Skip to content

Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.09.2016 601 2016 119

20. September 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,508 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 119 601 2016 120 Urteil vom 20. September 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Natassia Bangerter Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 25. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 2. Mai 2016

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. B.________ ist im Jahr 1999 geboren; sie ist die Tochter von A.________ (Beschwerdeführerin). Ihr Vater ist im Jahr ccc verstorben. B.________ besitzt als talentierte Handballspielerin seit mehreren Jahren eine Swiss Olympic Talent Card Regional. Sie spielt seit 2012 bei D.________ und trainiert am regionalen Leistungszentrum G.________. Seit dem Schuljahr 2014/2015 besucht B.________ die Talentförderungsklasse am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton G.________ und lebt dort im Internat. Die entsprechenden Gesuche um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten hatte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) mit Entscheidungen vom 10. April 2014 bzw. 15. April 2015 bewilligt. B. Am 18. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Erneuerungsgesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für den Besuch des Gymnasiums E.________ im Schuljahr 2016/2017 (Talentförderungsklasse) durch ihre Tochter. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2016 ist die Vorinstanz – namentlich gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für Sport – auf dieses Gesuch um Übernahme der Schulkosten "nicht eingetreten" (recte: das Gesuch wurde abgelehnt). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin lediglich eine Swiss Olympic Talent Card Regional anstelle einer entsprechenden Talent Card National besitze. D. Am 25. Mai 2016, ergänzt am 27. Mai 2016, hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt insbesondere, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für ihre Tochter gutzuheissen. Ferner beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Ernennung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden zum amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 22. Juni 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerin reicht am 8. August 2016 eine weitere Stellungnahme ein. G. Am 26. August 2016 lässt sich die Vorinstanz erneut vernehmen. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft, wenn sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Bundesbehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; entsprechend ist in casu die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. 3. a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihre Tochter seit 2012 bei D.________ Handball spiele. Aufgrund ihres Talents besitze sie seit fünf Jahren eine Swiss Olympic Talent Card Regional. Seit 2014 besuche sie wegen ihrer sportlichen Fähigkeiten das Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton G.________ (Talentförderungsklasse). Die Vorinstanz habe das jeweilige Schulgeld jeweils übernommen, sie habe lediglich ein geringes Schulgeld von CHF 375.- jährlich entrichten müssen. Seit der Kostengutsprache im Jahr 2014 hätten sich weder die sachverhaltlichen Bedingungen noch die Gesetzeslage verändert. Auch sei sie von der Vorinstanz nie darauf hingewiesen worden, dass die bisherigen Leistungen für eine Kostenübernahme durch den Kanton Freiburg allenfalls später nicht mehr genügen würden. Ihre Tochter habe am Gymnasium E.________ das Schwerpunktfach Psychologie/Pädagogik/Philosophie gewählt, welches im Kanton Freiburg nicht angeboten werde. Auch seien am Gymnasium E.________ die Ausbildungsstruktur und insbesondere die Fächerverteilung anders strukturiert. Ein erfolgreicher Schulwechsel wäre deshalb erheblich gefährdet und eine Repetition des Schuljahres wohl unumgänglich. Namentlich, da ihre Tochter zwei Jahre vor dem Abschluss stehe und erfolgreich das Förderprogramm Handball absolviere, erweise sich dies als stossend. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass ihr Ehemann im Jahr ccc gestorben sei. Sie selbst sei seit sechs Jahren H.________. Das vorliegende Verfahren sei demnach für sie sehr schwierig. In rechtlicher Hinsicht argumentiert die Beschwerdeführerin zudem, dass vom Kanton Freiburg nun offenbar neu eine Swiss Olympic Talent Card National gefordert werde; über diese Praxisänderung sei sie erstmals mit dem Entscheid vom 2. Mai 2016 informiert worden. In den vorangehenden Kostengutsprachen habe es keinerlei Hinweise gegeben, dass die bisherigen Leistungen und der Besitz der Swiss Olympic Talent Card Regional nicht mehr genügen würden. Sie bzw. ihre Tochter seien demnach – aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vorinstanz – in ihrem Vertrauen auf Übernahme der Schulkosten zu schützen. Weiter müssten insbesondere auch die menschlichen, sozialen und emotionalen Gründe gewichtet werden. Ihrer Tochter sei es trotz der schwierigen familiären Situation gelungen, sich auf ihren Sport und die gymnasiale Ausbildung zu konzentrieren, wobei sie beides mit Erfolg betreibe. Wegen der schwierigen familiären Situation sei sie auf Stabilität und Kontinuität angewiesen. Sie stehe mitten in der Ausbildung, und ein Wechsel wäre aus ihrer Sicht mit unverhältnismässigen Erschwernissen verbunden. Mit Stellungnahme vom 8. August 2016 führt die Beschwerdeführerin – namentlich mit Verweis auf ein Schreiben des Rektors des Gymnasiums E.________ vom 4. August 2016 – weiter aus, dass ihrer Tochter ein Nachholen des verpassten Schulstoffes nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. So würden im Kanton Freiburg die Schwerpunktfächer ab dem zweiten Jahr gelehrt; sie müsste demnach bei einem Übertritt in die dritte Klasse im Kanton Freiburg in den Schwerpunktfächern den Stoff eines gesamten Jahres nachholen, was fast nicht möglich sei, da die Fächer aufbauend und die Grundlagen aus dem ersten Unterrichtsjahr zentral seien. Eine Repetition des zweiten Gymnasialjahres sei demnach wohl unumgänglich. Weiter sei ihr Fall auch nicht vergleichbar mit einem Schüler, der während der Ausbildung den Kanton

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 wechsle. Sie legt schliesslich nochmals dar, dass sie bzw. ihre Tochter aufgrund der vormaligen Gutheissung der Anträge darauf vertrauen konnten, dass ein Antrag im Folgejahr bei gleichen Voraussetzungen ebenfalls gutgeheissen würde. Schliesslich gebe es für Mädchen auch gar kein nationales Leistungszentrum, so dass dieses Kriterium ohnehin nicht einschlägig sein könne. b) Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 2. Mai 2016 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihrer Tochter zu Recht abgelehnt hat. 4. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind insbesondere in Art. 19 und 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene; sie gehen indes nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. b) Da das Schulwesen wie aufgezeigt Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012; 601 2015 76 vom 14. August 2015). Wie oben aufgezeigt, kann das Kantonsgericht vorliegend die Rüge der Unangemessenheit nicht prüfen, so dass es ggf. nur einschreiten kann, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat. c) Vorliegend ist insbesondere das Regionale Schulabkommen vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4) zu beachten. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Freiburg und Bern beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge findet sich im Anhang II RSA 2009 (vgl. Art. 6 Abs. 1 RSA 2009). d) Gemäss der Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch der hier interessierenden Förderungsklassen in den Bereichen Sport, Musik, Gestaltung und Kunst des Gymnasiums E.________ der schriftlichen Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h. des Kantons Freiburg. Die Erteilung dieser Bewilligung richtet sich insbesondere nach dem kantonalen Sportgesetz vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1) und der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 5. a) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1). Er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2). b) Nach Art. 12 Abs. 1 des kantonalen Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Hinsichtlich der Übernahme von Schulkosten in einem anderen Kanton präzisiert Art. 16 Abs. 1 SportR weiter, dass der Staat Beiträge an die Schulkosten leisten kann, wenn sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton befindet, da im Kanton Freiburg keine von der Vorinstanz anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Nach Art. 16 Abs. 2 SportR können einen Beitrag gemäss Abs. 1 junge Nachwuchssportler erhalten, die ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a); sie gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b); sie erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien (lit. c); sie trainieren während mindestens 10 Stunden pro Woche für ihren Sport (lit. cbis); sie weisen genügende Schulresultate auf (lit. d); sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e); sie haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f); sie werden nachweislich medizinisch betreut (lit. fbis); und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. g). c) Nach dem Vorgesagten müssen Sportler gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – um einen Beitrag an die Schulkosten zu erhalten – insbesondere auch das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt für Sport festgelegten Kriterien erreichen. Gemäss der publizierten aktuellen Praxis des Amtes für Sport von 2015 wird für den Bereich Handball vorausgesetzt, dass der Betroffene Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card National ist, sowie die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für das nationale Leistungszentrum (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf80/SAF_Kriterien_Sport_2015.pdf, S. 4). Vorliegend ist unbestritten, dass B.________ lediglich eine Swiss Olympic Talent Card Regional besitzt anstelle der vom Amt für Sport geforderten entsprechenden Talent Card National. Damit sind die vom Amt für Sport etablierten Kriterien hinsichtlich des erforderlichen Leistungsniveaus schon aus diesem Grund offensichtlich nicht erfüllt. In casu ist zudem unbestritten, dass B.________ für das regionale Leistungszentrum G.________ selektioniert ist. Nach den im Jahr 2014 publizierten Kriterien war für den Bereich Handball ebenfalls eine Swiss Olympic Talent Card National erforderlich, hingegen genügte damals noch die Auswahl durch den schweizerischen Handballverband für ein regionales Leistungszentrum (vgl. www.fr.ch/sspo/files/pdf69/SAF_Kriterien_Sport_201411.pdf, S. 4). Ob die entsprechende

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Praxisänderung zulässig ist bzw. ob – wie die Beschwerdeführerin rügt – für Mädchen möglicherweise gar kein nationales Leistungszentrum besteht und das Kriterium damit schon aus diesem Grund gar nicht einschlägig sein kann – muss hier nicht näher geprüft werden, da B.________ wie aufgezeigt auch keine Swiss Olympic Talent Card National besitzt, und mithin die vom Amt für Sport etablierten Kriterien hinsichtlich des erforderlichen Leistungsniveaus ohnehin nicht erfüllt sind. Damit ist die in Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR genannte Voraussetzung für die Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht gegeben. So hatte das Kantonsgericht beispielsweise auch einen abschlägigen Kostenentscheid für die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für einen Tennisspieler, welcher im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card Regional war, während das Amt für Sport praxisgemäss (unter anderem) eine Swiss Olympic Talent Card National forderte, geschützt (vgl. Urteil KG FR 601 2015 79 vom 11. August 2015). 6. a) Die Beschwerdeführerin rügte indes insbesondere, dass sie aufgrund des Vertrauensgrundsatzes einen Anspruch habe, dass die Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch weiterhin übernommen werden. b) Nach Art. 17 SportR ist ein entsprechendes Gesuch um Übernahme der Schulkosten jeweils bis zum 15. Februar vor Beginn des folgenden Schuljahres an das Amt zu richten (Abs. 1). Dieses prüft, ob alle Voraussetzungen gemäss Art. 16 SportR erfüllt sind, und teilt seine Stellungnahme der Vorinstanz mit (Abs. 2). Laut Art. 18 SportR entscheidet die Vorinstanz über den Grundsatz der Beitragsleistungen und die Höhe des Beitrags an die Schulkosten in einem anderen Kanton (Abs. 1). Nach Art. 18 Abs. 3 SportR ist der Entscheid über die Beitragsleistung an die Schulkosten nur ein Jahr gültig. Er kann ggf. verlängert werden, wenn alle Voraussetzungen gemäss Art. 16 SportR erfüllt sind. c) Damit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut deutlich, dass die in Art. 16 SportR genannten Voraussetzungen grundsätzlich während der gesamten Ausbildungsdauer bzw. für jedes einzelne Ausbildungsjahr erfüllt sein müssen. Die Erfüllung der Voraussetzungen beispielsweise im ersten Jahr der ausserkantonalen Ausbildung impliziert demnach nicht, dass der Kanton Freiburg die Schulkosten für die gesamte ausserkantonale Ausbildung übernehmen müsste. Umso weniger kann sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine entsprechende staatliche Pflicht zur Bezahlung der Schulkosten während der gesamten ausserkantonalen Ausbildungsdauer ergeben, wenn die Voraussetzungen schon von Beginn an bzw. bereits in früheren Schuljahren nicht (mehr) erfüllt waren. So wäre es doch stossend, wenn ein Schüler, der den Kriterien ursprünglich (und möglicherweise während mehrerer Jahre) vollumfänglich genügte und danach – beispielsweise infolge von Verletzungspech – nurmehr ein tieferes sportliches Niveau erreicht und deshalb anstatt einer Swiss Olympic Talent Card National nur noch eine entsprechende regionale Karte inne hat, schlechter gestellt wird als ein Schüler, der die einschlägigen Voraussetzungen schon von Anfang an nicht erfüllte. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes kann die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Anspruch ableiten: Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kann eine Abweichung vom Gesetz in Frage kommen, wenn der Betroffene sich nach Treu und Glauben auf behördliche Zusicherungen verlassen konnte und gestützt darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat (BGE 125 I 267 E. 4.c). Vorausgesetzt wird hierfür zunächst ein Anknüpfungspunkt, d.h. eine Vertrauensgrundlage, welche den Vertrauenstatbestand begründet. In casu fehlt es bereits an dieser Vertrauensgrundlage. So ergibt sich doch aus den Entscheiden vom 10. April

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 2014 bzw. vom 15. April 2015 deutlich, dass der Entscheid über die Beitragsleistungen an die Schulkosten jeweils nur für ein Schuljahr gültig ist, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für jedes Schuljahr ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden muss. Zudem wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auch mit Schreiben der Vorinstanz vom 26. Januar 2015 und vom 27. Januar 2016 auf diese Tatsache aufmerksam gemacht. Offensichtlich war die beschränkte zeitliche Gültigkeit der Kostengutsprachen auch der Beschwerdeführerin klar, da sie doch entsprechend jährlich ein neues Gesuch für die Übernahme der Schulkosten einreichte. Weiter ist auch zumindest fraglich – dies kann jedoch vorliegend nach dem Vorgesagten offen bleiben –, ob es für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar war, dass für die Übernahme der Schulkosten eine Swiss Olympic Talent Card National erforderlich war, und ob überdies ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vertrauensbetätigung vorliegt. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin in casu unbestrittenerweise auch nicht über ein wohlerworbenes Recht, welches (ausnahmsweise) einen Anspruch auf die Übernahme der Schulkosten gewähren würde. 7. Überdies ist auch zu beachten, dass der Kanton bei der Mittelschule – gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts – nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen hat (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil KG FR 601 2015 76 vom 14. August 2015 E. 4f). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf die beste bzw. auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihr die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten bzw. dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Ausbildung an der Talentförderungsklasse am Gymnasium E.________ in F.________ im Kanton G.________ ihren Bedürfnissen besser entgegenkommt als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Kanton Freiburg abgeleitet werden. Weiter kann hinsichtlich der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine Repetition des zweiten Gymnasialjahres unumgänglich wäre bzw. dass sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig erweise, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 22. Juni bzw. vom 26. August 2016 verwiesen werden; die Ausführungen der Beschwerdeführerin namentlich auch in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 sind nicht geeignet, einen anderen Schluss zu indizieren. Schliesslich kann nach dem Vorgesagten auch aus der schwierigen familiären bzw. persönlichen Lage kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten erwachsen. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ggf. die Möglichkeit besteht, ein Stipendium oder ein Ausbildungsdarlehen zu beantragen (vgl. das kantonale Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen [StiG; SGF 44.1]). 8. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz dem Erneuerungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten für ihre Tochter – insbesondere gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c SportR – zu Recht nicht stattgegeben. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin indiziert somit auch die bisherige Übernahme der Schulkosten – selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt sein sollte – in keiner Weise ein anderes Ergebnis. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als gerechtfertigt; namentlich hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid das ihr zustehende Ermessen weder missbraucht noch überschritten, und es kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob sämtliche weiteren einschlägigen Voraussetzungen für die Übernahme von ausserkantonalen Schulkosten im Einzelnen erfüllt gewesen wären. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 9. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ernennung von Rechtsanwalt Thomas Zbinden zum amtlichen Rechtsbeistand ersucht. a) Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). b) Vorliegend erweist sich die finanzielle Bedürftigkeit aufgrund der Akten als nachgewiesen, das Verfahren erschien nicht von vornherein aussichtslos und aufgrund der Schwierigkeit der Sache und der in casu vorliegenden speziellen subjektiven Umstände rechtfertigte sich eine Verbeiständung der Beschwerdeführerin. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt Thomas Zbinden ist antragsgemäss zum amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen (Art. 143 VRG). 10. a) Die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. b) Rechtsanwalt Thomas Zbinden ist aufgrund der eingereichten Kostenliste in seiner Funktion als amtlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'444.90 zuzusprechen (Honorar: CHF 2'117.10, basierend auf dem Stundenansatz von CHF 180.- anstatt CHF 260.-; Auslagen: CHF 146.70; Mehrwertsteuer: CHF 181.10). Die gesamte Entschädigung von CHF 2'444.90 ist durch den Staat Freiburg zu übernehmen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen (601 2016 119). II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen (601 2016 120). III. Die Verfahrenskosten zu Lasten von A.________ werden auf CHF 800.- festgesetzt. Von deren Erhebung wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. IV. Rechtsanwalt Thomas Zbinden wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'444.90 (inkl. MwSt. von CHF 181.10) zugesprochen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Staates Freiburg. V. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entscheiden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. September 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

601 2016 119 — Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.09.2016 601 2016 119 — Swissrulings