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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.02.2023 601 2022 96

20. Februar 2023·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·6,588 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 96 Urteil vom 20. Februar 2023 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud Richter: Marianne Jungo Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen DIREKTION FÜR BILDUNG UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Übernahme der Kosten für Privatschule Beschwerde vom 24. August 2022 gegen den Entscheid vom 28. Juli 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 14 Sachverhalt A. A.________, Sohn von B.________ und C.________ (nachfolgend: Eltern bzw. Beschwerdeführer), ist im Jahr 2014 geboren. Er wurde im August 2019 in die Klasse 1H der Basisstufe in D.________ eingeschult und trat im August 2020 in die Klasse 2H über. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten wurde am 11. Dezember 2020 eine psychologische Abklärung vorgenommen, bei der eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine Hochbegabung mit heterogenem Profil diagnostiziert wurde. Infolge der Abklärung und auf Empfehlung der Psychiaterin einigten sich die Eltern gemeinsam mit der Schuldirektion und der Lehrperson am Gespräch vom 18. März 2021 über eine Zyklusverkürzung. Demnach solle A.________ im Schuljahr 2020/2021 von der Klasse 2H in die Klasse 3H wechseln. Im August 2021 trat er in die Klasse 4H über, die er bis am 6. Mai 2022 besuchte. Im Sommer 2022 wäre der Wechsel in die Klasse 5H/6H vorgesehen gewesen. Im Frühling 2021 fanden verschiedene Gespräche mit der Psychiaterin, den Beschwerdeführern und der Familienbegleitung statt, da das Verhalten von A.________ in der Klasse 4H schwer tragbar war. Zudem erstattete die Schule am 26. März 2021 auch eine Gefährdungsmeldung an das Friedensgericht, da die Eltern mit der Situation zu Hause überfordert seien; das Verfahren wurde am 13. Juni 2021 wieder abgeschrieben. B. Am 31. Januar 2022 beantragten die Eltern, in Absprache mit der Klassenlehrerin, für ihren Sohn verstärkte sonderpädagogische Massnahmen beim Amt für Sonderpädagogik (SoA). Der Antrag wurde anhand der Kriterien des standardisierten Abklärungsverfahrens von der Abklärungsstelle des SoA geprüft. Mit Schreiben vom 15. März 2022 hat das SoA sodann eine Stellungnahme zuhanden der Sonderschulinspektorin erlassen; es empfehle den Verbleib von A.________ in der Regelklasse mit einer integrativen sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahme ab Beginn des Schuljahres 2022/2023 für die Dauer von einem Jahr. Danach sei die Massnahme neu zu beurteilen. Diese Stellungnahme wurde den Eltern am 16. März 2022 zugestellt. Sie haben sich hierauf nicht geäussert. Am 23. Februar 2022 hat auch die Sozialpädagogin von der sozialpädagogischen Familienbegleitung in ihrem Kurzbericht darauf hingewiesen, dass die von der Schule beantragten verstärkten heilpädagogischen Massnahmen dringend notwendig seien. Zudem wurden am 28. März 2022 (nach Anfrage der Schulleiterin per E-Mail vom 25. März 2022) per sofort zusätzliche Lektionen für die Unterstützung der Schule für die Betreuung verhaltensauffälliger Schüler (SED-Massnahmen) zugesprochen, da die Situation gemäss der Schulleitung in der Klasse nicht mehr tragbar sei. Mit Attest vom 8. April 2022 wurde A.________ für die Woche vom 11. bis am 15. April 2022 (die letzte Woche vor den Frühlingsferien) von der Kinderpsychologin krankgeschrieben. Er hat während dieser Woche die Schule nicht besucht. C. Am 20. April 2022 wurde den Beschwerdeführern der Entscheid der Sonderschulinspektorin über die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme in der Regelschule vom 31. Juli 2022 bis am 1. August 2023 zugestellt. Demnach wird für den betroffenen Schüler ein Förderplan erstellt und die Beurteilung individuell angepasst. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdeführern nicht angefochten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 14 D. Auf selbständige Initiative der Eltern wurde A.________ am 9. Mai 2022 in die private Tagesschule E.________ in F.________ eingeschult, nachdem er vorgängig dort schnuppern konnte. Am 9. Juni erhielten die Beschwerdeführer vom Schulinspektor die schriftliche Bestätigung über die Aufnahme von A.________ in das Atelier+, das ein Angebot für hochbegabte Schüler ist. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 gelangten die Beschwerdeführer an die Schulleitung. Sie betonten insbesondere, dass A.________ aufgrund seiner Hochbegabung in der Schule unterfordert sei, weshalb er sich verhaltensauffällig zeige. Das schulische Umfeld sei für ihn nicht richtig, er sei daher dringend in eine andere für ihn angemessene Schule einzuschulen. Die Schulleitung habe beim SoA die Übernahme der Kosten für eine Beschulung in einer privaten Schule respektive einer Schule für Hochbegabte zu beantragen. Aufgrund der Dringlichkeit der Situation würden sie den Entscheid vor den Sommerferien erwarten. Gegebenenfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Sonderschulinspektorin wies mit Schreiben vom 5. Juli 2022 die Beschwerdeführer auf die rechtskräftige Verfügung vom 20. April 2022 hin, wonach ihr Sohn ab dem neuen Schuljahr verstärkte sonderpädagogische Massnahmen erhalten werde sowie das Atelier+ für Hochbegabte besuchen könne. Der Kanton finanziere keine Beschulung in privaten Schulen. Am 10. Juli 2022 verlangten die Beschwerdeführer erneut einen Entscheid bis Ende Juli und betonten insbesondere, dass die Entwicklung von A.________ gefährdet sei. In speziellen Situationen, wenn normierte Angebote nicht mehr ausreichten und kantonale spezialisierte staatliche Schulen fehlten, müsse ein Kind in einer ausserkantonalen öffentlichen spezialisierten Schule oder in einer privaten Schule beschult werden. Sollte bis Ende Juli kein neuer Entscheid gefällt werden, würden sie diesen über den Weg der Rechtsverweigerungsbeschwerde erwirken. Das Sonderschulinspektorat informierte die Beschwerdeführer am 19. Juli 2022, dass ihr Gesuch an das Amt für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet worden sei. F. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den Besuch der privaten Tagesschule E.________ und jedenfalls sinngemäss auch einer anderen spezialisierten Schule ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Kanton Freiburg mehrere private Institutionen im Bereich Sonderpädagogik anerkenne, welche die Eltern von A.________ jedoch nicht für adäquat erachteten. Die SoA habe den besonderen Bildungsbedarf von ihm anerkannt und er hätte ab dem Schuljahr 2022/2023 Anspruch auf integrative sonderpädagogische Massnahmen mit individuellem Förderplan und angepasster Beurteilung gehabt. Die Behauptung, der Staat könne keine Alternative anbieten und die Tagesschule E.________ sei die einzige Möglichkeit, A.________ bedürfnisgerecht zu unterrichten, treffe nicht zu. Selbst wenn diese Schule für A.________ die beste Lösung darstellen sollte, hätten sie keinen Anspruch auf Übernahme der Schulkosten, da Alternativen vorgeschlagen worden seien und die erwähnte Tagesschule nicht als Sonderschule anerkannt sei. G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 24. August 2022, verbessert am 3. September 2022, Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Beschulung von A.________ in einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule für Hochbegabte sicherzustellen und die notwendigen Kosten dafür zu übernehmen. Bis eine passende Schule gefunden werde, seien die Kosten für die Tagesschule E.________ rückwirkend ab dem 9. Mai 2022 zu übernehmen. Eventualiter seien die Kosten der privaten Tagesschule E.________ bis auf Weiteres zu übernehmen. H. Die Vorinstanz beantragt am 25. November 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 14 I. Am 21. Dezember 2022 reichen die Beschwerdeführer unaufgefordert erneut eine Stellungnahme ein. J. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Sonderpädagogik [SPG; SGF 411.5.1] und Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Schulgesetzes [SchG; SGF 411.0.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. 3.1. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen zunächst geltend, dass sich die Vorinstanz auf eine ungenügende Aktenlage gestützt habe; es würden insbesondere die relevanten Akten, wie Protokolle von Elterngesprächen oder internen Abklärungen fehlen. Weiter habe sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Fragen und den relevanten Tatsachen nicht auseinandergesetzt. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 3b).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 14 3.3. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt gemäss der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird; denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (BGE 115 V 302 E. 2d; vgl. auch Urteil KG FR 601 2016 22 vom 19. April 2016 E. 2b mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2 mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführer vorliegend eine ungenügende Aktenlage und damit verbunden sinngemäss eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts rügen, ist festzustellen, dass das SoA den von den Beschwerdeführern eingereichten Antrag vom 31. Januar 2022 auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in einem standardisierten Abklärungsverfahren (Art. 3 des kantonalen Reglements über die Sonderpädagogik vom 16. Dezember 2019 [SPR; SGF 411.5.11]) geprüft hat. Die entsprechende Stellungnahme des SoA über den Entscheid der vorgesehenen Massnahmen wurde den Beschwerdeführern am 16. März 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass sie innert 10 Tagen die Möglichkeit hätten, ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen und sie sich schriftlich oder telefonisch bei der Sonderschulinspektorin melden könnten, um zu den vom SoA vorgeschlagenen Massnahmen Stellung zu beziehen; danach werde der definitive Entscheid gefällt. Den Beschwerdeführern wurde mit der Stellungnahme transparent kommuniziert, welche verstärkten sonderpädagogischen Massnahme für ihren Sohn vorgesehen seien; nämlich dass A.________ eine sonderpädagogische Unterstützungsmassnahme für die Dauer von einem Jahr ab dem Schuljahr 2022/2023 erhalte, aber in der Regelklasse verbleibe. Die ihnen gebotene Gelegenheit, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äussern (vgl. Art. 57 Abs. 2 VRG; Art. 58 Abs. 2 SPR) und insbesondere gegebenenfalls auch nachzufragen, auf welche Akten sich die Stellungnahme stütze, haben sie nicht wahrgenommen. Am 20. April 2022 wurde den Beschwerdeführern folglich der Entscheid der Sonderschulinspektorin mit den zuvor kommunizierten Massnahmen zugestellt. Die Beschwerdefrist haben die Beschwerdeführer ebenfalls nicht wahrgenommen, weshalb der Entscheid in Kraft getreten ist. Indem sie nun im Nachhinein eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit ihres rechtlichen Gehörs rügen, sind sie nicht zu hören; so wurde den Beschwerdeführern, wie dargelegt, mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme und damit verbunden das Recht auf Akteneinsicht gegeben. Es hätte somit an ihnen gelegen, dieses wahrzunehmen und insbesondere nachzufragen, worauf sich die Einschätzungen des SoA stützen. 3.4. Was die Rüge betrifft, die Entscheidungen der Vorinstanz würden auf einer ungenügenden Aktenlage beruhen und der Sachverhalt sei folglich unrichtig erstellt worden, legen die Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, welche Akten aus ihrer Sicht fehlen würden. Soweit sie rügen, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Fragen und den relevanten Tatsachen nicht auseinandergesetzt habe, ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Behörden ihren Entscheid – anhand der für sie wesentlichen Sachverhaltselemente, ohne sich dabei mit jedem Parteistandpunkt auseinanderzusetzen – fällen und darauf gestützt begründen kann (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2). Vorliegend war den Beschwerdeführern die rechtliche und sachliche Grundlage genügend bekannt und diese vermochten ihren Standpunkt auch rechtsgenüglich einzubringen und eine umfassende Beschwerde zu erheben. Die Vorinstanz hat demnach mit ihrem Entscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 14 4. In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. Juli 2022 das Gesuch der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten für eine auf die spezifischen Bedürfnisse ihres Sohnes zugeschnittene Sonderschule für Hochbegabte bzw. für dessen Besuch an der privaten Tagesschule E.________ ab dem 9. Mai 2022 zu Recht abgelehnt hat. 4.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuches insbesondere damit, dass grundsätzlich integrative Lösungen sowie die Nähe zum Schulort Vorrang hätten. Sie führte aus, dass wenn der Kanton über keine Institution verfügen sollte, die den Bedürfnissen des Schülers gerecht werde, eine ausserkantonale Schule besucht werden könne, sofern diese von ihm anerkannt sei. Bei der Tagesschule E.________ handle es sich jedoch um eine auf dem Montessori-Prinzip basierte private Grundschule, die auf Kinder ohne sonderpädagogische Bedürfnisse ausgerichtet sei und deshalb im Bereich Sonderpädagogik nicht auf der Liste der anerkannten Institutionen stehe. Das Gesetz halte zudem ausdrücklich fest, dass die Eltern die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule selber zu tragen hätten. Die unabhängige Abklärungsstelle des SoA habe den besonderen Bildungsbedarf von A.________ durchaus anerkannt und er hätte ab dem nächstem Schuljahr Anspruch auf integrative verstärkte sonderpädagogische Massnahmen mit individuellem Förderplan und angepasster Beurteilung gehabt. Die Vorinstanz habe verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, um auf die besonderen Bedürfnisse von A.________ zu reagieren. Indem die Beschwerdeführer jedoch eigenmächtig beschlossen hätten, ihn in die Tagesschule E.________ einzuschulen, habe die Wirksamkeit und Angemessenheit der vorgeschlagenen Lösungen gar nie beurteilt werden können. Das Gesuch um die Übernahme der Schulkosten für die private Tagesschule E.________ bzw. auch einer anderen spezialisierten Schule sei deshalb abzuweisen. Schliesslich könne der Sohn der Beschwerdeführer auch jederzeit in die öffentliche Schule zurückkehren; diesfalls werde seine Situation regelmässig evaluiert, um die Massnahmen gegebenenfalls anzupassen. Die Beschwerdeführer bringen dagegen in ihrer Beschwerde zunächst vor, dass A.________ aufgrund seiner Hochbegabung, des ADHS und den weiteren relevanten Behinderungen einen Anspruch auf spezielle Förderung sowie sonderpädagogische Massnahmen habe, da er die Bildungsziele in der Volksschule nicht erreichen könne. Obwohl das SoA seine besonderen Bedürfnisse anerkenne, verweigere es verstärkte sonderpädagogische Massnahmen in Form einer Sonderbeschulung. A.________ habe aufgrund seiner Hochbegabung Anspruch auf eine spezielle Förderung und benötige eine Sonderbeschulung. Vorliegend hätte es sich um eine Notsituation gehandelt und da die Schule nicht reagiert habe, hätten sie mit der Tagesschule E.________ eigens eine Lösung gefunden. Dass die Vorinstanz sich nun auf den Standpunkt stelle, sie hätten "selbstherrlich" eine private Lösung gesucht, weshalb die Kosten nicht übernommen werden, sei rechtsmissbräuchlich. Demnach sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Beschulung von A.________ in einer auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule für Hochbegabte sicher zu stellen und die notwendigen Kosten dafür zu übernehmen. Bis eine passende Schule gefunden sei, seien die Kosten der privaten Tagesschule E.________ (rückwirkend ab dem 9. Mai 2022) zu übernehmen. Eventualiter seien die Kosten der Tagesschule E.________ bis auf weiteres zu übernehmen. 4.2. Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, wofür gemäss Art. 62 Abs. 1 BV die Kantone zuständig sind. Dieser Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er soll genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2; 133 I 156

Kantonsgericht KG Seite 7 von 14 E. 3.1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 zweiter und dritter Satz BV). Behinderte haben in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3). So haben nach Art. 62 Abs. 3 BV die Kantone auch für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu sorgen (vgl. auch BGE 140 I 153 E. 2.3.4). Dabei haben sie darauf zu achten, diesen Kindern und Jugendlichen einen Grundschulunterricht zu ermöglichen, der ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002; Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 3.2). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen entspricht, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Auch bei hochbegabten Kindern kann sich unter Umständen ein Anspruch auf einen besonderen, ihren Fähigkeiten angepassten Unterricht aus Art. 19 BV ergeben. Allerdings wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 19 BV nicht verletzt, wenn (auch) hochbegabte Kinder ihre Förderung grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten; es besteht somit kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten einer privaten Förderung, wenn der Schüler auch an einer öffentlichen Schule hinreichend gefördert werden kann (WYTTENBACH, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17). Auch kann ein hochbegabter Schüler, der in der Schule unterfordert ist, soziale Schwächen hat und dessen Befindlichkeit verschlechtert ist, nicht als behindert im Sinne des BehiG bezeichnet werden; entsprechend können aus dem BehiG keine Ansprüche auf spezielle Schulung abgeleitet werden (Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.4). Der Anspruch auf besondere Leistungen geht diesbezüglich letztlich weniger weit als bei (lern-)behinderten oder lernschwachen Kindern und Jugendlichen (WYTTENBACH, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17; vgl. auch Urteile BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f.). 4.2.1. Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (Art. 46 Abs. 3 BV; BGE 138 I 162 E. 3.2 und 3.3; 133 I 156 E. 3.1; 130 I 352 E. 3.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst, wie erwähnt, nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 130 I 352 E. 3.3; Urteil BGer 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 E. 2.1). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. Urteil BGer 2C_10/2016 vom 18. Juli 2016 E. 2.1; BGE 141 I 9 E. 3.3; 138 I 162 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistung betrifft nur die Grundschule und wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet ist, bzw. wenn es Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 146 I 20 E. 4.2 mit Hinweisen, 141 I 9 E. 3.3). 4.2.2. Gestützt auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts sieht auf kantonaler Ebene auch Art. 10 Abs. 1 SchG vor, dass der Besuch der öffentlichen Schule unentgeltlich ist. Art. 3 Abs. 1 lit. c SPG hält zudem den Grundsatz der Unentgeltlichkeit in der Sonderpädagogik fest, unter dem Vorbehalt, dass gemäss Art. 42 SPG von den Eltern oder den volljährigen Schülern eine finanzielle Beteiligung verlangt

Kantonsgericht KG Seite 8 von 14 werden kann. Art. 43 SPR bestimmt zudem, dass die Eltern den Leistungsanbieter nicht frei wählen können; die Art. 50 und 60 SPR bleiben vorbehalten (Abs. 1). Zudem können nur die Kosten für Massnahmen übernommen werden, die von Leistungsanbietern, die von der Direktion anerkannt und zugelassen sind, erbracht werden (Abs. 2). Nach Art. 79 SchG tragen jedoch die Eltern die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule (Abs. 1). Der Staat leistet keinen Beitrag an die Privatschulen (Abs. 2). 4.3. Soweit die Beschwerdeführer nun rügen, dass ihr Sohn in der öffentlichen Schule die Bildungsziele nicht erreiche, und die Volksschule keine optimale Lernumgebung bieten könne, die seinen Bedürfnissen aufgrund seiner Hochbegabung gerecht werde, ist vorweg daran zu erinnern, dass aus Art. 19 BV wie erwähnt kein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes abgeleitet werden kann. Auch wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Tagesschule E.________ perfekt auf die Bedürfnisse von A.________ zugeschnitten sei, er wieder gerne zur Schule gehe und sich wohl fühle (vgl. auch die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2022 mit dem Zwischenbericht der Tagesschule E.________ vom 3. Dezember 2022), kann daraus kein Anspruch auf Kostenübernahme des Schulbesuchs an dieser Tagesschule geltend gemacht werden. So haben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b SPG insbesondere integrative Lösungen sowie die Nähe des Angebots zum Schulort Vorrang. Aus dem alleinigen Umstand, dass der Sohn die auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderung gemäss der Vorinstanz grundsätzlich im Rahmen der Regelklasse erhalten soll, kann somit nicht bereits auf eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltlichen Grundschulunterricht geschlossen werden (vgl. WYTTENBACH, in Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 17). Weiter handelt es sich bei der Tagesschule E.________ unbestrittenermassen um eine Privatschule, weshalb sich die beantragte Übernahme der Kosten grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht stützen lässt. Vielmehr sind diese Kosten gestützt auf Art. 79 SchG (in aller Regel) durch die Eltern selbst zu tragen. Dieses Prinzip wurde vom Grossrat des Kantons Freiburg bestätigt, indem das Wort "öffentlich" in mehrere Gesetzesartikel eingefügt wurde, namentlich in Art. 3 Abs. 1 lit. a, Art. 6 und Art. 29 SPG (vgl. Grosser Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonderpädagogik, vom 24. Juni 2022, abrufbar unter https://bdlf.fr.ch/app/de/change_documents/4042, letztmals besucht am 20. Februar 2023). Diese Kosten lassen sich in casu sodann auch nicht nach Art. 37 Abs. 1 SPG auf das Gemeinwesen überwälzen, da die Tagesschule E.________ vom Kanton Freiburg zwar als Privatschule, nicht jedoch als Leistungsanbieter im Sonderschulbereich anerkannt ist (vgl. dazu Liste der Leistungsanbieter im Schulbereich unter https://www.fr.ch/de/bildung-und-schulen/obligatorische-schule/schuelerinnenund-schueler-mit-besonderem-bildungsbedarf, letztmals besucht am 20. Februar 2023). 4.4. Wie die Beschwerdeführer korrekt ausführen, könnte eine Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Schule ausnahmsweise dann in Frage kommen, wenn im spezifischen Fall an öffentlichen Schulen kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (vgl. Urteile BGer 2C_364/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.2, 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2, beide mit Hinweis auf AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011, S. 203; vgl. auch Urteil VGer ZH VB.2021.00768 vom 17. März 2022). Unterhält der Staat jedoch ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (UEBERSAX, Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, 2011, S. 46; vgl. auch Urteil BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 14 Melden die Eltern ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird der Kanton bzw. die Gemeinde nach der Rechtsprechung nur dann zahlungspflichtig, wenn es die Schule versäumt hat, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (siehe Urteile VGer Zürich VB.2016.00631 vom 3. Mai 2017 E. 3.3; VB.2012.00340 vom 22. August 2012 E. 3.3.2; VB.2010.00317 vom 24. November 2010 E. 2.2). Es kann nicht sein, dass es Eltern in der Hand haben, die Bezahlung einer Privatschule zu erzwingen, indem sie ohne Not eine entsprechende Anmeldung vornehmen und die Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Gemäss der Rechtsprechung gilt es dabei aus der Sicht vor und nicht nach dem Eintritt in eine Privatschule zu überprüfen, ob diese Schulung notwendig und richtig war. Aus einem allfälligen Erfolg einer Privatschulung darf nicht im Nachhinein auf deren Notwendigkeit geschlossen werden (vgl. Urteil KG FR 601 2017 132 vom 13. Oktober 2017 E. 5a, mit zahlreichen Hinweisen). Es ist damit weiter nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit den insbesondere vorgeschlagenen verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen ihre Pflicht zur besonderen Förderung von A.________ wahrgenommen hat, bzw. ob die eigenmächtige Anmeldung von ihm an der Tagesschule E.________ durch die Beschwerdeführer im Sinne einer ultima ratio – aufgrund einer Kindeswohlgefährdung und mithin aufgrund einer Notlage, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen – erfolgte. 4.5. Der Kanton regelt in Art. 35 SchG i.V.m. Art. 90 bis Art. 92 des kantonalen Reglements zum Gesetz über die obligatorische Schule vom 19. April 2016 (SchR; SGF 411.0.11) die Unterstützungsmassnahmen für hochbegabte Schüler. Demnach können Schülern, die von einer von der Direktion anerkannten Fachperson als hochbegabt eingestuft werden, ein individueller Förderplan mit differenzierten Lernzielen angeboten werden (Art. 90 Abs. 1 SchR). Die individuellen Lernziele nach Vorgabe der im Lehrplan festgelegten Ziele tragen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Schüler Rechnung. Die Beurteilung der Schulleistungen bezieht sich auf die im individuellen Förderplan festgelegten Ziele (Art. 90 Abs. 2 SchR). Weiter sieht Art. 92 Abs. 1 SchR vor, dass den Schülern, welche die Ziele des Lehrplans deutlich übertreffen und über die nötige Reife verfügen, erlaubt werden kann, während oder am Ende des Schuljahres den Zyklus zu verkürzen, wenn anzunehmen ist, dass sie in der höheren Klasse keine grösseren Schwierigkeiten haben werden. Eine Zyklusverkürzung ist während der gesamten obligatorischen Schulzeit nur einmal möglich (Art. 92 Abs. 2 SchR). Ergänzend hat der Kanton Freiburg den Leitfaden "Hochbegabtenförderung" erlassen (online unter https://www.fr.ch/sites/default/files/2019-08/Leitfaden%20Hochbegabtenf%C3%B6rderung_ 20181113.pdf, letztmals besucht am 20. Februar 2023). Dieser sieht ebenfalls vor, dass potentiell hochbegabte Schüler mittels eines Testverfahrens durch eine von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (EKSD) anerkannte Fachperson abgeklärt werden. Wird dabei eine Hochbegabung anerkannt, bietet die Schule verschiedene Unterstützungs- und Fördermassnahmen, um diese Schüler individuell zu unterstützen. 4.6. Vorliegend wurde der Sohn der Beschwerdeführer im Dezember 2020 durch eine Psychologin abgeklärt, wobei bei ihm ein heterogenes Profil mit ADHS und Hochbegabung diagnostiziert und darauf gestützt namentlich eine Zyklusverkürzung empfohlen wurde (vgl. auch Art. 30 SPG i.V.m. Art. 51 ff. SPR für das Verfahren). Die Schuldirektorin hat diese besonderen Bedürfnisse anerkannt und im Einverständnis mit den Beschwerdeführern auch sofort reagiert; so wurde am 23. März 2021 die empfohlene Massnahme der Zyklusverkürzung, das heisst ein Übertritt von A.________ im Schuljahr 2020/2021 von der Klasse 2H in die Klasse 3H, beschlossen. Die Situation stabilisierte sich jedoch nur wenig und A.________ hatte nach wie vor grosse Mühe, mit Emotionen und Frustrationen umzugehen und sich an Regeln zu halten. Es kam deshalb öfters zu Konfliktsituationen. Aufgrund diverser Vorkommnisse machte die Schule zudem eine Gefährdungsmeldung an das Frie-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 14 densgericht, um insbesondere auch die Situation zu Hause etwas zu stabilisieren. Ferner meldete sie A.________ am 13. April 2021 für den psychomotorischen Dienst an. Nach dem Übertritt in die Klasse 4H stellte die Klassenlehrperson in Vereinbarung mit den Beschwerdeführern am 31. Januar 2022 einen Antrag auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen an das SoA. Nach eingehender Prüfung empfahl die Abklärungsstelle des SoA mit Stellungnahme vom 15. März 2022, dass A.________ in der Regelklasse verbleibe, jedoch durch integrative sonderpädagogische Massnahmen unterstützt werden solle. Ebenfalls wurden Ende März 2022, als erneute Sofortmassnahme, zusätzliche SED Lektionen zugesprochen, um ihn individuell im fachlichen Bereich wie auch in den überfachlichen Kompetenzen zu fördern. Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme bestätigte die Schulinspektorin den Beschwerdeführern am 20. April 2022 die vom SoA empfohlenen Massnahmen schriftlich, nämlich die Gewährung einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme in der Regelschule sowie die Aufnahme von A.________ im Atelier+ für das Schuljahr 2022/2023. Damit verbunden werde ein individueller Förderplan für ihn erarbeitet und seine Lernziele individuell angepasst. Neben den integrativen Massnahmen wurden die Beschwerdeführer auch auf die Möglichkeit von separativen Massnahmen hingewiesen, für den Fall, dass die Situation in der Regelklasse nicht mehr tragbar sein sollte. Wie die Beschwerdeführer ausführen und aus den Akten hervorgeht, war eine Beschulung von A.________ in der Relaisklasse (vgl. Art. 97 SchR) zum gegebenen Zeitpunkt (Frühling 2022) nicht möglich, da es bis im Sommer 2022 keinen Platz hatte. Hingegen hat die Schule die Einschulung in eine Tagesklinik vorgeschlagen, um eine schnelle provisorische separative Lösung zu finden. Dies wurde von den Beschwerdeführern jedoch abgelehnt (Notizen Elterngespräch vom 5. Mai 2022). Ebenfalls stand auch ein Schulwechsel von A.________ ab der Klasse 5H nach G.________ zur Option (siehe E-Mail der Schuldirektorin vom 15. November 2022); auch dies fand jedoch keine Folge. 4.7. Dem Gesagten nach ist ersichtlich, dass die Schule durchaus Massnahmen vorgeschlagen hat; diese kamen jedoch aufgrund der Ablehnung durch die Eltern bzw. insbesondere des von ihnen eigenmächtig vorgenommenen Wechsels von A.________ in die Tagesschule E.________ nicht zum Tragen. Die Mitteilung der Beschwerdeführer vom 6. Mai 2022 an die Klassenlehrperson, dass ihr Sohn per 9. Mai 2022 in die Tagesschule E.________ wechsle, kann somit nicht anders verstanden werden, als dass von den Beschwerdeführern ein weiteres Handeln durch die Schule nicht mehr erwünscht war. Durch den vorzeitigen Entschluss, A.________ definitiv an der Tagesschule E.________ einzuschulen, ohne die gemeinsame Suche nach geeigneten Alternativen an öffentlichen Schulen weiterzuführen, setzten sich die Beschwerdeführer über die gemeinsame Zusammenarbeit hinweg. Insbesondere konnten, wie dargelegt, sowohl die vom 20. April 2022 vom SoA bewilligten verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen und die Aufnahme im Atelier+ als auch ein allfälliger Schulwechsel nach G.________ aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Zusammenarbeit und der Einschulung von A.________ in die Tagesschule E.________ weder präzisiert noch umgesetzt werden, womit eine Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit zu keinem Zeitpunkt erfolgen konnte und auch nachträglich nicht mehr erfolgen kann (vgl. auch Urteile BGer 2C_528/2012 vom 2. November 2012 E. 3.2; KG FR 601 2017 132 vom 13. Oktober 2017 E. 5d; VGer ZH VB.2021.00768 vom 17. März 2022 E. 3.4). Ferner ist auch zu beachten, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die Schule für alle Lehrpersonen eine Weiterbildung zur Förderung von hochbegabten Schülern durchgeführt hat und die Lehrpersonen von A.________ durch externe Fachpersonen speziell gecoacht wurden. Ausserdem haben mehrere Gespräche zwischen externen Fachstellen, den Beschwerdeführern und der Schule stattgefunden, um die Situation laufend zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen. Auch wurde die Stellungnahme des SoA zuhanden der Schulinspektorin vom 15. März 2022 mit der Empfehlung des Verbleibs in der Regel-

Kantonsgericht KG Seite 11 von 14 klasse mit einer integrativen sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahme den Eltern zugestellt, diese haben sich aber hierzu nicht geäussert. Die Klassenlehrerin konnte zudem ein gutes Vertrauensverhältnis zu A.________ aufbauen (vgl. auch Antrag auf verstärkte sonderpädagogische Massnahmen vom 31. Januar 2022 und E-Mail der Schulleiterin vom 15. November 2022). Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführer trifft es somit nicht zu, dass ihre Anliegen nicht ernst genommen wurden bzw. die Schule untätig geblieben sei. Die Schule bzw. die Vorinstanz haben mit den angebotenen Massnahmen ihre Pflicht zur besonderen Förderung von A.________ genügend wahrgenommen. 5. 5.1. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es liege eine Kindeswohlgefährdung vor, weshalb es sich um eine Notlage gehandelt hätte und sofortiges Handeln nötig gewesen wäre. Es sei die Pflicht der Schule, überdurchschnittliche Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen und angemessen zu fördern. Falls der Staat keine passenden Schulen hätte oder, wie vorliegend, keinen Platz anbieten könne, müsse er die Kosten für die Finanzierung einer Privatschule übernehmen. Vorliegend sei das Kindeswohl von A.________ äusserst gefährdet; er leide aufgrund der Situation an der öffentlichen Schule an einer fortgeschrittenen Depression, weshalb er sich zurückziehe, Suizidgedanken habe, die Schule verweigere und an Essstörungen leide. Die Beschwerdeführer hätten folglich richtig gehandelt und ihren Sohn in einer Privatschule eingeschult, da es sich um eine Notsituation gehandelt habe und staatliche Spezialschulen fehlten bzw. die Schule nichts unternommen hätte. 5.2. Soweit die Beschwerdeführer nun geltend machen, das Kindeswohl von A.________ sei massiv gefährdet gewesen und es habe sich um eine Notlage gehandelt, weshalb sie ihn in die Tagesschule E.________ eingeschult hätten und die Schule nun die Kosten zu übernehmen habe, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Kostenübernahme einer Privatschulung durch die öffentliche Hand wie erwähnt nur als ultima ratio in Betracht kommt. So käme eine allfällige Kostenbeteiligung für den Unterricht eines hochbegabten Kindes an einer Privatschule regelmässig erst dann in Frage, wenn das Förderangebot der Volksschule ausgeschöpft worden ist (siehe Urteil VGer ZH VB.2001.00334 vom 19. Dezember 2001 E. 4a/cc; RÜSSLI, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, in ZBl 104/2003 352 ff.; FRÜH, Die UNO-Kinderrechtskonvention, Ihre Umsetzung im schweizerischen Schulrecht, insbesondere im Kanton Aargau, 2007, S. 120, 155). Eine Notstandsituation ist jedoch mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen. Eine zurückhaltende Anwendung des "Notstandsrechts" auf eigenmächtigen Schulwechsel dient auch dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine dafür nicht zuständige Privatperson zu verhindern; im Regelfall soll aufgrund eines eingehenden Beweisverfahrens durch staatliche Behörden geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Schulwechsel gegeben sind (vgl. Urteil BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4 ff.). Indem die Beschwerdeführer nun vorbringen, dass eine eigenmächtige Platzierung durch die Eltern aufgrund der Kindeswohlgefährdung durch das Bundesgericht geschützt sei, und sich hierfür insbesondere auf das Urteil BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 beziehen, verkennen sie, dass eine solche Umplatzierung stets nur in Kooperation und Absprache mit der Schule zu erfolgen hat (siehe Art. 28 ff. SPG i.V.m. 51 SPR; vgl. auch RÜSSLI, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, in ZBl 104/2003 352 ff., wonach Gesuche um Kostenübernahme regelmässig abgelehnt wurden, wenn Eltern ihre Kinder ohne Rücksprache mit der Schule an Privatschulen angemeldet haben). Nur wenn ein längeres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls des Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen (siehe Urteil BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4). Dies ist in casu offensichtlich nicht der Fall. Die Schule war über die Situation im Klaren und es kann ihr keine pflicht-

Kantonsgericht KG Seite 12 von 14 widrige Untätigkeit vorgeworfen werden; so wurden doch seitens der Schule verschiedene integrative wie auch separative Massnahmen vorgeschlagen und teilweise bereits bewilligt. Auch befinden sich in den Akten keine ärztlichen Berichte über eine Notsituation hinsichtlich des Kindeswohls. Die Beschwerdeführer wären verpflichtet gewesen, in gegenseitiger Absprache mit der Schule eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei von Seiten der öffentlichen Schule – wie oben dargelegt – keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist. Etwas anderes ergibt sich überdies auch nicht aus dem Urteil VGer Zürich VB.2021.00768 vom 17. März 2022, auf das sich die Beschwerdeführer stützen. Sie verkennen, dass es sich im angegebenen Entscheid nicht um ein Kind mit Hochbegabung, sondern um ein Kind mit grossen Lerndefiziten handelte. Weiter wurden im angegebenen Fall die von der Schule vorgeschlagenen Lösungen ausprobiert und es wurde in Zusammenarbeit mit Fachleuten und der Schule sowie aufgrund der schwierigen Umstände entschieden, das Kind in eine Privatschule einzuschulen. Hingegen ist vorliegend das Vorpreschen durch die Beschwerdeführer, indem sie eigenmächtig entschieden haben, ihren Sohn in eine Privatschule einzuschulen, nachdem sie zuvor zu den vorgeschlagenen Massnahmen gar nicht Stellung bezogen haben, nicht zu schützen und sie haben folglich keinen Anspruch, dass der Kanton die Kosten für die Beschulung von A.________ an der privaten Tagesschule E.________ übernimmt. 6. 6.1. Schliesslich tragen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, dass eine Sonderschule (separativ) für ihren Sohn unerlässlich sei; die vom SoA vorgeschlagenen Massnahmen seien nicht geeignet, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz reichten ein paar integrative Sonderschulstunden vorliegend nicht aus und es seien separierende Lösungen notwendig. Auch seien gemäss dem Sonderpädagogik-Konzept des Kantons Freiburg separative Massnahmen einzuleiten, wenn integrative Massnahmen nicht mehr sinnvoll erschienen (vgl. Sonderpädagogik-Konzept https://www.fr.ch/sites/default/files/contens/osso/_www/files/pdf73/ dt_concept_pedagogie_specialisee_2015.pdf , 2015, S. 16, letztmals besucht am 20. Februar 2023). Dies sei in casu der Fall, weshalb der Kanton die Kosten für die ausserkantonale Beschulung in einer auf die besonderen Bedürfnisse von Hochbegabten zugeschnittenen Sonderschule oder aber für die Beschulung in der Tagesschule E.________ zu übernehmen habe. 6.2. Nach dem Vorgesagten kann indes nicht geschlossen werden, dass der Schritt zu einer separativen Beschulung unerlässlich war; dies gilt umso mehr, weil die integrativen Lösungen und Fördermassnahmen gar nicht erst ausprobiert werden konnten. Zudem wird erneut daran erinnert, dass grundsätzlich integrative den separativen Massnahmen vorzuziehen sind (siehe Art. 3 Abs. 1 lit. b SPG; vgl. auch BGE 141 I 9 E. 4.3.1.; Urteil VGer ZH VB.2021.00768 vom 17. März 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie schon erwähnt oblag es den Beschwerdeführern, in Zusammenarbeit mit der Schule und den Fachstellen, welche sich durchaus lösungsbereit zeigten, weiter nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Die eigenmächtige Anmeldung von A.________ durch die Eltern an der Tagesschule E.________ mag zwar durchaus nachvollziehbar sein bzw. stand ihnen ohne weiteres offen; an diesen Schritt knüpft jedoch an, dass die Eltern für die entsprechenden Kosten dieser Privatschule nach Art. 79 SchG selbst aufzukommen haben. Daran ändert schliesslich nichts, dass sich A.________ an der Privatschule erfreulicherweise positiv entwickelt habe. Der Entscheid der Beschwerdeführer, A.________ eigenmächtig an einer Privatschule einzuschulen, ist aus diesem Grund als Verzicht auf die staatlichen Leistungen zu werten, welche ihnen beim Besuch der öffentlichen Schule zuteilwürden (vgl. Urteile BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6; KG FR 601 2017 132 vom 13. Oktober 2017 E. 5e).

Kantonsgericht KG Seite 13 von 14 Ferner handelt es sich bei der Tagesschule E.________ wie erwähnt um eine ordentliche private Schule, die nicht auf Hochbegabte oder auf Kinder mit ADHS spezialisiert ist, und die vom Kanton auch nicht als sonderpädagogische Einrichtung anerkannt ist (https://www.fr.ch/de/bildung-undschulen/obligatorische-schule/schuelerinnen-und-schueler-mit-besonderem-bildungsbedarf, letztmals besucht am 20. Februar 2023). 6.3. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach das Gesuch der Beschwerdeführer um Übernahme der Kosten für den Besuch von A.________ an der privaten Tagesschule E.________ ab dem 9. Mai 2022 zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführer überdies in ihrer Beschwerde beantragen, dass der Kanton verpflichtet sei, die Beschulung von A.________ in einer auf seine besonderen Bedürfnisse zugeschnittenen Sonderschule für Hochbegabte (und nicht in der Tagesschule E.________) sicherzustellen und dafür die notwendigen Kosten zu übernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies in ihrer Beschwerde kaum weiter begründen. Vielmehr zielt ihre weitschweifige Begründung in der Beschwerde darauf ab, dass die Kosten für die private Tagesschule E.________ ab dem 9. Mai 2022 und bis auf weiteres zu übernehmen seien. Soweit auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist, kann indes sinngemäss auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach namentlich die separative Beschulung von den Beschwerdeführern eigenmächtig entschieden wurde und die von der Schule vorgeschlagenen kantonalen Massnahmen nicht ausprobiert werden konnten. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass ausnahmsweise eine ausserkantonale Beschulung zwingend erforderlich wäre, um den Anspruch auf genügenden Grundschulunterricht zu erfüllen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 28. Juli 2022 ist zu bestätigen. 8. Gestützt auf Art. 10 BehiG machen die Beschwerdeführer geltend, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltlich sei. In materieller Hinsicht war aufgrund ihrer Beschwerde eine Kostenübernahme für eine spezialisierte Schule aufgrund der Hochbegabung von A.________ zu beurteilen. Indes ist Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG (siehe oben E. 4.2). Dieser Begriff setzt eine Beeinträchtigung einer gewisser Schwere voraus. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird und auch aus den Akten hervorgeht – A.________ ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, mag daran nichts zu ändern. So haben insbesondere mögliche mit ADHS verbundene emotionale oder soziale Schwächen sowie Befindlichkeitsbeeinträchtigungen auch nicht das notwendige Gewicht, um von diesem Gesetz erfasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Zudem legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar dar, dass A.________ an sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen leidet, führen dies aber darauf zurück, dass er in der Schule unterfordert und damit nicht am Platz sei. Damit fehlt es vorliegend von Vornherein an einem Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG und Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit entsprechender Verfahren (siehe Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.4 f.). Demnach sind die Gerichtskosten, die auf CHF 1'500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Der Saldo von CHF 1'000.- ist ihnen zurückzuerstatten. Eine

Kantonsgericht KG Seite 14 von 14 Parteientschädigung ist nicht geschuldet und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer ist daher abzuweisen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 1'000.- wird ihnen zurückerstattet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. Februar 2023/dgr/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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