Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2022 118 601 2022 119 Urteil vom 27. Dezember 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sandra Birrer Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 6. Oktober 2022 gegen den Entscheid vom 1. September 2022
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren 1986, kosovarischer Staatsangehöriger, ist derzeit wohnhaft in B.________/Kosovo. Er schloss am 19. Februar 2020 in seinem Heimatstaat die Ehe mit C.________, welche in der Schweiz wohnt und seit dem 19. Mai 2015 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Sie brachte 2019 ein Mädchen, D.________, zur Welt. In der Geburtsmitteilung vom 17. Juli 2019 wurden keine Angaben zum Kindsvater gemacht. Gemäss Auszug aus dem Geburtsregister vom 10. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer nun als Vater von D.________ eingetragen. B. Am 10. Dezember 2020 reichte seine Ehefrau beim Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Vorinstanz) ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer ein. Dieser hielt sich damals illegal in der Schweiz auf. Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 11. März 2021 abgewiesen und die Vorinstanz verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Die darauf erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht wurde am 8. Juli 2021 abgewiesen und der Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2021 wurde bestätigt (601 2021 65). Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Wiedererwägung des Entscheides vom 11. März 2021; das Gesuch wurde von der Vorinstanz am 19. August 2021 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat daraufhin am 14. September 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben; diese wurde am 24. Februar 2022 ebenfalls abgewiesen (Urteil BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022). C. Am 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung in Pristina, Kosovo, einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) bzw. für eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzugs ein. Die Vorinstanz verlangte am 15. Juli 2022 vom Beschwerdeführer, dass er die vollständigen Unterlagen einreiche, damit sie über das Gesuch befinden könne. Dieser ergänzte sein Gesuch am 1. August 2022. Daraufhin informierte ihn die Vorinstanz am 4. August 2022, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Er nahm hierzu am 8. August 2022 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Am 23. August 2022 nahm er nochmals Stellung und erkundigte sich bei der Vorinstanz namentlich über den Stand des Verfahrens. D. Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ab. Sie begründete dies insbesondere damit, dass es, trotz der Eheschliessung mit C.________, höchst zweifelhaft sei, ob er tatsächlich eine Familiengemeinschaft begründen wolle. Weiter seien die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie der ausreichenden finanziellen Mittel nicht erfüllt. Überdies bestehe vorliegend eine starke Vermutung, dass die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Familiennachzug rechtsmissbräuchlich geltend gemacht würden, weshalb das Gesuch abgewiesen werde. E. Der Beschwerdeführer hat am 6. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde (601 2022 118) an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (601 2022 119). F. Die Vorinstanz beantragt am 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer reicht am 17. November 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs – um mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter in der Schweiz leben zu können – zu Recht abgewiesen hat. 3.1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). 3.2. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 AIG oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b); wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e); in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) entzogen worden ist (lit. f); eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (lit. g). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer, trotz Eheschliessung mit C.________, tatsächlich eine Familiengemeinschaft mit ihr und dem gemeinsamen Kind bilde bzw. bilden wolle. Sofern dies tatsächlich der Fall sei, sei das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt. Derzeit wohne seine Ehefrau mit ihren drei Kindern in einer Dreizimmerwohnung, womit nach dem Zuzug des Beschwerdeführers fünf Personen in der Wohnung sein würden. Der Richtwert der Anzahl der Zimmer sei damit überschritten. Weiter sei das Kriterium der hinreichenden finanziellen Mittel und, damit verbunden, die Sicherheit, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu werden (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG), nicht erfüllt. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen von C.________ sei ihr bis Ende Mai 2022 ein Gehalt von CHF 1'135.30 und ab Juni 2022 von CHF 3'611.85 entrichtet worden. Die Gegenüberstellung der Einnahmen von CHF 3'611.85 und den Ausgaben – gemessen am monatlichen Grundbetrag für die Familie (ohne Berücksichtigung der Steuern) – in der Höhe von CHF 5'286.90 mache deutlich, dass monatlich ein relativ hoher Aufwandüberschuss von CHF 1'675.resultiere. Somit sei der Grad der geforderten Gewissheit, dass die Familie in naher Zukunft nicht der öffentlichen Hand zur Last falle, in keinem Fall erreicht. Ferner hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer selbst arbeitslos sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das von ihm eingereichte Arbeitsversprechen der E.________ Sàrl in F.________ nur zum Schein ausgestellt wurde, damit das Gesuch gutgeheissen werde. Folglich sei das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abzulehnen. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde insbesondere vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend und einseitig abgeklärt habe; so wolle er durchaus mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter, welche überdies im angefochtenen Entscheid überhaupt keine Erwähnung finde, in der Schweiz eine Familiengemeinschaft bilden. Weiter wohne seine Ehefrau in einer Vierzimmer- und nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – in einer Dreizimmerwohnung. Dies zeige auch, dass er sehr wohl beabsichtige, gemeinsam mit ihr eine Familiengemeinschaft zu gründen – da die Wohnfläche nur für seine Frau und die Kinder zu gross wäre; die Wohnung erweise sich als bedarfsgerecht. Ausserdem gebe es keine stichhaltigen Hinweise, dass das eingereichte Arbeitsversprechen nur zum Schein abgegeben worden wäre. Sein künftiges Einkommen sei daher
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 in die Bedarfsrechnung miteinzuberechnen, womit auch das Kriterium der hinreichenden finanziellen Mittel erfüllt sei. 5. 5.1. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG, die dem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug entgegensteht, ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil BGer 2C_944/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.2). Insbesondere sollen die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der Sozialhilfe kein Sozialhilfeanspruch resultiert (SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 4). Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen (vgl. Urteil KG FR 601 2022 31 vom 11. Juli 2022 E. 3.3; BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3c; Urteile BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1; 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses als tatsächlich realisierbar erweist. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist zu berücksichtigen, sofern eine Stelle in Aussicht steht (SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 4; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3793). In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3 c; Urteil BGer 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). 5.2. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug hat der Beschwerdeführer am 8. August 2022 ein Arbeitsversprechen, datiert vom 14. Mai 2022, bei der Vorinstanz eingereicht. Demnach werde er bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der E.________ Sàrl in F.________ in Vollzeit als Sanitär- und Heizungstechniker angestellt; dies zu einem Gehalt von CHF 28.- pro Stunde (42.30 Stunden pro Woche), was gemäss der Berechnung des Beschwerdeführers ein monatliches Bruttogehalt von CHF 4'700.- ergibt. Bei dem eingereichten Arbeitsversprechen handelt es sich jedoch lediglich um eine Bescheinigung zuhanden der zuständigen Behörde und nicht um einen verbindlichen Arbeitsvertrag, aus dem der Beschwerdeführer ein Recht für sich ableiten könnte; für ihn ergibt sich daraus somit nichts zu seinen Gunsten (Urteil KG FR 601 2022 31 vom 11. Juli 2022 E. 5.2; Urteil BVGer F-2103/2016 vom 9. März 2017 E. 4.4.1). Weiter bezweckt die E.________ Sàrl gemäss dem Handelsregistereintrag Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsinstallationen sowie den Im- und Export von damit zusammenhängendem Material. Ein Heizungsinstallateur montiert, verlegt und schliesst (unter Beachtung der geltenden Umweltvorschriften und der Energieeffizienz der Systeme) Wärmesysteme in Gebäuden an, die mit Öl, Gas oder erneuerbaren Energien betrieben werden. Ebenfalls kontrolliert und repariert er entsprechende Anlagen. Der Beruf des Heizungsinstallateurs wird in der Schweiz in einer vierjährigen Berufslehre erlernt, die mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wird (vgl. https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=2983, letztmals besucht am 27. Dezember 2022). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Bereich der Heizungs- und Sanitärinstallationen, in dem er offenbar nun arbeitstätig werden möchte, über eine entsprechende Ausbildung verfügt oder dass er bereits auf diesem Beruf gearbeitet hätte. Aufgrund der Mitwirkungspflicht wäre es an ihm gewesen, eine solche Ausbildung bzw. solche Tätigkeiten nachzuweisen. Es erscheint unglaubwürdig, dass ein Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmen den Beschwerdeführer, der in diesem technischen Beruf über keine Ausbildung und über keinerlei Erfahrung verfügt, anstellt, und dies zu einem Lohn, der deutlich höher ist als der Mindestlohn einer entsprechend ausgebildeten Person mit einem EFZ und ein bis zwei Jahren Berufserfahrung bzw. der massiv über dem Mindestlohn eines Arbeitnehmers ("Installateur 3") ohne entsprechende Ausbildung liegt (siehe hierzu die Angaben des Branchenverbandes suissetec, online unter https://suissetec.ch/files/PDFs/Recht/GAV_Salaer/ Deutsch/Mindestl%C3%B6hne%202021-d.pdf, letztmals besucht am 27. Dezember 2022: CHF 4'100.- für "Installateur 1" mit EFZ und einem oder zwei Jahren Berufserfahrung, CHF 3'700.bzw. 3'750.- im ersten Jahr bzw. im zweiten Jahr für "Installateur 3"; vgl. auch Urteil KG FR 601 2022 31 vom 11. Juli 2022 E. 5.2). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbescheinigung erst am 8. August 2022 eingereicht hat und damit wenige Tage, nachdem ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. August 2022 informiert hatte, dass sie beabsichtige, das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen. Aufgrund der Gesamtumstände und mangels eines Nachweises, dass der Beschwerdeführer über die verlangten Fähigkeiten zur Ausübung des angegebenen Berufs verfügt, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Bescheinigung der E.________ Sàrl nur zum Schein ausgestellt wurde, um damit das Gesuch des Familiennachzugs zu begünstigen. Demnach kann das behauptete künftige Einkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. 5.3. Daher ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine in der Schweiz lebende Ehefrau nicht über genügend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG verfügen, um die ganze Familie versorgen zu können. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt, besteht ein monatlicher Aufwandüberschuss und der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass "[…] der Grundbedarf der Familie mit dem Einkommen [seiner Frau] alleine nicht gedeckt werden kann." Folglich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei einem Nachzug des Beschwerdeführers ein erhöhtes Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit besteht, und mithin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Familiennachzugs nicht erfüllt sind. 6. 6.1. Weiter schloss die Vorinstanz, dass auch das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung nach Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass seine Frau mit der gemeinsamen Tochter und den weiteren Kindern in einer Vierzimmerwohnung – und nicht wie von der Vorinstanz angenommen in einer Dreizimmerwohnung – lebe, wonach das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung durchaus erfüllt sei. 6.2. Grundsätzlich muss die zur Verfügung stehende Wohnung die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können (Urteil BGer 6B_497/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 1.2). Sie gilt im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG als ausreichend, wenn sie den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften genügt und nicht überbelegt ist. Die angemessene Grösse berechnet sich grundsätzlich nach der Regel "Anzahl Familienmitglieder minus eins". Weist die Wohnung die erforderliche Mindestgrösse nicht auf, haben die Gesuchsteller das Einverständnis des Vermieters beizubringen (Weisung zum Familiennachzug vom 22. Februar 2022 Kanton ZH, https://www.zh.ch/content/dam/ zhweb/bilder-dokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Familien-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 nachzug.pdf, S. 13, letztmals besucht am 20. Dezember 2022; SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 3). Zu berücksichtigen ist auch der lokale Wohnungsmarkt: Wo Wohnungsknappheit herrscht, können an die bedarfsgerechte Wohnung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch Urteil BGer 2C_416/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2; SPESCHA, in Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 3). Hingegen sind beim Familiennachzug durch Personen mit Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung die Anforderungen an die zur Verfügung stehende Wohnung höher, indem Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG ausdrücklich eine bedarfsgerechte Wohnung voraussetzt (Weisung zum Familiennachzug vom 22. Februar 2022 Kanton ZH, https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/themen/migration-integration/einreise-aufenthalt/weisungen/Familiennachzug.pdf, S. 13, letztmals besucht am 27. Dezember 2022). 6.3. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass, wenn der Beschwerdeführer und seine Frau mit ihrer Tochter und den weiteren zwei Kindern der Ehefrau zukünftig in einer Dreizimmerwohnung leben würden, diese dem Gesagten nach nicht bedarfsgerecht wäre. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerde die Behauptung, dass seine Frau mit den Kindern tatsächlich in einer Vierzimmerwohnung lebe, nicht überzeugend zu belegen. So handelt es sich beim von ihm eingereichten Dokument zur Belegung dieses Mietverhältnisses lediglich um die erste Seite eines Mietvertrages. Hingegen fehlt die zweite Seite, wo insbesondere auch die Unterschrift des Mieters und des Vermieters entnommen werden könnte. Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es Sache des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist, schlüssig nachzuweisen, dass die angegebene Vierzimmerwohnung tatsächlich vorhanden und ab dem angegebenen Datum von ihm bzw. seiner Ehefrau gemietet wird. Damit ist ein weiteres für den Familiennachzug erforderliches kumulatives Kriterium, nämlich das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG, vorliegend nicht erfüllt. 7. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überdies geltend macht, dass – aufgrund des Vorhandenseins einer bedarfsgerechten Wohnung – auch das Kriterium der Bildung einer Familiengemeinschaft nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei, kann ihm folglich schon aufgrund des Vorerwähnten nicht gefolgt werden. 8. Überdies ist es auch bemerkenswert, dass die Schweizer Botschaft im Kosovo im Rahmen der Prüfung des Gesuches aufgrund der eingereichten Unterlagen zum Schluss kam, dass eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Auf eine vertiefte Abklärung der vorgebrachten Indizien kann indes jedoch verzichtet werden, da, wie dargelegt, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach Art. 43 AIG vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind. 9. 9.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tochter, welche mit der Mutter in der Schweiz lebt, ihrerseits einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug ihres Vaters habe. Zu prüfen ist damit, ob die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegen Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK verstösst. Zu den rechtlichen Ausführungen diesbezüglich kann auf das Urteil des
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden (Urteil BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.5). 9.2. Der umgekehrte Familiennachzug stellt einen wichtigen Anwendungsfall von Art. 8 EMRK dar und meint den Nachzug von ausländischen Eltern zu ihren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern. Eine solche im Gesetz weitgehend nicht geregelte Konstellation kann insbesondere dann entstehen, wenn der ausländische Elternteil durch Scheidung oder Tod des Ehegatten sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert, die gemeinsamen Kinder aber über die schweizerische Staatsangehörigkeit und somit ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen (UEBERSAX UND ANDERE, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 135). Der umgekehrte Familiennachzug ist in der Praxis des Bundesgerichts bislang nur für Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, nicht jedoch für niederlassungs- oder aufenthaltsberechtigte Kinder anerkannt und betrifft nur den sorgeberechtigten Elternteil des Schweizer Kindes (Urteile BGer 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 2.4.3; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.3; BGE 135 I 143 E. 1.3.2; UEBERSAX UND ANDERE, Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 135). 9.3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Berufung des Beschwerdeführers auf den umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK offensichtlich nicht erfüllt: So besitzt die gemeinsame Tochter ebenso wie ihre Mutter nur eine Niederlassungsberechtigung, hingegen keine Schweizer Staatsbürgerschaft. Weiter lebt die Tochter seit der Geburt bei ihrer Mutter und – selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern, das er jedoch nicht geltend macht – kann in casu somit kein Anspruch auf Aufenthalt aus umgekehrtem Familiennachzug begründet werden, da die gemeinsame Tochter auch weiterhin mit ihrer niederlassungs- und sorgeberechtigten Mutter in der Schweiz verbleiben kann und in ihrer Niederlassungsberechtigung daher nicht berührt ist. Weiter sei bezüglich Art. 14 BV bzw. Art. 8 EMRK festzuhalten, dass durch das Getrenntleben des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau sein durch Art. 8 EMRK verankertes Recht auf Familienleben tangiert ist. Die Einschränkung seines Rechts auf Familienleben erweist sich jedoch als verhältnismässig. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Ehegatten wie aufgezeigt nicht den Beweis erbracht haben, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und folglich in Zukunft tatsächlich beabsichtigen zusammenzuwohnen. Weiter besteht die konkrete Gefahr, dass durch den Nachzug des Beschwerdeführers die öffentliche Wohlfahrt zusätzlich belastet wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schon zweimal wegen Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung verurteilt worden ist. Insgesamt überwiegt damit das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sein privates Interesse, gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Tochter in der Schweiz leben zu können. Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demzufolge als mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK vereinbar. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 17 und Art. 23 des internationalen Paktes vom 18. September 1992 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) rügt, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese Regelungen bewusst an jene der EMRK anlehnen und im Lichte derselben zu interpretieren sind, und mithin keine weitergehenden Ansprüche gewähren (BGE 120 Ia 247 E. 5; vgl. überdies auch Urteil BGer 2C_493 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3, wonach beispielsweise auch Ansprüche aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107] keine über die von Art. 8 EMRK hinausgehenden Bewilligungsansprüche begründen). Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 9.5. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gewährte. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG sind in casu nicht erfüllt; die ersuchte Aufenthaltsbewilligung kann nicht erteilt werden und es kann offenbleiben, ob vorliegend noch Widerrufsgründe erfüllt wären bzw. inwiefern die Ansprüche allenfalls rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden (Art. 51 AIG). Die Beschwerde (601 2022 118) ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Christian Jungen zum amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht (601 2022 119). 10.1. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren für eine vernünftige Prozesspartei von vornherein aussichtslos erscheint. Dabei sind jene Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b). 10.2. Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (Art. 43 AIG) vorliegend klar nicht erfüllt sind. Insbesondere musste dem Beschwerdeführer auch klar sein, dass das von ihm eingereichte Arbeitsversprechen lediglich zum Schein ausgestellt wurde. Die gegen den Entscheid vom 1. September 2022 erhobene Beschwerde muss damit als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch (601 2022 119) um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 11. Die Gerichtskosten sind folglich dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden in Anbetracht seiner finanziellen Lage gestützt auf Art. 129 VRG auf CHF 500.- festgelegt. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositif auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde (601 2022 118) wird abgewiesen. II. Das Gesuch (601 2022 119) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2022/dgr/sbi Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: