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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 02.05.2017 601 2017 21

2. Mai 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,477 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 21 Urteil vom 2. Mai 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephy-Ange Kalusivikako Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 10. Januar 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1981, ist polnischer Staatsbürger. Am 1. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein. In seiner Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 2. November 2016 gab er an, dass er auf Stellensuche sei bzw. vielleicht versuchen werde, sich selbständig zu machen. Er legte dem Gesuch eine Verpflichtungserklärung seiner Mutter bei, welche bei ihrem Lebenspartner in B.________ wohnt. B. Am 16. November 2016 forderte das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) den Beschwerdeführer auf, diverse Unterlagen betreffend seine Tätigkeiten einzureichen. C. Der Beschwerdeführer legte am 23. November 2016 insbesondere dar, dass er gelernter Grafik- und Webdesigner sei. Er habe zurzeit keine Organisationsstruktur für seine mögliche selbständige Geschäftstätigkeit und beschäftige niemanden. Sein Zielmarkt seien sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen. Er benötige nicht viele Mittel; in seiner Wohnung – wobei der Mietvertrag auf seine Mutter laute – habe er einen guten PC mit Internetverbindung und einen Raum mit Schreibtisch, von wo aus er arbeiten könne. D. Am 12. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016 Stellung: Er legte im Wesentlichen dar, dass er seit Juli 2016 als Tourist in der Schweiz lebe, um Deutsch zu lernen. Ab Januar 2017 werde er im Internet Werbung für seine Tätigkeit als Grafikdesigner machen. Er sei aber auch bereit, eine andere Arbeit zu übernehmen, beispielsweise als Erntehelfer bei Bauern oder andere Gelegenheitsjobs, und er schaue sich entsprechend um. Gerne würde er eine unbefristete Stelle erhalten. Zu seiner finanziellen Situation legte er dar, dass seine Mutter von ihrem Partner unterstützt werde. Sie verdiene mit ihren Anstellungen monatlich etwa CHF 1'300.-, ab Dezember würden es CHF 1'600.- sein, da sie dann noch eine zusätzliche Anstellung erhalte. Sie hätten es bisher geschafft, mit diesem Geld auszukommen, und wenn er noch etwas dazuverdienen könne, sehe er kein Problem, dies auch weiterhin zu schaffen. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und diesen weggewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2016 Zeit gehabt habe, eine Stelle zu finden oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu belegen. Er habe jedoch keine Stelle gefunden und sei auch nicht in der Lage gewesen, begründete Aussicht auf eine Beschäftigung geltend zu machen. Sein Projekt der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit habe bisher kein konkretes Ergebnis gebracht und verschaffe ihm kein Einkommen. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche oder für den Aufbau einer Existenz als Selbständiger nicht erfüllt. Er verfüge zudem nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen Aufenthalt in der Schweiz ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. F. Am 2. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung legt er insbesondere dar, dass er gerne in der Schweiz in der Nähe von seiner Mutter leben würde. Er habe als Einzelkind nicht viele Verwandte in Polen und auch keine Arbeit. Er lerne Deutsch und verstehe die Sprache immer besser. Weiter beherrsche er polnisch und englisch. Ab März würden die Chancen für eine Anstellung sehr gut

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 stehen; er sei mit mehreren Arbeitgebern im Bereich des Gartenbaus in Verhandlungen. Seine Mutter wohne seit sechs Jahren bei ihrem Lebenspartner in B.________. Dieser komme für alle ihre Auslagen auf. Auf ihrem Einkommen lasteten demnach keine weiteren Verpflichtungen und sie komme für seine Miete auf. G. Mit Stellungnahme vom 31. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Am 12. April 2017 gibt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 27. April 2017 darzulegen, dass er mittlerweile eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, bzw. seine Suchbemühungen und die begründete Aussicht auf eine Beschäftigung nachzuweisen. Dieser lässt sich hierzu am 26. April 2017 vernehmen. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss von CHF 800.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. Nach Art. 81 Abs. 2 VRG kann der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Tatsachen und Beweismittel geltend machen, die im Verfahren vor der Vorinstanz nicht aufgeführt wurden. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheides (vgl. Urteil BGer 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3). 4. a) Als Staatsbürger von Polen kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). b) Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat der Beschwerdeführer das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den seiner beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und ggf. die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf seine Einstellung zu treffen. Art. 18 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) bestimmt hierzu weiter, dass EU- und EFTA-Angehörige zur

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigen (Abs. 1). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr (Abs. 2). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Abs. 3). Demnach können sich EU-Bürger in die Schweiz begeben und während insgesamt sechs Monaten eine neue Stelle suchen, sofern dies erforderlich erscheint (Urteil BGer 2C_967/2010 vom 17. Juni 2011 E. 4.3). Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während der ersten drei Aufenthaltsmonate bewilligungsfrei. Verlängert wird der Aufenthalt mit Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA hernach zunächst für drei Monate im Kalenderjahr zwecks Stellensuche. Die Bewilligung kann nach Art. 18 Abs. 3 VEP zu diesem Zweck indessen bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn Suchbemühungen nachgewiesen werden und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht, wobei hinsichtlich dieser Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anhang I FZA N. 1; siehe STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION, Weisungen VEP, Januar 2017, Ziff. 8.2.5, zum fehlenden Rechtsanspruch). c) Gemäss Art. 12 Anhang I FZA erhält überdies ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will (Abs. 1). Als Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt grundsätzlich die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern zu belegen (vgl. hierzu STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION, Weisungen VEP, Januar 2017, Ziff. 4.3.2; SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 12 Anhang I FZA N. 1). d) Ferner erhält nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Massgebend für die Bemessung der erforderlichen Mittel sind laut Art. 16 VEP die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). In BGE 135 II 265 hat das Bundesgericht, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausdrücklich festgehalten, dass die finanziellen Mittel auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen können. Es wäre unverhältnismässig, dem Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel ein weiteres nach der Herkunft dieser Mittel hinzuzufügen (BGE 135 II 265 E. 3.3). Ohne weiteres zulässig sei es jedoch zu prüfen, ob die Drittmittel auch tatsächlich zur Verfügung stünden und ob sie zusammen mit den eigenen ausreichend seien (BGE 135 II 265 E. 3.4). 5. Der Beschwerdeführer reiste vorliegend am 1. Juli 2016 in die Schweiz ein. Am 2. November 2016 – mithin erst nach mehr als vier Monaten – stellte er ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 gung zur Stellensuche bzw. zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017, d.h. nach insgesamt über sechsmonatiger Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz – hat die Vorinstanz dieses Gesuch abgewiesen. a) Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde und in seiner Eingabe vom 26. April 2017, dass er zurzeit keiner Arbeit nachgehe, aber nach wie vor auf Stellensuche sei. In seiner Beschwerde legte er insbesondere dar, dass seine Chancen für eine Anstellung ab März 2017 sehr gut stünden; er sei mit mehreren Arbeitgebern im Bereich des Gartenbaus in Verhandlungen. Am 26. April 2017 informierte er das Kantonsgericht auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, dass er nach wie vor keiner Arbeit nachgehe. Er habe aber mehrere noch offene Stellengesuche, nämlich bei der C.________ AG in D.________ und der E.________ SA in F.________; bei Letzterer habe er noch einen offenen Termin für ein Telefongespräch. Eine Gartenbaufirma habe ihm damals im November 2016 zugesagt, dass er sich im März 2017 bei ihnen melden dürfe, da sie in dieser Jahreszeit jeweils viele Arbeiter suchten. Leider habe ihm jedoch dieser Betrieb Anfang März 2017 mitgeteilt, dass es keine Stelle für ihn gebe, da sie immer dieselben Personen anstellten. Er habe sich ferner auch anderweitig beworben und mache dies auch weiterhin. Dem Schreiben vom 26. April 2017 legte er einzig eine Kopie eines kurzen Motivationsschreibens an die C.________ AG vom 20. März 2017 bei. b) Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seiner nunmehr über zehnmonatigen Anwesenheit in der Schweiz niemals eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat und noch nicht mal eine befristete bzw. temporäre Anstellung erhalten konnte. Aufgrund der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege – wobei er seinem Schreiben vom 26. April 2017 einzig eine Kopie eines kurzen Motivationsschreibens an die C.________ AG vom 20. März 2017 beilegte – kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass berechtigte Aussichten auf einen Arbeitsplatz bestehen, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt bereits seit über zehn Monaten in der Schweiz weilt und während dieser Periode gemäss seinen Ausführungen vergeblich nach einer Arbeitsstelle gesucht hat. Auch konnte er offenbar sein Projekt für eine selbständige Arbeitstätigkeit nicht weiter vorantreiben und er hat keinen einschlägigen Nachweis für eine entsprechende Tätigkeit eingereicht. c) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ferner in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für nicht erwerbstätige Personen nicht erfüllt sind, da er vollständig von der finanziellen Unterstützung seiner Mutter abhängig ist, welche nur ein bescheidenes Einkommen zwischen CHF 1'300 bis 1'600.- monatlich erzielt, was deutlich unter dem Existenzminimum gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe liegt. d) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde vorträgt, dass er gerne in der Schweiz in der Nähe von seiner Mutter leben würde, da er als Einzelkind nicht viele Verwandte in Polen habe, und damit sinngemäss einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ableiten möchte, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung der Schutz des Familienlebens in erster Linie auf die Kernfamilie – d.h. auf die Ehegatten mit ihren noch minderjährigen Kindern – bezieht; andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, unter dem Schutz von Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_929/2015 vom 23. Oktober

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 2015 E. 2.2). Ein solches besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend bei dem 36 Jahre alten Beschwerdeführer, der zudem über eine gute Ausbildung verfügt, nicht ersichtlich. e) Der Beschwerdeführer kann demnach keine Ansprüche aus dem Freizügigkeitsabkommen auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Weitergehende Rechte ergeben sich für ihn auch nicht aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20), weil dieses für den konkreten Fall keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). 6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 7. Die Verfahrenskosten sind auf CHF 400.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Sie werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 800.- verrechnet. Der Saldo wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldo von CHF 400.- wird ihm zurückerstattet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden, sofern der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann ebenfalls innert 30 Tagen ab Zustellung eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht werden. Mit diesem Rechtsmittel könnte allein die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung solcher Rechte konkret dargetan werden muss (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 2. Mai 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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