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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.10.2012 602 2012 87

4. Oktober 2012·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·5,927 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Beschaffungswesen

Volltext

Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________ 602 2012-87 602 2012-88 Urteil vom 4. Oktober 2012 II. VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESET ZUNG Präsident: Josef Hayoz Richter: Johannes Frölicher Christian Pfammatter Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Marianne Sterren PARTEI EN A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen RAUMPLANUNGS-, UMWELT- UND BAUDIREKTION, Vorinstanz, B.________ AG, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Nussbaumer und Rechtsanwältin Aleksandra Bjedov (602 2012- 87), C.________ AG, Beschwerdegegnerin 2 (602 2012-88) GEGEN STAND Beschaffungswesen Beschwerde vom 2. Juli 2012 gegen die Entscheide vom 18. Juni 2012.

- 2 - Sachverhalt A. Mit einer Ausschreibung vom 27. Januar 2012 eröffnete das Tiefbauamt, Sektion Strassenunterhalt, des Kantons Freiburg eine Submission im offenen Verfahren für den Winterdienst (Schneeräumen, Glatteisbeseitigung/Salzen) auf den Kantonalstrassen. Die Arbeiten beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 30. April 2023. Es wurden 30 Lose ausgeschrieben. Angebote für mehrere Lose waren zulässig, jedoch hielt sich das Tiefbauamt das Recht vor, Anbietern höchstens zwei Lose zu vergeben. In der öffentlichen Ausschreibung wurden als für die Vergabe massgebend folgende Zuschlagskriterien aufgeführt: Zuschlagskriterium Gewichtung in % Punkte 2.1 Qualitätsmanagement 25 125 2.2 Auftragsspezifische vorgeschlagene Leistungen 21 105 2.3 Weitere Kriterien 4 20 2.4 Preis 50 250 B. Für das Los Nr. ddd gingen innert Frist drei Offerten mit Angebotspreisen von 501'120 Franken (A.________ AG), 488'376 Franken (C.________ AG) und 481'572 Franken (B.________ AG) ein. Am 11. Mai 2012 zog die B.________ AG ihre Offerte zurück. Bei der Bewertung der Angebote erhielten die C.________ AG 499 und die A.________ AG 357.41 von 500 möglichen Punkten. Der Preisunterschied betrug 12'744 Franken oder 2.61%. Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (nachfolgend: RUBD) vergab mit Entscheid vom 18. Juni 2012 den Auftrag für das Los ddd an die C.________ AG. Diese Verfügung wurde den beiden verbliebenen Anbietern mit Schreiben vom 20. Juni 2012 mitgeteilt. C. Für das Los eee wurden fristgemäss ebenfalls drei Angebote abgegeben mit Preisen von 501'120 Franken (A.________ AG), 488'376 Franken (C.________ AG) und 393'724 Franken (B.________ AG). Die B.________ AG erreichte 411, die C.________ AG 379.99 und die A.________ AG 316.25 von maximal 500 Punkten. Die Preisunterschiede betrugen 94'652 Franken (24.04%) beziehungsweise 107'396 Franken (27.28%). Mit Verfügung vom 18. Juni 2012, auch mitgeteilt am 20. Juni 2012, erteilte die RUBD den Zuschlag für das Los eee der B.________ AG. D. Am 2. Juli 2012 erhob die A.________ AG beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die beiden erwähnten Entscheide der RUBD vom 18. Juni 2012 und beantragte (wie "auch viele unzufriedene Transporteure dieses Kantons"), eine Neuausschreibung. (Die Beschwerde betreffend die Verfügung mit dem Zuschlag an die B.________ AG wird gerichtsintern unter der Nr. 602 2012-87 und jene mit dem Zuschlag an die C.________ AG unter der Nr. 602 2012-88 geführt.) Im Namen der RUBD schloss das Tiefbauamt mit Eingabe vom 13. Juli 2012 auf Abweisung der gegen die Entscheide vom 18. Juni 2012 gerichteten Beschwerde.

- 3 - Im Verfahren 602 2012-87 stellte die B.________ AG mit ihrer Antwort vom 17. August 2012 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. In der anderen Angelegenheit (602 2012- 88) reichte die C.________ AG am 9. August 2012 eine Vernehmlassung ein, ohne indes einen konkreten Antrag zu stellen. Darauf fand zwischen der A.________ AG (Eingabe vom 19. September 2012), der RUBD (Eingabe vom 28. September 2012) und der B.________ AG (Eingabe vom 1. Oktober 2012) ein weiterer Schriftenwechsel statt. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für die Rechtsfindung notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Erwägungen 1. a) Die angefochtenen Entscheide ergingen in Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SGF 122.91.2), des Gesetzes vom 11. Februar 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB; SGF 122.91.1) und des Reglements vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBR; SGF 122.91.11). Die Zuständigkeit der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 2 Abs. 1 GöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 IVöB und Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1). b) Die Beschwerden gegen Vergabeentscheide sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). Die angefochtenen Entscheide, datiert vom 18. Juni 2012, wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2012 zugestellt. Demnach ist mit der Aufgabe der Beschwerde am 29. Juni 2012 die Beschwerdefrist eingehalten. Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gerade noch knapp gewahrt. Die Kostenvorschüsse wurden fristgemäss bezahlt. c) aa. Die Beschwerdebefugnis ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHART / MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 29 zu § 21). Da weder das GöB noch die IVöB regeln, wer zur Anfechtung eines Vergabeverfahrens befugt ist (PETER GALLI / ANDRÉ MOSER / ELISABETH LANG / EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Zürich 2007, Bd. 1, Rz. 850), ist auf Art. 76 lit. a VRG abzustellen. Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. bb. Die Rechtsprechung beurteilt im Vergabeverfahren die Beschwerdelegitimation unterschiedlich. So sind nach dem Vergaberecht des Bundes nicht berücksichtigte oder ausgeschlossene Mitbewerber zur Beschwerde berechtigt unabhängig von den konkreten Chancen auf den Zuschlag. Verschiedene kantonale Verwaltungsgerichte bejahen die Beschwerdelegitimation nicht berücksichtigter Anbieter nur dann, wenn sie bei der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn es in der Folge zu einer Wiederholung des Sub-

- 4 missionsverfahrens kommen würde, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können. Andernfalls wird das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung verneint. Demgegenüber hat ein kantonales Gericht festgehalten, dass der in einem Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigte Mitbewerber durch den Entscheid betroffen und mehr als jeder andere berührt ist und infolgedessen als primärer Verfügungsadressat die erforderliche Nähe zum angefochtenen Entscheid hat (vgl. GALLI / MOSER / LANG / CLERC, Rz. 854 und 856; MARTIN BEYELER, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schadenersatz, Diss. Freiburg 2004, Rz. 400 ff.). cc. Die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Freiburg hat die Beschwerdelegitimation nicht berücksichtigter oder ausgeschlossener Mitbewerber grundsätzlich immer unabhängig von den konkreten Chancen auf den Zuschlag bejaht. Im vorliegenden Fall ist auf diese Frage aber nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Wiederholung des Submissionsverfahrens. Somit kann sie bei Gutheissung dieses Begehrens ein neues Angebot einreichen. Mithin besteht die Chance, dass sie mit ihrer Offerte zum Zug kommen kann. Ihre Legitimation ist folglich zu bejahen. Soweit sie vorbringt, dass "auch viele unzufriedene Transporteure des Kantons" eine Neuausschreibung verlangen, ist dies nicht zu hören. Es ist allein die Beschwerdeführerin, die Beschwerde eingereicht hat. d) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 lit. b VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen den gleichen Gegenstand betreffende Eingaben in einem einzigen Verfahren vereinigen. Diese Massnahme darf nicht angeordnet werden, wenn sie für eine Partei eine unzulässige Verzögerung bewirkt (Art. 42 Abs. 2 VRG). Es steht zweifelsfrei fest, dass zwischen den beiden hier zu beurteilenden Verfahren ein Zusammenhang besteht, weshalb es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig ist, sie zu vereinigen. Diese Massnahme führt offensichtlich nicht dazu, dass einer Partei irgendwelche Nachteile erwachsen. 3. Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Dagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB). Diese Vorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts des Kantons Freiburg (Art. 77 und 78 VRG). Im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wird somit nur geprüft, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte. Solange die Behörde ihren Entscheid innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums getroffen hat, ist dem Gericht eine Korrektur verwehrt, selbst wenn es einen anderen Entscheid ebenfalls als zweckmässig oder sogar als angemessener erachtet. Im Streitfall bedeutet dies, dass das Gericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren hat, wenn diese beim Erlass der Zuschlagsverfügung von sachlichen und vernünftigen Überlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern / St. Gallen 2008, Rz. 26 f. zu Art. 49).

- 5 - 4. a) Die Beschwerdeführerin äussert den Verdacht, es habe zwischen dem Tiefbauamt und der B.________ AG eine geheime Absprache gegeben. Nur so sei zu erklären, dass die B.________ AG mehrere Angebote zurückgezogen habe. Aufgrund dessen sei von einem undurchsichtigen, nicht transparenten Verfahren auszugehen. Überdies seien die Angebote bis zum 31. Dezember 2012 gültig. Sie gehe davon aus, dass die B.________ AG nicht nur das Angebot für das Los ddd, sondern auch jene für die Lose fff, ggg und hhh, bei welchen die B.________ AG jeweils die billigsten Preise offerierte, zurückgezogen habe. Solche Gegebenheiten beträfen mehr ein Lottospiel als eine öffentliche Ausschreibung. Das Tiefbauamt habe, als es Bedenken äusserte, ob die B.________ AG die notwendigen Kapazitäten hätte, um die Arbeiten aller Lose auszuführen, unrechtmässig in das Verfahren eingegriffen und die B.________ AG zum Rückzug einzelner Offerten, die bis zum 31. Dezember 2012 gültig waren, bewegt. Das widerspreche der Transparenz des Verfahrens. Man müsse sich fragen, ob eine Firma, die für 10 Lose die tiefsten Preise anbiete und dabei nicht die nötige Kapazität erbringen könne, noch vertrauens- und glaubwürdig sei. Bei einem Zuschlag aller 10 Lose an die B.________ AG hätten über 2'059'924 Franken (anderweitig spricht die Beschwerdeführerin von 619'918 Franken) an Steuern gespart werden können. Diese undurchsichtige, nicht transparente Art der Winterdienst-Vergabungen 2013 bis 2023 habe das bereits vorherrschende Misstrauen vieler Transportkollegen gegenüber dem Tiefbauamt noch zusätzlich verstärkt anstatt abgebaut. b) Nach Auffassung der C.________ AG ist der Zuschlag korrekt erfolgt. Immerhin bleiben die Fragen offen, weshalb ein Mitanbieter Offerten zurückziehen könne und ob vorher Absprachen stattgefunden hätten. Die B.________ AG hat sich zum Rückzug der verschiedenen Lose nicht geäussert. c) Das Tiefbauamt gibt an, dass die B.________ AG in rund einem Drittel der ausgeschriebenen Lose den jeweils tiefsten Preis offeriert habe. Es habe indes dieser Firma gegenüber seine Bedenken betreffend die Kapazität zur Ausführung all dieser Lose des Winterdienstes ausgedrückt. In der Folge habe die B.________ AG Offerten über vier Lose - unter anderem jene für das Los ddd - zurückgezogen. Aber auch andere Anbieter hätten Angebote zurückgezogen. d) In welcher Art das Tiefbauamt seine Bedenken äusserte, ist aus den Akten nicht ersichtlich; schriftliche Aufzeichnungen liegen jedenfalls nicht vor. Diese Frage ist auch nicht wesentlich. Weder die Beschwerdeführerin noch andere Anbieter haben irgendwelche Nachteile durch den Rückzug der verschiedenen Offerten erlitten. Im Gegenteil, da die Angebote der B.________ AG tiefer waren als jene der anderen Anbieter, hätte diese allenfalls allein und zum Nachteil der anderen Konkurrenten von weiteren Zuschlägen profitieren können. Inwiefern deshalb durch das Vorgehen des Tiefbauamtes die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Transparenzgebotes verletzt worden wären, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mag es zutreffen, dass die Angebote bis zum 31. Dezember 2012 gültig sind. Ob mit dieser Bedingung ein vorzeitiger Rückzug eines Angebots ausgeschlossen ist, braucht hier aber nicht geprüft zu werden, weil die Beschwerdeführerin durch den Rückzug der Angebote in keiner Weise berührt ist. Von einem Rückzug wäre, wenn überhaupt, nur die Vergabestelle betroffen. e) Art. 11 lit. c IVöB und Art. 28 ÖBR verbieten Abgebotsrunden beziehungsweise Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts in diesem Zusammenhang. Nach Ablauf des

- 6 - Eingabetermins darf die Offerte aufgrund des Gleichbehandlungsgebots auch mit Zustimmung der Vergabebehörde nicht abgeändert werden. In den beiden vorliegenden Fällen fanden keine solche Verhandlungen statt. Jedenfalls wird dies weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch liegen hierfür Anzeichen vor. f) Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass sowohl das Transparenz- wie auch das Gleichheitsgebot eingehalten wurden sowie keine unzulässigen Verhandlungen stattgefunden haben. Das Vergabeverfahren wurde korrekt durchgeführt. Insofern gibt es keinen Grund, das Vergabeverfahren wiederholen zu lassen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt den Umstand, dass die ISO-Zertifizierung nicht berücksichtigt wurde. Der Vergabeinstanz steht bei der Auswahl und Gewichtung der Vergabekriterien, als auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien ein grosser Ermessensspielraum zu (HERBERT LANG, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in ZBl 101/2000 S. 225, 241, 246). Wenn demnach die RUBD die ISO-Zertifizierung nicht als Kriterium mitberücksichtigen wollte, lässt sich dies nicht beanstanden. Daran kann auch nichts ändern, dass ein ehemaliger Staatsrat früher angeblich eine gegenteilige Meinung vertrat. 6. a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne der Vorbehalt des Tiefbauamtes, einem Unternehmen höchstens zwei Lose zu vergeben, um so eine grössere Verfügbarkeit für den Winterdienst sicherzustellen, zweierlei bedeuten: Durch dieses Vorgehen wolle man erstens kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in die Insolvenz führen und zweitens im heutigen Globalisierungs-Zeitalter einer Grossfirma den roten Teppich auslegen. Darüber habe das Tiefbauamt mit der Winterdienst-Kommission des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG), Sektion Freiburg, gesprochen und danach sei mitgeteilt worden, dass höchstens zwei Lose pro Unternehmen vergeben würden. Ein Protokollauszug dieser Kommissionssitzung würde diesbezüglich Klarheit schaffen. Vorliegend würde ein Unternehmen mittels unglaubwürdigen, nicht kostendeckenden Preisen eine Globalisierungs-Strategie befolgen. b) Demgegenüber machte das Tiefbauamt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 geltend, dass das Pflichtenheft und die Bewertungskriterien ordnungsgemäss veröffentlicht wurden. Gegen die Ausschreibung beziehungsweise die Ausschreibungsunterlagen sei keine Beschwerde geführt worden. c) Die B.________ AG führt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2012 aus, dass sie gestützt auf eine Stellungnahme des Tiefbauamtes, die auf der Webseite www.simap.ch veröffentlicht wurde, berechtigt gewesen sei, für mehr als zwei Lose, beziehungsweise für zehn Lose Angebote zu machen. Ebenso habe das Tiefbauamt das Recht, mehr als zwei Lose pro Unternehmen zu vergeben. Sie sei im Übrigen nicht das einzige grössere Unternehmen, das mehr als zwei Lose erhalten habe. d) Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar. Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Anbieter die Möglichkeit hatten, für mehrere Lose Offerten einzureichen. Insofern konnten ihnen auch mehrere Zuschläge erteilt werden. Daran ändert der Vorbehalt, einem einzelnen Unternehmer nicht mehr als zwei Lose zu vergeben, nichts. Dieser Vorbehalt ist nicht als starre Einschränkung zu verhttp://www.simap.ch

- 7 stehen. Ansonsten hätte das Tiefbauamt, wie es zu Recht ausführt, in unzulässiger Weise in den freien Wettbewerb eingegriffen. Es ging darum, einem Unternehmen nur so viele Lose zu vergeben, wie dieses auch fähig ist, zu bewältigen. Ein solches Vorgehen lässt sich nicht beanstanden. 7. a) aa. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich bei den von der B.________ AG offerierten Preise um Unterangebote, die von einer Kostendeckung weit entfernt und unseriös seien. Dass der Staat einer einzigen Firma den Zuschlag über sechs Lose übergebe, zu einem nicht kostendeckenden Tiefpreis und über 43.333 % billiger als die zweittiefste Offerte, sei für die Transport-Branche, die in den letzten 50 Jahren die Winterdienst-Arbeiten zur Zufriedenheit des Kantons Freiburg ausgeführt habe, skandalös und entwürdigend. Diese Tiefstpreise würden keiner Logistik und auch nicht den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen sowie früher oder später in den Ruin führen. Aus diesen Gründen sei die B.________ AG aus dem Verfahren auszuschliessen. bb. Die B.________ AG weist diesen Vorwurf von sich. Sie habe für das Los ddd einen Preis von 481'572 Franken vorgeschlagen. Die Offerte der C.________ AG betrage 488'376 Franken. Es bestehe ein Unterschied von 6'804 Franken, beziehungsweise - über zehn Jahre Laufzeit gerechnet - von 680.40 Franken pro Jahr. Hingegen habe die Beschwerdeführerin einen Preis von 501'120 Franken offeriert, gleichviel wie für das Los eee, obwohl es bei diesem Los weniger Schneeräumungs- und Taumittelsprüharbeiten benötige als beim Los ddd. Infolgedessen müsste der von der Beschwerdeführerin für das Los eee offerierte Preis niedriger als 501'102 Franken sein, beziehungsweise näher dem angebotenen Preis der B.________ AG liegen, welcher das Los eee für einen Preis von 393'724 Franken zugeschlagen wurde. Für das Los iii habe sie (die B.________ AG) den Betrag von 491'097 Franken geboten und hierfür auch den Zuschlag erhalten. Für das gleiche Los habe die J.________ AG einen Preis von 634'338 angegeben. Der Preisunterschied betrage 143'241 Franken. Im Jahr 2001 hätte die J.________ AG für das Los kkk beziehungsweise iii einen Preis von 445'800 Franken angeboten gehabt, der um 188'538 Franken niedriger sei als der Preis, der im Jahr 2012 vorgeschlagen wurde. Es handle sich um einen Unterschied von etwa 30%. Demnach habe die J.________ AG in einem Zeitraum von zehn Jahren ihre Preise um 30% erhöht. Tatsächlich seien ihre Preise (die der B.________ AG) mehr als realistisch und würden den seriös kalkulierten Preisen auf dem Markt entsprechen. Zudem würden sich in der Vergleichstabelle noch viel markantere Unterschiede (bis zu 50%) ergeben. So falle insbesondere auch der Preisunterschied im Sense- beziehungsweise im Greyerzbezirk auf: Der Unterschied betrage hier bis zu 50% und mehr. Die B.________ AG und L.________ AG seien als seriöse Transportunternehmen bekannt und hätten im ganzen Kanton den gleichen Tarif angewendet. Dass diese Preise seriös berechnet worden seien, zeige sich am Beispiel der geringen Differenz zwischen den Anbietern im Sensebezirk. cc. Diesen Ausführungen entgegnet die Beschwerdeführerin, dass die B.________ AG bei ihren Vergleichen vergesse, zu erwähnen, dass auch die C.________ AG für die Lose ddd und eee jeweils den gleichen Preis angeboten habe. Dieser Umstand belege, dass der von der B.________ AG für das Los eee festgelegte Preis eindeutig zu tief und daher nicht kostendeckend sei. Dies wiederum hätte das Tiefbauamt veranlassen müssen, über derart ungewohnt tiefe Preise Erkundigungen einzuholen, da davon auszugehen sei, dass derartige Preise nicht eingehalten werden können. Beide Lose würden hinsichtlich der Leistungen die gleiche Anzahl Einheiten aufweisen. Das bedeute, dass die B.________ AG entweder die Anzahl der einzelnen Einheiten geändert oder aber für die gleichen Leistungen unterschiedliche Preise offeriert habe. Auch dies hätte entweder zum

- 8 - Ausschluss der Offerten der B.________ AG führen oder zumindest das Tiefbauamt dazu veranlassen müssen, hinsichtlich der nicht kostendeckenden Preise Nachfragen anzustellen. Der von ihr (der Beschwerdeführerin) im Jahr 2001 für das Los eee offerierte Preis über 391'562 Franken weise im Vergleich zum Preis im Jahr 2012 (501'120 Franken) eine moderate Teuerung von lediglich 29% in zehn Jahren auf, ohne eine Einrechnung der Teuerung für die nächsten zehn Jahre. Nach dem ASTAG Strassentransport-Kostenindex 2001 bis 2011 betrage die Teuerung 47.82%. Es wäre interessant, so die Beschwerdeführerin abschliessend, zu erfahren, weshalb die B.________ AG Lose zurückgezogen hat, andere Anbieter aber nicht. b) aa. Unterangebot wird ein Angebot genannt, das unter den Gestehungskosten eines Anbieters liegt. Nach Art. 29 ÖBR kann der Auftraggeber, wenn er ein Angebot erhält, das in auffallender Weise viel niedriger ist als andere Angebote, vom Anbieter Auskünfte verlangen, um sich zu vergewissern, dass dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Der Umstand allein, dass der offerierte Preis die Selbstkosten des Anbieters nicht deckt, führt in aller Regel nicht zum Ausschluss des Angebots. Angebote, welche unter Kalkulation eines Verlusts zustande kommen, stehen nicht notwendigerweise im Widerspruch zur Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe. Ein derartiges Angebot kann aus der Sicht des Anbieters gerechtfertigt sein, um zum Beispiel die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu fassen (ROBERT WOLF, Preis und Wirtschaftlichkeit, in Baurecht [BR], Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 12 f. mit Hinweisen). bb. Art. 29 ÖBR will sicherstellen, dass ein Anbieter, trotz offerierter Tiefpreise, die Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllt. Preisunterbietungen können aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen widerrechtlich sein, wenn ein Bieter zum Beispiel unter Missbrauch seiner Marktmacht oder mit unlauteren Mitteln andere Teilnehmer unterbietet. Unzulässig sind demnach auch so genannte unlautere Unterangebote im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG; SR 241). Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 lit. f UWG handelt unter anderem unlauter, wer ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt. Das Gesetz verlangt somit für die Annahme eines unlauteren Marktverhaltens, dass Angebote wiederholt unter den Einstandspreisen erfolgen und diese in der Werbung besonders hervorgehoben werden müssen. Abklärungen sind dann notwendig, wenn das ungewöhnlich niedrige Angebot Zweifel an dessen Lauterkeit weckt. Unlauter ist ein Angebot überdies dann, wenn ein Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren. cc. Diese Ausführungen sowie der klare Wortlaut von Art. 29 ÖBR, aber auch die mit dem neuen Vergaberecht verfolgte Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe, zeigen auf, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot beschaffungsrechtlich erst dann relevant ist, wenn die Preisunterbietung zustande kommt, weil der Anbieter die

- 9 - Differenz durch das Nichteinhalten von Verfahrensgrundsätzen oder durch das Schaffen eines Ausschlussgrundes im Sinne von Art. 25 ÖBR finanziert. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre der Ausschluss eines ungewöhnlich niedrigen Angebots angezeigt, beziehungsweise dürfte ein solches Angebot nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 1999 in ZBl 100/1999 S. 372 E. 4 S. 383 ff.; LGVE 2000 II Nr. 15 S. 219 E. 2, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). c) Für das Los ddd betrug der Preisunterschied zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und jenem der C.________ AG 12'744 Franken (2.61%). Der Preisbildung der C.________ AG bringt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Im Übrigen kann in diesem Fall keineswegs von einem Unterangebot gesprochen werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen. d) Für das Los eee bot die Beschwerdeführerin einen um 107'396 Franken (27.28%) höheren Preis als die B.________ AG. Zur C.________ AG betrug die Differenz 94'652 Franken (24.04%). Diese Unterschiede sind zwar auffallend, begründen aber für sich allein gesehen nicht die Annahme eines Unterangebots. Immerhin rügt die Beschwerdeführerin, dass keine Unterangebotsprüfung stattgefunden habe. Demgegenüber vertritt das Tiefbauamt die Auffassung, dass es sich um kein ungewöhnlich niedriges Angebot gehandelt hat, weshalb es keinen Anlass gehabt habe, weitere Auskünfte einzuholen. Offensichtlich bestanden für das Tiefbauamt keine offene Fragen zum Angebot der B.________ AG. Im Übrigen kommt ihm bei der Unterangebotsprüfung ein grosses Ermessen zu. Art. 29 ÖBR ist eine Kann-Vorschrift und räumt mithin der Vergabestelle beim Entscheid, ob sie Erkundigungen einziehen will, einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Es liegt demnach im Ermessen des Tiefbauamtes, aber nicht in seinem Belieben, ob es Art. 29 ÖBR nachkommen will (LANG, S. 239, 240; GALLI / MOSER / LANG / CLERC, Rz. 726 ff.). Wenn das Tiefbauamt gestützt auf das Gesagte auf Erkundigungen verzichtete, lässt sich dies nicht beanstanden. Es verfügt ohne Zweifel im Bereich der Winterdienste über eine mehrjährige Erfahrung, Fachwissen und Spezialisten, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben dürften, ob ein Offerent zu Recht so preiswert anbieten kann. Des Weiteren hatte das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg schon im Jahr 2002 festgestellt, dass im Transportgewerbe nachgewiesenermassen Preise üblich sind, die sich oft um 40 bis 50% unter den Verbandstarifen bewegen (2A 2001-76 mit Hinweisen auf PVG 1998 Nr. 60 S. 202, auch in BR 2000 S. 61 S25). Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, die B.________ AG decke gegebenenfalls die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln oder komme ihren finanziellen Verpflichtungen wie dem Bezahlen der Steuern oder der Sozialabgaben nicht nach. e) aa. Im Zusammenhang mit dem Preis weist die Beschwerdeführerin weiter darauf hin, dass fast alle beteiligten Parteien mittlerweile festgestellt hätten, dass bei den offerierten Preisen im ganzen Kanton sehr grosse Differenzen und zwar bis zu 85 % bestehen würden. Das sei nicht normal. Ein wesentlicher Faktor der Differenzen sei darauf zurückzuführen, dass in einem Teil der offerierten Preise die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) enthalten sei und zwar bei Lastwagen mit weissem Kontrollschild. Ein anderer Teil der Lastwagen würde mit blauem Kontrollschild fahren und sei somit von der LSVA befreit. Der Bund kassiere diese LSVA und gebe dem Kanton einen Teil zurück. Der Kanton Freiburg habe so für die Jahre 2003 bis 2011 über

- 10 - 120'216'856 Franken erhalten. Der Winterdienst für die Kantonalstrassen kostete den Kanton für den gleichen Zeitraum 33'760'172 Franken. Dem Kanton würden somit 86'516'684 Franken verbleiben. Aus diesem Grund sei sie (die Beschwerdeführerin) der "Gerechtigkeitsmeinung", dass der Preis im Rahmen der Gewichtung der Zuschlagskriterien zu Unrecht mit 50% bewertet wurde. Der Preis solle differenziert behandelt werden, mit und ohne LSVA. Mit diesem System werde ein Lastwagen, der mit weissen Schildern fahre und dazu noch LSVA bezahle, nicht gleich behandelt. In den Offerten für die Lose ddd und eee habe sie (die Beschwerdeführerin) eine LSVA von über 16'800 Franken einberechnet. Vor dem 1. Januar 2001 sei eine pauschale Schwerverkehrsabgabe erhoben worden, seither gebe es die LSVA, die 2005 und 2008 erhöht und ab dem 1. Juli 2012 der Teuerung angepasst worden sei. Die zwei Geschäfte würden im selben Departement bearbeitet. Deshalb hätte das Tiefbauamt diese Ungleichbehandlung feststellen und dementsprechend den heutigen Gegebenheiten anpassen müssen. bb. Nach den Ausführungen des Tiefbauamtes gehe aus den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig hervor, dass die LSVA in den Gesamtpreis einbezogen ist. Demnach stehe es den Unternehmen absolut frei, ihre Fahrzeuge mit blauen oder weissen Nummernschildern auszurüsten. cc. Der Grundsatz der LSVA, die Verteilung der Gelder und der Umstand, dass es angeblich Lastwagen gibt, die der LSVA unterstehen und andere nicht, sind hier nicht zu prüfen. Es ist dies eine politische Frage, die mit den beiden hier zur Beurteilung vorliegenden Fällen nicht in Verbindung gebracht werden kann. Im Übrigen ist Kenntnis zu nehmen, dass in den offerierten Preisen die LSVA jeweils inbegriffen ist. f) In keinem Zusammenhang mit der Sache ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass nach ihren Erfahrungen, und das finde sie ungerecht, der Staat mit all den Abgaben sowie die Grossbanken mit Schwarzgeldinvestitionen und Affären den freien Markt erheblich beeinflussen und verzerren. g) Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die B.________ AG und die C.________ AG für die Lose ddd und eee das preislich günstigste Angebot unterbreitet haben. Für das Los eee liegt von Seiten der B.________ AG zwar ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor. Die Beschwerdeführerin vermochte aber nicht darzulegen, dass die Preisunterbietung zustande kam, weil die B.________ AG die Differenz durch Nichteinhaltung von Verfahrensgrundsätzen oder durch das Schaffen eines Ausschlussgrundes oder durch andere unlautere Mittel finanzieren wird. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, weshalb der von der B.________ AG offerierte Preis der Logistik des Unternehmens und den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Nebst den dargelegten Gründen mag für den tiefen Preis auch eine gewisse Spekulation auf weniger harte Winter und mithin weniger Aufwand stecken. Allenfalls wird die B.________ AG die Differenz aus ihren finanziellen Reserven decken müssen. In einem liberalisierten Markt ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er seine Preise kalkulieren und welche Risiken er dabei in Kauf nehmen will (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg 2A 2001-76 vom 19. März 2002 E. 6 mit Hinweis). 8. a) Aus den nicht immer klaren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie auch die Gewichtung des Zuschlagskriteriums "2.1 Qualitätsmanagement" bestreitet. Unter diesem hat die Vergabestelle folgende vier Positionen bewertet:

- 11 - - 2.1.1 das Organigramm des Unternehmens, Gewichtung: 3%, 15 Punkte; - 2.1.2 für das Unternehmen: Ausbildung und Qualifikation, berufliche Erfahrung und Referenzen bezüglich des Führens von Winterdienstfahrzeugen (Lastwagen), Gewichtung: 6%, 30 Punkte; - 2.1.3 für den Fahrer/die Fahrerin: Ausbildung und Qualifikation, berufliche Erfahrung und Referenzen bezüglich des Führens von Winterdienstfahrzeugen (Lastwagen), Gewichtung: 10%, 50 Punkte; - 2.1.4 Anzahl der zur Verfügung stehenden Fahrer/Fahrerinnen mit Ausbildung oder Erfahrung, Gewichtung: 6%, 30 Punkte. b) aa. Die von der Vergabestelle vorgenommene Bewertung des Organigramms (Ziff. 2.1.1) und der Anzahl Fahrer (Ziff. 2.1.4) wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie bringt jedoch vor, dass ihre Fahrer für den Winterdienst ein eidgenössisches Diplom besitzen und sie seit 1976 15 Berufsfahrer und fünf kaufmännische Berufsleute ausgebildet habe. Demgegenüber machte das Tiefbauamt in seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 geltend, dass die Bewertung der Offerten beziehungsweise der Unternehmen gestützt auf die bekannt gegebenen Kriterien vorgenommen worden sei. Betreffend die Qualifikation der für den Winterdienst vorgesehenen Fahrer (Zuschlagskriterium) sei, nebst den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen, präzisiert worden, dass der Anbieter anzugeben habe, wie viele Jahre Erfahrung er im Bereich des Winterdienstes habe; das gelte auch für die Fahrer, die für den Winterdienst eingesetzt werden. Überdies seien entsprechende Bestätigungen und Referenzen einzureichen gewesen. Bei der Beurteilung der Zuschlagskriterien werde der Erfahrung der Fahrer im Winterdienst auf den Freiburger Kantonsstrassen ein hohes Gewicht beigemessen. Angebote, welche Fahrer aufführten, die bereits Winterdienst auf Kantonsstrassen geleistet haben, würden besser benotet. Die Beschwerdeführerin zeige weder auf, inwiefern die Bewertung der Zuschlagskriterien nicht ordnungsgemäss erfolgt wäre noch dass die Änderung einer allenfalls fehlerhaften Bewertung eines Zuschlagskriteriums zu einem anderen, für sie vorteilhaften Resultat führen würde. bb. In ihren Gegenbemerkungen vom 24. Juli 2012 zur Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 13. Juli 2012 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Fahrer, der bereits Winterdienst auf Kantonalstrassen geleistet hat, besser benotet werde als ein solcher mit Eidgenössischem Diplom, der somit eine Lehre als Fahrer abgeschlossen habe. Dies beeinflusse die Lohnfrage. Die B.________ AG besitze nicht über genügend Kapazität, um zehn Lose zu bearbeiten, und habe lediglich ein Minimum an einsetzbaren Fahrern. Hierfür habe sie die tiefstmögliche Punktezahl erhalten. Aus diesem Grund hätte das Tiefbauamt entweder von der Beschränkung der Anzahl Zuschläge Gebrauch machen müssen oder die Offerten der B.________ AG allesamt zurückweisen sollen, da diese die Anforderungen der Ausschreibung offensichtlich nicht erfülle. Stattdessen habe es in unzulässiger Weise in das Verfahren eingegriffen und die B.________ AG zum Rückzug einzelner Offerten bewegt. c) Für das Los ddd erhielt die C.________ AG 125 Punkte und mithin das Maximum. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass diese Bewertung fehlerhaft sei. Ihr selbst wurden 71 Punkte zugesprochen. Angenommen das Zuschlagkriterium 2.1 wäre für sie ebenfalls mit dem Maximum von 125 Punkten bewertet worden, käme sie auf insgesamt 411.41 Punkte. Selbst in diesem für sie günstigsten Fall kann sie die C.________ AG, die 499 Punkte erhielt, an Punkten nicht erreichen beziehungsweise nicht überholen. Ein Zuschlag kommt demnach ohnehin nicht infrage, weshalb sich weitere Ausführungen hinsichtlich des Loses ddd erübrigen.

- 12 d) aa. Hinsichtlich des Loses eee verhält es sich insofern anders, als die Beschwerdeführerin den Ausschluss der B.________ AG verlangt, weil diese über nicht genügend ausgebildete und erfahrene Fahrer verfüge. bb. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. a ÖBR kann ein Angebot namentlich dann ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. Eignung liegt dann vor, wenn sichergestellt ist, dass das konkrete Unternehmen oder der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des Anbieters, auf dessen Organisation, das Personal und allgemein auf dessen Leistungsfähigkeit (GALLI / MOSER / LANG / CLERC, Rz. 347). Demnach ist ein Anbieter vom Verfahren auszuschliessen, wenn sich Zweifel an seiner fachlichen Eignung als ausreichend begründet erweisen. Im vorliegenden Fall wird die Eignung der Firma und der Fahrer als Zuschlagskriterium bezeichnet. Es versteht sich von selbst, dass der Winterdienst eine anspruchsvolle Arbeit ist, weswegen von den Fahrern und der Firmenführung eine gewisse Erfahrung erwartet wird. Die B.________ AG gab an, 15 Jahre im Transportwesen tätig zu sein, wobei sie zehn Jahre Winterdienst für den Kanton und verschiedene Gemeinden durchgeführt habe. Ihren Unterlagen ist des Weiteren zu entnehmen, dass ihre drei Fahrer, die den Winterdienst durchführen werden, über eine Ausbildung und/oder über Erfahrung verfügen. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die B.________ AG und ihre Fahrer seien für die Durchführung der gestellten Aufgabe ungeeignet, umso weniger, als sie seit zehn Jahren Winterdienst leistet, ohne dass diesbezüglich Beanstandungen vorliegen. Ein Ausschluss wegen fehlender Eignung fällt demnach ausser Betracht. cc. Die Beschwerdeführerin erhielt für die Kriterien 2.1.3 und 2.1.4 24 Punkte und 20 Punkte. Diese Bewertung stellt sie nicht infrage. Sollte sie die Meinung vertreten, dass die ISO Zertifizierung eine höhere Gewichtung rechtfertigen würde, ist auf das unter E. 5 Gesagte zu verweisen. dd. Für die beiden erwähnten Kriterien bekam die B.________ AG 6 und 10 Punkte. Diesem Ergebnis bringt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Aber auch wenn diese Kriterien mit 0 Punkte bewertet worden wären, würde dies am Ergebnis der Vergabe nichts ändern. Die B.________ AG käme dann auf insgesamt 395 Punkte und würde auch in diesem Fall weder von der Beschwerdeführerin noch von der C.________ AG an Punkten übertroffen werden. Demnach brauchen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter geprüft zu werden. e) Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegen das Zuschlagskriterium 2.1 erhobenen Einwände als unbegründet. 9. a) Nicht einzutreten ist schliesslich auf den erstmals in den Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 18. September 2012 erhobenen Einwand, dass der Preis in der Notenskala für die Zuschlagskriterien zu Unrecht mit 50% bewertet wurde (vgl. oben E. 7e). b) Beschwerdeanträge sowie deren Begründung müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, darf die Begründung der Beschwerde mit den Gegenbemerkungen nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, weil wesentliche neue Gesichtspunkte vorgebracht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der

- 13 - Beschwerdeantwort dargelegt wird (KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, § 54 Rz. 8, § 58 Rz. 10; RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 931, 1650). c) Der Einwand, der Preis hätte anders bewertet werden sollen, hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres bereits in ihrer Beschwerdeschrift erheben können, ergab sich die Gewichtung dieses Kriteriums doch schon aus der Ausschreibung. Inwiefern erst die Beschwerdeantwort des Tiefbauamtes der Beschwerdeführerin hätte Anlass geben können, die Gewichtung des Preises zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. Demnach ist der Einwand hinsichtlich der Gewichtung des Preises verspätet eingereicht worden und nicht zu hören. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass die Bewertung des Preises im Rahmen des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens liegt. 10. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. 11. a) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten werden auf 2'000 Franken festgelegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von 800 Franken ist von der Beschwerdeführerin noch einzufordern b) aa. Nach Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die Verwaltungsjustizbehörde in den Beschwerdeverfahren der obsiegenden Partei auf Gesuch eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zu. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren erfüllt. Demnach ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der B.________ AG eine Parteientschädigung auszurichten. Indes steht eine solche der C.________ AG nicht zu, da sie durch keinen Rechtsbeistand vertreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. bb. Die Rechtsvertreter der B.________ AG machen einen Zeitaufwand von 8.51 Stunden geltend und beanspruchen hierfür ein Honorar von 2'978.50 Franken und eine Entschädigung für die Auslagen von 35 Franken. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Stundenansatz 230 Franken beträgt, weshalb eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt 2'151.70 Franken (Honorar: 1'957.30 Franken, Auslagen: 35 Franken, Mehrwertsteuer: 159.40 Franken) zugesprochen wird.

- 14 - D e r H o f erkennt : I. Die Beschwerde vom 2. Juli 2012 gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012 der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion betreffend Vergabe an die C.________ AG (602 2012-88) wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. II. Die Beschwerde vom 2. Juli 2012 gegen den Entscheid vom 18. Juni 2012 der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion betreffend Vergabe an die B.________ AG (602 2012-87) wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. III. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von 2'000 Franken werden der Beschwerdeführerin A.________ AG auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Saldo von 800 Franken ist von der Beschwerdeführerin noch einzufordern. IV. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Nussbaumer und Rechtsanwältin Bjedov eine Parteientschädigung von insgesamt 2'151.70 Franken zu bezahlen. V. Weder der Beschwerdeführerin noch der C.________ AG wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Die Rechtsmittelberechtigung gegen den vorliegenden Entscheid richtet sich nach Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 lit. f und Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Gegen die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten und der Parteikosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 4. Oktober 2012/JHA/dcu Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Der Präsident:

602 2012 87 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 04.10.2012 602 2012 87 — Swissrulings