Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 80 Urteil vom 27. Dezember 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richterinnen: Anne-Sophie Peyraud, Daniela Kiener Gerichtsschreiber-Praktikant: Gauthier Estoppey Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benoît Sansonnens gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Familiennachzug Beschwerde vom 12. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 9. April 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1963, kosovarischer Staatsangehöriger, ist am 1. März 1991 in die Schweiz eingereist. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ ist mit B.________, geboren im Jahr 1966, verheiratet. Das Ehepaar hat fünf gemeinsame Kinder (Jahrgänge 1987, 1992, 1996, 1999 und 2004). Der jüngste Sohn, C.________, ist 2004 geboren. Im Herbst des Jahres 2002 stellte A.________ für seine Frau und seine zu diesem Zeitpunkt bereits geborenen Kinder ein Gesuch um Familiennachzug. Das Gesuch wurde im Verlauf des Jahres 2004 bewilligt. Der jüngste Sohn, C.________, wurde einen Monat nach Bewilligung des Familiennachzugs geboren, weshalb er von der Bewilligung nicht erfasst war. Seine Mutter und Geschwister reisten deshalb am 27. Oktober 2004 ohne ihn in die Schweiz ein. C.________ verblieb bei Verwandten im Kosovo. B. Im September 2005 beantragte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bundesamt für Bevölkerung und Migration (BMA) den Familiennachzug für seinen Sohn C.________. Der entsprechende Visumsantrag wurde am 20. März 2006 in Pristina, Kosovo, gestellt. Am 8. Mai 2006 brachte der Gesuchsteller diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Familie bei, so seinen Arbeitsvertrag, diverse Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, die Krankenkassenpolicen für sich, seine Ehefrau und seine vier in der Schweiz lebenden Kinder sowie eine entsprechende Offerte für seinen Sohn C.________. Auf Nachfrage des BMA reichte der Gesuchsteller ausserdem eine Auskunft über die berufliche Situation seines ältesten Sohnes zu den Akten. Das am 29. Mai 2006 erstellte Budget der Familie (Eltern und 5 Kinder, davon eines volljährig) ergab einen Fehlbetrag von monatlich CHF 1'375.50. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte das BMA dem Gesuchsteller mit, dass bereits jetzt 6 Personen in einer 4-Zimmer-Wohnung logieren würden, weshalb die Bedingungen für den Familiennachzug von C.________ nicht erfüllt seien. Sobald eine grössere Wohnung für die Familie gefunden worden sei, sei dem BMA eine Kopie des Mietvertrages zuzustellen. Nachdem der Gesuchsteller am Schalter des BMA vorstellig geworden war, liess ihm dieses am 22. November 2006 ein Schreiben zukommen, in dem es nochmals darauf hinwies, dass der Einreise von C.________ noch nicht zugestimmt werden könne. Dies deshalb, weil die aktuellen Wohnverhältnisse absolut ungenügend seien. Die Situation könnte entschärft werden, wenn der älteste Sohn eine eigene Wohnung oder ein Studio mieten oder die ganze Familie in eine grössere Wohnung umziehen würde. Eine 4-Zimmer-Wohnung für 3 Erwachsene und 4 Kinder könne auf jeden Fall nicht als angemessen betrachtet werden. Sollten sich die Wohnverhältnisse in absehbarer Zeit in der dargestellten Weise ändern, werde die Prüfung des Gesuchs wiederaufgenommen. Am 22. März 2007 wurde der Gesuchsteller abermals beim BMA vorstellig und informierte dahingehend, dass er aktuell arbeitsunfähig sei. Der Gesuchsteller wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass er über ausreichende finanzielle Verhältnisse verfügen müsse, damit dem Gesuch um Famili-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 ennachzug stattgegeben werden könne, worauf der Gesuchsteller entgegnete, dass die Familie aktuell nicht in eine grössere Wohnung umziehen könne. C. Am 26. Oktober 2020 reichte der mittlerweile 16-jährige C.________ in Pristina, Kosovo, einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs ein. Mit Schreiben vom 10. November und 29. Dezember 2020 sowie 9. Februar 2021 verlangte das BMA vom Gesuchsteller diverse Unterlagen und Auskünfte, um das Gesuch um Familiennachzug seines Sohnes C.________ prüfen zu können. Diese wurden am 15. Dezember 2020, 13. und 18. Januar sowie 9. Februar 2021 beigebracht. Am 15. Februar 2021 erstellte das BMA ein Budget der Familie (Eltern und 1 Kind), welches einen positiven Saldo von monatlich CHF 1'033.85 ergab. Gleichentags teilte das BMA dem Gesuchsteller mit, dass das Gesuch um Familiennachzug seines Sohnes C.________ nicht bewilligt werden könne. Der Familiennachzug sei innerhalb von 5 Jahren zu beantragen. Das Gesuch sei somit verspätet eingereicht worden. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 12. März 2021 schriftliche Einwände. Er machte geltend, dass das BMA nie über das Gesuch um Familiennachzug, das im Jahr 2005 bzw. 2006 gestellt worden sei, befunden habe. Das Gesuchsverfahren sei folglich immer noch hängig gewesen, weshalb die im Jahr 2020 beigebrachten Unterlagen und Auskünfte diesem (ersten) Gesuch zuzuordnen und nicht als neues Gesuch zu behandeln gewesen wären. Mit Entscheid vom 9. April 2021 wies das BMA die erhobene Einsprache ab. Es erwog, dass der Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müsse, und Kinder über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden müssen (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]); ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden (Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE). Das erste Gesuch um Familiennachzug für C.________ sei im März 2006 gestellt worden, als dieser rund 1 ½ Jahre alt gewesen sei. Mit Schreiben vom 22. November 2006 sei seitens des BMA unmissverständlich mitgeteilt worden, dass dem Gesuch um Familiennachzug erst entsprochen werden könne, wenn u.a. die Wohnsituation in absehbarer Zeit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe. Folglich sei klar gewesen, dass der Gesuchsteller in der Pflicht gestanden habe, die nötigen Schritte innert nützlicher Frist zu unternehmen. Dieser habe zwar am 22. März 2007 persönlich erklärt, im Moment keine grössere Wohnung nehmen zu können. Weder der Gesuchsteller noch ein anderes Familienmitglied habe indes in den nächsten Jahren Schritte unternommen, damit ein Entscheid im Familiennachzugsverfahren habe gefällt werden können. Das BMA habe deshalb nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Interesse am Familiennachzug von C.________ nicht mehr bestanden habe, und habe das Gesuch folglich, ohne weitere Prüfschritte vorzunehmen, abschreiben können. Zwar sei am 26. Oktober 2020, d.h. 14 Jahre und fast 7 Monate nach dem ersten Gesuch, ein weiterer Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs von C.________ gestellt worden. Gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben könne jedoch der Behauptung, wonach es sich bei diesem Antrag um ein Gesuch um Wiederaufnahme des Gesuchverfahrens gehandelt habe, nicht gefolgt werden. Die Berufung auf dieses Argument sei wegen der langen Zeitspanne zwischen den beiden Gesuchen und der Tatsache, dass weder der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Gesuchsteller noch ein anderes Familienmitglied ein Interesse am Nachzug von C.________ gezeigt hätten, rechtsmissbräuchlich; ein solches Verhalten sei nicht schützenswert. Tatsächlich handle es sich beim Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) um ein neues Gesuch zwecks Familiennachzugs. Dieses sei jedoch zu spät gestellt worden und, da keine wichtigen Gründe vorgebracht würden, der beantragte Familiennachzug abzulehnen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2021 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Er stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihm der Familiennachzug für seinen Sohn C.________ zu bewilligen. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt er erneut vor, dass ihm hinsichtlich seines ersten Gesuches nie eine Abschreibung, eine Abweisung oder ein Nichteintreten mitgeteilt worden sei. Namentlich könne das Schreiben vom 22. November 2006 nicht als Entscheid im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Das BMA verstosse somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es sich darauf berufe, das Verfahren sei in der Zwischenzeit abgeschrieben worden, schliesslich habe er sich mangels einer entsprechenden Mitteilung (Entscheid) nie gegen die Abschreibung des Verfahrens zur Wehr setzen können. In ihren Bemerkungen vom 9. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht, namentlich eine Bestätigung, wonach C.________ die Möglichkeit habe, eine Lehre als Haustechnikpraktiker Heizung EBA zu absolvieren und einen Deutschkurs «Deutsch als Fremdsprache» besuche. Am 27. Juli 2021 äusserte sich das BMA zu den neu vorgebrachten Tatsachen. Es sei erstaunlich, dass ein Familiennachzug beantragt werde, dessen Sinn es sei, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen, wenn C.________ beabsichtige, eine Ausbildung in Winterthur zu beginnen und die Schule in Zürich zu besuchen. C.________ werde also als Jugendlicher von 17 Jahren die ganze Arbeitswoche von seiner Familie getrennt sein. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 lit. a VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 77 und Art. 78 Abs. 2 VRG). 2. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz den Familiennachzug von C.________ zu Recht mit der Begründung verweigert hat, das Gesuch sei zu spät gestellt worden. 2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRG sind Verfügungen und andere Entscheide verbindliche Anordnungen, die im Einzelfall in Anwendung des öffentlichen Rechts getroffen werden und die Rechte oder Pflichten begründen, ändern oder aufheben, das Bestehen, das Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten feststellen oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abweisen oder auf solche Begehren nicht eintreten. Entscheide haben gewisse, gesetzlich definierte Angaben zu enthalten, namentlich die entscheidende Behörde (im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung), die Namen der Parteien und ihrer Vertreter oder Beistände, die Begründung, die Entscheidformel, das Datum und die Unterschrift sowie die Rechtsmittelbelehrung (Art. 66 Abs. 1 VRG). Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 68 Abs. 1 VRG). Die schriftliche Eröffnung erfolgt grundsätzlich durch die Post, wenn nötig als eingeschriebene Sendung mit oder ohne Empfangsbescheinigung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VRG) und ausnahmsweise durch Veröffentlichung im Amtsblatt und, falls die Behörde es für nötig erachtet, zusätzlich in anderen Zeitungen (Art. 35 VRG). 2.2. Der Beschwerdeführer hat im September 2005 den Familiennachzug für seinen Sohn C.________ beantragt. Der entsprechende Visumsantrag wurde am 20. März 2006 in Pristina, Kosovo, gestellt. In der Folge stand der Beschwerdeführer in regelmässigem Austausch mit dem BMA, erschien mehrere Male am Schalter und brachte die von ihm einverlangten Unterlagen fristgerecht bei. Einzig den Mietvertrag für eine grössere Wohnung konnte er nicht vorlegen, da die Familie seinen Aussagen zufolge nicht in eine grössere Wohnung umziehen konnte, was durchaus plausibel ist, hatte doch der Beschwerdeführer mit einem Einkommen von CHF 4'415.- pro Monat (Vorakten S. 37; vgl. auch die Lohnabrechnungen, Vorakten S. 42-44) eine sechsköpfige Familie zu ernähren. Dass unter diesen finanziellen Gegebenheiten für die Familie, die damals in einer 4- Zimmer-Wohnung mit einem Mietzins von gerade einmal CHF 570.- wohnte (Vorakten S. 41), ein Umzug in eine jedenfalls teurere Wohnung nicht in Frage kam, liegt auf der Hand. Der vorerst letzte Kontakt des Beschwerdeführers mit dem BMA fand am 22. März 2007 statt, als der Beschwerdeführer am Schalter des BMA erschien, wo ihm mitgeteilt wurde, dass das Gesuch um Familiennachzug erst bewilligt werden könne, wenn er über genügende finanzielle Verhältnisse verfüge (Vorakten S. 51); dies nachdem er bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2006 (Vorakten S. 48) und 22. November 2006 (Vorakten S. 50) darauf hingewiesen worden war, dass die Wohnverhältnisse der Familie absolut ungenügend seien und das Gesuch um Familiennachzug erst geprüft werden könne, wenn sich etwas an der Wohnsituation ändere. Dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund seine Bemühungen, C.________ in die Schweiz zu holen, (vorerst) einstellte, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Auf jeden Fall kann aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 22. März 2007 nicht mehr beim BMA meldete, nicht darauf geschlossen werden, dass kein Interesse am Familiennachzug des damals 2 ½-jährigen C.________ mehr bestanden habe. Ein solcher Vorhalt scheint unter den gegebenen
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Umständen nicht haltbar, konnte sich doch die Familie zu diesem Zeitpunkt eine grössere Wohnung schlicht nicht leisten. 2.3. Wie dem auch sei, entscheidend ist, dass das Gesuchsverfahren, das im Jahr 2005 bzw. 2006 eingeleitet worden ist, bislang keinen Abschluss fand. Zwar wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Prüfung des Gesuchs wiederaufgenommen werde, wenn sich die Wohnverhältnisse in absehbarer Zeit in der dargestellten Weise ändern (vgl. Schreiben vom 22. November 2006, Vorakten S. 50), eine konkrete Frist wurde dem Beschwerdeführer aber nicht angesetzt. Auch findet sich in den Akten weder ein (informeller) Abschreibungsbeschluss, wie ihn etwa das Asylrecht kennt (vgl. Art. 111c Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), noch ein (formeller) Entscheid, der den vorerwähnten gesetzlichen Anforderungen genügt und dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, so dass sich dieser mit einer Beschwerde gegen die Abschreibung des Verfahrens hätte zur Wehr setzen können. 2.4. Damit ist festzustellen, dass im Zeitpunkt, da C.________ auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina, Kosovo, einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs stellte, das im Jahr 2005 bzw. 2006 eingeleitete Gesuchsverfahren nach wie vor hängig war, weshalb die Vorinstanz den Antrag vom 26. Oktober 2020 nicht als neues Gesuch hätte behandeln dürfen, sondern vielmehr als Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug von C.________ zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dieses sei zu spät eingereicht worden. 3. Nichts desto trotz kann dem Gesuch um Familiennachzug von C.________ nicht stattgegeben werden, und zwar aus folgenden Gründen: 3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache) keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 VZAE). 3.2. Der Antrag auf Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Familiennachzugs wurde im Oktober 2020 eingereicht. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Bemühungen, seinen Sohn C.________ in die Schweiz zu holen, im Jahr 2007 einstellte, weil die Familie zum damaligen Zeitpunkt nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, damit das Gesuch hätte bewilligt werden können (vgl. zuvor E. 2.2), so
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 muss doch festgestellt werden, dass mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bis zum Jahr 2020 zugewartet wurde, was namentlich deshalb, weil die Geschwister von C.________ allesamt viel älter sind als er (das jüngste Geschwister erlangte im Jahr 2017 die Volljährigkeit, das älteste nur ein Jahr nach seiner Geburt), nicht nachvollzogen werden kann, dürften sich doch die finanziellen Verhältnisse der Familie schon vor dem Jahr 2020 massgeblich verbessert haben. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selber angibt, dass bereits im Jahr 2017 alle Kinder aus der Familienwohnung ausgezogen waren (Vorakten S. 104), weshalb spätestens in diesem Zeitpunkt die Gründe, die einem Familiennachzug von C.________ rund 10 Jahre zuvor entgegenstanden, weggefallen waren. Dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht spätestens im Jahr 2017, sondern erst im Oktober 2020 gestellt wurde, ist damit ganz offensichtlich nicht auf familiäre Gründe zurückzuführen. Vielmehr wurde C.________ bis und mit seinem 16. Lebensjahr bewusst bei Verwandten im Kosovo gelassen (und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen nur besuchsweise und eingeschränkt leben zu können) und mit dem Antrag zugewartet, bis C.________ die obligatorische Schule abgeschlossen hat, damit er dann nach seiner Einreise in die Schweiz direkt mit einer Ausbildung (Lehrstelle) beginnen kann. Dafür, dass nicht familiäre Gründe im Vordergrund stehen, sondern die Ausbildung von C.________, sprechen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen. Diesen lässt sich entnehmen, dass C.________ eine Lehrstelle als Haustechnikpraktiker Heizung EBA mit Beginn am 16. August 2021 in Aussicht hatte. Der Lehrbetrieb befindet sich aber in Winterthur und die zu besuchende Berufsfachschule in Zürich; gemäss Abfrage auf der Homepage der SBB (www.sbb.ch) ein Weg von täglich 5 Stunden (bis Winterthur) resp. 4 Stunden (bis Zürich). Dass sich C.________ bei einer Bewilligung des Familiennachzugs zumindest unter der Woche nicht bei seinen im Kanton Freiburg (D.________) wohnenden Eltern aufhalten würde, liegt auf der Hand und wird nicht bestritten. Bleibt zu erwähnen, dass mit einer Ausbildung im Grossraum Zürich zwar objektive Gründe für getrennte Wohnsitze vorliegen. In der vorliegenden Konstellation gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch vor Beginn der Ausbildung nie eine Familiengemeinschaft bestanden hat (nach Lage der Akten war C.________ auch nie besuchsweise in der Schweiz); eine solche kann daher auch nicht weitergeführt werden (vgl. Art. 49 AIG). Auch sind die für die Dauer der Ausbildung getrennten Wohnsitze nicht bloss vorübergehender Natur, ist doch kaum davon auszugehen, dass der dannzumal über 18--jährige C.________ zu seinen Eltern ziehen wird, sobald er die Ausbildung abgeschlossen hat, da sich sein Lebensmittelpunkt dann an dem Ort befinden wird, wo er sich während der Dauer seiner Ausbildung hauptsächlich aufgehalten hat und soziale Kontakte knüpfen konnte (also im Grossraum Zürich), und nicht in D.________, wo er noch nie gelebt hat und – abgesehen von seiner Familie – auch niemanden kennt. Kommt hinzu, dass nicht einsichtig ist, weshalb C.________, der zum Zweck der Familienzusammenführung in die Schweiz geholt werden soll, eine Lehre im Grossraum Zürich absolviert und nicht an einem Ort, der vom Wohnsitz seiner Eltern aus erreichbar ist. Aus den genannten Gründen muss davon ausgegangen werden, dass nicht die Zusammenführung der Familie im Vordergrund steht, sondern es dem Beschwerdeführer vielmehr darum geht, seinem Sohn eine Ausbildung in der Schweiz zu ermöglichen. Wenn der Beschwerdeführer unter diesen Umständen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Gesuchsverfahrens zwecks Familiennachzugs stellt, geschieht dies ganz offensichtlich in Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften. 3.3. Bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich vorliegend – aus den soeben genannten
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Gründen – gerade nicht so verhält, dass nach der Einreise von C.________ die familiäre Beziehung zu seinen Eltern auch tatsächlich gelebt würde. Vielmehr würde sich C.________ seiner Ausbildung wegen die meiste Zeit im Grossraum Zürich aufhalten und nicht am Wohnort seiner Eltern in D.________ (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 3.1; 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.1). 3.4. Schliesslich hält die Verweigerung des Familiennachzugs von C.________ auch der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Art. 96 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK) stand. Zu einen lebt C.________, seit er auf der Welt ist, bei Verwandten. Es wird nicht geltend gemacht, dass sich etwas an dieser Betreuungssituation geändert hat oder die Verwandten nicht mehr willens oder in der Lage wären, diese Betreuung weiterhin zu gewährleisten. Kommt hinzu, dass C.________ mittlerweile ein Alter erreicht hat, in dem er nicht mehr ständig einer persönlichen Betreuung bedarf. Zum anderen hat C.________ Zeit seines Lebens im Kosovo gelebt. Er war noch nie (auch nicht besuchsweise) in der Schweiz und beherrscht – trotz des besuchten Sprachkurses – die Landessprachen nicht derart, dass er sich hier erfolgreich behaupten könnte. Da er beabsichtigt, eine Ausbildung im Grossraum Zürich zu absolvieren, würde er durch den Familiennachzug nicht nur aus seinem sozialen Umfeld und seiner Kultur herausgerissen; vielmehr wäre er darüber hinaus in einem Alter von nur 17 Jahren in einem ihm fremden Land weitgehend auf sich alleine gestellt. 3.5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug von C.________ zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Entscheid vom 9. April 2021 ist damit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Mai 2021 abzuweisen. 4. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 131 Abs. 1 VRG) werden auf CHF 800.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 137 Abs. 1 VRG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. III. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 27. Dezember 2021/dki Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber-Praktikant: