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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 07.11.2017 601 2017 201

7. November 2017·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,514 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2017 201 Urteil vom 7. November 2017 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Stephanie Gruntz Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Brand Corsani gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 14. September 2017 gegen die Verfügung vom 25. Juli 2017

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführer), geboren im Jahr 1983, ist litauischer Staatsbürger. Gemäss seinen Angaben in der Ankunftserklärung und dem Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung vom 11. Juli 2016 reiste er am 1. Februar 2016 in die Schweiz ein und hält sich seit dem 1. Juni 2016 im Kanton Freiburg auf. Als Arbeitgeber nannte er "B.________". Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2016 wurde er bei diesem Arbeitgeber per Juli 2016 als Jurist angestellt, zu einem Gehalt von CHF 3'000.- monatlich brutto. B. Am 5. September 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) einen Auszug aus dem Handelsregister zum Einzelunternehmen "B.________". Inhaber des Unternehmens, welches am 26. August 2016 ins Handelsregister eingetragen wurde, ist C.________; dieser ist der Bruder des Beschwerdeführers. Gemäss dem Handelsregisterauszug ist der Zweck des Unternehmens "D.________" (Fehler im Original). Der Beschwerdeführer übergab der Vorinstanz zudem einen neuen Arbeitsvertrag, datiert vom 25. August 2016, in dem die Anstellung per August 2016 zu einem monatlichen Gehalt von CHF 3'000.- brutto bestätigt wurde. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 mit, dass sie beabsichtige, sein Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen, da die Untersuchungen des Amtes für den Arbeitsmarkt ergeben hätten, dass es sich um ungültige Arbeitsverträge handle, weil das entsprechende Einzelunternehmen gar nicht existiere. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 25. Oktober 2016 Stellung und reichte weitere Unterlagen zu seinem Arbeitgeber ein. Schliesslich erteilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 eine bis zum 31. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B). C. Am 1. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung möglicherweise widerrufen werden könnte, da er offenbar vom Sozialdienst unterstützt werde. Er wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen und Belege zu seiner Arbeitstätigkeit einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2017 namentlich einen neuen Arbeitsvertrag mit der B.________ vom 1. September 2016 ein, in dem "die Anstellung als Mitarbeiter in der Firma B.________ per September 2016" bestätigt wurde. In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer "ohne Lohn als Familienmitglieder und mitarbeiter in die Firma" (sic) tätig sei. Ferner übermittelte er eine "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 31. August 2017, welche ebenfalls vorsah, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2017 als Familienmitglied ohne Entlohnung tätig sei. Am 21. Juni 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser beantragte am 28. Juni 2017 sinngemäss, auf den Widerruf zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und diesen weggewiesen. E. Der Beschwerdeführer hat am 14. September 2017 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; es sei festzustellen, dass seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Mai 2021 gültig sei.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 F. Die Vorinstanz beantragt am 17. Oktober 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. G. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Als Staatsbürger von Litauen kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nur insofern anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG). b) Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird nach Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (EU/EFTA-L-Bewilligung). c) Zur Qualifizierung als Arbeitnehmer im Sinne der aufgeführten Bestimmungen ist erforderlich, dass der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer 1) während einer bestimmten Zeit 2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und 3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Randnr. 14; vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Randnr. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung (Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Randnr. 26) – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, Randnr. 17; vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Randnr. 24; zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Rechtsprechungsgemäss kann nicht von echten und tatsächlichen Tätigkeiten gesprochen werden, wenn diese einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteile des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Slg. 2013 124 Randnr. 30; vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-01071 Randnr. 14; vom 21. Juni 1988 C-197/86 Brown, Slg. 1988 03205 Randnr. 21; BGE 131 II 339 E. 3.3; Urteil BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.4; zum Ganzen Urteil BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat das Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt, die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt hat, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (BGE 131 II 339 E. 3.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; Urteile BGer 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.2; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.3; zum Ganzen Urteil BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1). Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft verliert, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (Urteile des EuGH vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32; BGE 141 II 1 ff. E.2.2.2; Urteil BGer 2C_1162/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 3.4). d) Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, da sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]; zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.1.2). e) Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, 1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, 2) wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder 3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Er-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 werbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimatoder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (Urteile BGer 2C_412/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3.2 und 2C_390/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2 und 4.3; BGE 131 II 339 E. 3.4, mit Hinweisen; vgl. zudem PIRKER, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff.; DIETHELM, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung langzeitarbeitsloser EU/EFTA- Bürger, Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar [dRSK], 10. Juni 2014 Rz. 13 ff.). Entsprechend sieht auch Art. 62 lit. a AuG vor, dass die zuständige Behörde Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Laut Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) können zudem Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind, wie dies auch in den vorerwähnten drei Konstellationen der Fall ist (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Nach der Rechtsprechung ist Art. 23 Abs. 1 VEP auch anwendbar, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von Beginn weg nicht erfüllt waren und diese demnach zu Unrecht erteilt wurde (Urteil BGer 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2.2). Da es dabei nicht darum geht, bestehende Freizügigkeitsrechte zu beschränken, sondern die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche Situation an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche (vgl. BGE 136 II 329 E. 2; 134 IV 57 E. 4) anzupassen, kommt Art. 5 Anhang I FZA (Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung) nicht zur Anwendung; besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (zum Ganzen siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 4. a) Vorliegend legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde insbesondere dar, dass er in keiner Weise einen Arbeitsvertrag fingiert habe, mit dem Ziel, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Sein Bruder habe in ehrlicher Absicht das Einzelunternehmen B.________ gegründet und ihn als Mitarbeiter eingestellt, um das Geschäft zum Wachsen zu bringen. Leider seien die Bemühungen im Bereich des Marketings und der Kommunikation vergeblich gewesen, das Unternehmen habe nicht den erhofften Erfolg gehabt und es habe sich daher rasch abgezeichnet, dass sein Bruder ihm den vereinbarten Monatslohn von CHF 3'000.- nicht bezahlen könne. Sie hätten deshalb den Arbeitsvertrag noch während der Probezeit geändert; er sei einverstanden gewesen, für eine Weile ohne Vergütung zu arbeiten und von seinem Ersparten zu leben. Dennoch habe sich das Unternehmen nicht durchsetzen können und es sei deshalb zwischenzeitlich liquidiert worden. Folglich habe er im Verfahren um den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung keine falschen Angaben gemacht, und der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Bewilligung sei mithin nicht zulässig. b) Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. So hatte zwar der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen vom 12. Juli 2016 datierten und von ihm und seinem Bruder unterzeichneten Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er per Juli 2016 bei der B.________ zu einem Gehalt von monatlich CHF 3'000.- brutto als Jurist angestellt werde. Am 5. September 2016 übermittelte er der Vorinstanz eine neue Version des Arbeitsvertrages (nunmehr auf dem Briefpapier des erwähnten Einzelunternehmens und nicht mehr auf neutralem Papier), welcher vom 25. August 2016 datiert und in dem die Anstellung des Beschwerdeführers per August 2016 zu einem Monatsgehalt von CHF 3'000.- brutto bestätigt wurde. Namentlich auf dieser Basis hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 9. November 2016 eine bis zum 31. Mai 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis B) erteilt. Indes ergibt sich aus dem Schreiben des Sozialdienstes E.________ vom 22. Mai 2017 an die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017 vom

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Sozialdienst abhängig ist und monatlich einen Betrag von CHF 1'315.40 erhält. Aufgrund dieser Meldung hatte die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Juni 2017 vom Beschwerdeführer weitere Belege zu seiner Arbeitstätigkeit verlangt, woraufhin dieser am 16. Juni 2017 einen Arbeitsvertrag mit der B.________ vom 1. September 2016 einreichte, wonach "die Anstellung als Mitarbeiter in der Firma B.________ per September 2016" bestätigt wurde. Gemäss diesem Vertrag sei der Beschwerdeführer "ohne Lohn als Familienmitglieder und mitarbeiter in die Firma" (sic) tätig. Ferner übermittelte er eine "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 31. August 2017; laut dieser späteren Vereinbarung kamen die Parteien überein, dass der Beschwerdeführer ab dem 31. August 2017 als Familienmitglied ohne Entlohnung tätig sei. Auch belegen die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Kontoauszüge keine einzige der ursprünglich vereinbarten Lohnzahlungen (Gehalt von CHF 3'000.- brutto monatlich für die Mitarbeit im Einzelunternehmen des Bruders). Seit dem 3. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer nun beim RAV gemeldet und offenbar auf Arbeitssuche, jedoch mangels entsprechender Beitragszahlungen nicht taggeldberechtigt. Gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes der Gemeinden F.________, G.________, H.________ vom 5. Oktober 2017 an die Vorinstanz, welcher aufgrund eines Wohnortswechsels nunmehr für den Beschwerdeführer zuständig ist, ist dieser nach wie vor vom Sozialdienst abhängig und erhält Sozialhilfe von monatlich CHF 1'986.-. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar nie das gegenüber der Vorinstanz kommunizierte Gehalt von CHF 3'000.- pro Monat erzielte bzw. von seinem Bruder überhaupt nie einen Lohn erhielt. Er kann somit schon deshalb nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA qualifiziert werden, weil er keine Vergütung erhielt. Auch ist davon auszugehen, dass er gar nie im erwähnten Unternehmen tätig war, zumal gar keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens bestehen. Das gemäss den Akten einmalig ausgeführte Mandat für einen Umzug kann weder quantitativ noch qualititativ einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann und konnte demnach nie als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA qualifiziert werden. Vielmehr wurden die Arbeitsverträge des Beschwerdeführers, in denen ein Gehalt von monatlich CHF 3'000.brutto vereinbart wurde, offensichtlich fingiert, um eine Aufenthaltsbewilligung bzw. weitere staatliche Leistungen zu erhalten. Dieses Verhalten erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Damit hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind. 5. a) Der Beschwerdeführer macht ferner in seiner Beschwerde geltend, dass er als Arbeitsuchender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe. Er sei seit Mai 2017 – nachdem das Einzelunternehmen seines Bruders liquidiert worden war – beim RAV arbeitslos gemeldet und suche aktiv nach einer Arbeit. Er sei damit seit weniger als sechs Monaten auf Stellensuche und mache regelmässig Stellenbewerbungen, um seine finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten. b) Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraumes von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und ggf. die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen. Die Arbeitsuchenden haben im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 dieses Staates eigenen Staatsangehörigen leisten. Hingegen können sie während der Dauer dieses Aufenthalts von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Art. 18 VEP bestimmt hierzu weiter, dass EU- und EFTA-Angehörige zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung benötigen (Abs. 1). Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Abs. 2). Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EUund EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (Abs. 3). Hinsichtlich dieser Verlängerung besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. SPESCHA, in Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anhang I FZA N. 1; STAATS- SEKRETARIAT FÜR MIGRATION, Weisungen VEP, Januar 2017, Ziff. 8.2.5). Zum Nachweis der genügenden finanziellen Mittel muss die Person im Wesentlichen glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügt, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen. Wenn diese Personen die öffentliche Sozialhilfe beanspruchen, erlischt ihr Anwesenheitsrecht (vgl. STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION, Weisungen VEP, Januar 2017, Ziff. 8.2.5.1). Für Stellensuchende besteht gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe, und umgekehrt lässt sich nach der Rechtsprechung aus einer freiwillig gewährten Sozialhilfe kein Aufenthaltsrecht ableiten (BGE 130 II 388 E. 3.1). c) Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2017 und bis heute vom Sozialdienst unterstützt wird. So hat der Sozialdienst E.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2017 an die Vorinstanz bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2017 monatlich einen Sozialhilfebetrag von CHF 1'315.40 erhalte. Nach seinem Umzug nach F.________ bestätigte der Sozialdienst der Gemeinden F.________, G.________, H.________ am 5. Oktober 2017, dass ihm monatlich ein Betrag von CHF 1'986.- gewährt wird. Damit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Aufenthalt in der Schweiz als Stellensuchender verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP) und schon aus diesem Grund keinen entsprechenden Anspruch auf die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Überdies befindet er sich schon seit über einem Jahr in der Schweiz und hat während dieser Zeit nie eine (vergütete) Arbeit finden können. 6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Litauen bzw. nicht in der Schweiz verbrachte und erst im Jahr 2016 in Alter von 32 Jahren in die Schweiz einreiste. Er hat keine fundierten Kenntnisse der Landessprachen; gemäss den Angaben des RAV wurde ein Deutschkurs (Niveau A1 - Anfänger) wieder abgebrochen. Er vermochte sich hier beruflich nicht zu integrieren und bezog stattdessen Sozialhilfe. Der noch junge Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und erwähnte auch keine gesundheitlichen Probleme. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihn eine Rückkehr nach Litauen vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen würde. Eine Rückkehr nach Litauen ist folglich mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Insgesamt erweist sich demnach der angefochtene Entscheid auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht schliesslich vorbrachte, dass er in einer Beziehung mit einer Schweizerin lebe, bestehen keine Hinweise, dass es sich hierbei um ein gefestigtes Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung handeln würde, welches unter den Schutz des nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) garantierten Rechts auf

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Achtung des Familienlebens fallen könnte (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 143 E. 3.1; Urteile BGer 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_458/2013 vom 23. Februar 2014 E. 2.1; 2C_1105/2012 vom 5. August 2013 E. 3.1). 7. Der Beschwerdeführer kann demnach keine Ansprüche aus dem FZA auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten, und auch aus dem AuG ergeben sich keine für ihn günstigeren Bestimmungen. Die Vorinstanz hat damit die Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. a) Die Verfahrenskosten sind auf CHF 800.- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz; TarifVJ; SGF 150.12). Sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet. b) Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 7. November 2017/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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