Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2016 107 601 2016 137 Urteil vom 29. Juni 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Christian Pfammatter Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Schulkosten bei Schulkreiswechsel; Gesuch um Wiedererwägung Beschwerde vom 4. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 4. April 2016
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________ (Beschwerdeführer) mit seiner Familie im Schuljahr 2013/2014 von B.________ nach C.________ gezogen ist; dass D.________, Sohn des Beschwerdeführers, geboren im Jahr 2001, seine bisherige Schulzeit auf Französisch absolviert hat; dass – auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin – das Schulinspektorat am 26. Juni 2014 verfügt hat, dass D.________ aus sprachlichen Gründen ab dem 28. August 2014 die Orientierungsschule E.________ besuchen kann; dass in dieser Verfügung jedoch ausdrücklich festgehalten wurde, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, über die Unentgeltlichkeit des Schulbesuches entscheiden, wenn der Besuch der Schule eines anderen Kreises aus sprachlichen Gründen erlaubt wird; dass folglich der Gemeindeverband der Orientierungsschule des Sensebezirkes am 17. Dezember 2015 vom Beschwerdeführer die Schulkosten von CHF 5'930.- für das Schuljahr 2014/2015 einverlangt hat; dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 beim Gemeindeverband Einsprache gegen die Auferlegung der Schulkosten erhoben hat, und dass diese Einsprache mit Verfügung vom 26. Januar 2016 abgewiesen wurde; dass der Beschwerdeführer ebenfalls mit Schreiben vom 8. Januar 2016 das Schulinspektorat um eine Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juni 2014 ersuchte; dass das Schulinspektorat mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf dieses Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten ist; dass der Beschwerdeführer hiergegen am 24. Februar 2016 Beschwerde an die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (Vorinstanz) erhoben hat; dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Entscheid vom 4. April 2016 abgewiesen und den Nichteintretensentscheid des Schulinspektorates bestätigt hat; dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 (recte: 2016) hiergegen Beschwerde an das Kantonsgericht erhob und sinngemäss beantragte, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei und trotz des Schulkreiswechsels keine Schulkosten zu erheben bzw. dass diese zu senken seien. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass sie nicht mit diesen Schulkosten gerechnet hätten und diese zu hoch seien; sie wären nicht nach C.________ gezogen, wenn sie sich diesen Kosten bewusst gewesen wären; dass das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 128 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) mit Verfügung vom 18. Mai 2016 eine Frist bis zum 20. Juni 2016 angesetzt hat, um einen Kostenvorschuss von CHF 600.- zu leisten; dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2016 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht und folglich den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 erwägend, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule [Schulgesetz; SchG; SGF 411.0.1]), der Beschwerdeführer vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 76 VRG; siehe u.a. Urteil BGer 2C_433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 1.2) und die Beschwerdefrist eingehalten wurde (Art. 79 Abs. 1 VRG); dass die Verfügung des Schulinspektorates vom 26. Juni 2014, mit der es D.________ erlaubt wurde, aus sprachlichen Gründen die Orientierungsschule E.________ zu besuchen, und mit der hinsichtlich der entsprechenden Schulkosten insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, über die Unentgeltlichkeit entscheiden, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist; dass nach Art. 11 SchG in der bis zum 31. Juli 2015 gültigen Fassung in der Tat die Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, über die Unentgeltlichkeit entscheiden, wenn der Besuch der Schule eines anderen Kreises aus sprachlichen Gründen erlaubt wird. Nach Art. 16 Abs. 2 SchG in der seit dem 1. August 2015 gültigen Fassung bestimmen die Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, in ihrem Schulreglement den Anteil der Eltern an den Schulkosten, wenn der Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen erlaubt wird; Art. 13 des einschlägigen Reglements des Gemeindeverbandes über die Elternbeiträge vom 8. November 2007 sieht für diesen Fall vor, dass diese Kosten den Eltern in Rechnung gestellt werden; dass nach Art. 104 Abs. 1 VRG eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit ersuchen kann, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen; dass sich nach Art. 104 Abs. 2 VRG die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen muss, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht. Nach Art. 105 Abs. 1 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Dies sind jedoch keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG). Schliesslich sieht Art. 105 Abs. 2 VRG die Revision vor, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); dass die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, demnach nicht beliebig zulässig ist. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ob ein Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt mithin davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. u.a. BGE 136 II 177 E. 2.2.1, mit Hinweisen); dass im Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 keine einschlägigen Wiedererwägungsgründe ersichtlich sind, welche ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fallen lassen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Frage der Schulkosten gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 26. Juni 2014 war, und damit das Wiedererwägungsgesuch über das Anfechtungsobjekt hinausgeht, und dass überdies nach dem Vorgesagten – da der Schulkreiswechsel offensichtlich aus sprachlichen Gründen erfolgte und die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben an die Verwaltungsbehörden als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind – nicht das Schulinspektorat, sondern die Gemeinden für den Entscheid hinsichtlich der Schulkosten zuständig sind, was dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 26. Juni 2014 auch ausdrücklich mitgeteilt wurde; dass es dem Beschwerdeführer offen stand, gegen den Einspracheentscheid des Gemeindeverbandes vom 26. Januar 2016 ein Rechtsmittel zu erheben; dass damit nicht zu beanstanden ist, dass das Schulinspektorat mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Vorinstanz am 4. April 2016 die hiergegen geführte Beschwerde abgewiesen hat; dass ferner Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage bilden kann, ob das Schulinspektorat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat (vgl. BGE 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 132 V 74 E. 1.1; 125 V 505 E. 1), und dass demnach der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2016, dass der Schulkreiswechsel unentgeltlich zu erfolgen habe bzw. die Schulkosten zu senken seien, über das Anfechtungsobjekt hinaus geht und insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; dass mithin im Ergebnis die Beschwerde (601 2016 107) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann; dass schliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Nach Art. 142 Abs. 1 VRG hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht genügend Mittel besitzt, um ohne Beschränkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich oder seine Familie die Kosten eines Verfahrens bestreiten zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach Art. 142 Abs. 2 VRG nicht gewährt, wenn das Verfahren von vornherein aussichtslos erscheint; dass Begehren als aussichtslos anzusehen sind, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. nur BGE 139 III 475 E. 2.2; Urteil KG FR 603 2014 184 und 204 vom 10. Dezember 2014 E. 7b); dass die Beschwerde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nach dem Vorgesagten als aussichtslos zu bezeichnen ist;
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass demnach das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (601 2016 137), und nicht näher geprüft werden muss, ob er als bedürftig zu qualifizieren wäre, wobei lediglich darauf hingewiesen wird, dass dies aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen erscheint, da der Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Nettoeinkommen von monatlich über CHF 10'000.- verfügt und zudem offenbar Grundeigentum besitzt; dass die Verfahrenskosten auf CHF 600.- festgelegt werden und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegen sind (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). erkennt der Hof: I. Die Beschwerde vom 4. Mai 2016 (601 2016 107) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18. Juni 2016 (601 2016 137) wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 29. Juni 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin