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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 08.04.2016 601 2015 115

8. April 2016·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,347 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 115 601 2016 53 Urteil vom 8. April 2016 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Anne-Sophie Peyraud, Dominique Gross Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Aline Burnand Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Wiedererwägungsgesuch Beschwerde vom 21. September 2015 gegen die Verfügung vom 20. August 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________ (Beschwerdeführerin) stammt aus dem Kosovo und ist im Jahr 1997 geboren. Im Jahr 2006 heiratete ihr Vater, B.________, in zweiter Ehe die Schweizerin C.________, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt, die regelmässig verlängert und sodann am 14. Dezember 2011 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Am 10. Juli 2007 beantragte er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für seine vier Kinder aus erster Ehe, d.h. für die Beschwerdeführerin und deren drei Brüder, die damals alle im Kosovo bei ihrem Onkel und ihrer Tante lebten. Das Amt für Bevölkerung und Migration (Vorinstanz) lehnte dieses Begehren mit Verfügung vom 19. Mai 2009 ab. Das Kantonsgericht wies die daraufhin erhobene Beschwerde am 19. Januar 2010 ab (601 2009 89); die hiergegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos (Urteil BGer 2C_160/2010 vom 29. Juni 2010). B. Am 30. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Vertretung in D.________ ein Gesuch um Einreise in die Schweiz, um fortan bei ihrem Vater zu leben. Die Vorinstanz hat das Gesuch am 10. April 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass das Gesuch nicht innerhalb der fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht wurde und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sprechen. Der Vater der Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 23. April 2014 Beschwerde an das Kantonsgericht. Diese wurde mit Urteil vom 11. November 2014 abgewiesen (601 2014 57). Am 28. Mai 2015 hat schliesslich das Bundesgericht die hiergegen geführte Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen und ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten (Urteil BGer 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015). Faktisch hält sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit dem 29. April 2014 illegal in der Schweiz auf, obwohl die Vorinstanz am 4. Juni 2014 die Wegweisung verfügt hat. C. Am 13. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz wiedererwägungsweise die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie namentlich aus, dass sich ihre familiäre Situation seit dem Gesuch um Einreise vom 30. April 2013 massiv verschlechtert habe. Sie sei im Kosovo bis zu ihrer illegalen Einreise in die Schweiz unter der Obhut und dem Schutz ihres Onkels und ihrer Tante gestanden. Deren Gesundheitszustand habe sich inzwischen verschlechtert. Ihr Onkel und ihre Tante seien folglich nicht mehr in der Lage, adäquat für sie zu sorgen, zumal sie insbesondere aufgrund der Trennung vom Vater und einer erlittenen Vergewaltigung psychische Probleme habe. Eine andere Betreuungssituation im Kosovo sei für sie nicht denkbar. Zudem habe sie insbesondere an akutes Augenleiden, welches im September 2015 operiert werde und das im Kosovo nicht adäquat behandelt werden könne, und leide unter "vielfältigen posttraumatischen Syndromen", wobei ihr gemäss der behandelnden Psychiaterin nur der Verbleib beim Vater "zur Heilung und Seelenruhe verhelfen" könne. Überdies habe sie sich in der Schweiz bestens integriert und innerhalb kürzester Zeit die deutsche Sprache gelernt. Am 22. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin ferner, aufgrund der für September 2015 geplanten Augenoperation "zumindest" die Ausreisefrist bis Ende Oktober 2015 zu verlängern.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 D. Mit Verfügung vom 20. August 2015 ist die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung nicht eingetreten und hat den Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist abgelehnt. E. Am 21. September 2015 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragt in der Sache, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung legt sie insbesondere dar, dass sich bisher weder die Vorinstanz noch das Kantonsgericht oder das Bundesgericht mit ihrer gesundheitlichen Situation befasst habe. Es handle sich somit um einen Fall, welcher wiedererwägungsweise materiell überprüft werden müsse. Zudem wiederholt sie im Wesentlichen die bereits im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Argumente. Die Beschwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss über CHF 600.- geleistet. F. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 29. Oktober 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass ihr Vater mittlerweile in der Schweiz eingebürgert worden sei. Am 24. Februar 2016 reicht sie zwei Berichte des E.________ vom 12. bzw. vom 13. Januar 2016 ein, wonach ihr Vater insbesondere wegen eines anterioren ST-Hebungsinfarktes und einer koronaren Zweigefässerkrankung notfallmässig in das Spital eingewiesen und behandelt werden musste. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass dies ein echtes Novum darstelle, welches beweise, dass es um die Gesundheit ihres Vaters schlecht stehe; ursächlich hierfür sei die Stresssituation wegen ihres ungeregelten Aufenthalts, namentlich die Angst ihres Vaters, dass sie ohne ihn in den Kosovo zurückkehren müsse. Sie sei nun noch weniger bereit, ihren Vater in diesem Zustand zurückzulassen. H. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 hat die Instruktionsrichterin von Amtes wegen angeordnet, bis zum weiteren Entscheid sämtliche Vollstreckungsmassnahmen zu unterlassen. I. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 114 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AGAuG; SGF 114.22.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG). Auch wurde der

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Kostenvorschuss von CHF 600.- rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung (siehe sogleich lit. b). b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Vorinstanz, mit der diese auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht anhand genommen hat (vgl. BGE 113 Ia 146 E. 3c; 126 II 377 E. 8; 132 V 74 E. 1.1; 125 V 505 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde namentlich beantragt, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. dass sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei, gehen diese materiellen Anträge über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insofern ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG). 3. a) Wie oben erwähnt, ist in casu einzig streitig und durch das Kantonsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 20. August 2015 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2015 zu Recht nicht eingetreten ist, oder ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (vgl. hierzu BGE 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a; 109 Ib 246 E. 4c; 100 Ib 368). b) Nach Art. 104 Abs. 2 VRG muss sich die angerufene Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch nur dann befassen, wenn die Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, die er beim Erlass des ersten Entscheides nicht kannte oder auf die er sich damals nicht berufen konnte oder keinen Grund dazu hatte, oder wenn der Gesuchsteller einen anderen Revisionsgrund im Sinne von Art. 105 VRG geltend macht. Nach Art. 105 Abs. 1 VRG liegt ein Revisionsgrund insbesondere dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wenn sie nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen oder die Bestimmungen über den Ausstand oder über das rechtliche Gehör verletzt hat. Dies sind jedoch keine Revisionsgründe, wenn sie im Verfahren, das dem Entscheid vorausging, oder mit Beschwerde gegen diesen Entscheid hätten geltend gemacht werden können (Art. 105 Abs. 3 VRG). Schliesslich sieht Art. 105 Abs. 2 VRG die Revision vor, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, oder wenn ein in derselben Sache ergangener Entscheid einer internationalen Justizbehörde dies erfordert, insbesondere ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). c) Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6), ist eine Verwaltungsbehörde nach einem rechtskräftigen Abschluss des ursprünglichen ausländerrechtlichen Verfahrens von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist demnach nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt mithin davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. die Urteile BGer 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 und 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2, je mit Hinweisen). 4. a) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde namentlich vor, dass ihr Vater vor Bundesgericht im Urteil BGer 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 betreffend den Familiennachzug unterlegen sei, da seine mittlerweile gesammelten Beweise bzw. Dokumente, welche die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in der Schweiz belegt hätten, als echte Noven qualifiziert wurden und deshalb im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben mussten. Die Beschwerdeführerin legt sodann insoweit richtig dar, dass das Bundesgericht den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2015 als echtes Novum, d.h. als Tatsache, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten ist, qualifiziert und somit nicht berücksichtigt hat (siehe Urteil BGer 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4). Im erwähnten Arztbericht bestätigt Dr. med. F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie vor der Einreise in die Schweiz im Haus ihres Onkels und ihrer Tante lebte; sie sei damals nachts in ihrem Zimmer durch unbekannte Personen zunächst in einen schläfrigen Zustand versetzt und dann vergewaltigt worden. Seither habe sie Angst, alleine zu Hause zu sein, habe wiederkehrende und eindringliche belastende Erinnerungen, sie habe das Gefühl, als ob das Ereignis wiederkehre, erlebe dissoziative Flashback-Episoden und träume oft von dem Ereignis. Zudem leide sie an Ein- und Durchschlafstörungen, Kopfschmerzen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, übermässiger Wachsamkeit (Hypervigilanz) sowie übertriebenen Schreckreaktionen. Die Beschwerdeführerin fühle sich durch diese Symptomatik stark beeinträchtigt. Aus Scham und Angst vor Stigmatisierung habe sie nur ihrem Vater von diesem Ereignis erzählt; dieser habe sie zur Lösung der Situation bei sich in der Schweiz aufgenommen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals suizidale Gedanken geäussert. Ihr Vater berichte, dass sie oft vor allem nachts schreien und laut weinen würde. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2014 aufgrund eines Augenleidens notfallmässig in das G.________ begeben müssen. Dabei hätten die Ärzte eine Microphtalmie, Hypermetropie und Astigmatismus festgestellt. Die Beschwerdeführerin besuche nun seit September 2014 einen Integrationskurs in Freiburg, welcher voraussichtlich bis Juni 2015 daure. Sie hoffe, danach möglichst eine Lehrerausbildung beginnen zu können. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht vorstellen, in ihr Dorf im Kosovo zurückzukehren, da sie Angst habe, allein in ihrem Zimmer zu schlafen und durch das Dorf in die Schule zu gehen. Die einzige seelische Ruhe und Sicherheit finde sie in der Schweiz bei ihrem Vater, der sie verstehe und moralisch unterstützen könne. Dr. med. F.________ schloss, dass sich aus medizinischer Sicht die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung sehr positiv und unterstützend auf die weitere psychische Entwicklung und Stabilität der Beschwerdeführerin auswirken würde.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Die Beschwerdeführerin ist bereits seit dem 20. Juni 2014 bei Dr. med. F.________ in psychotherapeutischer Behandlung, wie sich namentlich aus ihrem ärztlichen Bericht vom 11. August 2015 zuhanden der Vorinstanz sowie aus der Beschwerdeschrift ergibt. Es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin bzw. an ihrem Vater gewesen, die einschlägigen Vorbringen hinsichtlich der geschilderten Vergewaltigung schon im Rahmen des Verfahrens um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung, welches im Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2014 (und sodann im Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2015, wobei diesem die Prüfung von echten Noven verwehrt ist) mündete, vorzutragen. So hätte das Kantonsgericht bzw. (soweit möglich) die Vorinstanz in der Verfügung vom 10. April 2014 diese Argumente ggf. entsprechend würdigen können. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. med. F.________ in ihrem Bericht vom 12. Januar 2015 weitgehend darauf beschränkt, die persönlichen Schilderungen und subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Diese persönlichen Elemente sind naturgemäss der Beschwerdeführerin und (gemäss dem Arztbericht) auch ihrem Vater bestens bekannt und es ist nicht ersichtlich, dass sich die fragliche Situation etwa erst im Rahmen einer längeren Therapie entsprechend manifestiert hätte und aus diesem Grund verspätet vorgetragen wurde. Dies gilt sinngemäss auch für den Arztbericht von Dr. med. F.________ vom 29. Juni 2015, welcher nochmals die persönlichen Schilderungen und subjektiven Klagen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Entsprechend indizieren diese Berichte nicht, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. b) Weiter gilt das Vorgesagte sinngemäss auch für die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Integrationskurs und hinsichtlich ihrer Augenbeschwerden: Das Bundesgericht führte hierzu im Urteil BGer 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.4 aus, dass erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 29. August 2014 bis voraussichtlich am 15. Juli 2015 einen Integrationskurs besuche. Zusätzlich reichte der Vater der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht einen ärztlichen Bericht der Augenklinik des G.________ vom 22. September 2014 ein, wonach seine Tochter am 24. Juni 2014 wegen eines Augenleidens notfallmässig behandelt werden musste. Das Bundesgericht schloss, dass der Vater der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 bereits über die entsprechenden Beweismittel verfügte und diese demnach beim Kantonsgericht hätte einreichen können. Es handle sich folglich nicht um echte Noven, welche ohnehin keine Berücksichtigung gefunden hätten, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung unechter Noven seien nicht erfüllt. Entsprechend können diese Elemente auch vorliegend vom Kantonsgericht nicht berücksichtigt werden. c) Sodann finden sich im Dossier der Vorinstanz weitere medizinische Akten neueren Datums, insbesondere ein Kurzbericht des G.________ vom 8. Juni 2015, wonach die Augenbeschwerden ähnlich seien wie bereits im September 2014 (eine Operation war ursprünglich für September 2015 geplant; gemäss dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 6. Oktober 2015 konnte diese Operation sodann weiter herausgezögert werden), sowie ein Bericht von Dr. med. H.________ vom 23. September 2015, wonach die Beschwerdeführerin namentlich unter chronisch persistierenden Kopfschmerzen leide, sowie ein weiterer Bericht von Dr. med. F.________ vom 11. August 2015 zuhanden der Vorinstanz; diese hob hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Vergewaltigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deswegen seit dem 20. Juni 2014 bei ihr in Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin sei stark an ihren Vater gebunden; eine Trennung würde deshalb zu einer erneuten Traumatisierung führen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in den Sitzungen mehrmals betont, dass sie nie lebendig in ihren Heimatort zurückkehren werde, und suizidale Gedanken geäussert.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Weiter führte Dr. med. F.________ aus, dass im Heimatdorf der Beschwerdeführerin im Kosovo die Möglichkeit einer psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung nicht bestünde. Auch diese Elemente waren im Rahmen des am 30. April 2013 eingeleiteten Verfahrens, welches schliesslich zum Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2015 führte, im Wesentlichen bereits bekannt und hätten entsprechend vorgetragen werden können, respektive implizieren sie insbesondere mit Blick auf Art. 47 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) bzw. auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht, dass sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Hinsichtlich der von Dr. med. F.________ erwähnten Suizidgedanken ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein Staat, wenn Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen, nach dem EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 in Sachen Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1]). d) Weiter reichte die Beschwerdeführerin namentlich zwei Berichte des E.________ vom 12. bzw. vom 13. Januar 2016 ein, wonach ihr Vater wegen akut aufgetretener retrosternaler Schmerzen notfallmässig zugewiesen worden sei. Es wurde insbesondere ein anteriorer ST- Hebungsinfarkt und eine koronare Zweigefässerkrankung diagnostiziert und behandelt. Auch diese Unterlagen belegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass sich der Sachverhalt in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass sie für ihren Vater sorgen müsste, und sich zudem ihr Argument, dass die Angst ihres Vaters, dass sie ohne ihn in den Kosovo zurückkehren müsse, für seine Krankheit ursächlich sei, als Schutzbehauptung erweisen dürfte. e) Schliesslich hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedererwägungsgesuch schriftliche Stellungnahmen ihres Onkels und ihrer Tante vom 19. Juni 2015 ins Recht gelegt, in denen diese erklärten, dass sie sich nicht mehr um die Beschwerdeführerin kümmern könnten; die Tante führte unter Hinweis auf einen ärztlichen Kurzbericht aus, dass sie krank sei und an Blutdruck (recte: Bluthochdruck) und Nervosität leide; sie sei unter ständiger ärztlicher Kontrolle und kümmere sich überdies um ihren kranken Ehemann. Der Onkel legte ebenfalls unter Beilage von ärztlichen Kurzberichten dar, dass er krank sei und an einer Herzkrankheit wegen eines vorherigen Infarktes, Blutdruck (recte: Bluthochdruck) und Nervosität leide; er sei unter ständiger ärztlicher Kontrolle und seine Gesundheit habe sich verschlechtert. Aus diesen Belegen ist indes nicht ersichtlich, inwiefern es dem Onkel und der Tante unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes geradezu unmöglich wäre, die weitere Betreuung und Begleitung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, soweit dies überhaupt notwendig ist; dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig ist und sich namentlich im Integrationskurs in der Schweiz sehr aufgeweckt und geschickt gezeigt hat. Schliesslich indizieren auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es im Kosovo nötig sei, dass junge Mädchen unter der Obhut eines männlichen Familienmitglieds stehen, sowie ihre weiteren Ausführungen und Belege insbesondere auch betreffend ihre Integration und den erfolgreich absolvierten Integrationskurs, keinen anderen Schluss. f) Die Situation der Beschwerdeführerin und die massgebenden Verhältnisse haben sich damit zwar seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2014 zur Aufenthaltsbewillligung möglicherweise etwas verändert; der Nachweis einer erheblichen Veränderung der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Sachlage, welche im Ergebnis die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen könnte, wurde jedoch nicht erbracht, und es liegt keine Situation vor, bei der sich die Behörde mit einem Wiedererwägungsgesuch zwingend befassen muss. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Vorinstanz, welche auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist zu bestätigen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache erweisen sich weitere Massnahmen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung als nicht notwendig. 6. Die Kosten, die auf CHF 600.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 8. April 2016/dgr Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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