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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 20.10.2015 601 2015 102

20. Oktober 2015·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,006 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2015 102 Urteil vom 20. Oktober 2015 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Stellvertretender Präsident: Christian Pfammatter Richter: Gabrielle Multone, Josef Hayoz Gerichtsschreiber-Praktikant Pierre Portmann Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen AMT FÜR BEVÖLKERUNG UND MIGRATION, Vorinstanz Gegenstand Bürgerrecht, Niederlassung, Aufenthalt Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde vom 18. August 2015 gegen den Entscheid des Amts für Bevölkerung und Migration vom 20. Juli 2015

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren im Jahr 1992, kosovarische Staatsangehörige, reiste am 22. Februar 2014 in die Schweiz ein und heiratete hier am 28. Februar 2014 den 1987 geborenen deutschen Staatsangehörigen B.________, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist und sich im Kanton St. Gallen aufhält. Der Ehemann stammt ursprünglich offenbar ebenfalls aus dem Kosovo. Nach der Heirat erhielt A.________ eine bis zum 27. März 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Ehe blieb kinderlos. Am 7. Juni 2014 zog A.________ zu einer in der Stadt Freiburg wohnhaften Tante und im gleichen Monat ersuchte der Ehemann das Kreisgericht Rorschach um Erlass von Eheschutzmassnahmen. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wies das Amt für Bevölkerung und Migration (nachfolgend: BMA) das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie an, die Schweiz innert 30 Tagen zu verlassen. Es erwog, dass die Eheleute lediglich vom 28. Februar bis zum 7. Juni 2014 zusammenlebten und es keine Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme des Ehelebens gebe. C. Gegen diesen Entscheid liess A.________, vertreten durch die C.________, am 18. August 2015 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem sei die Ausreiseaufforderung zu widerrufen. Eventualiter sei die Aufenthaltserlaubnis um mindestens die Frist zu verlängern, die sie brauche, um ihre Scheidung (in der Schweiz) korrekt abzuwickeln. Nachdem der Instruktionsrichter die Vertreterin von A.________ darauf hinwies, dass vor dem Kantonsgericht nur die zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassenen Personen als Vertreter tätig sein können, reichte A.________ am 21. August 2015 eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein. Sie hielt an den von ihrer Vertreterin gestellten Rechtsbegehren fest. Das BMA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20). Die sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 114 Abs. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. November 2007 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AGAuG; SGF 114.22.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Der angefochtene Entscheid wurde am 21. Juli 2015 eröffnet. Mit dem Einreichen der Beschwerde am 18. August 2015 ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 79 VRG) eingehalten. Auch die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde gewahrt. Die Beschwerde entspricht inhaltlich sowie formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 80 f. VRG). Folglich ist darauf einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). Im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer (Art. 96 Abs. 1 AuG). 3. a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen. b) Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht, oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG). Eine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der (nach)eheliche Aufenthaltsanspruch erlischt jedoch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen oder der Aufenthaltsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt beispielsweise die Scheinbeziehungsweise Ausländerrechtsehe (Urteil BGer 2C_12/2013 vom 1. Februar 2013 E. 2.3). c) Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR. 101) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz dieser Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter sind einerseits die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten und andererseits das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Ehe- und Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 4. a) Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit Juni 2014 getrennt von ihrem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Ehemann. Sie hält sich in Freiburg und der Ehemann im Kanton St. Gallen auf. Die Eheleute behaupten nicht, dass sie Schritte für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unternommen haben oder dass ein Zusammenleben überhaupt noch im Bereich des Möglichen ist. Demnach ist kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte aus ihrer lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten kann. Da die Ehe kinderlos geblieben ist und die Beschwerdeführerin keine von ihr abhängige Familienangehörige in der Schweiz hat, sind auch sonst keine familiären Beziehungen erkennbar, welche unter dem Schutz des Familienlebens stünden. Des Weiteren ist angesichts der sehr kurzen Ehedauer die für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehegemeinschaft verlangte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG offensichtlich nicht erfüllt, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf Art. 42 AuG berufen kann, um einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. b) aa. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]: SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (BGE 130 II 113 E. 8; 139 II 393 E. 2.1). bb. Die Beschwerdeführerin ist immer noch mit einem hier niedergelassenen EU-Bürger aus Deutschland verheiratet und kann sich damit während der formellen Fortdauer ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. cc. Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen, kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1). dd. Die Beschwerdeführerin lebt seit geraumer Zeit getrennt von ihrem Ehemann. Wie erwähnt, behauptet sie nicht, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Ehelebens noch möglich ist. Offensichtlich ist der gegenseitige Ehewille erloschen, umso mehr als die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ein Scheidungsverfahren durchzuführen. Da mithin die Ehe definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die erwähnten Bestimmungen des FZA berufen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 5. a) Neben der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als zusätzliches (kumulativ) eine erfolgreiche Integration. Da die erste Voraussetzung nicht gegeben ist, erübrigt sich eine Prüfung der Integration. b) Des Weiteren kann sich, auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Solche wichtige persönliche Gründe (der sogenannte nacheheliche Härtefall) liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG; Art. 31 VZAE). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345). c) aa. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihre Ehe als arrangiert bezeichnet werden könne. Sie und ihr Mann hätten sich im September 2013 kennengelernt und im Dezember 2013 hätte die Verlobung stattgefunden. Ihre Familie sei gegen eine Hochzeitsfeier vor der Heirat gewesen beziehungsweise habe darauf bestanden, dass sie nach der standesamtlichen Trauung von ihrem Bräutigam abgeholt und zusammen mit ihrer Aussteuer in die gemeinsame eheliche Wohnung gebracht werde. Allerdings habe ihr Ehemann darauf bestanden, dass sie schon vor der Heirat mit ihm zusammenwohne, bevor die Ehe durch den Imam abgesegnet war. Die Familien seien sich nicht einig gewesen über den Sinn und Zweck der Heirat. Im Monat Juni 2014 habe der Ehemann ihr ohne Angabe von Gründen den Zutritt zur gemeinsamen ehelichen Wohnung verweigert. Die drei Monate Ehe seien für sie die Hölle gewesen. Sie habe ihren Ehemann von seiner negativsten Seite kennengelernt. Er habe übermässig Alkohol, Drogen und Antidepressiva zu sich genommen, sei kaum zu Hause gewesen und regelmässig fremdgegangen. Sie hätte, da sie neu in der Schweiz war, seine Unterstützung gebraucht. Nachdem sie nicht mehr in die eheliche Wohnung habe zurückkehren können, sei sie in ihrer Verzweiflung in den Kanton Freiburg zu ihren Verwandten gezogen. Sie wisse, dass sie sich damit nicht gesetzeskonform verhalten habe, dafür möchte sie sich entschuldigen. Mit der Trennung werde sie in ihrer patriarchalisch und streng konservativ orientierten Verwandtschaft und generell in ihrem Herkunftsland Kosovo gesellschaftlich geächtet. Ihr werde Untreue unterstellt und sie werde der Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Ehe bezichtig; sie gelte nicht mehr als heiratsfähig. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre für sie eine sehr schmerzliche Erfahrung. Sie müsste in einer stark clanmässig gegliederten Gesellschaft nicht nur ohne die Unterstützung ihrer Familie auskommen, sondern würde sowohl von ihrer als noch vielmehr von derjenigen ihres Mannes geächtet und verstossen. Die Familien würden alles tun, um ihr das Erlangen einer Arbeitsstelle zu verunmöglichen; auch wäre eine Wiederaufnahme ihres Studiums äusserst schwierig zu bewerkstelligen. Eine Ausreise in einen Drittstaat sei kaum möglich, weil sie in keinem anderen Land ausser im Kosovo Verwandte habe. Sie habe mit der Unterstützung ihrer Verwandten, bei denen sie im Augenblick lebe, beträchtliche Integrationsleistungen erbracht. So könne sie sich auf Deutsch verständigen und habe Arbeit in einem Reinigungsunternehmen. Sie sei auch bereit, alles zu tun, um sich möglichst schnell und gut zu integrieren. Sie besuche Kurse an der Volkshochschule, um die deutsche Sprache und die Gesetze und Gepflogenheiten der Schweiz gut kennen zu lernen. Sie

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 möchte sich in der Schweiz mit ihrer eigenen Arbeit durchbringen und werde alles tun, um nicht auf die Unterstützung sozialer Institutionen angewiesen zu sein. bb. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigt, dass die Ehe arrangiert war. In einem Schreiben vom 15. Juni 2014 an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen führte er unter anderem aus, dass er seine Frau im Juli 2013 über eine Drittperson kennengelernt habe. Er hätte sie ein paar Mal getroffen, jedes Mal sei aber ihre Mutter dabei gewesen, so dass er sie kaum persönlich habe kennenlernen können. Nach einigen Treffen sei er gemäss islamischer Tradition von seinen und den Eltern der Braut verlobt worden. Er habe einwilligen müssen, obwohl er die Frau nicht liebe. Er habe sich trennen wollen, dabei habe es aber Familienstreit gegeben. Beide Familien hätten Druck auf ihn ausgeübt und ihm eingeredet, sie zu heiraten, die Liebe werde mit der Zeit kommen. Er habe dem Druck nachgegeben, damit er seinen Frieden habe. Er habe für sie keine Gefühle empfunden und sei mit der Situation sehr unglücklich gewesen. cc. Nach dem Gesagten sind Gründe für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls, welcher den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde, nicht ersichtlich; jedenfalls werden solche nicht geltend gemacht. dd. Ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers, der nicht oder nicht mehr im Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AuG. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dass eine Wiedereingliederung im Heimatland tatsächlich stark gefährdet sein sollte, ist nicht belegt. Die Beschwerdeführerin kam im Alter von 22 Jahren in die Schweiz; ihr vorheriges Leben verbrachte sie in ihrer Heimat. Dort hat sie noch über Familienangehörige, Verwandte und Bekannte. Ihre Situation ist nicht verschieden von der der anderen, die ebenfalls zur Rückreise verpflichtet werden. Im Kosovo herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Im Übrigen ist gemäss dem Bundesgericht erst bei einer Aufenthaltsdauer von zehn oder mehr Jahren zu vermuten, dass die Rückkehr beziehungsweise eine Wiedereingliederung ins Heimatland sich als ausgesprochen schwierig erweisen würde (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Sollten sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin insofern bewahrheiten, dass sie von ihrer Familie und der ihres Ehemanns geächtet wird, kann sie die dortigen staatlichen Behörden um Unterstützung nachsuchen, welche gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht als schutzfähig und schutzwillig gelten (vgl. Urteil BVGer E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 9.2.4). Folglich erweist sich die Wegweisung als zulässig und zumutbar. 6. a) Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.6).

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 b) Um den Bestand der ausländischen Wohnbevölkerung zu begrenzen, besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, dass Ausländerinnen die Schweiz wieder verlassen, wenn ihr Aufenthaltszweck dahingefallen ist. Wie erwähnt, kam die Beschwerdeführerin im Februar 2014 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Von einer langen Aufenthaltsdauer kann keine Rede sein. Immerhin ist die Beschwerdeführerin arbeitstätig und bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren. Auf die Situation in ihrem Herkunftsland wurde bereits eingegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihr ganzes Leben im Kosovo verbracht. Es sollte ihr ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein, sich dort wieder einzugliedern. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr den Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu erlauben. Dieses Begehren ist abzuweisen. Aktuell ist kein Scheidungsverfahren hängig, sondern lediglich, aber immerhin, ein Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Die Beschwerdeführerin kann ihre Interessen in einem allfälligen Scheidungsverfahren durch einen Vertreter wahrnehmen lassen. Sollte ihre Anwesenheit im Prozess erforderlich sein, kann sie beim BMA ein entsprechendes Gesuch stellen. 8. Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Der angefochtene Entscheid respektiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und ein Härtefall ist nicht gegeben. Im Übrigen sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei im Sinn von Art. 131 Abs. 1 VRG, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden auf CHF 600.- festgesetzt (Art. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Amts für Bevölkerung und Migration vom 20. Juli 2015 wird bestätigt. II. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Gerichtskosten von CHF 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Zustellung.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Gegen dieses Urteil kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Lausanne, einzureichen. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 20. Oktober 2015/jha Stellvertretender Präsident Gerichtsschreiber-Praktikant

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