Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 19 Urteil vom 23. April 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Sabine Cotting Parteien A.________, Beschwerdeführerin, B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Katia Berset gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Verweigerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs und Wegweisung Beschwerde vom 1. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. B.________ (Beschwerdeführer), geboren 1968, Staatsangehöriger von Bulgarien, reiste 2011 zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein. Er erhielt eine EU/EFTA- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die mehrmals verlängert und im Jahr 2014 in eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) umgewandelt wurde, welche seither ebenfalls regelmässig erneuert wird. Am 4. Oktober 2020 reiste seine Tochter A.________ (Beschwerdeführerin), geboren im 2002, Staatsangehörige von Nordmazedonien, in die Schweiz und übergab am 7. Oktober 2020 dem Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) eine Ankunftserklärung und ein Aufenthaltsbewilligungsgesuch für aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton einreisende ausländische Staatsangehörige. B. Am 22. November 2020 beantwortete der Beschwerdeführer per E-Mail die Fragen der Vorinstanz zur weiteren Prüfung des Gesuches seiner Tochter und reichte weitere Dokumente ein. Er übermittelte zudem am 30. November 2020 einen Auszug des Berufsbildungszentrums (BIZ) betreffend von der Beschwerdeführerin ausgeliehene Dokumentationen zu verschiedenen Ausbildungen. Am 2. Dezember 2020 schickte er der Vorinstanz die Kopie eines Schülerausweises, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 27. Oktober 2020 an der Gewerblichen und Industriellen Berufsfachhochschule (GIBS) Freiburg einen Integrationskurs besucht, der bis zum 15. Juli 2021 dauern wird. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Ablehnung ihres Gesuches um Familiennachzug sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 14. Dezember 2020 Stellung und übermittelte ein Schreiben ihrer Klassenlehrerin. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das Gesuch in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde und eine Umgehung der Vorschriften über den Familiennachzug darstelle. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl aus familiären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung beantragt habe und eine Aufenthaltsbewilligung in casu nicht leichthin verweigert werden dürfe. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin Deutsch als Verfahrenssprache fest. G. Die Vorinstanz beantragt am 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAIG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 1 lit. b). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu Recht abgewiesen und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1. Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird unter anderem das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, und zwar ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c). 4.2. Die Freizügigkeitsrechte nach FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1; 136 II 177 E. 3.2.3). Das gilt insbesondere auch im Rahmen des Familiennachzugs im Rahmen des FZA (Urteil BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs setzt der Ausübung eines Anspruchs, der formal im Einklang mit der Rechtsordnung steht, jedoch treuwidrig und damit unredlich geltend gemacht wird, eine ethisch-materielle Schranke. Es steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken entgegen, welche dieses nicht schützen will (BGE 137 I 247 E. 5.1.1; 131 I 166 E. 6.1; 128 II 145 E. 2.2). Der Rechtsmissbrauch muss jedoch offensichtlich sein, um einem formal gültigen
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Anspruch ausnahmsweise den Rechtsschutz zu versagen (vgl. Urteil BGer 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann folglich nur geschlossen werden, wenn dafür eindeutige Hinweise bestehen (Urteil BGer 2C_1057/ 2012 vom 7. März 2014 E. 4.2.1). Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich nicht von den Absichten abhängig, aus denen sie ausgeübt werden. Vorausgesetzt wird aber wie erwähnt, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten Zwecken beansprucht wird (Urteil BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Freizügigkeitsrechte haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen; geht es in Wirklichkeit nicht um diesen Zweck, fällt der staatsvertragliche Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; Urteil BGer 2C_1144/ 2012 vom 13. Mai 2013 E. 4.2). Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben des EU-Bürgers zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein (BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8). Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte zusammen mit seinen Kindern ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). 4.3. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; 143 II 425 E. 5.1 je mit Hinweisen). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand aufgrund der gesamten Sachlage so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt (vgl. Urteile BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 in Bezug auf das Vorliegen einer mutwilligen Verschuldung und 2C_1019/2016 vom 9. Mai 2017 E. 2.3 in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen (Urteil BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). 5. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs insbesondere deshalb abgelehnt, weil es aufgrund der Umstände den starken Eindruck erwecke, dass die günstigeren Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz die Hauptgründe für den Familiennachzug bildeten und das Gesuch somit aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde, was eine Umgehung der Voraussetzungen des FZA darstelle. Die Beschwerdeführer entgegnen, dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei, um gemeinsam mit ihrem Vater leben zu können; ein Rechtsmissbrauch bzw. eine Umgehung der Voraussetzungen des FZA liege nicht vor.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 5.1. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige ohne besondere berufliche Qualifikationen keine Aussicht auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hätte (Art. 23 AIG e contrario), wenn sie nicht im Rahmen des Familiennachzugs nach FZA über ihren bulgarischen Vater ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erwirken kann. Dieser Sachumstand stellt ein erstes Indiz dar, dass bei ihrem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nicht wirklich die familiäre Beziehung im Vordergrund steht, sondern dass sich die Beschwerdeführer vorwiegend auf diese berufen, um die strengeren Aufenthaltsvoraussetzungen des AIG zu umgehen (vgl. Urteile BGer 2C_739/2017 vom 17. April 2018 E. 4.1; 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall reiste die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2020, rund drei Monate nach ihrem 18. Geburtstag, in die Schweiz ein. Sie war demnach bereits volljährig und hatte die obligatorische Schulzeit beendet. Zwar bestehen im Rahmen des FZA – im Gegensatz zu den Regelungen im AIG – keine Fristen für Gesuche um Familiennachzug, und solange ein Kind eines Vertragsstaatsangehörigen noch nicht 21 Jahre alt ist, kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass bei einer Überprüfung einer Umgehung geprüft werden müsse, ob durch den Aufenthalt wirklich das gemeinsame Familienleben und nicht wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Umgehungsvermutung verstärkt werde, je näher die Altersgrenze von 21 Jahren rücke. Dies gelte umso mehr, wenn sich das Kind nicht auf ein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA berufen könne (siehe Urteil BGer 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3), wie dies vorliegend bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. 5.2. Bereits seit dem 27. Oktober 2020, kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz, besucht die Beschwerdeführerin einen Integrationskurs an der Gewerblichen und Industriellen Berufsfachhochschule (GIBS) Freiburg. Die an der GIBS angebotenen Integrationskurse haben gemäss den Angaben der Schule zum Ziel, die Sprach- und Mathematikkenntnisse zu erweitern, die Sozialund Verhaltenskompetenz zu verbessern und sich mit dem Berufsbildungssystem vertraut zu machen (siehe online unter https://www.fr.ch/de/bildung-und-schulen/berufsbildung/integrationskurs, zuletzt besucht am 16. April 2021). Sie können also als Vorbereitung für den Einstieg in eine berufliche Ausbildung angesehen werden und stellen gemäss der Präsentation der GIBS eine Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung bzw. eine "Brücke zur Lehre" dar (siehe online unter https://docplayer.org/133581348-Gewerbliche-und-industrielle-berufsfachschule-freiburg-gibs.html, zuletzt besucht am 16. April 2021). Auch bestätigte die Lehrerin dieses Integrationskurses in einem undatierten Schreiben, welches die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 einreichte, dass sie bereits konkrete Zukunftspläne in Bezug auf ihre Ausbildung habe (wohlgemerkt nur zwei Monate nach ihrer Ankunft) und dass es wünschenswert wäre, wenn sie ihre Ausbildung in der Schweiz zu Ende führen könnte. Weiter hatte sich die Beschwerdeführerin im November 2020 auch bereits Informationsbroschüren für diverse Ausbildungen aus dem Berufsbildungszentrum ausgeliehen. Dies deutet klar darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, möglichst schnell in der Berufswelt in der Schweiz Fuss fassen zu können, was indes auch so aus ihren eigenen Angaben hervorgeht. 5.3. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich ihrer gelebten familiären Beziehung als Schutzbehauptung bewertet. Dies bestreiten die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde. Sie hätten stets eine sehr enge Beziehung geführt. So hätten sie wöchentlich zusammen telefoniert und regelmässig die Ferien gemeinsam verbracht. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Vater nicht nur finanziell, sondern in allen Lebenslagen unterstützt worden. Er habe in ihrer Erziehung und Entwicklung eine wichtige Rolle gespielt, wie jeder andere Elternteil auch. 5.3.1. In Bezug auf die familiäre Beziehung ist folgendes festzuhalten: Die Eltern der Beschwerdeführerin liessen sich offenbar bereits in ihrer Kindheit scheiden (nach den Angaben in der Beschwerde als die Beschwerdeführerin neun Jahre alt war). Nach der Trennung reiste ihr Vater im September 2011 in die Schweiz ein und lebte in der Folge hier. Vom Zeitpunkt der Einreise des Vaters bis zum Zeitpunkt des Gesuches um Familiennachzug der Tochter im Oktober 2020 sind indessen mehr als neun Jahre vergangen. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Zeit in Nordmazedonien zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter aufgewachsen. Diese jüngere Schwester, geboren 2005, stellte bisher kein Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz, sondern beabsichtige laut den Angaben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz, im Jahr 2021 – und damit wohl offenbar ebenfalls erst nach Beendigung der Schule bzw. zum Beginn der Ausbildung bzw. der Berufstätigkeit – nachzukommen. Die Beschwerdeführerin wurde laut ihren Angaben in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 an die Vorinstanz vom Vater bisher hauptsächlich finanziell unterstützt; diese Unterstützung lässt sich jedoch durch die Eingaben der Beschwerdeführer bzw. durch die Akten nicht verifizieren. Die Beschwerdeführer behaupten weiter zwar, dass sie regelmässig die Ferien zusammen verbracht hätten, entweder in der Schweiz oder in Nordmazedonien, sie substantiieren dies jedoch nicht weiter und belegen es auch in keiner Weise, und auch in den Akten finden sich keinerlei Hinweise auf entsprechende gemeinsame Ferien. Zudem finden sich auch für die behaupteten wöchentlichen Telefonate bzw. für weitere relevante Kontakte in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, und alleine die entsprechende Behauptung der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer vermag nicht zu genügen, um die minimal gelebte familiäre Beziehung zu belegen. Dies gilt umso mehr, als in casu mehrere Indizien vorliegen, welche auf eine Umgehungsabsicht der Beschwerdeführer hinweisen, so dass es an ihnen gewesen wäre, den entsprechenden Gegenbeweis anzutreten, zumal die genauen Umstände der gelebten familiären Beziehung aufgrund der Natur der Sache nur durch sie selbst und nicht durch die Vorinstanz belegt werden können (siehe E. 4.3 hiervor). 5.3.2. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, dass der Vater auch nach seiner Einreise in die Schweiz eine zentrale Rolle in der Erziehung der Tochter gespielt habe, und dass diese zu ihrem Vater eine engere Beziehung/Bindung als zu ihrer Mutter habe (bei der sie wohlgemerkt seit ihrer Geburt bis zur Volljährigkeit gelebt hat), nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz alleine lebt und nicht erneut geheiratet hat, vermag daran nichts zu ändern. 5.3.3. Die vorliegende Situation ist schliesslich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde – auch nicht mit jener in dem von ihnen zitierten Urteil BGer 2C_909/2015 vom 1. April 2016 vergleichbar. Im zitierten Fall wurde ein Rechtsmissbrauch aufgrund der tatsächlich gelebten familiären Beziehung verneint. Zuerst einmal ist zu erwähnen, dass das nachzuziehende Kind im genannten Fall noch nicht volljährig, sondern erst 15 Jahre alt war, wodurch sich der Verdacht eines Rechtsmissbrauchs bereits weniger aufdrängte als im vorliegenden Fall. Weiter ist festzuhalten, dass in dem zitierten Fall in Bezug auf die familiäre Beziehung von täglichen (und nicht wöchentlichen) Skype-Anrufen die Rede war, und dass insbesondere – anders als im vorlie-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 genden Fall – klar belegt wurde, wann genau das Kind die Mutter in der Schweiz besucht hatte bzw. wie die familiäre Beziehung gelebt wurde. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den Indizien klar, dass sich die Beschwerdeführer vorliegend rechtsmissbräuchlich auf den Familiennachzug berufen; dies namentlich, weil die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige erst neun Jahre nach der Einreise ihres Vaters in die Schweiz, im Alter von 18 Jahren und nach dem Ende der Schulzeit in ihrem Herkunftsland und im Moment des Einstiegs ins Berufsleben einen Antrag auf Familiennachzug stellte und sich dann nach ihrer Einreise sehr schnell beruflich zu integrieren versuchte, und weil sich in ihren Eingaben bzw. in den Akten keinerlei Belege für eine gelebte familiäre Beziehung finden. Es erscheint nach dem Ausgeführten offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen, namentlich zur Aufnahme einer Ausbildung und zum Einstieg in das Berufsleben, in die Schweiz gekommen ist. Dieses Motiv wird jedoch durch die Bestimmungen des FZA über den Familiennachzug, wie erwähnt, gerade nicht geschützt. 5.5. Da die ersuchte Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug bereits wegen Rechtsmissbrauchs zu verweigern ist, muss vorliegend nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind. Auch kann offengelassen werden, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Art. 3 Anhang I FZA gegeben sind. Der guten Ordnung halber sei trotzdem darauf hingewiesen, dass sich insbesondere die Frage stellen würde, ob die 2.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers, die gemäss Mietvertrag vom 25. Juni 2018 nur über einen Schlafraum verfügt, überhaupt als angemessene Wohnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA für den Vater und seine volljährige Tochter anzusehen wäre. 6. 6.1. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ferner auf die Bestimmungen zur Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) stützen, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Tochter bereits volljährig ist (vgl. Art. 1 KRK; vgl. auch Urteil BGer 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.5). 6.2. Auch soweit sie sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist im Wesentlichen auf die eigentliche Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, ausgerichtet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist nur geeignet einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; Urteil BGer 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen ergeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden (Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.1). Eine finanzielle Abhängigkeit reicht dafür nicht (vgl. Urteil BGer 2C_757/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht demnach im vorliegenden Fall kein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, da offensichtlich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der volljährigen Tochter und ihrem Vater besteht und ein solches Verhältnis überdies auch gar nicht geltend gemacht wird.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz daher zu Recht die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin verweigert und ihre Wegweisung verfügt, zumal auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht wurden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 ist zu bestätigen. 8. 8.1. Die Gerichtskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 8.2. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von CHF 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. April 2021/dgr/sco Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Praktikantin: