Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2019 14 602 2019 15 Urteil vom 9. Oktober 2019 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richterinnen: Dominique Gross, Daniela Kiener Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Tania Chenaux Parteien A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________, AA.________,
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 AB.________, AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________, AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AV.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anton Henninger und Marcel Amberg gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz, OBERAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz, AW.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi Gegenstand Raumplanung und Bauwesen Sonderbewilligung und Baubewilligung für den Neubau einer Kompostierungsanlage und eines Mutterkuhlaufstalls Beschwerde vom 1. Februar 2019 (602 2019 14) gegen die Entscheide der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 9. April 2018 (Sonderbewilligung) und des Oberamts des Seebezirks vom 20. Dezember 2018 (Baubewilligung) Gesuch vom 1. Februar 2019 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (602 2019 15)
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die AW.________ (nachfolgend: Baugesuchstellerin) ein Baugesuch für den Neubau einer Kompostierungsanlage sowie eines Mutterkuhlaufstalls auf der Parzelle Art. 66 des Grundbuchs (nachfolgend: GB) der Gemeinde AX.________ (nachfolgend: Gemeinde) ein. Während der Auflagefrist gingen sechs Einsprachen ein, wovon eine Sammeleinsprache mit insgesamt 48 Einsprechern. Am 19. April 2016 überwies die Gemeinde das Baudossier mit einem günstigen Gutachten an das Bau- und Raumplanungsamt (nachfolgend: BRPA). Nachdem ausschliesslich günstige, zum Teil an Bedingungen geknüpfte Gutachten eingereicht worden waren, erteilte das BRPA am 20. September 2016 ein positives Gesamtgutachten, worauf die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend: RUBD) am 14. September 2016 für das Bauvorhaben (mit einer zu kompostierenden Rohmaterialmenge von ca. 800 Tonnen/Jahr) eine Sonderbewilligung erteilte. Nach der Erteilung der Sonderbewilligung erklärte die Baugesuchstellerin, in der Komposthalle nicht 800 Tonnen/Jahr, sondern 3‘800 Tonnen/Jahr behandeln zu wollen. In der Folge wurden die betroffenen kantonalen Ämter und Dienststellen aufgefordert, das Bauprojekt unter den geänderten Voraussetzungen erneut zu begutachten. Nachdem alle konsultierten Ämter und Dienststellen positive, zum Teil an Bedingungen geknüpfte Gutachten eingereicht hatten, erteilte die RUBD am 9. April 2018 auch für das geänderte Bauvorhaben (mit einer zu kompostierenden Rohmaterialmenge von ca. 3‘800 Tonnen/Jahr) eine Sonderbewilligung. Am 31. Mai 2018 nahmen die Sammeleinsprecher zu den erstatteten Gutachten und Berichten Stellung. In diesem Rahmen reichten sie ein von der AY.________ AG zur Geruchsproblematik erstelltes Gutachten vom 30. Mai 2018 ins Recht. Auf entsprechende Aufforderung reichte am 28. August 2018 auch die Gemeinde eine Stellungnahme zum geänderten Bauprojekt ein. Gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes und von der AZ.________ AG am 17. August 2018 erstattetes Gutachten bestätigte sie ihr früheres positives Gutachten unter Auflagen. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies das Oberamt des Seebezirks (nachfolgend: Oberamt) die Einsprachen ab und erteilte der Baugesuchstellerin eine an Bedingungen geknüpfte Bewilligung zum Neubau einer Kompostierungsanlage sowie eines Mutterkuhlaufstalls auf der Parzelle Art. 66 GB AX.________. B. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 gelangten die Sammeleinsprecher, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anton Henninger und Marcel Amberg, an das Kantonsgericht Freiburg. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baugesuchstellerin beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Entscheide der RUBD vom 9. April 2018 und des Oberamtes vom 20. Dezember 2018 nichtig seien. Eventualiter seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und auf das Baugesuch nicht einzutreten, subeventualiter dieses abzuweisen, subsubeventualiter die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Aufschüttung auf der Parzelle Art. 66 GB AX.________ widerrechtlich sei und die Baugesuchstellerin zu verpflichten, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Eventualiter sei die RUBD anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde gegen die Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Der mit Verfügung vom 14. Februar 2019 auf CHF 5‘000.- angesetzte Kostenvorschuss wurde am 6. März 2019 geleistet. Die Baugesuchstellerin reichte am 8. April 2019, die Gemeinde am 9. April 2019 und das Oberamt am 12. April 2019 eine Stellungnahme ein. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte am 12. Juni 2019 auch die RUBD eine Stellungnahme ins Recht. Darin wird auf den Umstand hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mehrere Gutachten und Gegengutachten unter anderem zum Thema der Geruchsproblematik erstellt worden seien. Nach Kenntnisnahme der nachträglich eingereichten Parteigutachten habe das Amt für Umwelt (nachfolgend: AfU) bezüglich der Geruchsproblematik ein weiteres, unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben. Gestützt auf dieses Gutachten der BA.________ vom 16. April 2019 sei das AfU nun der Ansicht, dass nach den derzeit verfügbaren Informationen und der Unsicherheit betreffend Kapazität der Anlage (effektive Umsatzmenge von 3‘800 Tonnen/Jahr verglichen mit einer maximalen Kapazität von ca. 4‘750 Tonnen/Jahr) übermässige Immissionen in der nahegelegenen Wohnzone nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Da die Anlage in einem sensiblen Umfeld geplant sei, müssten weitere Abklärungen vorgenommen werden, damit die verhältnismässig hohe Unsicherheit in Bezug auf übermässige Immissionen soweit wie möglich ausgeschlossen werden könne. In der Folge wurde den Parteien die Möglichkeit gegeben, allfällige Gegenbemerkungen einzureichen und sich namentlich zu den Bemerkungen der RUBD, der Stellungnahme des AfU und dem Gutachten der BA.________ zu äussern. Die Stellungnahme der Baugesuchstellerin datiert vom 16. Juli 2019, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. September 2019. C. Auf die einzelnen Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 141 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG; SGF 710.1] in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. a bzw. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 76 VRG; Art. 141 Abs. 4 RPBG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.2. Dabei gilt es zu präzisieren, dass Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde die Entscheide der RUBD vom 9. April 2018 und des Oberamts vom 20. Dezember 2018 bilden, mit welchen die Sonderbewilligung und die Baubewilligung für den Neubau einer Kompostierungsanlage sowie eines Mutterkuhlaufstalls auf der Parzelle Art. 66 GB AX.________ erteilt worden waren. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das in den Entscheiddispositiven geordnete Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren noch streitig ist, mithin die Frage, ob
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 die Sonderbewilligung und die Baubewilligung für das Bauprojekt zu Recht erteilt worden waren. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus beantragen, es sei festzustellen, dass die Aufschüttung auf der Parzelle Art. 66 GB AX.________ widerrechtlich sei, und die Baugesuchstellerin zu verpflichten, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen resp. die RUBD anzuweisen, ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten, liegt kein mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbarer vorinstanzlicher Entscheid vor, weshalb im Rahmen der vorliegenden Beschwerde auf diese Begehren nicht einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann im hier zu beurteilenden Verfahren – soweit sich überhaupt entsprechende Ermessensfragen stellen – nur im Rahmen von Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 lit. c VRG gerügt werden. 3. 3.1. Nach Art. 22 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Abs. 1). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und dass das Land erschlossen ist (Abs. 2). Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Art. 24a Abs. 1 RPG bestimmt, dass, falls die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert, die Bewilligung zu erteilen ist, wenn (lit. a) dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und (lit. b) sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen (Urteil BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2014 E. 3.2). 3.2. Die streitbetroffene Kompostierungsanlage sowie der Mutterkuhlaufstall befinden sich in der Landwirtschaftszone. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (Art. 16 Abs. 1 RPG). Nach Art. 16a RPG sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zonenkonform (Abs. 1 erster Satz). Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbaus zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform (Abs. 2). Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Abs. 3). Nach Art. 34 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). 3.3. Für die Erteilung der Sonderbewilligung und der Baubewilligung stützten sich die Vorinstanzen unter anderem auf eine Begutachtung des Bauvorhabens durch das AfU. Dieses hat am 30. Juni 2016, für eine Verarbeitungskapazität von ca. 800 Tonnen/Jahr, ein erstes positives Gutachten mit Bedingungen erstattet, um dieses am 14. Februar 2017 wieder zu annullieren und durch ein negatives Gutachten zu ersetzen. Dies mit der Begründung, dass die starke Erhöhung der zu kompostierenden Rohmaterialmenge von ca. 800 Tonnen/Jahr auf ca. 3‘800 Tonnen/Jahr eine erhebliche Änderung des Vorhabens darstelle. Im Vergleich zur ursprünglichen Situation könnten deshalb übermässige Geruchsimmissionen in der benachbarten bewohnten Zone nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei dem Gesuch für die Betriebsbewilligung kein Betriebsreglement beigelegt worden. Im August 2017 gab die Baugesuchstellerin beim Schweizerischen Bauernverband, Abteilung BB.________, ein Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2017 erstattet wurde. Gestützt auf dieses Gutachten erteilte das AfU am 31. Oktober 2017 abermals eine positive Beurteilung mit Bedingungen. In der Folge wurden diverse weitere Parteigutachten unter anderem zu den zu erwartenden Geruchsemissionen erstattet, darunter ein von den Beschwerdeführern in Auftrag gegebenes Gutachten der AY.________ AG vom 30. Mai 2018 sowie ein von der Gemeinde in Auftrag gegebenes Gutachten der AZ.________ AG vom 17. August 2018. Was die einzelnen Expertenmeinungen anbelangt, so ging die AZ.________ AG zwar davon aus, dass die zu erwartenden Geruchsimmissionen bei richtiger Bewirtschaftung der Mieten im Sinne des Gesetzgebers nicht übermässig sein werden. Allerdings sei der projektierte Standort mit nur 230 Metern Abstand zur Wohnsiedlung und in Hauptwindrichtung liegend als eher kritisch zu beurteilen. Aufgrund der komplexen Fragestellung der diversen Umweltauswirkungen, der Nähe des vorgeschlagenen Standortes zur Wohnsiedlung und der Unsicherheiten betreffend der Kapazität der Anlage werde empfohlen, eine komplette Umweltverträglichkeitsprüfung inklusive Standortevaluation durchzuführen. In diesem Rahmen müsste zwingend eine Diskussion von Standortalternativen geführt werden (Gutachten AZ.________ AG, S. 18). Auch die AY.________ AG kam zum Schluss, dass teilweise starke Geruchsemissionen zu erwarten seien. Diese würden hauptsächlich beim Wenden der Mieten und damit zu einem grossen Teil des Jahres fast täglich auftreten. Der Standort der Anlage sei bezüglich der Ausbreitung der Gerüche ungünstig gelegen, da die vorherrschenden Winde direkt in Richtung des nächsten Wohnquartiers wehen würden und die Entfernungen zu gering seien für eine ausreichende Verdünnung der Geruchskonzentrationen. Gestützt auf die Erfahrung von bestehenden Anlagen sei zu erwarten, dass starke und zumindest teilweise übermässige Immissionen auftreten werden. Zwar sei sich BB.________ der Geruchsproblematik der geplanten Anlage bewusst. Diese werde im Gutachten auch angesprochen, ihre Bedeutung aber konsequent verharmlost. Insgesamt sei das Gutachten BB.________ in Bezug auf das Ausmass der Geruchsemissionen und der Geruchsausbreitung sowie das räumliche Auftreten der Geruchsimmissionen und der Störwirkung der Geruchsimmissionen unvollständig. Es erfülle die Ansprüche an ein verlässliches und unabhängiges Gutachten nicht (Gutachten AY.________ AG, S. 16 f.).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Nachdem das AfU Kenntnis von diesen Parteigutachten erlangt hatte, gab es seinerseits ein Gutachten bei der BA.________ in Auftrag. Auch in diesem Gutachten empfahlen die Experten, die Anlage nicht ohne weitere Abklärungen oder Auflagen zu bewilligen. Eine Bewilligung der Anlage ohne weitere Abklärungen und Auflagen sei sehr riskant. Es bestehe ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass am Ende trotz aller Vorkehrungen übermässige Immissionen resultieren, die Anlage aber nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand saniert werden könne (Gutachten BA.________, S. 21 f.). Aufgrund dieser neuen Sachlage kam das AfU in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2019 auf seine positive Beurteilung des Bauprojektes abermals zurück. Auch wenn es weiterhin davon ausging, dass durch die im Baugesuchdossier beschriebenen baulichen und verfahrenstechnischen Massnahmen, welche dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden, und mit einer Betriebsführung nach guter fachlicher Praxis die geplante Anlage ohne übermässige Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft betrieben werden könne und weitergehende Massnahmen zudem in der Betriebsbewilligung festgelegt werden könnten, wurde erwogen, dass nach den derzeit verfügbaren Informationen und der Unsicherheit betreffend die Kapazität der Anlage (effektive Umsatzmenge von 3‘800 Tonnen/Jahr versus maximal Kapazität von ca. 4‘750 Tonnen/Jahr) übermässige Immissionen in der nahegelegenen Wohnzone nicht ausgeschlossen werden könnten. Da die Anlage in einem sensiblen Umfeld geplant sei, sollten weitere Abklärungen oder Auflagen der Bewilligung vorausgehen, damit die verhältnismässig hohe Unsicherheit in Bezug auf übermässige Immissionen soweit wie möglich ausgeschlossen werden könne. 3.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass das streitbetroffene Bauvorhaben ohne weitergehende Abklärungen namentlich zur Geruchs- und auch zur Lärmproblematik nicht bewilligt werden kann. Diese Ansicht vertritt nicht nur die von der Baugesuchstellerin beauftragte AY.________ AG, sondern auch die von der Gemeinde beauftragte AZ.________ AG sowie die vom AfU beauftragte BA.________. Auch die zuständige kantonale Fachstelle (AfU) ist, nach Kenntnisnahme der in der Zwischenzeit erstatteten Gutachten, auf ihre positive Beurteilung des Baugesuchs zurückgekommen und fordert weitere Abklärungen, da nach Lage der Akten eine verhältnismässig hohe Unsicherheit in Bezug auf übermässige Immissionen in der nahegelegenen Wohnzone bestehe. Wenn sich die Baugesuchstellerin auf den Standpunkt stellt, dass das Bauvorhaben bewilligungsfähig sei und keine weiteren Abklärungen nötig seien, da diese keine zusätzliche Sicherheit bringen und kaum definitive Aussagen zulassen würden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, erachten sowohl die AZ.________ AG wie auch die AY.________ AG den projektierten Standort der Anlage als eher kritisch bzw. ungünstig, weshalb starke und zumindest teilweise übermässige Immissionen zu erwarten und deshalb Standortalternativen zu prüfen seien. Auch die BA.________ stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Bewilligung der Anklage ohne weitere Abklärungen und Auflagen sehr riskant sei, da ein nicht zu unterschätzendes Risiko bestehe, dass am Ende trotz aller Vorkehrungen übermässige Immissionen resultierten, die Anlage aber nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand saniert werden könne. Auch wenn ein relativ grosses Risiko bestehe, dass die vorgeschlagene Modellierung keine definitive Aussage machen könne, so könnte diese immerhin aufzeigen, ob im Falle von übermässigen Immissionen überhaupt Aussicht bestehe, die Anlage ohne grosse Eingriffe (d.h. ohne Errichtung einer komplett geschlossenen Halle mit Abluftkamin) zu sanieren. Das AfU wiederum schliesst sich den Schlussfolgerungen der BA.________ an.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.5. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die angefochtenen Entscheide der RUBD vom 9. April 2018 (Sonderbewilligung) und des Oberamts vom 20. Dezember 2018 (Baubewilligung) aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführer nicht weiter eingegangen zu werden. 4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (602 2019 15). 5. 5.1. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 5‘000.- festzusetzen. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu drei Vierteln, mithin zu CHF 3‘750.-, der unterliegenden Beschwerdegegnerin, welche am Beschwerdeverfahren teilgenommen und das Baubewilligungsgesuch aufrechterhalten hat, aufzuerlegen (Art. 131 und Art. 132 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]; Urteil BGer 1C_233/2009 vom 30. September 2009 E. 3). Dem Staat Freiburg werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 133 VRG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5‘000.- wird den obsiegenden Beschwerdeführern zurückerstattet. 5.2. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 VRG). Gemäss der am 17. September 2019 eingereichten Kostenliste wurde ein Aufwand von CHF 41‘922.65 (Honorar, Auslagen und Mehrwertsteuer) erbracht. Indes erscheint dieser Aufwand mit Blick auf die eingeholten Gutachten, welche – mit einer Ausnahme (Gutachten BB.________) – zusätzliche Abklärungen empfehlen, unverhältnismässig. Da vorliegend nicht gesagt werden kann, es handle sich um eine besonders umfangreiche oder besonders komplizierte Angelegenheit, ist die Parteientschädigung ex aequo et bono auf dem ordentlichen Höchstbetrag von CHF 10‘000.- (vgl. Art. 8 Abs. 1 Tarif VJ), zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer (CHF 770.-), insgesamt damit auf CHF 10‘770.-, festzusetzen (vgl. Art. 11 TarifVJ). Diese Parteientschädigung wird zu drei Vierteln (CHF 8‘077.50) der Beschwerdegegnerin und zu je einem Achtel (CHF 1‘346.25) der Gemeinde AX.________ und dem Staat Freiburg auferlegt (vgl. Art. 137, 140 und 141 VRG; siehe auch Urteil BGer 2C_1136/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5 bis 5.2 betreffend die Verteilung der Parteientschädigung). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Entscheide der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion vom 9. April 2018 und des Oberamts des Seebezirks vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben (602 2019 14). II. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (602 2019 15). III. Die Gerichtskosten werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 3'750.-, der AW.________ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. IV. Den Rechtsanwälten Dr. Anton Henninger und Marcel Amberg wird eine Parteientschädigung von CHF 10‘000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent im Betrag von CHF 770.-, ausmachend total CHF 10‘770.-, zugesprochen. Dieser Betrag wird mit CHF 8‘077.50 der AW.________ und mit je CHF 1‘346.25 der Gemeinde AX.________ und dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 9. Oktober 2019/dki Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: