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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 05.11.2021 601 2021 162

5. November 2021·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·1,705 Wörter·~9 min·10

Zusammenfassung

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Politische Rechte

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2021 162 Urteil vom 5. November 2021 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiber-Praktikant: Jean Crausaz Parteien GRÜNLIBERALE PARTEI SENSE, Beschwerdeführer, gegen STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG, Vorinstanz Gegenstand Politische Rechte Beschwerde vom 2. November 2021 betreffend Vorbereitungshandlungen der kantonalen Wahlen 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 in Anbetracht dessen, dass die Stimmberechtigten des Kantons Freiburg auf Sonntag, 7. November 2021 einberufen werden, um die Mitglieder des Grossen Rates, die Mitglieder des Staatsrates und die Oberamtspersonen zu wählen; dass die Grünliberale Partei Sense (GLP; Beschwerdeführerin) am 2. November 2021 Beschwerde gegen die Vorbereitungshandlungen für diese kantonalen Wahlen 2021 erhoben hat. Sie beantragte insbesondere die Verschiebung der Wahlen, "allenfalls Ungültigerklärung des Wahlresultats im Sensebezirks" und die Abhaltung einer neuen Wahl am 28. November 2021; dass die Beschwerdeführerin diese Anträge im Wesentlichen damit begründete, dass – wie in der Presse mehrfach erläutert wurde – das Wahlmaterial bei gewissen Stimmberechtigten nicht vollständig eingetroffen sei und die gedruckten Wahllisten Nr. 5 und Nr. 6 in den Unterlagen fehlten. Damit sei die gesetzlich vorgeschriebene Frist von zehn Tagen vor dem kantonalen Wahltermin nicht eingehalten worden. Die Wahl für den Grossen Rat im Sensebezirk sei daher zu verschieben, damit allen Stimmberechtigten fristgerecht vollständige Wahlunterlagen mit allen Wahllisten zugestellt werden könnten; dass das Kantonsgericht am 4. November 2021 – aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit per E-Mail – den Vizeoberamtmann des Sensebezirks aufforderte, zur Beschwerde Stellung zu nehmen; dass dieser am selben Tag sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte und dem Kantonsgericht einen tabellarischen Überblick zur Kontrolle des Wahlmaterials, welche er bei den Gemeinden durchführen liess, zustellte; dass der Beschwerdeführerin am 4. November 2021 Gelegenheit gewährt wurde, sich hierzu bis zum 5. November 2021 um 10 Uhr Stellung zu äussern; dass diese innerhalb der angesetzten Frist Stellung nahm. Sie führte namentlich aus, dass sich aus der zugestellten Tabelle ergebe, dass die Wahlunterlagen in beträchtlichem Ausmass nicht korrekt zugestellt wurden und es sich sicher nicht nur um vernachlässigbare Einzelfälle handle. Zudem seien die Wahlunterlagen in den Gemeinden Wünnewil-Flamatt, Düdingen und Schmitten erst neun Tage vor den Wahlen eingetroffen, womit die vorgegebene Frist von zehn Tagen nicht eingehalten wurde. Sie beantragte, dass die Grossratswahlen am 28. November 2021 zu wiederholen seien, unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zur Sicherstellung der korrekten Bildung des Wählerwillens. Eventualiter sei festzustellen, dass die Zustellung der Wahlunterlagen im Sensebezirk nicht in allen Fällen fristgerecht erfolgt sei, und die Behörden seien daher zu verpflichten, Anpassungen in den Vorbereitungshandlungen zu kommunalen, kantonalen und nationalen Wahlen vorzunehmen, welche sicherstellen, dass sich solche Vorkommnisse nicht mehr wiederholen können; erwägend, dass das Kantonsgericht zuständig ist, um über die vorliegende Beschwerde zu entscheiden (Art. 150 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte [PRG; SGF 115.1]);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen, d.h. gegen alle Verfahrensschritte und organisatorischen Massnahmen der Behörden vor dem Urnengang, innert fünf Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung oder dem öffentlichen Anschlag der Ergebnisse des Urnengangs eingelegt werden muss (Art. 152 Abs. 3 PRG; Art. 150 Abs. 3 PRG) und diese Frist vorliegend eingehalten wurde; dass die Beschwerdeführerin als körperschaftlich organisierte Partei zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 152 Abs. 1 PRG); dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 154 PRG weder an die Begehren der Beschwerdeführerin, noch an deren Begründung gebunden ist (Abs. 1), und dass die Beschwerdeinstanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde die Ergebnisse des Urnengangs berichtigt oder sie für ungültig erklärt und einen neuen Urnengang anordnet. Bei Streitigkeiten in Bezug auf Vorbereitungshandlungen kann sie gegebenenfalls die Aufschiebung des Urnengangs anordnen (Abs. 2); dass das Kantonsgericht am 2. November 2021 bereits über eine Beschwerde (603 2021 161) eines Kandidierenden der Schweizerischen Volkspartei (SVP) für den Grossen Rat im Wahlkreis Sense urteilte, welcher sich ebenfalls beschwert hat, dass die Wahllisten nicht vollständig gewesen seien und namentlich die Liste Nr. 5 der SVP teilweise fehle; dass auf die Ausführungen in diesem Urteil im Wesentlichen verwiesen werden kann; dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Garantie der politischen Rechte die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. Geschützt wird namentlich das Recht der aktiv Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1; 129 I 185 E. 5). Sie sollen ihre politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen sowie möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 121 I 138 E. 3, mit Hinweisen). Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2; 135 I 292 E. 2; je mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGE 146 I 388 E. 5); dass dieses verfassungsmässige Recht namentlich durch Art. 12 PRG konkretisiert wird, welcher in Abs. 1 vorsieht, dass jede stimmberechtigte Person vor jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang von der Gemeindeschreiberei a) den Stimmrechtsausweis mit den im Ausführungsreglement aufgeführten Aufgaben, sowie b) das im Ausführungsreglement vorgesehene Stimm- und Informationsmaterial enthält. Gemäss dem Abs. 2 dieser Norm muss den Stimmberechtigten das Stimmmaterial bei kantonalen Wahlen spätestens zehn Tage vor der Wahl zugestellt werden. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des kantonalen Reglements vom 10. Juli 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRR; SGF 115.11) umfasst das Stimmmaterial bei kantonalen Wahlen 1) ein Stimmcouvert, 2) eine leere Wahlliste, und 3) gegebenenfalls die gedruckten Wahllisten. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 PRR vor, dass, wer den Stimmrechtsausweis oder das Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren hat, beides auf der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen kann; dass das Kantonsgericht im Urteil 603 2021 161 namentlich feststellte, dass in etwa zehn Fällen das Wahlmaterial, welches durch das Oberamt im Hinblick auf die kantonalen Wahlen vom 7. November 2021 im Sensebezirk verschickt wurde, unvollständig war, da eine Wahlliste fehlte. Dies betraf die Liste Nr. 5 SVP und die Liste Nr. 6 GLP;

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 dass der Vizeoberamtmann im Rahmen der beim Kantonsgericht hängigen Beschwerden gegen die Wahlen bei den Gemeinden im Sensebezirk Kontrollen durchführen und insbesondere die den Gemeinden zugestellten Wahllisten im verbleibenden Reservematerial prüfen liess. Daraus ergab sich namentlich, dass beim Reservematerial vier Bündel der Wahllisten fehlerhaft und 415 Bündel korrekt waren, und dass von der Bevölkerung in den Gemeinden insgesamt zehn fehlerhafte Listen reklamiert wurden; dass es fraglich ist, ob diese Fehler, wenn sie in grösserem Umfang aufgetreten wären, zu einer Beeinträchtigung des demokratischen Prozesses bzw. der freien Willensbildung der Stimmbürger hätte führen können. Immerhin kann wie erwähnt jeder Stimmbürger, der das Stimmmaterial nicht bzw. nicht vollständig erhalten hat, dieses auf der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen (Art. 10 Abs. 2 PRR). Überdies ist es den Stimmberechtigten auch ohne weiteres möglich, die weisse leere Wahlliste auszufüllen; dabei können sie die Namen und die zentralen Informationen zu den Kandidierenden dem Werbematerial der politischen Parteien entnehmen, welches unabhängig vom vorerwähnten Wahlmaterial mit separater Post verschickt wurde, und die Listen mit den Kandidierenden sind zudem auch im Internet frei zugänglich; dass indes vorliegend der fehlerhafte Versand der Wahllisten – wie sich namentlich aus der tabellarischen Übersicht ergibt, welche der Vizeoberamtmann dem Kantonsgericht zugestellt hat – nur einige wenige Einzelfälle betrifft. Insbesondere ergab sich anlässlich der Kontrolle wie erwähnt, dass im geprüften Reservematerial 415 Bündel der Wahllisten korrekt waren; insgesamt wurden vier fehlerhafte Wahllisten im Reservematerial gefunden: In einer Gemeinde waren in einem Wahllistenbündel die Listen Nr. 1-3 zweimal enthalten; in einer anderen Gemeinde war in einem Bündel die Liste Nr. 1 zweimal enthalten; bei einer dritten Gemeinde fehlte in einem Büchlein die Liste Nr. 6, dafür war die Liste Nr. 13 doppelt angefügt, und in einem weiteren Büchlein fehlte die Liste Nr. 13; zudem waren zwei Listenbündel nicht gut zusammengeheftet. Weiter wurden wie erwähnt zehn fehlerhafte Listen durch Stimmberechtigte bei den Gemeinden reklamiert; dass damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um relevante Unregelmässigkeiten handelt, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten, zumal die festgestellten Fälle der doppelt vorhandenen Listen mit Blick auf die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe ohnehin kaum als einschlägig erachtet werden können. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2021 darlegt, dass sich aus der tabellarischen Übersicht ergebe, dass die Wahlunterlagen in beträchtlichem Ausmass nicht korrekt zugestellt wurden, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden; dass überdies das Oberamt und die Staatskanzlei unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehler am Freitagabend, dem 29. Oktober 2021, eine Pressemitteilung herausgegeben haben, über die in der lokalen Presse am selben Tag bzw. am Folgetag ausführlich berichtet wurde. Namentlich berichteten die Freiburger Nachrichten in einem ausführlichen und mit Foto illustrierten Artikel vom 30. Oktober 2021 über die Vorkommnisse, wobei die Stimmbürger aufgerufen wurden, zu prüfen, ob das ihnen zugestellte Wahlmaterial vollständig sei und sich andernfalls bei der Gemeinde zu melden. Am 5. November 2021 erschien überdies ein weiterer Artikel in der Liberté, in dem über das Urteil 601 2021 161 des Kantonsgerichtes vom 2. November 2021 berichtet wurde; dass das Oberamt durch die umgehende und transparente Information der Bevölkerung verhältnismässig gehandelt hat (vgl. BGE 105 Ia 237): Die Stimmberechtigten erhielten dadurch die notwendigen Informationen, um einen möglichen Fehler bei der Versendung des Wahlmaterials zu korrigieren;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass überdies die Stimmbürger – selbst wenn ihnen das Wahlmaterial in einzelnen Gemeinden erst kurz nach Ablauf der in Art. 12 Abs. 2 lit. b PRG vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen zugestellt wurde – noch genügend Zeit haben, um ihre politischen Rechte gültig auszuüben (siehe auch Urteil KG FR 601 2021 161 vom 2. November 2021); dass mithin den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Verschiebung der Wahlen bzw. auf Ungültigerklärung des Wahlresultats im Sensebezirk und die Abhaltung einer neuen Wahl am 28. November 2021 nicht gefolgt werden kann, und dass es sich – namentlich, da es sich wie erwähnt um wenige Fälle handelt, in denen die Wahllisten nicht korrekt zusammengestellt waren – auch nicht aufdrängt, Anpassungen in den Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, welche sicherstellen, dass sich solche Fehler nicht mehr wiederholen können; dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist; dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 129 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]); erkennt der Hof: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Freiburg, 5. November 2021/dgr Der stellvertretende Präsident: Der Gerichtsschreiber-Praktikant:

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