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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.05.2022 601 2020 163

11. Mai 2022·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,007 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2020 163 Urteil vom 11. Mai 2022 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Dominique Gross Christian Pfammatter Gerichtsschreiber: Mischa Poffet Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher gegen HFR FREIBURG – KANTONSSPITAL, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Tinguely Gegenstand Amtsträger der Gemeinwesen Honorarpool Spitalärzte, Rückforderung nicht geschuldeter Beträge Beschwerde vom 14. September 2020 gegen den Entscheid vom 27. Juli 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Dr. med. A.________ (Beschwerdeführer) war vom 13. Juli 2015 bis zum 9. Januar 2020 (Datum der Kündigungsverfügung; vgl. zu diesem Verfahren Urteil KG FR 601 2020 43 vom 11. Mai 2022) als Leitender Arzt der Abteilung Geriatrie und Rehabilitation an den Standorten B.________ bzw. C.________ des HFR Freiburg – Kantonsspital (Vorinstanz) angestellt. Während des Anstellungsverhältnisses war der Beschwerdeführer am Honorarpool der Klinik für Rehabilitation des HFR B.________ und HFR C.________ angeschlossen. Dieser umfasst die Honorarforderungen der Ärzte für Tätigkeiten in der privaten und halbprivaten Abteilung. B. Am 25. Februar 2020 sandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rechnung über CHF 5'906.50 und machte geltend, aufgrund eines Eingabefehlers sei ihm mit dem Lohn für den Monat Juli 2019 ein zu hoher Betrag aus dem Honorarpool ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer bestritt die geltend gemachte Rückforderung. Nachdem der Beschwerdeführer eine letzte Zahlungsfrist bis 27. April 2020 unbenutzt verstreichen liess, leitete die Vorinstanz am 30. April 2020 eine Betreibung für den Betrag von CHF 5'906.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2020 ein. C. Mit Entscheid vom 27. Juli 2020 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer, den Betrag von CHF 5'906.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. März 2020 zu bezahlen. D. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Die Vorinstanz beantragt am 8. Januar 2021, der Entscheid vom 27. Juli 2020 sei dahingehend abzuändern, dass die Rückforderung aufgrund eines angewandten falschen Verteilschlüssels auf CHF 4'898.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. März 2020 zu reduzieren sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Nachdem das Verfahren wegen aussergerichtlicher Vergleichsverhandlungen für mehrere Monate sistiert gewesen und sodann auf gemeinsames Begehren der Parteien wiederaufgenommen worden war, informierte die Instruktionsrichterin die Parteien mit Schreiben vom 6. April 2022, dass sie bestimmte Unterlagen des Verfahrens 601 2020 164 – in dem es um die Rückforderung einer ungerechtfertigten Honorarpoolzahlung eines anderen ehemals bei der Vorinstanz tätigen Arztes geht, der jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten wird wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – zu den Akten des Verfahrens 601 2020 163 nehmen würde. Zudem setzte sie der Vorinstanz Frist zur Einreichung der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Monat November 2018. Mit Eingabe vom 14. April 2022 kam die Vorinstanz dieser Aufforderung nach. E. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Erwägungen 1. Als Leitender Arzt bei der Vorinstanz war der Beschwerdeführer nach Art. 37 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spital (HFRG; SGF 822.0.1) grundsätzlich dem kantonalen Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1) unterstellt. Vorab ist festzuhalten, dass die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Revision der Gesetzgebung zum Staatspersonal vorliegend nicht von Bedeutung ist, da der angefochtene Entscheid vom 27. Juli 2020 datiert und sich die einschlägigen Bestimmungen überdies nicht geändert haben. 2. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 132 Abs. 1 StPG in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den vorliegenden Entscheid legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 VRG in Verbindung mit dessen Art. 30 Abs. 2). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 4. Die Vorinstanz macht – unter Berücksichtigung des Antrags in ihren Bemerkungen vom 8. Januar 2021 – eine Rückforderung in der Höhe von nunmehr CHF 4'898.80 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. März 2020 wegen Zahlung einer Nichtschuld geltend. Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde diese Rückforderung. 4.1. Art. 107 StPG trägt die Marginalie "Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge". Hat ein Mitarbeiter ein Gehalt, eine Zulage oder eine Entschädigung erhalten, die ihm nicht oder nur teilweise zustand, so muss der nicht geschuldete Betrag zurückerstattet werden (Abs. 1). Das Recht auf Rückforderung verjährt ein Jahr, nachdem der Staat vom Tatbestand einer Nichtschuld erfahren hat, in jedem Fall aber fünf Jahre seit der Bezahlung dieser nicht geschuldeten Beträge (Abs. 2). In Härtefällen und wenn der Mitarbeiter gutgläubig war, kann ganz oder teilweise auf die Rückforderung des nicht geschuldeten Betrags verzichtet werden (Abs. 3). 4.2. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, dass betreffend einen Patienten (D.________) eine Behandlungsposition fälschlicherweise mehrmals fakturiert worden sei. Bei dieser Mehrfachfakturierung handle es sich unbestreitbar um Eingabefehler bzw. um einen Irrtum. Der Eingabefehler habe dazu geführt, dass insgesamt CHF 26'996.- zu viel in den Honorarpool für die Behandlung von stationären Patienten in der Halbprivatabteilung geflossen seien. Der entsprechende Anteil gemäss internem Verteilschlüssel von 37 %, ausmachend CHF 9'988.50, sei dem Beschwerdeführer mit einer zeitlichen Verzögerung im Juli 2019 ausbezahlt worden. Da die Vorinstanz im Januar 2020 bereits einen Betrag von CHF 3'200.- mit offenen Honorarforderungen habe

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 verrechnen können, bleibe ein Betrag von CHF 5'906.50 geschuldet. Der Beschwerdeführer sei somit im Umfang von CHF 5'906.50 ungerechtfertigt bereichert. 4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rückforderung im Wesentlichen vor, der Vorinstanz gelinge es nicht zu beweisen, dass sie eine Nichtschuld geleistet habe. 4.2.2. In ihren Bemerkungen vom 8. Januar 2021 reduziert die Vorinstanz die von ihr geltend gemachte Rückforderung, da eine neuerliche Überprüfung ergeben habe, dass eine fünfte Ärztin am Pool angeschlossen gewesen sei, die bei der ursprünglichen Berechnung der Rückforderung versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der korrigierten Abrechnung betrage der Anteil des Beschwerdeführers am Honorarpool neu 30 %, woraus bezogen auf die Falschbuchung in der Höhe von CHF 26'996.- eine Rückforderung von CHF 4'898.80 resultiere (CHF 26'996 x 0.30 [Anteil Falschbuchung] - CHF 3'200 [verrechnete Forderung]). Im Übrigen sei der durch die Fehleingabe generierte Betrag entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sehr wohl in den Honorarpool geflossen. Dies ergebe sich aus dem Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018, demgemäss die Position "Vacation, 7- 20h00" 1210 [sic] Mal berechnet worden sei. Eine "interne Prüfung" habe ergeben, dass der anteilsmässige Betrag im Juli 2019 an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, was von der Vorinstanz in der Folge bemerkt und im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 korrigiert worden sei. Aus der Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juli 2019 gehe zudem hervor, dass er im Juli 2019 einen Betrag von CHF 14'321.25 ausbezahlt erhalten habe. 4.3. Aus dem Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 folgt, dass der Posten "Vacation, 7-20h00" vom 5. September 2018 betreffend den Patienten D.________ insgesamt 1210 Mal verrechnet wurde (Beilage 22 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164, S. 7). Dass es sich dabei um einen offensichtlichen Fehleintrag handelt, liegt auf der Hand, wenn man die Anzahl mit derjenigen sämtlicher anderer Einträge zum Posten "Vacation, 7-20h00" vergleicht, und wird vom Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht substanziiert bestritten. Geht man mit der Vorinstanz davon aus, dass die tatsächliche Anzahl 2 und nicht 1210 beträgt, resultiert eine Differenz in der Höhe von CHF 56'655.20, da der Posten gemäss Honorarjournal mit CHF 46.90 fakturiert wird ([46.90 x 2] - [46.90 x 1210]). Unter Berücksichtigung des vereinbarten Prozentsatzes von 48.89 % für Leistungen der Halbprivatabteilung ergibt sich somit ein Betrag von CHF 27'698.70 (56'655.20 x 0.4889), der aufgrund des Buchungsfehlers fälschlicherweise im Honorarpool erfasst wurde. Insgesamt flossen im Zusammenhang mit Leistungen betreffend den Patienten D.________ gemäss Honorarjournal Nr. 40090 CHF 32'634.25 in den Honorarpool (Beilage 22 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164, S. 8). Der Gesamtbetrag, der im Monat November 2018 dem Honorarpool gutgeschrieben wurde, belief sich auf CHF 49'684.70 (Beilage 33 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164). Davon kam dem Beschwerdeführer gemäss dem vereinbarten Verteilschlüssel von 30 % ein Betrag von CHF 14'905.40 zu. Gemäss der Lohnabrechnung von November 2018 hat er im genannten Monat ein Honorar von CHF 14'905.40 für die Behandlung von stationären Patienten in der Halbprivatabteilung ausbezahlt erhalten (Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14. April 2022). Die Höhe des ausbezahlten Betrags stimmt demnach mit dem – aufgrund der Falschbuchung übersetzten – Anteil des Beschwerdeführers am Honorarpool von November 2018 überein. Die Auszahlung des fehlerhaften Honorarpoolanteils erfolgte somit nicht im Juli 2019, wie von der Vorinstanz ursprünglich angenommen, sondern bereits im November 2018. Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Falschbuchung, die sich in das Honorarjournal Nr. 40090 von November 2018 eingeschlichen hat, mit dem Honorarjournal Nr. 40100 vom 11. Juli 2019 (Beilage 28 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164) nicht korrigiert wurde. Wäre dies der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Fall gewesen, hätte im betreffenden Honorarjournal unter dem Namen D.________ ein negativer Saldo resultieren müssen, der sich aus der Differenz der fälschlicherweise in Rechnung gestellten und der tatsächlich zu verrechnenden, deutlich tieferen Beträge ergeben hätte. Der Saldo im Honorarjournal Nr. 40100 war indes nicht negativ, sondern betrug null Franken, weil die Leistung im gleichen Umfang hinzugerechnet und abgezogen wurde (+ 1210 und - 1210). Die Vorinstanz konnte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 im Verfahren 601 2020 164 nachvollziehbar darlegen, dass das gleichzeitige Abziehen und Hinzuzählen der Leistungen im Zusammenhang mit der Korrektur eines Codierungsfehlers bei der Rechnungsstellung erfolgte. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Korrektur der hier strittigen Falschbuchung effektiv erst im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 erfolgt ist (Beilage 32 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164): In diesem Dokument wurde der Posten "Vacation, 7-20h00" vom 5. September 2018 betreffend den Patienten D.________ von 1210 auf 2 reduziert, indem die falsch verbuchte Leistung abgezogen (S. 1) und anschliessend mit der tatsächlichen Anzahl neu verbucht wurde (S. 2). Damit ist erstellt, dass es mit Bezug auf den Patienten D.________ zu einer Falschbuchung gekommen ist, die sich auf das Honorarjournal Nr. 40090 vom 9. November 2018 ausgewirkt hat, und dass die Vorinstanz in der Folge im November 2018 mit der Auszahlung des Monatsgehalts des Beschwerdeführers eine Nichtschuld geleistet hat. Ebenfalls ist erstellt, dass die Korrektur nicht im Juli 2019, sondern erst im Januar 2020 erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer ab der Kündigungsverfügung vom 9. Januar 2020 nicht mehr für die Vorinstanz tätig war und diese den negativen Saldo nicht vollumfänglich mit Ansprüchen aus dem Honorarpool verrechnen konnte, sah sie sich gezwungen, dem Beschwerdeführer die Differenz nachträglich in Rechnung zu stellen. 4.4. Weiter ist die effektive Höhe des Rückforderungsanspruchs zu bestimmen. In ihren Bemerkungen macht die Vorinstanz neu einen Betrag von CHF 4'898.80 geltend, während sie die Rückforderung im angefochtenen Entscheid noch mit CHF 5'906.50 bezifferte. Aus dem Honorarjournal Nr. 40160 vom 8. Januar 2020 geht hervor, dass im Zusammenhang mit dem Patienten D.________ bei korrekter Verbuchung ein Betrag von insgesamt CHF 4'958.50 statt CHF 32'634.25, wie ursprünglich im Honorarjournal Nr. 40900 vom 9. November 2018 festgehalten, in den Honorarpool hätte fliessen müssen (Beilage 32 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164). Die Differenz von CHF 27'675.75 ergibt sich aus der festgehaltenen Falschbuchung von CHF 27'698.70 (oben E. 4.3) sowie einer nicht erfassten Leistung vom 12. September 2018 in der Höhe von CHF 22.95, die im Honorarjournal Nr. 40090 nicht berücksichtigt wurde (-27'698.70 + 22.95). Zudem flossen zusätzliche Leistungen betreffend den Patienten E.________ in den Honorarpool ein, die im Juni und Juli 2019 erbracht wurden, woraus ein Guthaben von CHF 679.75 resultiert (Beilage 32 der Vorinstanz im Verfahren 601 2020 164, S. 1 oben). Insgesamt betrug der Saldo zugunsten des Honorarpools damit CHF 26'996.- (CHF 32'634.25 [ursprünglich verrechnete Leistungen D.________] - CHF 4'958.50 [effektiv erfolgte Leistungen D.________] - CHF 679.75 [offene Leistungen E.________]). Gemäss dem im Zeitpunkt der Falschbuchung im November 2018 geltenden Verteilschlüssel floss ein Anteil von 30 % des übersetzten Honorarpools an den Beschwerdeführer. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer um 30 % des aufgrund des Fehlers im Honorarjournal Nr. 40090 fälschlicherweise in den Honorarpool geflossenen Betrags von CHF 27'675.75 bereichert, was einen Bereicherungsbetrag von CHF 8'302.70 ergibt. Bei korrekter Erstellung des Honorarjournals bezüglich des Patienten D.________ hätte dem Beschwerdeführer im November 2018 nicht ein Betrag von CHF 14'905.40, sondern ein solcher von CHF 6'602.70 (0.3 x [CHF 49'684.70 - CHF 27'675.75]) ausbezahlt werden sollen. An den erst im Honorarjournal Nr. 40106 vom 8. Januar 2020 erfassten

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Leistungen von Juni und Juli 2019 betreffend den Patienten E.________ in der Höhe von CHF 679.75 hat der Beschwerdeführer hingegen aufgrund des ab Dezember 2018 geltenden Verteilschlüssels von 37 % einen Anteil von CHF 251.50 zugute (CHF 679.75 x 0.37). Der Saldo zugunsten der Vorinstanz beträgt CHF 8'051.20 (CHF 8'302.70 - CHF 251.50). Abzüglich der bereits verrechneten Forderung von CHF 3'200.- (Beilage 2 der Vorinstanz, Lohnausweis Januar 2020) resultiert ein Betrag zugunsten der Vorinstanz in der Höhe von CHF 4'851.20. Der etwas höhere Betrag von CHF 4'898.80, den die Vorinstanz zuletzt geltend macht, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie auf die Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Patienten E.________ den falschen Verteilschlüssel angewendet hat, indem sie den gesamten Saldo zugunsten des Honorarpools von CHF 26'996.- mit dem Verteilschlüssel von 30 % multiplizierte ([CHF 26'996.- x 0.3] - CHF 3'200.- = CHF 4'898.80). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Gehalt vom November 2018 einen nicht geschuldeten Betrag in der Höhe von CHF 8'302.70 ausbezahlt erhielt und in diesem Umfang ungerechtfertigt bereichert war, wobei die Vorinstanz bereits einen Betrag von CHF 3'200.- mit dem Gehalt für den Januar 2020 verrechnete. Nach Verrechnung der ihm noch zustehenden Honorarpoolforderung von CHF 251.50 ergibt sich ein Betrag von CHF 4'851.20, der vom Beschwerdeführer geschuldet ist. Die Forderung ist offensichtlich nicht verjährt, da der Fehler am 8. Januar 2020 bemerkt worden ist und die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am 30. April 2020 über CHF 5'906.50 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 26. Februar 2020 betrieben hat. Die einjährige relative Verjährungsfrist von Art. 107 Abs. 2 StPG wäre damit selbst dann eingehalten, wenn der Vorinstanz vorgeworfen würde, sie hätte die Falschbuchung bereits anlässlich der Korrektur des Codierungsfehlers im Juli 2019 bemerken müssen. Sodann liegt offensichtlich kein Härtefall im Sinne von Art. 107 Abs. 3 StPG vor, was überdies auch nicht geltend gemacht wird. Zusätzlich schuldet der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Verzugszins von 5 % ab dem 27. März 2020, d.h. ab Ende der Zahlungsfrist, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2020 angesetzt hat (zum Verzugszins bei öffentlich-rechtlichen Forderungen siehe BGE 143 II 37 E. 5.2). 5. Nicht einschlägig ist der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich allfällig zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, wären diese doch nicht von der Vorinstanz zurückzufordern, sondern von den zuständigen Verwaltungsbehörden. 6. Damit ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz CHF 4'851.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. März 2020 zu bezahlen hat (ursprünglich CHF 5'906.50). 7. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 114 lit. c ZPO). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 Abs. 1 und Art. 138 VRG). Gleiches gilt für die Vorinstanz, da sie sich in einer analogen Situation befindet wie ein privater Arbeitgeber, der arbeitsvertragliche Rechte ausübt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ihre Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 139 VRG; siehe auch Urteil KG FR 601 2016 231 vom 18. August 2017 E. 4; BGE 136 I 39).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf die Kostenliste vom 26. April 2022 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'482.55 (CHF 2'125.05 Honorar, CHF 100.- "Pauschale Korrespondenz und Kleine Operationen (Art. 67 JR)", CHF 80.- "Auslagen MwSt-pflichtig (Art. 9 VJ)" sowie MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 177.50) geltend. Die Vorinstanz beansprucht demgegenüber gestützt auf die Kostenliste ihres Rechtsvertreters vom 14. April 2022 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'962.40 (CHF 2'708.30 Honorar basierend auf einem Aufwand von 10.83 Stunden, CHF 42.30 Auslagen; zzgl. MwSt. zu 7.7 %, ausmachend CHF 211.80) geltend. Der von beiden Parteien geltend gemachte Aufwand erweist sich mit Blick auf die relative Komplexität der Materie sowie den Streitwert als überhöht und die eingereichten Kostenlisten entsprechen nicht gänzlich den gesetzlichen Anforderungen (Pauschalen für Korrespondenz und kleinere Auslagen sind im Verwaltungsrecht nicht vorgesehen, Telefonate rechtfertigen keine Barauslagen von einem Franken, Kopien werden mit 40 Rappen vergütet). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich verfügte Rückforderung von CHF 5'906.50 um rund 20 % auf CHF 4'851.50 zu reduzieren ist. Zudem war die Vorinstanz bis und mit Stellungnahme vom 24. September 2021 im Verfahren 601 2020 164, die vorliegend zu den Akten gezogen wurde, nicht in der Lage zweifelsfrei darzulegen, dass bzw. in welchem (zeitlichen und betragsmässigen) Umfang der Beschwerdeführer (bzw. der Beschwerdeführer im Verfahren 601 2020 164) bereichert war. So musste sie die ursprünglich geltend gemachte Rückforderung reduzieren und auf Aufforderung des Gerichts (im Verfahren 601 2020 164) die Begründung sowie die Akten massgeblich ergänzen, wobei sich auch bei der späteren Herleitung der Forderung ein Fehler eingeschlichen hat. Angesichts ihres teilweisen Unterliegens sowie des Umstands, dass sie aufgrund der ursprünglich ungenügenden Begründung der Rückforderung ein Verschulden an der Nichtbezahlung des geltend gemachten Anspruchs im erstinstanzlichen Verfahren trifft (vgl. Art. 138 Abs. 1 VRG), ist ihr Entschädigungsanspruch zu kürzen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend die Parteikosten wettzuschlagen, sodass auf deren definitive Festsetzung verzichtet werden kann. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung des angefochtenen Entscheids wird A.________ verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von CHF 4'851.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27. März 2020 zu bezahlen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Zustellung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 11. Mai 2022/mpo Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

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