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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 14.08.2015 601 2015 76

14. August 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,150 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 76 Urteil vom 14. August 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Gabrielle Multone, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant Simone Schürch Parteien A.________, vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 3. Juni 2015 gegen den Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 6. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. A.________, geboren 1999, geht in Freiburg ins Gymnasium. Am 17. März 2015 ersuchten seine Eltern die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Vorinstanz) um Übernahme der Kosten für einen ausserkantonalen Schulbesuch. Ihr Sohn wolle am Gymnasium D.________, Kanton Bern, die Talentförderungsklasse Musik (Klassik Gitarre) besuchen. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ab, in den Freiburger Gymnasien könne Musik sowohl als Grundlagen- als auch als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach gewählt werden. Zudem habe A.________ die Möglichkeit, eine Vorberufungszertifikatsklasse am Konservatorium Freiburg zu besuchen. C. Gegen diesen Entscheid liess A.________ mit Eingabe vom 3. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen und beantragen, in Gutheissung seiner Beschwerde seien der Entscheid vom 6. Mai 2015 aufzuheben und seinem Gesuch vom 17. März 2015 stattzugeben. Subsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Vorinstanz hält mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2015 am angefochtenen Entscheid fest und schliesst auf die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz reichten am 21. beziehungsweise 24. Juli 2015 unaufgefordert weitere Bemerkungen ein. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG gegeben. Die Beschwerdelegitimation von A.________ steht ausser Frage (Art. 76 VRG); da er minderjährig ist, haben seine Eltern ihn von Gesetzes wegen vor Gericht zu vertreten (Art. 12 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit seiner Eingabe vom 17. März 2015 habe er nicht nur um die Übernahme der ausserkantonalen Schulkosten ersucht, sondern gleichzeitig auch um die Bewilligung zum Schulbesuch am Gymnasium D.________. Zum letzten Punkt habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Mithin sei sein Anspruch

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 auf rechtliches Gehör verletzt, da nicht unmissverständlich ersichtlich sei, in welchem Umfang sein Gesuch abgewiesen wurde. b) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen; die Begründung darf sich auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde willkürfrei als wesentlich betrachtet. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2). c) Der Beschwerdeführer stellte am 17. März 2015 ein Gesuch zum "Besuch einer Schule ausserhalb des Wohnkantons der Eltern und entsprechende Kostenübernahme". Aus dieser Formulierung lässt sich schliessen, dass er erstens die Erteilung einer Bewilligung für den ausserkantonalen Schulbesuch beantragte und zweitens, für den Fall der Gutheissung dieses Gesuchs, die Übernahme der Kosten durch den Kanton Freiburg. Die Vorinstanz hat sich auf die Frage der Schulkosten beschränkt und das entsprechende Begehren abgewiesen. Auf das Bewilligungsgesuch ist sie nicht eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hätte die Vorinstanz das Gesuch um den ausserkantonalen Schulbesuch gutgeheissen, so hätte der Beschwerdeführer wohl auch Anspruch auf Übernahme der Kosten durch seinen Wohnkanton. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009; SGF 416.4), wonach die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraussetzt. Trotz des ablehnenden Entscheids der Vorinstanz ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Gymnasium D.________ zu besuchen, allerdings auf eigene Kosten. Der Beschwerdeführer besucht eine Mittelschule im Sinn des Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG; SGF 412.0.1; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSG), die sich an den während der obligatorischen Schulzeit erteilten Unterricht anschliesst. Der Mittelschulunterricht gehört nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, ist keine staatliche Bewilligung notwendig; den Eltern steht es frei, ihr Kind in eine ausserkantonale öffentliche oder private Mittelschule zu schicken, sofern es die Anforderungen erfüllt. Dafür braucht es nicht noch eine Bewilligung. 4. a) Sodann macht der Beschwerdeführer eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend. Im Fachbereich Musik sei die Hochschule der Künste Bern (HKB) Ausbildungspartnerin des Gymnasiums D.________. Wer in der Talentförderungsklasse Musik am Gymnasium D.________ aufgenommen werde, nehme ab der Tertia parallel zum Gymnasium am vollen Studienprogramm der beiden ersten Jahre des Bachelor-Studiums an der Hochschule der Künste Bern teil. Ein Schüler schliesse seine Ausbildung mit einem Doppelabschluss ab: "Matur plus HKB- Zwischenprüfung ins 3. Bachelorjahr". Damit könne er die ECTS-Punkte der ersten beiden Bachelorstudienjahre erwerben, welche ihm für das weitere Studium angerechnet würden. Im Kanton Freiburg sei es nicht möglich, vor der Matura ECTS-Punkte zu erhalten. Die Vorberufszertifikatsklasse am Konservatorium Freiburg entspreche nicht einer Bachelor- Studienausbildung, sondern gebe lediglich Anspruch darauf, sich für eine solche Ausbildung an der "Haute Ecole de Musique", Lausanne, anzumelden. Auch könne sie nicht als eigentlicher Talentförderungsstudiengang qualifiziert werden, da die Schüler, nebst dem normalen Schulpensum, täglich zwischen 2 bis 3 Stunden zusätzliche Heimarbeit auf sich nehmen müssten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 Die Belastung sei somit sehr gross und die Ausbildung bis zum Bachelorabschluss würde mindestens 2 Jahre länger dauern. b) In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 beharrt die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer im Kanton Freiburg eine gymnasiale und eine musikalische Ausbildung absolvieren könne, welche ihm dieselben beruflichen Perspektiven, namentlich den Zugang zu einer Musikhochschule, eröffnen können. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es existiere im Kanton Freiburg kein musikalischer Ausbildungsgang, mit welchem parallel zur Gymnasialausbildung gleichzeitig an einer Musikhochschule studiert respektive "innert der gleichen Zeit" eine gleichwertige Ausbildung im Bereich der Musik erreicht werden könne, ziele der ausserkantonale Schulbesuch in erster Linie auf eine kürzere Studiendauer und nicht darauf ab, einen Ausbildungsweg respektive eine Berufsperspektive zu eröffnen, welcher mit einem Schulbesuch im Kanton Freiburg nicht zugänglich sei. Eine solche Begründung könne keine hinreichende Grundlage für die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern bilden. Ansonsten müssten dem Grundsatz der Gleichbehandlung folgend für alle Schüler, welche wegen einer kürzeren Studiendauer die Schule in einem anderen Kanton besuchen möchten (beispielsweise: 3-jährige Gymnasialausbildung im Kanton Waadt anstatt 4-jährige im Kanton Freiburg), die Schulgelder übernommen werden. Auch könne nicht ausschlaggebend sein, ob das Angebot in einem anderen Kanton besser oder geeigneter erscheine, sondern nur die Frage, ob über einen innerkantonalen Ausbildungsgang dieselben höheren Ausbildungsziele oder Berufsperspektiven erreicht werden könnten. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, weil der Beschwerdeführer über die Studien- beziehungsweise Vorberufszertifikatsausbildung des Konservatoriums Freiburg und die Gymnasialausbildung an einem Freiburger Gymnasium Zugang zu einer Musikfachhochschule erhalten könne. c) Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Der Unterschied bestehe in der Tatsache, dass es im Kanton Freiburg nicht möglich sei, parallel zur Gymnasialausbildung an einer Musikhochschule ECTS-Kreditpunkte zu erhalten. Eine allfällige verkürzte Studienzeit im Vergleich zur Musikausbildung im Kanton Freiburg sei lediglich eine Nebenerscheinung, auf die er keinen Einfluss habe und die auch nicht im Vordergrund stehe. Zudem berechtige die im Kanton Freiburg angebotene Musikförderung lediglich zu den Aufnahmeprüfungen an einer Musikhochschule und garantiere keinen Zugang zu einer solchen Schule. Dies im Gegensatz zur Musikförderung am Gymnasium D.________, wo der Besuch der Talentförderungsklasse Musik eine bestandene Aufnahmeprüfung an der Hochschule der Künste Bern voraussetze. d) Mit ihrer Eingabe vom 24. Juli 2015 insistiert die Vorinstanz, dass es für die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern nicht ausschlaggebend ist, ob das Angebot in einem anderen Kanton besser oder geeigneter erscheine oder eine kürzere Studiendauer beinhalte, sondern nur die Frage, ob über einen innerkantonalen Ausbildungsgang dieselben höheren Ausbildungsziele oder Berufsperspektiven erreicht werden können. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer am Gymnasium D.________ durch die Aufnahme in die Talentförderungsklasse Musik gleichzeitig zum Studium an der Musikhochschule Bern zugelassen werde. Allerdings könne er auch über die Studien- beziehungsweise Vorberufszertifikatsausbildung des Konservatoriums Freiburg und die Gymnasialausbildung an einem Freiburger Kollegium Zugang zu einer Musikfachhochschule erhalten. Die Zulassung zu einer Hochschule garantiere noch keinesfalls die Erlangung eines entsprechenden Diploms. Auch werde kein höheres Ausbildungsziel erreicht. Ein Misserfolg könne auch während des Studiums eintreten, gleich wie bei einer Aufnahmeprüfung. Da der Beschwerdeführer aber die Aufnahmeprüfung zur Musikhochschule Bern bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er nach Abschluss der Vorberufszertifikatsausbildung am Konservatorium Freiburg weiterhin zulassungsberechtigt bleibe oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aufnahmeprüfung zu einer anderen Musikhochschule bestehen würde. Es stünden ihm somit über den innerkantonalen Ausbildungsweg dieselben Ausbildungs- und Berufsperspektiven offen wie beim ausserkantonalen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Schulbesuch. Seine Behauptung, es fehle im Kanton Freiburg mangels formeller Rechtsgrundlagen überhaupt eine Musiktalentförderung, werde zurückgewiesen. e) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind in Art. 19 und Art. 62 BV geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Dabei verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungsund grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EH- RENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene. Diese gehen nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. Für die vom Beschwerdeführer geforderte Übernahme des Schulgeldes bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Hierbei stützt sich der Beschwerdeführer auf das bereits erwähnte Regionale Schulabkommen (RSA 2009), wonach der Wohnsitzkanton aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen Beiträge für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten kann (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009) sowie auf die Vereinbarung vom 20. Mai 2005 über den Schulbesuch ausserhalb des Wohnsitzkantons (SGF 410; dieser Text gibt es nur in französischer Sprache und ist in der französischen Ausgabe der SGF und der BDLF veröffentlicht). Nach dieser Vereinbarung können Schüler die Schule in einem anderen Kanton besuchen, wenn sie auf einem Gebiet (Sport, Kunst) besondere Begabungen/Kenntnisse aufweisen und deshalb Spezialklassen besuchen wollen oder wenn der Wohnkanton ein bestimmtes Fach nicht unterrichtet (Art. 2). f) Der Beschwerdeführer macht für den ausserkantonalen Schulbesuch keine geographischen Gründe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 RSA 2009 geltend. Auch behauptet er nicht, auf dem Gebiet der Musik besondere Begabungen/Kenntnisse zu haben oder Zertifikate zu besitzen oder keine Möglichkeit zu haben, im Kanton Freiburg Gitarrenunterricht zu nehmen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und c der Vereinbarung vom 20. Mai 2015). Da das Schulwesen Sache der Kantone ist (Art. 62 BV), sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen. Müssten die Kantone die gleiche Ausbildung anbieten, würde ihre Schulhoheit ausgehöhlt. Allerdings muss der Kanton es den Schülern ermöglichen, die Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Hochschulen zu erwerben. Im vorliegenden Fall kommt der Kanton Freiburg mit seinen Angeboten dieser Pflicht nach. Der Beschwerdeführer kann das Gymnasium besuchen und parallel dazu sich sowohl im Gymnasium als auch am Konservatorium in Musik unterrichten lassen. Dass diesbezüglich in den Kantonen Freiburg und Bern unterschiedliche Regelungen bestehen, wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, namentlich nicht der Umstand, dass im Kanton Bern bereits während der gymnasialen Ausbildung ECTS-Kreditpunkte zu erhalten sind. Darauf allein kann es aber nicht ankommen. Gleich wie im Rahmen des Grundschulunterrichts hat der Kanton bei der Mittelschule nur für ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot zu sorgen (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, ihm die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen. Selbst wenn die Schulen im Kanton Bern den Bedürfnissen des Beschwerdeführers besser entgegenkommen als jene in seinem Wohnkanton, kann er daraus keinen Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch beziehungsweise einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton ableiten. Aufgabe des Staats ist es, lediglich, aber immerhin, die Rahmenbedingungen zu bieten, dass der Beschwerdeführer seinem Interesse an Musik nachgehen kann. Dass dies im Kantons Freiburg möglich ist, wurde aufgezeigt. Die Wahl, das Gymnasium D.________ zu besuchen, erfolgt offenbar aus rein persönlichen Gründen. Die gegebenen

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 Ziele, Schul- und Musikausbildung, können auch im Kanton Freiburg erreicht werden. Dass die Bedingungen allenfalls schwieriger sind als im Kanton Bern, ist in Kauf zu nehmen. 5. a) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz über einen relativ weiten Ermessensspielraum verfüge. Allerdings werde dieser durch die Vereinbarung vom 20. Mai 2005 eingeschränkt. Der angefochtene Entscheid verletze nicht nur Art. 5 RSA 2009 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 20. Mai 2005, sondern stelle auch einen Ermessensmissbrauch dar. Im Kanton Freiburg gebe es keinen Ausbildungsgang, mit welchem parallel zur Gymnasialausbildung gleichzeitig an einer Musikhochschule studiert werden könne und somit auch ECTS-Punkte erworben werden könnten. Dies sei entscheidend, um eine Kostenübernahme zu begründen und jedes weitere Ermessen der Vorinstanz auszuschliessen. Nicht ausser Acht fallen dürfe auch der Umstand, dass mit dem nur am Gymnasium D.________ angebotenen Ausbildungsgang das attestierte musikalische Talent des Beschwerdeführers optimal gefördert werde und er seine musikalische Ausbildung wesentlich schneller absolvieren und abschliessen könne als im Kanton Freiburg. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung geltend. Er habe erfahren, dass zwischen 2003 und 2006 drei Schüler aus dem Kanton Freiburg im Gymnasium D.________ in der Talentförderungsklasse Musik aufgenommen worden seien und der Kanton Freiburg die entsprechenden Kosten übernommen habe. Da er ebenfalls alle Aufnahmekriterien erfülle, erscheine der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. b) Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass während den Jahren 2003 bis 2006 einzelne Schüler das Gymnasium D.________ auf Kosten des Kantons Freiburg besucht hätten. Auch wenn für den Kunstbereich bisher noch keine spezialgesetzlichen Bestimmungen geschaffen wurden, so habe der Staatsrat und der Grosse Rat dennoch das Förderprogramm SKA (= Sport, Kultur, Ausbildung) genehmigt respektive in der Session (des Grossen Rats) vom 14. November 2013 förmlich zur Kenntnis genommen. Von einer plötzlichen Praxisänderung könne deshalb keine Rede sein. Vielmehr seien mit der Einführung des SKA-Förderprogramms im Schuljahr 2010/11 die Voraussetzungen für die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern im Bereich der kulturellen und sportlichen Talentförderung grundlegend geändert worden. Aus diesem Grund sei es sehr wohl gerechtfertigt, den hier vorliegenden Fall anders zu behandeln, als die Gesuche aus den Jahren 2003 und 2006. Nunmehr würden nur noch dann ausserkantonale Schulgelder übernommen, wenn im Kanton Freiburg keine sportlichen oder kulturellen Ausbildungsstrukturen vorhanden sind. Dabei sei es unerheblich, ob sich ein Nachwuchstalent im Bereich Kunst oder Sport betätige, weil mangels des Erlasses formeller Rechtsgrundlagen für den Bereich Kunst seit Einführung des SKA- Förderprogramms die Sportgesetzgebung analog angewendet werde. c) Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer - wenn auch unter anderen, möglicherweise schwierigeren Bedingungen - über einen Lehrgang am Konservatorium Freiburg und über die Ausbildung an einem Freiburger Gymnasium zu einer Musikfachhochschule kommen kann. Darauf ist nicht zurückzukommen. d) Art. 8 Abs. 1 BV bestimmt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Urteil BGer 8C_558/2014 vom 13. März 2015 E. 5.4.1). Ob die Situation der Schüler aus dem Kanton Freiburg, die in den Jahren 2003 und 2006 das Gymnasium D.________ besucht hatten, mit jener des

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Beschwerdeführers identisch war, ist nicht substanziiert dargelegt. Wesentlich für die Anwendung des Gleichheitssatzes ist die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es liegen keine Elemente vor, weshalb der Kanton Freiburg seinerzeit die Schulkosten der drei Schüler übernahm. Damit ist ein Vergleich nicht möglich. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mittlerweile vorgenommene Praxisänderung rechtmässig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, es liege eine rechtsungleiche Behandlung vor, erweist sich somit als unbegründet. e) Abschliessend ist zu bemerken, dass, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen sollte; vom Entscheid der Vorinstanz soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012). Gerade auch vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben; deren Verfügung ist nicht willkürlich. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 6. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 14. August 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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