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Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 11.11.2014 601 2014 28

11. November 2014·Deutsch·Freiburg·Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe·PDF·3,278 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Entscheid des I. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts | Schule und Bildung

Volltext

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 601 2014 28 601 2014 29 Urteil vom 11. November 2014 I. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsidentin: Marianne Jungo Richter: Josef Hayoz, Christan Pfammatter Gerichtsschreiberin-Praktikantin: Jana Kausche Parteien A.________, Beschwerdeführerin gegen KOMMISSION FÜR AUSBILDUNGSBEITRÄGE, Vorinstanz Gegenstand Schule und Bildung Ausbildungsbeiträge Berücksichtigung des Vermögens des Stiefvaters Unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde vom 18. Februar 2014 gegen den Entscheid der Kommission für Ausbildungsbeiträge vom 28. Januar 2014

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geboren 1991, begann im August 2011 den Studiengang Bachelor an der B.________ in Bern. Am 20. August 2013 stellte sie beim Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Freiburg (nachfolgend: ABBA) ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2013/2014. Ihre Eltern sind seit 2002 geschieden und die elterliche Sorge wurde damals der Mutter C.________ zugesprochen, die im Kanton Freiburg wohnhaft ist und sich in der Folge mit D.________ verheiratet hat. Der Vater von A.________, E.________, muss seiner Tochter gemäss einem Urteil des Gerichts des F.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag bezahlen. A.________ hat eine im 2008 geborene Tochter, die bei ihr lebt. B. Am 16. Oktober 2013 gewährte das ABBA A.________ ein Darlehen von 27'000 Franken. Es lehnte jedoch mit Entscheid vom 21. November 2013 das Begehren um Gewährung eines Stipendiums ab mit der Begründung, dass die gemeinsame Steuerveranlagung vom 17. Oktober 2013 der Mutter und deren Ehemann ein Gesamtvermögen von 1‘389‘568 Franken ausweise. Bei einem Bruttovermögen, welches 1 Million Franken übersteige, könne kein Stipendium gewährt werden, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und des Reineinkommens. C. A.________ erhob am 10. Dezember 2013 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr Einblick in die Steuerveranlagung ihrer Mutter zu gewähren. Zudem solle nur die Steuerveranlagung der Mutter berücksichtigt werden. Die Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Einsprache mit Verfügung vom 28. Januar 2014 ab und bestätigte den Entscheid des ABBA vom 21. November 2013. D. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe am 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und ersuchte um die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nach Massgabe der gesetzlichen Regeln. Nebstdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 8. April 2014, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und der Entscheid vom 28. Januar 2014 zu bestätigen. Erwägungen 1. a) Das Kantonsgericht prüft seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die vorliegende Angelegenheit beurteilt sich nach dem Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG; SR 44.1) sowie nach dem Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR; SR 44.11). Die sachliche Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ergibt sich demnach aus Art. 23 StiG sowie Art. 114 Abs. 1 lit. a VRG. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 76 VRG). Die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (Art. 79 VRG) wurden gewahrt. Die Beschwerde erfüllt inhaltlich sowie formal die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 80 f. VRG). b) Die Beschwerdeführerin kann im Kanton Freiburg einen Ausbildungsbeitrag beanspruchen, wenn sie unter anderem hier ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 10 StiG).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Nach Art. 6 StiR befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Freiburg, wenn die Eltern der gesuchstellenden Person hier den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Abs. 1). Sind die Eltern getrennt oder geschieden, so befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton Freiburg, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht hat oder dieses bis zum Erreichen der Volljährigkeit der Person in Ausbildung ausgeübt hat, hier den zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Abs. 2). Nach der Scheidung der Eltern bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin blieb deren Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge. Die Mutter hat ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg. Demnach sind die freiburgischen Behörden für das Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen zuständig. c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur gerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte Behörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78 Abs. 2 lit. a bis c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem Gericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 und 2 VRG). 3. a) Gemäss Art. 65 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV; SGF 10.1) gewährt der Staat finanzielle Unterstützung an Personen in Ausbildung, sofern ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Eine solche Unterstützung kann durch Stipendien und Studienbeiträge (= Ausbildungsbeiträge) erfolgen. Sie ist immer subsidiär: Die Ausbildungsbeiträge werden auf Gesuch hin gewährt, wenn die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung, ihrer Eltern, ihres Ehegatten und anderer gesetzlich für ihren Unterhalt Verpflichteter nicht ausreichen, um die Ausbildungskosten zu decken (Art. 6 StiG). b) Stipendien werden in der Regel nur für eine Erstausbildung gewährt (HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern usw. 2003, S. 251 ff.). Die Beschwerdeführerin absolviert unbestrittenermassen eine Erstausbildung. Diese fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, die auch gegeben ist, wenn eine volljährige Person über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). c) Nach Art. 12 Abs. 1 StiG werden für die Berechnung des Ausbildungsbeitrags unter anderem die Ausbildungskosten (lit. a), die finanziellen Möglichkeiten der Person in Ausbildung und ihrer Eltern (lit. b) sowie eine zumutbare finanzielle Beteiligung der Person in Ausbildung (lit. c) berücksichtigt. Die Differenz zwischen den Ausbildungskosten und den (Eigen-)Mitteln bildet den festgestellten Fehlbetrag. Dieser wird durch den Ausbildungsbeitrag in den Grenzen der im Ausführungsreglement festgelegten Höchstbeträge gedeckt (Art. 13 StiG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StiG werden die finanziellen Möglichkeit nach Abs. 1 lit. b grundsätzlich aufgrund aller Einkünfte und des Vermögens festgelegt. d) Nach Art. 16 Abs. 1 StiR dient das Familienbudget dazu, die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Person in Ausbildung und gegebenenfalls weiterer unterhaltspflichtiger Personen zu erfassen. Art. 17 Abs. 1 StiR sieht vor, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Eltern und an-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 deren unterhaltspflichtigen Personen verlangt werden kann, aufgrund der Einkommen gemäss der dem Ausbildungsjahr vorangehenden Steuerveranlagung festgelegt wird. Art. 18 Abs. 3 StiR bestimmt, dass, wenn das gesamte Bruttovermögen 1 Million Franken übersteigt, kein Stipendium gewährt wird, und zwar unabhängig vom ausgewiesenen Betrag des steuerbaren Vermögens und des Reineinkommens. Die Steuerveranlagungsanzeige der Eltern, auch wenn sie getrennt oder geschieden sind, ist dem Gesuch beizulegen (Art. 10 Abs. 4 lit b StiR). e) Zu berücksichtigen ist weiter die Interkantonale Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (SGF 44.6). Dieser Vereinbarung ist der Kanton Freiburg am 1. März 2013 beigetreten. Sie weicht indes nur unwesentlich von den erwähnten kantonalen Bestimmungen ab. 4. a) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich das Bruttovermögen der Mutter der Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagungsanzeige 2012 auf 1'389'568 Franken beläuft. Aus Gründen des Datenschutzes könne der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Veranlagungsanzeige der Mutter nicht gewährt werden. Das ABBA habe dieses Dokument, das vertraulich sei, direkt von der Mutter der Beschwerdeführerin erhalten. Es sei deren Sache, ihre Mutter um Herausgabe der Veranlagungsanzeige zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin rügt das Verhalten der Vorinstanz als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt erneut Einsicht in die Veranlagungsanzeige ihrer Mutter. b) Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 63 VRG haben die Parteien und ihre Vertreter oder Beistände Anspruch darauf, die Aktenstücke einzusehen, welche die Tatsache, auf die sich der Entscheid stützt, belegen soll. Die Ausnahmen sind in Art. 64 VRG geregelt. Laut dieser Bestimmung darf die Behörde die Akteneinsicht nur verweigern, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse es erfordert oder es im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung notwendig ist (Abs. 1), die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die geheimzuhaltenden Aktenstücke erstrecken (Abs. 2). Demzufolge gilt das Akteneinsichtsrecht nicht absolut (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 622, S. 149). Eine Einschränkung der Akteneinsicht muss auf einer Interessenabwägung im Einzelfall beruhen (STEPHAN C. BRUNNER, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 9 zu Art. 27). c) Die Frage, ob es sich bei der strittigen Veranlagungsanzeige um ein Geheimdokument handelt, kann offen bleiben. Es ist allemal als vertrauliche Akte zu bezeichnen, was dazu führt, dass das Recht auf Akteneinsicht zwingend einzuschränken ist. Das Interesse der Mutter und deren Ehepartner, dass ihre Tochter beziehungsweise Stieftochter die Steuerveranlagung nicht zu sehen bekommt, ist um ihre Persönlichkeit willen zu schützen. Das Verhalten der Vorinstanz hält auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Der Betrag von 1'389'568 Franken ist durch die Veranlagungsanzeige ausgewiesen und der Höhe nach nicht bestritten. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ein Anrecht auf Einsicht in dieses Dokument haben muss. Demnach ist die Weigerung der Vorinstanz, die Veranlagungsanzeige auszuhändigen, nicht zu beanstanden, und ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, unbegründet. 5. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet die Berücksichtigung des Vermögens ihres Stiefvaters. Gestützt auf Art. 278 Abs. 1 ZGB dürfe nur die Einkommens- und Vermögenssituation der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen beachtet werden, mithin die ihrer Eltern. Ihr Stiefvater habe ihr gegenüber keine wirtschaftliche Verantwortung übernommen und sie habe kei-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 nen Unterhaltsanspruch ihm gegenüber. Bezüglich der ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht sei ihre Mutter so zu betrachten, als ob sie nicht verheiratet wäre. Die Auslegung der Vorinstanz von Art. 278 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat, würde zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen. Bei Kindern geschiedener Eltern, welche beide wieder verheiratet seien, würden nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Festlegung von Stipendien die Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt, nämlich die des Vaters und dessen Ehefrau sowie die der Mutter und deren Ehemann. Demgegenüber würden bei Kindern verheirateter Eltern nur die Einkommen und Vermögen von Vater und Mutter berücksichtigt. Eine solche Praxis benachteilige offensichtlich Kinder geschiedener Eltern, weil das aufsummierte Einkommen und Vermögen von vier Personen höher sei als jenes von zwei Personen. Die Auslegung und Anwendung von Art. 278 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz verletze damit das Rechtsgleichheitsgebot in krasser Weise. b) Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass die Unterhaltspflicht der Eltern und der anderen gesetzlich für den Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichteter Personen vor die Unterstützung des Staates geht. Die Erweiterung des Begriffs "anderer gesetzlich für den Unterhalt der Person in Ausbildung verpflichteter Personen" (Art. 6 StiG) auf die Stiefeltern erscheine gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Die Beistandspflicht von Art. 278 Abs. 2 ZGB sei eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und bestehe gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind. Im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber deren Kindern sei die Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seines Ehegatten subsidiär. Wo die Mittel für die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber der vorehelichen Kindern fehlten, habe der Stiefvater einen allfälligen Bedarf des Kindes auszugleichen. So habe bereits das frühere Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 29. Oktober 2007 (1A 2007 11) entschieden. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf Art. 16 Abs. 5 StiR, wonach für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird. Der Vater der Beschwerdeführerin habe einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 950 Franken zu zahlen. Die Unterhaltspflicht dauere über die Mündigkeit hinaus bis zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ordentlicher Weise abgeschlossen haben werde. Demzufolge habe das ABBA nur die Veranlagungsanzeige 2012 der Mutter berücksichtigt. 6. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise das Vermögen der Mutter und deren Ehemann berücksichtigt hat und sich rechtens auf die gemeinsame Veranlagungsanzeige stützen konnte. a) In seiner Botschaft vom 8. Oktober 2007 zum Entwurf des StiG (Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Gesetzesentwurf über die Stipendien und Studiendarlehen in TGR, 2008, S. 93) bezog sich der Staatsrat im Zusammenhang mit dem in Art. 6 StiG geregelten Subsidiaritätsprinzip auf das Zivilgesetzbuch. In erster Linie liegt es an der Person in Ausbildung und ihren Angehörigen, die Ausbildung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Der Kanton handelt nur subsidiär und nur da, wo ohne Hilfe eine Ausbildung nicht absolviert werden könnte. Der Artikel 6 orientiert sich hauptsächlich an Art. 276 und 277 ZGB, in denen festgehalten wird, dass Vater und Mutter im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder aufzukommen haben, bis eine angemessene Ausbildung innert nützlicher Frist abgeschlossen ist. Die zumutbare elterliche Beteiligung hängt vom Einkommen und vom Vermögen ab, von welchem die Kosten gemäss den Richtsätzen für die Bemessung der materiellen Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz in Abzug gebracht werden. Wenn die Eltern geschieden sind, haben beide Elternteile eine Verpflichtung gegenüber dem Kind in Ausbildung. Der eine Elternteil bezahlt Unterhaltsbeiträge, welche im Scheidungsverfahren festgelegt werden, der andere Elternteil kommt für den Rest der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 Kosten auf. Seine finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage seiner Steuerveranlagung berechnet. Der Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass das Ausführungsreglement den Anteil der finanziellen Beteiligung der Stiefeltern definieren werde. Dem scheint der Verordnungsgeber insofern gefolgt zu sein, indem er bestimmte, dass, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und unverheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden oder wieder verheiratet sind, je ein separates Budget erstellt wird (Art. 16 Abs. 3 StiR). b) Die elterliche Unterstützungspflicht hängt vom Bestehen eines Kindsverhältnisses ab und trifft mithin auch geschiedene sowie unverheiratete Eltern. Stiefeltern haben gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB dem Ehegatten gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. Diese Beistandspflicht ist eine Konkretisierung der allgemeinen Beistandspflicht von Art. 159 Abs. 3 ZGB und besteht gegenüber dem Ehepartner, nicht gegenüber dem Kind. Ausserdem muss sie angemessen (Art. 4 ZGB) sein. Im Verhältnis zur Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dessen Kindern ist die Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seines Gatten subsidiär (vgl. BGE 120 II 285 E. 2b S. 288). Wo die Mittel für die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber den vorehelichen Kindern fehlen, ist eine verhältnismässige Veränderung des Anteils des Stiefelternteils am ehelichen Unterhalt zu seinen Lasten indes unausweichlich. Zudem folgt auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kinder im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Dem Stiefelternteil besteht insoweit eine indirekte Beistandspflicht (vgl. auch BGE 127 III 68 E. 3 [aussereheliches Kind], wonach die Beistandspflicht in Ausnahmefällen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder bestehende Erwerbstätigkeit ausdehnen muss). c) Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdeführerin wieder geheiratet. Der Ehepartner ist gegenüber der Mutter beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber vorehelichen Kindern. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Mutter sei so zu betrachten, als wäre sie nicht verheiratet, kann nicht berücksichtigt werden. Im bereits erwähnten Urteil (1A 2007 11) des früheren Verwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass die Beistandspflicht des Stiefelternteils ihre Grundlage im Eherecht und nicht im Kindesverhältnis hat und keine selbständige Unterhaltspflicht gegenüber den Stiefkindern begründet; der Anspruch auf Beistand stehe nur dem Ehegatten, nicht dem Stiefkind zu. Die finanziellen Möglichkeiten bei einem wieder verheirateten Elternteil würden durch die eheliche Beistandspflicht des neuen Ehepartners beeinflusst. Dieser Umstand sei bei der Festsetzung der finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Es rechtfertige sich daher durchaus, der verbesserten finanziellen Lage einer wieder verheirateten Person in dem Sinn Rechnung zu tragen, als sie durch ihren neuen Ehegatten kraft ehelicher Beistandspflicht Unterstützung im Familienunterhalt (Art. 163 ZGB) erhalte. Auf welche Weise diese im Einzelfall tatsächlich erbracht werde, sei dabei nicht von Belang. Namentlich werde nicht verlangt, dass der Stiefvater den Kindern monatlich einen Geldbetrag ausbezahle. Das Gericht führte auch aus, dass die Intervention des Staates an letzter Stelle zu erfolgen habe und als letztes Auffangnetz anzusehen sei. Die zur Verfügung stehenden Mittel des Staates seien möglichst gerecht und gezielt für unterstützungsbedürftige Situationen zu verwenden. Die in Art. 6 StiG statuierte Verpflichtung der Eltern sei vor die Unterstützung des Staates zu stellen. Eine solche Interpretation sei gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB zulässig. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 d) Ferner gebietet das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) die teilweise Berücksichtigung des Einkommens des Stiefelternteils beziehungsweise dessen finanziellen Unterstützung seiner Ehegattin. Art. 8 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E. 3b). e) Die finanziellen Möglichkeiten einer Mutter, die alleine lebt, ist nicht dieselbe wie die einer wieder verheirateten Mutter. Während diese die laufenden Kosten mit ihrem Ehepartner teilt, trägt erstere die volle Kostenlast alleine. Folglich und aufgrund der oben ausgeführten ehelichen Beistandspflicht ist die Finanzkraft einer wieder verheirateten Mutter höher als jene einer alleinstehenden und mithin gegebenenfalls höher als ihr effektives Einkommen vermuten lassen könnte. Würde bloss ihr Einkommen beachtet, würde eine Unterscheidung gegenüber alleinstehenden Elternteilen unterlassen, die sich aufgrund der ungleichen Sachverhalte indes aufdrängt. Insofern vermag das Argument der Beschwerdeführerin, Kinder geschiedener Eltern würden benachteiligt sein, weil Einkommen und Vermögen von vier Personen berücksichtigt würden, nicht zu überzeugen, dies auch umso weniger als gestützt auf Art. 16 Abs. 5 StiR für den Elternteil, der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an die Person in Ausbildung leistet, kein Budget erstellt wird. Das Einkommen und Vermögen dieses Elternteils wird demzufolge nicht berücksichtigt und es kann keinen Nachteil für die Kinder geschiedener Eltern vorliegen. Diese Bestimmung ist auch im vorliegenden Fall anwendbar, da der Vater der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsbeitrag leistet. 7. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Vorinstanz sich richtigerweise auf das gemeinsame Vermögen der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin gestützt hat. Der Stiefvater ist gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin beistandspflichtig und demzufolge auch in einem gewissen Mass gegenüber vorehelichen Kindern. Den finanziellen Möglichkeiten des Ehepartners sind bei einem Entscheid über einen Ausbildungsbeitrag Rechnung zu tragen, weshalb das gemeinsame Vermögen berücksichtigt werden muss. Vorliegend übersteigt das gesamte Bruttovermögen der Mutter und deren Ehemann den Betrag von 1 Million Franken, weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 3 StiR kein Stipendium gewährt werden kann. Der Einwand, die Mutter sei so zu betrachten, als wäre sie nicht verheiratet, erweist sich somit als unbegründet. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 131 Abs. 1 VRG). Sie beantragt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die Gerichtskosten zu tragen. Ihre Einkommen und Auslagen hat sie aufgelistet. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Demnach können ihr bereits gestützt auf Art. 129 lit. a VRG keine Kosten auferlegt werden. Insofern erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kommission für Ausbildungsbeiträge vom 28. Januar 2014 wird bestätigt. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (601 2014 29) wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht, Lausanne, eingereicht werden. Freiburg, 11. November 2014/jka Präsidentin Gerichtsschreiberin-Praktikantin

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