Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2020 78 Urteil vom 23. November 2020 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Larissa Myriel Fricke Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Beschwerde vom 23. Juni 2020 gegen den Entscheid vom 27. Mai 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 in Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) Eigentümer der Parzelle Art. bbb des Grundbuches (GB) der Gemeinde C.________, Sektor D.________, sind. Auf dieser Parzelle führen sie einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Kuhstall. Die Parzelle liegt gemäss dem geltenden Zonennutzungsplan, welcher am 16. August 1990 von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) genehmigt worden ist (ebenso wie auch gemäss dem am 14. September 2018 aufgelegten noch nicht von der RUBD genehmigten Plan), ausserhalb der Bauzone; dass die Beschwerdeführer im Frühjahr 2018 im Inneren des Stalles zwei Grossraum-Energiespar- Ventilatoren (GEV; Lüftungen) montierten. Für diese Installation haben die Beschwerdeführer kein Baubewilligungsgesuch eingereicht; dass die Gemeinde C.________ die Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 darauf aufmerksam machte, dass mündliche Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch die GEV eingegangen sind. Sie wurden aufgefordert, bis zum 15. November 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die neu angebrachten Lüftungen einzureichen. Diese Frist wurde nach einem Fristverlängerungsgesuch bis zum 12. Dezember 2019 verlängert; dass die Gemeinde am 24. Januar 2020 beim Oberamt des Seebezirks Anzeige wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen gemäss Art. 167 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1) erstattete, weil weder ein Fristverlängerungs- noch ein Baugesuch eingereicht worden war; dass das Oberamt mit Schreiben vom 27. Januar 2020 die Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs erneut bis zum 28. Februar 2020 verlängerte. Diese Frist wurde in der Folge nochmals bis zum 3. Mai 2020 erstreckt; dass die Gemeinde das Oberamt am 14. Mai 2020 informierte, dass bis zu diesem Tag kein Baubewilligungsgesuch eingereicht worden sei; dass das Oberamt den Beschwerdeführern mit Wiederherstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 eine Frist bis zum 31. Juli 2020 ansetzte, um die installierten Stalllüftungen zu entfernen; dass die Beschwerdeführer hiergegen am 23. Juni 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben und insbesondere beantragten, dass auf die Anordnung zur Wiederherstellung zu verzichten sei; dass das Oberamt mit Schreiben vom 12. August 2020 auf eine materielle Stellungnahme verzichtete und sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte; dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 17. August 2020 eine Frist bis zum 1. September 2020 gewährte, um über ein mögliches nachträgliches Baubewilligungsgesuch zu informieren. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen; dass sich am 3. November 2020 die RUBD vernehmen liess. Sie wies insbesondere darauf hin, dass am 28. August 2020 ein Baubewilligungsgesuch für den Einbau eines Grossraumlüfters in das bestehende Stallgebäude eingereicht worden sei;
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten; dass mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im vorliegenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden; dass das Oberamt mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 verfügte, dass die installierten Lüftungen zu entfernen seien. Die Verfügung stützt sich dabei auf Art. 167 RPBG; dass diese Bestimmung vorsieht, dass die Oberamtsperson, wenn die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten ausführt, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung anordnet (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtlich Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen oder Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wieder hergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion (RUBD) zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4); dass sich die fragliche Parzelle Art. bbb gemäss dem am 16. August 1990 genehmigten Zonennutzungsplan ausserhalb der Bauzone befindet und damit gestützt auf Art. 167 Abs. 4 RPBG die RUBD zuständig ist, über die Wiederherstellung bzw. über den Abbau der Lüftungen zu befinden; dass auch sonst keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist, welche es dem Oberamt erlaubt hätte, die Wiederherstellung zu verfügen, zumal in casu keine Situation vorliegt, welche – aus Gründen der Sicherheit, der Hygiene oder des Kulturgüter- oder Naturgüterschutzes – ein Eingreifen der Gemeinde bzw. des Oberamtes gestützt auf die Polizeiklausel von Art. 170 RPBG ermöglichen würde; dass damit die angefochtene Wiederherstellungsverfügung des Oberamtes vom 27. Mai 2020 aufzuheben ist, da sie nicht von der zuständigen Behörde ausgesprochen wurde;
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 dass überdies mittlerweile für die streitigen Lüftungen ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, über das aber noch nicht entschieden worden ist; dass jedoch der Ausgang dieses Baubewilligungsverfahrens derzeit unklar ist. Es erscheint daher nicht angebracht, das hier zu beurteilende Wiederherstellungsverfahren bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Baubewilligungsverfahrens zu sistieren, da dies – auch im Fall der Verweigerung der Baubewilligung bzw. der erforderlichen Sonderbewilligung – nichts an der fehlenden Zuständigkeit des Oberamtes für die verfügte Wiederherstellung ändern würde; dass im vorliegenden Verfahren – gerade auch wegen des laufenden Baubewilligungsverfahrens – nicht weiter geprüft werden muss, ob die Wiederherstellung in materieller Hinsicht zu Recht erfolgte, und daher auch eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer unterbleiben kann; dass damit im Ergebnis die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Oberamtes vom 27. Mai 2020 aufzuheben ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 131 VRG). Der Kostenvorschuss von CHF 1'500.wird den Beschwerdeführern zurückerstattet; dass keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 137 VRG); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Oberamtes vom 27. Mai 2020 wird aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 1'500.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. November 2020/dgr/lfr Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: