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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 22.07.2015 601 2015 74

22. Juli 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·2,818 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 74 Urteil vom 22. Juli 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Gabrielle Multone, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant: Mathieu Seydoux Parteien Eltern A.________, Beschwerdeführer gegen DIREKTION FÜR ERZIEHUNG, KULTUR UND SPORT, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Kostenübernahme für ausserkantonalen Schulbesuch Beschwerde vom 1. Juni 2015 gegen den Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 13. Mai 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. B.________, geboren 2000, gehört dem Skiclub C.________ an und fährt Ski Alpin. Das Schuljahr 2014/2015 (3. OS-Schuljahr; = Orientierungs-/Sekundarschule) besuchte sie an der Sportmittelschule D.________, Kanton E.________. Im Februar 2015 stellten ihre Eltern ein Gesuch um Übernahme der Schulkosten der gleichen Schule für das Schuljahr 2015/2016. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 lehnte die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren ab. Zur Begründung brachte sie an, dass B.________ zwar Inhaberin einer regionalen "Swiss Olympic Talents Card" sei, aber gemäss den Kriterien von "Swiss-Ski" wegen ihres Alters (Kategorie U16) noch nicht für das nationale Leistungszentrum selektioniert worden sei. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulkosten in einem anderen Kanton gegenwärtig nicht erfüllt. Bis B.________ in das nationale Leistungszentrum aufgenommen werden könne, werde ihr empfohlen, das regionale Leistungszentrum für Alpinskifahrer in Bulle zu besuchen. C. Am 1. Juni 2015 erhoben Eltern A.________, die Eltern von B.________, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, der Entscheid vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Sportmittelschule D.________ zu verpflichten. Die Vorinstanz schliesst mit Eingabe vom 10. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Mai 2015 liess sich ebenfalls "Swiss-Ski" zur Sache vernehmen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingetreten. Erwägungen 1. Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Seine sachliche und funktionale Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG gegeben. Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG in Verbindung mit Art. 30 VRG) und zur Leistung des Kostenvorschusses wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermes-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 sen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Die bundesrechtlichen Mindestanforderungen über das Schulwesen sind in Art. 19 und Art. 62 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geregelt. Nach Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Im Rahmen dieser Grundsätze verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Sie sind, unter Vorbehalt verfassungs- und grundrechtlicher Schranken, grundsätzlich frei, wie sie die Schule aufbauen, einteilen, organisieren und finanzieren, die Lehrziele definieren und die Lehrinhalte bestimmen wollen (EHRENZELLER, in Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 62 N. 9). Art. 18 und Art. 64 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) regeln die Grundsätze auf Kantonsebene. Diese gehen nicht weiter als die bundesrechtlichen Mindestanforderungen. Die Schulpflicht dauert elf Jahre und umfasst den Kindergarten (zwei Jahre), die Primarschule (sechs Jahre) und die Orientierungsschule (drei Jahre; Art. 4 Abs. 2, Art. 13 Art. 15, Art. 17 des Gesetzes über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule [SchG; SGF 411.0.1]). b) Die Tochter der Beschwerdeführer will offenbar ab Herbst 2015 eine Mittelschule im Sinn des Gesetzes vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG; SGF 412.0.1; vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSG), die sich an den während der obligatorischen Schulzeit erteilten Unterricht anschliesst, besuchen. Der Mittelschulunterricht gehört nicht mehr zum obligatorischen Schulunterricht und ist im Gegensatz zu diesem nicht unentgeltlich (vgl. Art. 68 Abs. 1 MSG). Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen (Art. 32 Abs. 1 MSG). Will ein Schüler mit Wohnsitz im Kanton Freiburg eine ausserkantonale Mittelschule beziehungsweise eine Sportmittelschule besuchen, ist grundsätzlich keine staatliche Bewilligung notwendig; den Eltern steht es frei, ihr Kind in eine ausserkantonale öffentliche oder private Mittelschule zu schicken. Allerdings besteht in aller Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Staat. 4. a) Für die von den Beschwerdeführern geforderte Übernahme des Schulgeldes ihrer Tochter für den Besuch der Sportmittelschule D.________ durch den Kanton Freiburg bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid auf das Sportgesetz des Kantons Freiburg vom 16. Juni 2010 (SportG; SGF 460.1). Mit diesem Gesetz hat der Staat seine Ausbildungspolitik für Nachwuchssportler neu definiert und sich dafür entschieden, das integrierte Modell der Sportförderung anzubieten. Das bedeutet, dass Sportschüler in den Regelklassen beschult werden. Sie erhalten allerdings die Anpassung oder Verringerung der Unterrichtslektionen entsprechend ihren Bedürfnissen (vgl. Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über den Sport in Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates des Kantons Freiburg [TGR], 2010, S. 1004). b) Gemäss Art. 7 SportG unterstützt der Staat den leistungsorientierten Nachwuchssport vorrangig mit den in der Schulgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen (Abs. 1), er kann auch, wenn die Umstände es rechtfertigen, für junge Nachwuchssportler, die einem regionalen oder nationalen Kader oder einer Elitemannschaft in der Schweiz angehören und ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton haben, Beiträge an die Schulgelder für den ausserkantonalen Schulbesuch leisten. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge fest (Abs. 2).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 c) Nach Art. 12 Abs. 1 des Reglements vom 20. Dezember 2011 über den Sport (SportR; SGF 460.11) schafft der Staat ein Förderprogramm "Sport-Kunst-Ausbildung", das jungen Nachwuchssportlern erlauben soll, ihre schulische Ausbildung mit der Ausübung eines Spitzensports zu verbinden. Befindet sich der Ausübungsort eines Spitzensports in einem anderen Kanton, da im Kanton Freiburg keine von der Direktion anerkannten Ausbildungsstrukturen vorhanden sind, so kann der Staat Beiträge an die Schulkosten von jungen Nachwuchssportlern leisten (Art. 16 Abs. 1 SportR). Um einen Beitrag zu erhalten, müssen diese die in Abs. 2 des Art. 16 SportR aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Namentlich sind sie Mitglied in einem freiburgischen Verein oder Klub und haben eine Lizenz bei einem nationalen Verband (lit. a), gehören einem regionalen oder nationalen Kader und/oder einer Elitemannschaft in der Schweiz an (lit. b), erreichen das erforderliche sportliche Leistungsniveau nach den vom Amt festgelegten Kriterien (lit. c), weisen genügende Schulresultate auf (lit. d), erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen des Wohnsitzkantons und des Aufnahmekantons für die entsprechende Schulstufe (lit. e), haben ihren gesetzlichen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Freiburg (lit. f) und die finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin oder anderer gesetzlich zu ihrem Unterhalt verpflichteter Personen reichen nachweislich nicht aus, um die Schulkosten in einem anderen Kanton zu decken (lit. e). 5. a) Im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 verweist die Vorinstanz auf Art. 16 Abs. 1 RSport. Der Staat übernehme ausserkantonale Schulkosten, wenn sich im Kanton keine anerkannten Ausbildungsstrukturen befänden und betroffene Schüler deshalb für die Ausübung des Spitzensports eine Schule in einem anderen Kanton besuchen müssten. Ab dem Schuljahr 2015/16 werde in Bulle ein anerkanntes regionales Leistungszentrum für Alpinskifahrer geführt werden, für das B.________ selektioniert werden könne. Aus diesem Grund müsse das Gesuch um die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern abgelehnt werden. Inwiefern das Leistungszentrum in Bulle keine adäquate respektive zeitlich erreichbare Trainingsstruktur anbieten solle, werde nicht ausreichend dargetan. Hinsichtlich der Schulausbildung könne B.________ für ein 12. partnerschaftliches Schuljahr an die OS Greyerz oder an das Kollegium des Südens in Bulle (1. Gymnasialjahr) wechseln. Weiter bringt die Vorinstanz vor, dass sie mit Entscheid vom 5. Juni 2014 der Übernahme der Kosten für den Besuch der Sportmittelschule D.________ (Schuljahr 2014/2015) ausnahmsweise zugestimmt hätte, weil das von ihr anerkannte nationale Leistungszentrum "Swiss-Ski F.________" in G.________ für das 3. OS-Schuljahr keine schulische Ausbildungsmöglichkeit mehr angeboten hätte. Das kantonale Sportamt hätte sich dabei auf einen Selektionsnachweis des Verbands von B.________ abgestützt, der nicht der gängigen Praxis von "Swiss-Ski" entsprochen habe, wonach Nachwuchstalente erst nach Erreichen des 16. Altersjahrs in ein nationales Leistungszentrum selektioniert würden. Die Kostenübernahme sei ausdrücklich auf das Schuljahr 2014/15 beschränkt gewesen und die Beschwerdeführer seien explizit darauf hingewiesen worden, dass für das Schuljahr 2015/16 ein neues Gesuch eingereicht werden müsse und dass eine Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nur dann infrage komme, wenn B.________ alle sportlichen und schulischen Voraussetzungen erfülle, namentlich dass sie von "Swiss-Ski" für das nationale Leistungszentrum in G.________ selektioniert werde. Für das Schuljahr 2015/16 sei die Ausgangslage insoweit verschieden von jener des Vorjahrs, als einerseits B.________ aus Altersgründen nicht für ein nationales Leistungszentrum von "Swiss-Ski" selektioniert werden könne und deshalb die sportlichen Voraussetzungen (Art. 16 Abs. 2 lit. c RSport) gemäss der

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Kriterienliste des Sportamts für das Schuljahr 2015/16 nicht erfülle und andererseits in Bulle ein anerkanntes regionales Leistungszentrum für Alpinskifahrer seinen Betrieb aufnehmen werde. B.________ verfüge gegenwärtig über eine regionale "Talent Card" und sei gemäss den Strukturen von "Swiss-Ski" nur für den Besuch eines regionales Leistungszentrums vorgesehen. Ab dem Schuljahr 2016/17 könne die Übernahme von ausserkantonalen Schulgeldern in Betracht gezogen werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die sportlichen und schulischen Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 2 RSport erfülle und das nationale Leistungszentrum F.________ in G.________ besuchen wolle. Die Einschränkung auf dieses Zentrum werde damit begründet, dass es von ihr anerkannt sei und der Kanton H.________ mit dem Kanton Wallis im Rahmen des Regionalen Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RS A 2009, SGF 416.4) eine interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an den ausserkantonalen Schulbesuch abgeschlossen habe. Mit dem Kanton E.________ sei keine Vereinbarung getroffen worden. Es sei unerheblich, ob der Skiclub C.________ dem Regionalen Verband Schneesport I.________ angehöre und mithin der Interregion J.________, welche ihr nationales Leistungszentrum in D.________ habe. Soweit eine Skifahrerin für ein nationales Leistungszentrum von "Swiss-Ski" selektioniert werde, stünden ihr alle nationalen Zentren offen. Mehrere Alpinskifahrer des Skiclubs C.________ hätten bereits das nationale Leistungszentrum F.________ in G.________ besucht und seien vom Kanton Freiburg durch die Übernahme der ausserkantonalen Schulgeldern unterstützt worden. b) Die Beschwerdeführer entgegnen, dass sich ihre Tochter persönlich stark weiterentwickelt habe, sehr gute schulische Leistungen zeige und sportlich beachtliche Fortschritte gemacht habe. Sie sei vom Freiburger Skiverband und vom regionalen Skiverband Schneesport I.________ für ihre Leistungen ausgezeichnet worden. Aufgrund dieser positiven Begebenheiten wollten sie und ihre Tochter, dass diese weiterhin die Sportmittelschule D.________ besuchen könne. Wenn der Kanton Freiburg das Schulgeld nicht bezahle, sei dies nicht mehr möglich. Ihr Budget erlaube es nicht, nebst den Internats-, Trainings- und Materialkosten auch noch das Schulgeld zu bezahlen. Die in Art. 7 Abs. 2 SportG aufgezählten Kriterien würden erfüllt. Ihre Tochter sei Mitglied des Skiclubs C.________ und somit eine Athletin des Regional Verbands Schneesport I.________. Die Interregion J.________ habe ihr nationales Leistungszentrum in D.________. Die Tochter sei von "Swiss-Ski" im höchsten ihrem Alter entsprechendem Kader selektioniert und im Besitz der "Swiss Olympic Talents Card". Dank ihrer Qualifikation habe sie das Anrecht, in einem regionalen Leistungszentrum zu trainieren und dort betreut zu werden. Ihre Tochter verdiene es, weiter auf diesem "Level" ihre Ausbildung und ihren sportlichen Weg zu beschreiten; es gehe in erster Linie um deren Wohl. Dank der professionellen Ausbildung und der hohen Sozialkompetenz, die in D.________ vorherrschten, werde sie dem Kanton Freiburg als erwachsener Mensch sicher wieder einiges zurückgeben können. c) Nach Ansicht der "Swiss-Ski" erfülle B.________ sämtliche Voraussetzungen für einen ausserkantonalen Schulbesuch und für die Ausrichtung von entsprechenden Schulgeldern durch den Kanton Freiburg. B.________ gehöre dem höchsten für sie möglichen Kader an und sei im Besitz der für sie höchstmöglichen "Talents Card Regional". Sie wäre gemäss den Strukturen der "Swiss-Ski" für den Besuch eines regionalen Leistungszentrums vorgesehen. Ihr Regionalverband betreibe jedoch kein solches Zentrum, weshalb sie in zumutbarer Distanz keine adäquate Trainingsinfrastruktur vorfinde. Im Hinblick auf eine angestrebte spätere Aufnahme in das nationale Leistungszentrum J.________ in D.________ erscheine es deshalb sinnvoll, ihr bereits jetzt den Zugang zur dortigen Trainings- und Schulinfrastruktur zu gewähren, damit später nicht ein

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 zusätzlicher Orts- und Schulwechsel vorgesehen werden müsse. Es sei "Swiss-Ski" ein Anliegen, dass der Kanton Freiburg anerkenne, dass sich aus historischen Gründen zwei Regionalverbände von "Swiss-Ski" über Teile des Kantons Freiburg erstrecken und diese Verbände zwei verschiedenen Interregionen angehören. Entsprechend seien für Talente aus den Regionalverbänden verschiedene nationale Leistungszentren vorgesehen: Das Zentrum F.________ in G.________ für Talente von "Ski Romand" und das Zentrum J.________ in D.________ für Talente aus dem Gebiet des Skiverbands Schneesport I.________. "Swiss-Ski" würde es begrüssen, wenn der Kanton Freiburg diese Umstände bei der Beurteilung von Gesuchen um Übernahme von Schulgeldern berücksichtige. d) Das Talent und die Fähigkeiten von B.________ sind nicht infrage gestellt. Dass die Beschwerdeführer die sportliche Karriere ihrer Tochter fördern wollen, ist selbstverständlich anzuerkennen und nachvollziehbar. Allerdings kommt es darauf allein nicht an. B.________ hat keinen rechtlichen Anspruch auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Der Staat ist nicht verpflichtet, jungen Nachwuchssportlern die bestmöglichen oder optimalsten schulischen Rahmenbedingungen anzubieten oder dafür die Kosten zu übernehmen. Wie schon dargelegt, ist das Schulwesen Sache der Kantone. Folglich sind unterschiedliche Regelungen in den Kantonen nicht ausgeschlossen und es mag allenfalls zutreffen, dass die Sportschule D.________ den Bedürfnissen von B.________ besser entgegenkommt als das Leistungszentrum in Bulle. Daraus kann sie aber nicht ableiten, einen Anspruch auf Besuch der Schule in D.________ zu haben beziehungsweise einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Schulkosten durch den Kanton. Gegebenenfalls würde die Schulhoheit der Kantone ausgehöhlt. Aufgabe des Staats ist es, lediglich, aber immerhin, die Rahmenbedingungen zu bieten, dass die Tochter der Beschwerdeführer ihrer ausserschulischen, sportlichen Tätigkeit nachgehen kann. Eine solche Voraussetzung hat der Kanton Freiburg geschaffen, bietet er doch mit dem regionalen Leistungszentrum in Bulle eine adäquate Ausbildungsstätte an. Die Wahl, die Sportschule D.________ zu besuchen, erfolgt offenbar aus rein persönlichen Gründen. Die gegebenen Ziele - Schulausbildung und Spitzensport - können auch im Kanton Freiburg erreicht werden (vgl. Urteil KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011 E. 4c; Urteil BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E. 4.3). Jedenfalls machen die Beschwerdeführer nicht schlüssig geltend, dass das Zentrum in Bulle den Ansprüchen ihrer Tochter nicht zu genügen vermag oder sich konkret nachteilig auf deren weitere sportliche Entwicklung auswirken wird. Sodann ist hervorzuheben, dass B.________ die Voraussetzungen für die Selektion in einem nationalen Leistungszentrum zurzeit nicht erfüllt, wohl aber für ein regionales Zentrum. Nichts spricht gegen den Besuch des Zentrums in Bulle, umso weniger als B.________ die Möglichkeit geboten wird, adäquate Schulen zu besuchen. Der Umstand, dass es im Kanton Freiburg zwei Regionalverbände gibt, deren Mitglieder unterschiedliche nationale Leistungszentren besuchen, wovon eines von der Vorinstanz nicht anerkannt ist, vermag nichts zu ändern. Abschliessend ist zu bemerken, dass der Vorinstanz bei der Frage der Übernahme von Schulgeldern bei auswärtigem Schulbesuch ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingreifen sollte; vom Entscheid der Vorinstanz soll daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden (vgl. Urteile KG FR 601 2010 104 vom 23. März 2011; 601 2009 132 vom 9. Oktober 2010; 601 2012 106 vom 19. Juli 2012). Auch vor diesem Hintergrund besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Entscheid der Vor-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 instanz aufzuheben; deren Verfügung ist weder willkürlich noch verstösst er gegen die Interessen von B.________. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten, die auf CHF 600 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 13. Mai 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600 werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 22. Juli 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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