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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.10.2019 602 2018 128

11. Oktober 2019·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,318 Wörter·~12 min·11

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2018 128 Urteil vom 11. Oktober 2019 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Christian Pfammatter Richter: Johannes Frölicher, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Tania Chenaux Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo gegen KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, Vorinstanz Gegenstand Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden Beschwerde vom 31. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________ und B.________ sind Eigentümer des Gebäudes Nr. ccc in D.________. Am 13. Dezember 2017 meldeten die Eigentümer einen Schaden an Ihrem Gebäude. Sie beschrieben die beschädigten Gebäudeteile wie folgt: "Dach (Tita-Zink), Isolation, Decke, Wände (O. G.), 3 Panelen Photovoltaik (Dach)! (Vorgehen Wind mit dem Schadenexperten vor Ort bestimmt)". Gemäss der Schadenanzeige wurden diese Gebäudeteile durch einen Sturm vom 10. Dezember 2017 beschädigt. Im Protokoll zur Dach-Inspektion vom 21. Dezember 2017 ist unter dem Titel Schlussfolgerungen festgehalten "Es konnten keine Konstruktions- oder Ausführungsfehler festgestellt werden. Das Unterdach wurde möglicherweise durch mehrfaches heftiges Windaufkommen schon früher beschädigt (Verklebungen zerstört). Das Blechdach wurde durch die extremen Wind-Böhen, vermutlich auch schon durch frühere Stürme, beschädigt. Aber erst durch den massiven Wassereinbruch am 11. Dezember 2017 konnten die Beschädigungen erkannt werden". Die Schätzungskommission des Seebezirks führte nach der Schadensmeldung eine Ortsbesichtigung durch. Am 15. Januar 2018 sendete B.________ der Schätzungskommission des Seebezirks einen Bericht über die mit dem Dachdecker, E.________ durchgeführte Besichtigung sowie 10 Fotos der Schäden. Mit Entscheid vom 26. März 2018 teilte die Kantonale Gebäudeversicherung (nachfolgend: KGV) den Beschwerdeführern mit, dass die angemeldeten Schäden nicht gedeckt sind. Diese Verfügung wurde wie folgt begründet: "Schäden ohne direkten Kausalzusammenhang mit dem Wind: Kein Schaden, der durch Wind verursacht wurde, wurde von der KGV im Jahre 2017 in D.________ entschädigt. Ausschluss gemäss Artikel 5: Eindringen von Wasser durch Dächer (aufgrund von Rissen in der Dachabdeckung). Möglicher Konstruktionsfehler". B. Am 6. April 2018 haben die Eigentümer gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2018 hat die KVG die Einsprache abgelehnt. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo, am 31. Oktober 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragten primär, es sei festzustellen, dass die Schäden gemäss Schadenanzeige des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2015 durch die bei der KGV bestehenden Versicherung gedeckt seien. Die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Eventualiter beantragten die Beschwerdeführer, die Akten seien zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer reichen die "Bestätigung" vom 23. Oktober 2018 des Dachdeckers E.________ ein, der – auf einem neutralen Papier – bestätigte, dass "Die in der Dachinspektion vom 21. Dezember 2017 festgestellten Risse im Titanzink-Blech […] ausschliesslich nur durch extreme Sturmwinde zustande gekommen sein [konnten]". Die Beschwerdeführer begründen ihren Antrag des Weiteren damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, dass aufgrund der örtlichen Begebenheiten die Messstation in Mühleberg nicht mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer gleichgesetzt werden kann, dass es bei weiteren Messstationen hohe Windgeschwindigkeiten gab und dass eine andere

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Versicherung Sturmschaden anerkannte, obwohl bei Meteoschweiz oder "Sturmarchiv" keine hohen Windgeschwindigkeiten erwähnt wurden. Der Kostenvorschuss von 2'000 Franken wurde am 8. November 2018 rechtzeitig bezahlt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 reichte die KGV ihre Bemerkungen ein. Die Behörde verwies im Wesentlichen auf die Kriterien des Gesetzes und der Ausführungsverordnung. Für eine Anerkennung der Schäden seien im konkreten Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie beantragte die Bestätigung ihres Einspracheentscheides und die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die übrigen Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Da die Verpflichtungen der KGV vor dem 1. Juli 2018, d. h. unter dem alten Recht entstanden wären, ist das alte kantonale Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (nachfolgend: aGVG) auf den vorliegenden Fall anwendbar (Art. 132 Abs. 1 des aktuellen kantonalen Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden [GVG; SGF 732.1.1]). 2. Gegen Einspracheentscheide der Gebäudeversicherung kann gestützt auf Art. 87c aGVG innert dreissig Tagen seit Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Mit dem Einspracheentscheid der KGV liegt ein Anfechtungsobjekt vor, welches zur Beschwerde ans Kantonsgericht berechtigt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 und Art. 30 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Mit Beschwerde ans Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4. In casu ist streitig, ob die von den Beschwerdeführern angemeldeten Schäden an Ihrem Gebäude von der Versicherung gedeckt sind, bzw. ob diese Schäden in einem Kausalzusammenhang mit einem Sturmwind stehen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 5. Die Beweisführungslast fällt den Behörden zu (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 996). Das Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, der freilich durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt wird (Art. 45, 47 VRG). Die entscheidende Behörde ist für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts verantwortlich, und der Betroffene ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn er sich auf den Sachverhalt beruft oder das Gesetz ihm eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht auferlegt. Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. N. 5 f. zu § 7). Ein Beweis ist nicht nur dann als geleistet zu bezeichnen, wenn die zu beweisende Tatsache mit Sicherheit festgestellt ist; es kann auch eine Wahrscheinlichkeit genügen, die keine vernünftigen Zweifel belässt. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und absoluter Beweis erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Richter mit derjenigen Gewissheit zufriedenzugeben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung verlangt werden kann. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt sein und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich betrachten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Rz. 7 zu § 7; RHINOW/KOLLER/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Rz 999; BGE 133 III 121 E. 3 S. 123 ff.; BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470; Entscheid des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE, 2008 Nr. 6 E. 4.2.2.1 S. 81). 6. Gemäss Art. 4 abs. 1 Bst. e aGVG deckt die KVG Schäden an Gebäuden, welche durch einen Sturmwind verursacht werden. 6.1. Art. 3 der alten Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (nachfolgend: aAGVG) sieht vor, dass Sturmschäden von der Versicherung nur übernommen werden, wenn der Wind Orkanstärke erreicht, d. h. mindestens eine Geschwindigkeit von 75 Std./km erreicht. Allerdings können Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein, so dass Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Aufgrund der Schwierigkeit, die Intensität des Windes am Ort des Schadens zu bestimmen, hat der interkantonale Rückversicherungsverband (nachfolgend: IRV) eine Definition des Phänomens des Sturmwindes erlassen, die in der ganzen Schweiz anwendbar ist (GESPRACH in: Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, GLAUS/HONSELL, S. 86, N° 95). Diese Definition ist im Wesentlichen auf die folgenden vier Kriterien gestützt:

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 "3.3.1. Sturm ist eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit. 3.3.2. Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an eine Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum teil abgedeckt werden oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden. 3.3.3. Liegt kein Sachverhalt gemäss Ziff. 3.3.2 vor, kann die Versicherung den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 Std./km (10-Minuten-Mittel) oder Böenspitzen von mindestens 100 Std./km gemessen wurden. 3.3.4. Liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein Schadenbild gemäss Ziff. 3.3.2 vor und können die Messwerte gemäss Ziff. 3.3.3 nicht auf das versicherte Objekt angewendet werden, kann die Versicherung den Schaden vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.3.2 erfüllt gewesen wären." 6.2. Gemäss Art. 5 Abs. 2 aGVG werden die Schäden, die auf die im Artikel 4 Bst. e angeführten Ursachen zurückzuführen sind, nicht übernommen, wenn sie unter anderem auf Konstruktionsfehler oder auf Eindringen von Wasser durch Dächer, Wände, Türen, Fenster oder Dachluken zurückgehen. 7. Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Anwendung des obgenannten Gesetzes, der obgenannten Verordnung und der Direktive der IRV nicht in Frage gestellt haben. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass das Kriterium des Punktes 3.3.2 aAGVG nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführer haben tatsächlich nicht bestritten (s. Beschwerde, S. 5, Ziff. 4), dass am 10. Dezember 2017 keine anderen Gebäude in der Umgebung beschädigt wurden. Betreffend das Kriterium 3.3.3 aAGVG berief sich die Vorinstanz auf die Messwerte der Station von Mühleberg, die am 10. Dezember 2017 maximale Windgeschwindigkeiten von 13 Std./km und Böenspitzen von maximal 38.9 Std./km gemessen hat (s. Beilage 1 der Bemerkungen der KVG vom 12. Dezember 2018). Die Beschwerdeführer haben dagegen geltend gemacht, die Messwerte der Station Mühleberg seien für den Standort ihres Gebäudes aufgrund der örtlichen Begebenheiten nicht anwendbar; andere Messstationen hätten am selben Tag hohe Windgeschwindigkeiten gemessen. Das Gericht stellt fest, dass die Messstation Mühleberg sich auf 480 m über Meer befindet und dass das beschädigte Gebäude seinerseits auf 477 Meter über Meer liegt. Zusätzlich ist die Messstation weniger als 6 Kilometer von diesem Gebäude entfernt und beide Standorte befinden sich auf kleinen Anhöhen (s. Beilagen 2 und 3 der Bemerkungen der KGV vom 12 Dezember 2018). Angesichts der in Mühleberg gemessenen Werte und obwohl die Lage der Messstation und des beschädigten Gebäudes topografisch nicht ganz genau vergleichbar ist, erscheint es völlig unwahrscheinlich, dass am 10. Dezember 2017 die Windgeschwindigkeit oder die Böenspitzen in D.________. 63 Std./km und 100 Std/km erreicht haben. Die anderen Messstationen, die von den Beschwerdeführern als Beispiel angegeben werden, befinden sich entweder in erhöhter Lage (Mühleberg Stocker) oder in einer anderen Region der Schweiz (Chaumont im Kanton Jura oder

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Neuenburg). In diesem Sinne können sie nicht als Basis für einen Vergleich gebraucht werden, beziehungsweise sind dafür weniger relevant als die Messstation von Mühleberg. Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf die Aussagen des Dachdeckers. Danach seien das Unterdach und das Blechdach durch frühere Stürme beschädigt worden und die Beschädigung sei erst durch den massiven Wassereinbruch vom 11. Dezember 2017 erkannt worden. Es zeigt sich aber, dass die Beschwerdeführer keine Daten angegeben haben, an welchen es Stürme gegeben hatte. Die Vorinstanz hat ihrerseits hingegen ausgeführt (Einspracheentscheid, S. 4, Punkt 3.4), dass die Windgeschwindigkeit innerhalb eines Monats vor dem angemeldeten Schadenfall die Orkanstärke von 75 Std./km nie erreicht hat, dass es mehrmals während dieser Zeit regnete, so dass mögliche früher eingetretene Schäden vor dem 11. Dezember 2017 hätten erkannt werden können. Unter diesen Umständen müssen die Aussagen des Dachdeckers als blosse Behauptungen gewertet werden. Diese sind zudem nicht begründet. Insbesondere kommt er zum Schluss, dass keine Konstruktionsfehler festgestellt wurden, obwohl, wie die Vorinstanz es aufgeworfen hat, für eine solche Aussage die Berechnung unter Berücksichtigung der Windgeschwindigkeit und des Windwiderstandes gemäss Norm SIA 261 vorliegen müsste. Schliesslich ist erstaunlich, dass der Dachdecker der KGV seine Aussage nicht auf dem Briefpapier der Versicherung gemacht hat. Dies relativiert die Aussagekraft dieser Bestätigung. Das Vorliegen der Windgeschwindigkeit gemäss dem Kriterium 3.3.3 aAGVG ist demzufolge auch nicht gegeben. Zu prüfen bleibt nur noch das Kriterium des Punktes 3.3.4 aAGVG. Dieses subsidiäre Kriterium ist aber aus folgenden Gründen nicht erfüllt. Erstens liegt das betroffene Gebäude in einem dicht bewohnten Gebiet und ist daher mit der Umgebung vergleichbar. Weiterhin ist kein Grund ersichtlich, warum die Werte der Station Mühleberg auf das Gebäude der Beschwerdeführer nicht anwendbar sein sollten. Zusammenfassend kann das Gericht feststellen, dass die Voraussetzung des Vorliegens von Wind mit Orkanstärke bzw. die 4 alternativen Kriterien des Art. 3 aAGVG im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Die von den Beschwerdeführern angemeldeten Schäden stehen daher nicht in einem Kausalzusammenhang mit einem Sturmwind im Sinne von Art. 4 abs. 1 Bst. e aGVG. Unter diesen Umständen kann auch die Frage offen bleiben, ob Konstruktionsfehler vorlagen. Die Tatsache, dass eine andere Versicherung einen ähnlichen Schadenfall übernommen haben soll, ist nicht relevant, weil die Versicherungsbedingungen jeder Versicherung unterschiedlich sein können. 8. Damit ist die Beschwerde vom 31. Oktober 2018 abzuweisen und der Einspracheentscheid der KGV vom 26. September 2018 zu bestätigen. 9. 9.1. Die Kosten, die auf CHF 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2. Ausgangsgemäss wird den unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gewährt. Auch der KGV wird als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 10 GVG) keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 137 i.V.m. Art. 133 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gebäudeversicherung des Kantons Freiburg vom 26. September 2018 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. CHF 500.- werden den Beschwerdeführern zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 11. Oktober 2019/yho Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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