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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 08.07.2021 601 2021 65

8. Juli 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,744 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 65 Urteil vom 8. Juli 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Jeton Kryeziu gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 12. April 2021 gegen die Verfügung vom 11. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin), geboren 1990, kosovarische Staatsangehörige, reiste 2010 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz ein. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 2011 und 2013). Seit dem 19. Mai 2015 ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 25. Juni 2019 wurde sie von ihrem ersten Ehemann rechtskräftig geschieden. Am 13. Juli 2019 brachte sie ein Mädchen, C.________, zur Welt. In der Geburtsmitteilung vom 17. Juli 2019 wurden keine Angaben zum Kindsvater gemacht. Die Beschwerdeführerin schloss sodann am 19. Februar 2020 in Viti/Kosovo die Ehe mit B.________ (Beschwerdeführer), geboren 1989, Staatsangehöriger von Kosovo. B. Der Beschwerdeführer seinerseits war zuvor, am 4. September 2012, von der Staatsanwaltschaft La Côte, Morges, wegen illegaler Einreise, illegalem Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.- bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 450.- verurteilt worden. Am 3. Mai 2017 wurde er zudem von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wegen illegaler Einreise zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.- bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 100.- verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 4. Mai 2017 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum bis zum 3. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer. Dennoch stellte dieser am 3. Juli 2017 bei der Schweizer Vertretung in Pristina/Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) zwecks Ehevorbereitung mit D.________, geboren 1994, welche Schweizer Bürgerin ist. Diese teilte dem Migrationsamt des Kantons Genf per E-Mail vom 20. Dezember 2017 mit, dass dieser Antrag zurückgezogen wird. Das Migrationsamt des Kantons Genf informierte die Schweizer Vertretung in Pristina/Kosovo am 16. Januar 2018 über die Einstellung des Verfahrens. Am 10. September 2019 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin aus Frankreich beim SEM um eine Kurzaufenthaltsbewilligung, um die Anerkennung seiner Tochter C.________ in der Schweiz vornehmen zu können. Das SEM orientierte per Schreiben vom 12. September 2019, dass es mangels Zuständigkeit nicht auf den Antrag eintreten könne, es wäre höchstens zuständig, einen Antrag um Aufhebung des Einreiseverbotes in den Schengen- Raum zu bearbeiten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot noch besteht, und dass sich der Beschwerdeführer illegal in Frankreich aufhalte. Das Einreiseverbot wurde in der Folge nicht aufgehoben. Gemäss Auszug aus dem Geburtenregister vom 10. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer mittlerweile als Vater von C.________ eingetragen. C. Am 10. Dezember 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (Vorinstanz) und beantragte sinngemäss, ihrem Ehemann sei eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) im Familiennachzug zu erteilen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführer am 26. Januar 2021, dass sie in Erwägung ziehe, das Gesuch abzulehnen. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 29. Januar 2021 Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den Beschwerdeführer ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Sie begründete dies insbesondere damit, dass die Beschwerdeführer nicht gemeinsam wohnten und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, und dass der Beschwerdeführer überdies bereits zweimal wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht verurteilt wurde. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz mit, dass die Angelegenheit dem SEM unterbreitet werde, um über ein neues Einreiseverbot zu entscheiden. E. Am 23. März 2021 übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Ankunftserklärung, wonach er seit dem 17. März 2021 bei der Beschwerdeführerin in E.________ wohne. F. Die Beschwerdeführer haben am 12. April 2021 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht erhoben (in französischer Sprache). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie insbesondere hervor, dass sie mittlerweile einen gemeinsamen Wohnsitz hätten und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Einholung einer Bestätigung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Frau Wohnsitz genommen habe. G. Am 16. April 2021 setzt die Instruktionsrichterin Deutsch als Verfahrenssprache fest, wobei die Beschwerdeführer der guten Ordnung halber darauf hingewiesen wurden, dass ihre Eingaben rechtsprechungsgemäss (auch weiterhin) auf Französisch erfolgen könnten. H. Die Vorinstanz beantragt am 3. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführer reichen am 7. Mai 2021 ein Schreiben der F.________ GmbH vom 23. April 2021 ein, wonach der Ehemann nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei dieser Gesellschaft mit Sitz in G.________ zu 100 % als Chauffeur angestellt werde. Die Vorinstanz lässt sich am 14. Mai 2021 nochmals vernehmen. Die Beschwerdeführer übermitteln dem Kantonsgericht am 18. Mai 2021 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme, worauf sich die Vorinstanz am 26. Mai 2021 nochmals äussert. J. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilt die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit, dass der vom Kantonsgericht generierte Eintrag in der kantonalen Plattform für Einwohnerkontrolle (FriPers) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten genommen wird, und informiert, dass sich betreffend den Beschwerdeführer kein Eintrag findet. K. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs an den Beschwerdeführer – um mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau (Beschwerdeführerin) und ihrer gemeinsamen Tochter in der Schweiz leben zu können – zu Recht abgewiesen und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 3.1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). 3.2. Die Gewährung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: So erlöschen nämlich laut Art. 51 Abs. 2 AIG die Ansprüche nach Art. 43 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (lit. b). Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen vor, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde (lit. b); wenn er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d);

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e); in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0) entzogen worden ist (lit. f); eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (lit. g). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 11. März 2021 insbesondere fest, dass die Beschwerdeführer nicht zusammenwohnten und auch nicht ersichtlich sei, dass ein Zusammenziehen beabsichtigt sei. Während die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in E.________ wohne, müsse aufgrund der Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass der Ehemann im Raum H.________ wohne. Zudem sei aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin von 2018 bis Ende November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Auf ihren Wunsch wurde sie per 1. Dezember 2020 von der Sozialhilfe abgelöst, weil sie laut eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer mit rund CHF 4'000.- pro Monat unterstützt würde. Gemäss dem eingereichten Lohnausweis wurde dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2020 ein Gehalt in der Höhe von CHF 3'788.20 (netto) entrichtet. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass es notorisch sei, dass dieses Gehalt nicht ausreiche, um zwei Haushalte zu finanzieren, weshalb das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs auch aus diesem Grund abzulehnen sei. 4.2. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, dass sie unterdessen gemeinsam in E.________ wohnen würden; der Beschwerdeführer sei bei seiner Frau und den Kindern eingezogen. Diesbezüglich beantragen sie, dass das Gericht als Beweis eine Wohnsitzbestätigung einholt. Ausserdem reichten sie am 7. Mai 2021 ein vom 23. April 2021 datiertes "Arbeitsversprechen" der F.________ GmbH mit Sitz in G.________ ein, wonach diese bestätigt, den Beschwerdeführer zu 100% als Chauffeur anzustellen, sobald sein Aufenthalt in der Schweiz geregelt sei; dies zu einem Gehalt von CHF 36.- pro Stunde (brutto), was gemäss den Beschwerdeführern einem monatlichen Bruttogehalt von ca. CHF 7'500.- entspreche. Sie machen geltend, dass sie damit auch ausreichende finanzielle Mittel hätten, weshalb die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. 5. 5.1. Sinn und Zweck des Familiennachzuges ist es, das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Entsprechend setzt Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG für das Recht auf Familiennachzug wie erwähnt das Zusammenwohnen voraus. Wenn Ehegatten nicht zusammenwohnen, stellt dies meist ein Indiz für eine Umgehungsehe dar bzw. indiziert, dass nicht das Familienleben im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen auch SPESCHA, Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 42 AIG N. 4). 5.2. Das Erfordernis des gemeinsamen Wohnsitzes nach Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG besteht laut Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 3.1; 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Auch ist ein bewusstes Getrenntleben, sogenanntes "living apart together", nach der Rechtsprechung an sich kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG (Urteil BGer 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4). 5.3. Zwar dürften die Kriterien des gemeinsamen Wohnsitzes bzw. der bedarfsgerechten Wohnung (in der Schweiz) für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG grundsätzlich auf die Zukunft ausgerichtet sein (vgl. explizit betreffend die finanziellen Voraussetzungen SPESCHA, Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 43 AIG N. 4). So sind wohl die Hauptkonstellationen für den Familiennachzug von Ehegatten einerseits Fälle, in denen ein Ehegatte zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und hier bereits wohnhaft ist, während der andere Ehegatte noch im Herkunftsstaat wohnt, oder Fälle, bei denen beide Ehegatten, welche bisher im Herkunftsstaat zusammenwohnten, gleichzeitig gemeinsam in die Schweiz kommen. In beiden Konstellationen ist grundsätzlich ein Zusammenwohnen in der Schweiz zum Zeitpunkt des Gesuches um Aufenthalt jeweils (noch) nicht möglich. Vorliegend gestaltet sich die Situation jedoch anders: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt, und es ist unbestritten, dass sich auch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und seither (jedenfalls die meiste Zeit) illegal in der Schweiz aufhält. 5.4. Gemäss der von den Beschwerdeführern eingereichten Niederlassungsbescheinigung der Gemeinde E.________ vom 23. Juni 2020 ist die Beschwerdeführerin dort mit ihren Kindern seit dem 1. November 2018 wohnhaft. Dieser Wohnsitz wird durch den Auszug aus der kantonalen Plattform für Einwohnerkontrolle (FriPers) vom 28. Mai 2021 bestätigt und ist offenbar nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer ist bei der Gemeinde E.________ bzw. im Kanton Freiburg aber nicht bekannt; er ist bei FriPers nicht registriert und demnach weder in der Gemeinde E.________ noch im Kanton Freiburg offiziell gemeldet. Obwohl die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend machten, dass er offiziell bei der Ehefrau (und den Kindern) in E.________ Wohnsitz genommen habe und das Kriterium des Zusammenwohnens nun erfüllt sei, kann dies nach dem Ausgeführten nicht als erstellt gelten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an die Vorinstanz festgehalten hat, dass sich ihr Mann (illegal) in H.________ aufhalte und dort arbeite und er sie und die Kinder seit über einem Jahr nicht gesehen habe. Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz vom 25. Januar 2021 geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin diese Aussagen anlässlich des Telefonats im Wesentlichen bestätigte und insbesondere angab, dass ihr Ehemann nie nach E.________ komme. Dass sich der Beschwerdeführer im Raum H.________ aufhielt und dort arbeitete, wird überdies durch den Lohnauszug vom Dezember 2020 bestätigt. Dieser wurde auch an eine Adresse im Raum H.________, nämlich der Ortschaft I.________, zugestellt. Ferner reichte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2021 online über das Kontakt-Formular des Migrationsamtes des Kantons Genf eine Meldung ein, wonach er sich "abmelde", um in den Kosovo zu reisen und dort ein paar Dinge für seinen Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Als Adresse gab er wiederum I.________ im Kanton Genf an, was die Annahme eines dortigen (illegalen) Wohnsitzes bzw. Aufenthalts bestätigt. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nun geltend machen, sie hätten anfangs falsche Angaben gemacht und der Beschwerdeführer habe die Familie sehr wohl besucht und auch hin und wieder bei ihr übernachtet, erscheint dies nicht überzeugend bzw. bestätigt dies insgesamt die Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gerade nicht in E.________ Wohnsitz genommen hatte bzw. dass er höchstens ausnahmsweise Zeit bei

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind verbringt. Der Beschwerdeführer macht nun (erst) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend, unterdessen (d.h. nach Erlass der Verfügung durch die Vorinstanz) zur Beschwerdeführerin und ihren Kindern gezogen zu sein. Zudem hat er (erst) am 23. März 2021 eine Ankunftserklärung für den Kanton Freiburg ausgefüllt und bei der Vorinstanz eingereicht. Dies ist indessen unbehilflich bzw. als Schutzbehauptung zu qualifizieren: Aus der Ankunftserklärung geht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2020 in die Schweiz eingereist sei. Seine Ankunft im Kanton Freiburg, bei seiner Familie, datiert er (erst) auf den 17. März 2021, also nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz in der Sache, als er anwaltlich vertreten war und um die Argumente der Vorinstanz und die Voraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug – namentlich das Zusammenwohnen – wusste. Überdies findet sich wie erwähnt für den Beschwerdeführer bisher kein amtlicher Eintrag über eine Wohnsitznahme im Kanton Freiburg, obwohl dies in der Beschwerde behauptet und die Einholung einer entsprechenden Bestätigung beantragt wurde. 5.5. Insgesamt ist damit gestützt auf die Akten festzustellen, dass der Ehemann nicht bei seiner Familie Wohnsitz genommen hat, bzw. dass die Beschwerdeführer nicht zusammenwohnen und dies offenbar auch nicht beabsichtigen. Wie erwähnt, geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich hervor, dass kaum Kontakt bestand; der Beschwerdeführer habe sie und die Kinder seit über einem Jahr (wohl seit kurz nach der Hochzeit) nicht gesehen, obwohl er sich schon seit einigen Monaten wieder in der Schweiz aufhielt. Im Ergebnis lässt sich nach dem Vorgesagten schliessen, dass ein gemeinsames Familienleben vorliegend nicht im Vordergrund steht bzw. ein Zusammenwohnen eben gerade nicht beabsichtigt ist. 5.6. Wichtige Gründe für die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AIG bzw. Art. 76 VZAE sind keine ersichtlich und werden überdies auch nicht geltend gemacht. Zudem müsste auch beim Vorliegen wichtiger Gründe nachgewiesen sein, dass die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG in fine); dies ist vorliegend nach dem Ausgeführten nicht der Fall. 5.7. Folglich sind die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 AIG nicht erfüllt, da eines der kumulativen Kriterien, nämlich das Kriterium des Zusammenwohnens gemäss Abs. 1 lit. a vorliegend nicht gegeben ist. 6. 6.1. Was überdies die finanziellen Mittel anbelangt, ist folgendes festzuhalten: Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG, welche dem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug entgegensteht, ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Diesbezüglich darf nicht bloss auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht abzuwägen (vgl. dazu die Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG zum Bezug von Sozialhilfe als Widerrufsgrund: Urteile BGer 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4 mit Hinweisen; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 4.1). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; 122 II 1 E. 3 c; Urteil BGer 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2). 6.2. Gemäss den Akten und den Angaben der Beschwerdeführer erzielt die Ehefrau kein Einkommen. Sie wurde bis und mit November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt und ab dem 1. Dezember 2020 auf ihren Wunsch von dieser abgelöst, weil sie gemäss eigenen Angaben von da an vom Beschwerdeführer monatlich in der Höhe von CHF 4'000.- unterstützt werde. Dieser erzielte, wie erwähnt, im Dezember 2020 ein Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3'788.20. Die Vorinstanz ging davon aus, dass dies nicht ausreiche, um zwei Haushalte zu finanzieren. 6.3. Aufgrund der Aktenlage erscheint es offensichtlich, dass die hier niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die gesamte Familie versorgen zu können, ohne dass ein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen würde. Sie geht laut eigenen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach und kümmert sich Vollzeit um ihre Kinder und wurde, wie erwähnt, bis im November 2020 von der Sozialhilfe unterstützt. 6.4. Die Beschwerdeführer haben am 7. Mai 2021 ein Arbeitsversprechen eingereicht, wonach der Ehemann bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der F.________ GmbH, welche gemäss dem Eintrag im Handelsregister namentlich den Kauf und Verkauf von Baumaschinen sowie Durchführung von Transporten aller Art bezweckt, Vollzeit als Chauffeur angestellt werde; dies zu einem Gehalt von CHF 36.- pro Stunde, was gemäss der Berechnung der Beschwerdeführer einem monatlichen Bruttogehalt von ca. CHF 7'500.- entspreche. Dieses Arbeitsversprechen erscheint indes nicht glaubwürdig: So verdienen qualifizierte Chauffeure mit einigen Jahren Berufserfahrung gemäss der Landesvereinbarung im Transportwesen und dem Lohnregulativ (Richtlöhne) der ASTAG, Sektion Freiburg, sowie Les Routiers suisses, Sektionen Broye, Freiburg und Vieux-Comté (abrufbar unter https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege/, zuletzt besucht am 7. Juli 2021) z.B. für die Kategorie C/CE bzw. D/DE – wie von der Vorinstanz vorgebracht – ab dem 6. Berufsjahr ca. CHF 4'800.- brutto. Das dem Beschwerdeführer versprochene monatliche Gehalt würde jenen Lohn um mehr als CHF 2'000.- überschreiten, obwohl in keiner Weise ausgewiesen ist, dass er eine Ausbildung bzw. Erfahrung in diesem Beruf besitzt bzw. über die erforderlichen Führerausweise bzw. die Fahrerlaubnis in der Schweiz verfügt. Es bestehen daher auch Zweifel, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz überhaupt ohne Weiteres als Chauffeur (für grössere Fahrzeugkategorien) tätig sein könnte. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 ausführen, dass das von der Vorinstanz ins Recht gelegte Lohnregulativ nicht haltbar sei, und festhalten, dass auch ein Betreiber eines Tankstellenshops ein jährliches Einkommen von bis zu CHF 400'000.- erzielen könne, ist dies unbehilflich und es ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang diese (pauschale) Äusserung mit der konkret zu beurteilenden Situation stehen würde. Überdies untermauern die Beschwerdeführer ihre Behauptungen betreffend den versprochenen Lohn auch nicht mit entsprechenden Lohntabellen oder weiteren (verbindlicheren) Eingaben der F.________ GmbH, weshalb das behauptete künftige monatliche Einkommen nicht berücksichtigt werden kann. 6.5. Es ist daher zu schliessen, dass die Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG verfügen, um die gesamte Familie versorgen zu können, ohne dass ein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen würde, zumal offenbar zwei Haushalte zu finanzieren sind.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 7. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gewährt und ihn weggewiesen hat. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG sind nicht erfüllt; die ersuchte Aufenthaltsbewilligung kann nicht erteilt werden und es kann offenbleiben, ob vorliegend noch Widerrufsgründe erfüllt wären. Überdies machte der Beschwerdeführer keine Vollzugshindernisse geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. 8. 8.1 Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 8.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. Juli 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin:

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