter sieht auch Art. 41a Abs. 5 GSchV vor, dass – soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – bei Fliessgewässern (ausnahmsweise) auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden kann, wenn das Gewässer eingedolt (lit. b) oder sehr klein ist (lit. d). Da das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid ohnehin nicht zu Ungunsten der Parteien ändern darf (siehe Art. 95 Abs. 3 VRG), ist der Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums für den streitigen Wasserlauf indes nicht weiter zu prüfen bzw. in Frage zu stellen. 5.3. Die Etablierung einer Baugrenze von 4 m beidseits der Gewässerachse, wie dies das AfU in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 gefordert hat, ergibt sich überdies auch deutlich aus Art. 25 Abs. 3 des kantonalen Gewässergesetzes vom 18. Dezember 2009 (GewG; SGF 812.1). Weiter wird auch in der kantonalen Richtlinie zur Abgrenzung des Gewässerraums und der Baugrenzen der RIMU bzw. des AfU, online unter https://www.fr.ch/sites/default/files/2019- 02/WASSER_GEWASSERRAUM_DE_0.pdf, Ziff. 2.4.4, letztmals besucht am 1. Februar 2023, darauf hingewiesen, dass für eingedolte Fliessgewässer, die nicht in der Planung der Offenlegung von Fliessgewässern berücksichtigt werden, (nur) eine Baugrenze von 4 m beidseits des Fliessgewässers festgelegt wird, unabhängig davon, ob sie sich unter überbauten Flächen, innerhalb der Bauzone oder in der Landwirtschaftszone befinden. Die Festlegung der von der AfU geforderten Baugrenze ist folglich nicht zu kritisieren, und der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde auch nicht ausdrücklich zu dieser Grenze – wobei deren faktische Bedeutung gerade im Bereich ausserhalb der Bauzone ohnehin eingeschränkt bleibt. Nach dem Vorgenannten steht folglich mit dem angefochtenen Entscheid, der sich auf die Stellungnahmen des AfU stützt, auch eine Ausdolung des Baches in keiner Weise im Raume. Sofern eine solche in einem späteren Zeitpunkt dennoch zum Thema würde, könnte sie gegebenenfalls vom Beschwerdeführer mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Dies gilt ebenfalls, soweit er in seiner Eingabe vom 22. Mai 2022 darlegt, dass er das Ausheben eines "Hochwasser- Abflusskorridors" nicht akzeptiere. 5.4. Soweit auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers, welche zumindest teilweise über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen, überhaupt einzutreten ist, sind diese damit abzuweisen. 6. Insgesamt ist die Beschwerde folglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Entscheid der RIMU vom 6. April 2022 ist zu bestätigen. 7. Die Kosten, die auf CHF 2'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss teilweise verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 gen (Art. 131 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 500.wird ihm zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 und 139 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. II. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss teilweise verrechnet. Der Saldo von CHF 500.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 6. Februar 2023/dgr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

602 2022 146 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 06.02.2023 602 2022 146 — Swissrulings