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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 15.01.2020 602 2019 66

15. Januar 2020·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,857 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Raumplanung und Bauwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2019 66 Urteil vom 15. Januar 2020 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin: Angelika Spiess Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baumgartner gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz Gegenstand Raumplanung und Bauwesen (Errichtung von mobilen Weidehütten für Pferde ausserhalb der Bauzone) Beschwerde vom 11. Juni 2019 gegen die Verfügung vom 9. Mai 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 17. März 2002 ersuchte A.________ bei der Gemeinde B.________ um eine Vorabklärung bezüglich der Bewilligung zweier mobiler Weidehütten für die Haltung von Pferden auf den Grundstücken Nr. ccc (ehemals Nr. ddd) und Nr. eee (ehemals Nr. fff) des Grundbuches der Gemeinde B.________, die gemäss Zonennutzungsplan ausserhalb der Bauzone lagen. Die Gemeinde B.________ bat das kantonale Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) am 11. April 2002, zur Bewilligungsfähigkeit dieser Weidehütten Stellung zu nehmen. Das BRPA teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mit, dass sich das Grundstück Nr. fff ausserhalb der Bauzone befinde. Die hobbymässige Pferdehaltung gelte rechtsprechungsgemäss als Bestandteil der Wohnnutzung, weshalb Pferdestallungen für einzelne Tiere in Wohnzonen zugelassen würden. Auch ausserhalb der Bauzone seien sie deshalb als Bestandteil der Wohnnutzung zuzulassen. Einem Neubau von maximal drei Pferdeboxen könne somit zugestimmt werden, zumal auch das kantonale Feuerinspektorat am 19. April 2002 ein positives Gutachten abgegeben habe. Die Gemeinde B.________ informierte daraufhin A.________ über die positive Rückmeldung des BRPA. Dieser stellte am 22. Mai 2002 ein Baubewilligungsgesuch für das Aufstellen von zwei mobilen Weidehütten für Pferde auf den Grundstücken Nr. ddd (Standort für Sommerbetrieb) und Nr. fff (Standort für Winterbetrieb), für das ihm die Gemeinde B.________ am 17. Juni 2002 die Baubewilligung erteilte. B. Als A.________ am 14. Dezember 2017 das Grundstück Nr. ccc (ehemals Nr. ddd) zu Eigentum erwarb, prüfte die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) dessen Unterstellung unter das bäuerliche Bodenrecht. Dabei stellte sie fest, was sie der Grundstücksbehörde und dem Oberamt des Seebezirks mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitteilte, dass die Weidehütten auf dem fraglichen Grundstück ohne entsprechende behördliche Sonderbewilligung erstellt worden waren, weshalb ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen sei. Das Oberamt erkundigte sich mit Schreiben vom 10. September 2018 bei der Direktion, ob eine nachträgliche Legalisierung der fraglichen Weidehütten ausgeschlossen sei. In ihrer Antwort vom 22. Oktober 2018 führte die Direktion aus, dass die fraglichen Weidehütten zum Zweck der Freizeitlandwirtschaft errichtet worden seien. Falls A.________ in der Zwischenzeit als landwirtschaftlicher Bewirtschafter anerkannt worden sei und die fraglichen Weidehütten in Zusammenhang mit einer professionellen Bewirtschaftung stünden, sei eine nachträgliche Legalisierung nicht ausgeschlossen. Andernfalls sei die Erteilung einer nachträglichen Sonderbewilligung gestützt auf die Bestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone mangels Zweckgebundenheit zweifelhaft. Mit Schreiben vom 12. März 2019 ersuchte A.________ die Direktion, wiedererwägungsweise auf ihr Schreiben vom 17. Juli 2018 zurückzukommen und festzustellen, dass die beiden Weidehütten gemäss Baubewilligung der Gemeinde B.________ vom 17. Juni 2002 in ihrem Bestand geschützt seien und deshalb von einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzusehen sei. Eventualiter habe die Direktion eine anfechtbare Verfügung betreffend die Legalität der beiden Weidehütten zu erlassen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Direktion fest, dass die beiden mobilen Weidehütten mit Boxen für die Haltung von drei Pferden, welche sich aktuell auf dem Grundstück Nr. ccc befänden,

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 nicht rechtmässig seien. Für die Errichtung der fraglichen Weidehütten sei nur eine kommunale Baubewilligung erteilt worden, obschon für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zusätzlich eine Sonderbewilligung der Direktion erforderlich sei. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Baumgartner, am 11. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung aufzuheben und festzustellen sei, dass die beiden Weidehütten gemäss Baubewilligung der Gemeinde B.________ vom 17. Juni 2002 in ihrem Bestand geschützt seien. Seine Beschwerde begründet er im Wesentlichen mit dem Vertrauensschutz, da er angesichts der Vorabklärung des BRPA berechtigterweise darauf vertraut habe, dass von kantonaler Seite – in Kombination mit dem später anstandslos bewilligten Baugesuch – bereits abschliessend über das Bauvorhaben entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer bezahlte am 12. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.-. In ihren Bemerkungen vom 13. August 2019 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 9. Mai 2019 fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 schliesst die Gemeinde B.________, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anton Henninger und Moritz Bernai, auf Abweisung der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die erhobene Beschwerde einzutreten ist. Die Schreiben der Direktion vom 17. Juli und 22. Oktober 2018 hatten einzig die Feststellung zum Gegenstand, dass die erstellten Bauten nicht rechtmässig seien. Es ist somit äusserst fraglich, ob überhaupt ein Recht bestand, eine Feststellungsverfügung zu erwirken und ebenso, ob ein Interesse besteht, diese vor Kantonsgericht anzufechten. Es ist diesbezüglich daran zu erinnern, dass Zwischenverfügungen betreffend die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs gemäss Art. 167 Abs. 2 RPBG (vgl. Urteile KG 602 2016 14 vom 10. Januar 2017, 602 2016 5 vom 7. November 2016, 602 2015 88 vom 3. Februar 2017, 602 2018 108 vom 5. November 2018; Urteile BGer TF 1C_386/2013 vom 28. Februar 2014, 1C_390/2016 vom 5. September 2016) sowie Zwischenverfügungen betreffend die Verfahrenseinleitung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. Urteil KG 602 2018 9 vom 5. November 2018) normalerweise keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen, der ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse begründen würde. Da die Feststellungsverfügung der Direktion vom 9. Mai 2018 keinesfalls weiter geht als die genannten Zwischenverfügungen, erscheint das Anfechtungsinteresse in casu umso fraglicher. Vorliegend kann diese Frage aber offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 2. 2.1. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (Abs. 3). 2.2. Jedes Bauprojekt kann Gegenstand eines Vorprüfungsgesuchs sein. Dieses hat den Zweck, die gesuchstellende Person über die Zulässigkeit des Projekts zu informieren; das Baubewilligungsverfahren bleibt allerdings vorbehalten (Art. 137 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1]). Die Vorprüfung wird vom BRPA durchgeführt, das dazu die Stellungnahmen der interessierten Amtsstellen und Organe einholt (Art. 88 des kantonalen Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz [RPBR; SGF 710.11]). 2.3. Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (Art. 24 ff. RPG) bedarf es einer Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Freiburg ist die Direktion für die Erteilung solcher – in den kantonalen Rechtsgrundlagen als Sonderbewilligungen bezeichneten – Ausnahmebewilligungen zuständig (Art. 136 RPBG). Für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 RPG kann eine kommunale Baubewilligung ohne Zustimmung der kantonalen Behörde von Bundesrechts wegen keine Wirkungen entfalten und wird daher nicht rechtsgültig. Besteht Klarheit darüber, dass die kantonale Zustimmung auch nachträglich nicht erteilt werden kann, so ist die kommunale Bewilligung wegen des schwerwiegenden Mangels gar nichtig (BGE 111 Ib 213 E. 5). 3. Falls Bauten und Anlagen widerrechtlich erstellt wurden, sieht Art. 167 RPBG ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vor. Führt die Eigentümerschaft ohne Bewilligung oder in Verletzung der Pläne, der Bewilligungsbedingungen oder einer Schutzmassnahme Arbeiten aus, so ordnet die Oberamtsperson von Amtes wegen oder auf Gesuch hin deren vollständige oder teilweise Einstellung an (Abs. 1). Bei den Fällen nach Abs. 1 oder wenn widerrechtliche Bauten oder Anlagen bereits erstellt worden sind und eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, gewährt die Oberamtsperson der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Rechtmässigkeit zuzuführen (Abs. 2). Befolgt die Eigentümerschaft die Anordnung nicht oder können die Arbeiten nicht bewilligt werden, so kann die Oberamtsperson nach Anhören der betroffenen Personen und Organe verfügen, dass Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke ganz oder teilweise abgebrochen und das Gelände wiederhergestellt wird. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Oberamtsperson ein Bezugs- oder Nutzungsverbot aussprechen. Die Strafmassnahmen bleiben vorbehalten (Abs. 3). Wurden Arbeiten ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligung oder in Verletzung der in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen erstellt, so ist die Direktion [d.h. die Vorinstanz] zuständig, die Massnahmen nach Abs. 3 zu treffen (Abs. 4).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 4. 4.1. Zur Rechtmässigkeit der mobilen Weidehütten ist festzuhalten, dass sich diese sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahre 2002 wie auch zum Verfügungszeitpunkt im Jahr 2019 auf zwei Grundstücken (Nr. ddd bzw. Nr. ccc und Nr. fff bzw. Nr. eee) der Gemeinde B.________ befanden, die ausserhalb der Bauzone liegen (vgl. Verfügung vom 9. Mai 2019; Schreiben der Direktion vom 22. Oktober 2018). Es steht daher ausser Zweifel, dass für die Errichtung der Weidehütten eine Ausnahmebewilligung der Direktion notwendig war. Gemäss Vorakten wurde dafür aber nur eine kommunale Baubewilligung vom 17. Juni 2002 erteilt, ohne dass die Direktion dieses Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone geprüft und bewilligt hatte. Die vom BRPA durchgeführte Vorabklärung vom 13. Mai 2002, die keinen Bewilligungscharakter hat (vgl. Art. 137 Abs. 2 RPBG), ändert deshalb nichts daran, dass die mobilen Weidehütten mangels rechtsgültiger Baubewilligung (siehe Erwägung 2.3. hiervor) unrechtmässig erstellt worden sind. 4.2. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 beurteilte die Vorinstanz die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der beiden Weidehütten als zweifelhaft, aber nicht als ausgeschlossen. Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Frist zu setzen, damit er ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung einreichen kann (vgl. Art. 167 Abs. 2 RPBG), bevor die Direktion gegebenenfalls ein Wiederherstellungsverfahren einleitet (Art. 167 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 RPBG). Ob und inwiefern sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die fehlende Ausnahmebewilligung auf den Vertrauens- bzw. den Bestandesschutz berufen kann, wird erst im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens von Bedeutung sein (vgl. Urteil KG 602 2018 112 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten sind in Anbetracht der gesamten Umstände, insbesondere der fehlerhaften Vorabklärung durch das BRPA sowie der unnötigen Feststellungsverfügung durch die Direktion, auf CHF 800.- festzulegen und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] sowie Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.- zu verrechnen; der Restbetrag von CHF 1'700.- ist ihm zurückzuvergüten. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 137 VRG). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Die Direktion hat A.________ eine Frist für die Einreichung des Gesuchs für die fehlende Ausnahmebewilligung zu setzen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- gehen zulasten von A.________ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'700.- wird ihm zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 15. Januar 2020/asp Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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